Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Preise und Berechnung Der Berechnung wird die jeweils gültige Preisliste zugrunde gelegt; sie erfolgt ab und bis Station. Davon abweichende Vereinbarungen müssen im Mietvertrag eingetragen sein. Der Kilometerpreis wird nach dem Wegstreckenzähler-Stand berechnet. Bei Versagen des Wegstreckenzählers oder bei unerlaubten Eingriffen in den Wegstreckenzähler erfolgt die Berechnung nach der Kartenmäßigen Entfernung plus 10%, mindestens aber für 100 km täglich. In jedem Fall ist bei Defekten des Wegstreckenzählers unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Miete zu leisten, mindestens aber € 150,00. Der Rest ist bei Rückgabe grundsätzlich in bar zu begleichen. Im Übrigen sind alle Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs fällig. Von diesem Zeitpunkt an werden 1 % Zinsen je Monat berechnet. Für jede Mahnung wird eine Gebühr fällig. 2. Rückgabepflicht Der Mieter erkennt an, dass das Fahrzeug Eigentum des Vermieters und ohne erkennbare Mängel ist. Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen mit sämtlichem Zubehör am vereinbarten Tage in demselben Zustand - ausgenommen vertragliche Abnutzung – an dem im Mietvertrag festgelegten Ort voll getankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, den Wagen auf Rechnung des Mieters voll zu tanken. Die Kosten für Kraftstoffverbrauch während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist dem Vermieter unverzüglich persönlich oder fernmündlich zu melden und von diesem genehmigen zu lassen. Bei Versagen der Genehmigung ist das Kraftfahrzeug sofort beim Vermieter abzuliefern. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort zurückgegeben, ohne dass die Genehmigung zur Verlängerung eingeholt wurde, so hat der Mieter den vereinbarten Mietpreis sowie evtl. Sicherstellungs- und Rückholungskosten bis zu dem Tage zu zahlen, an dem der gemietete Wagen dem Vermieter wieder zu Verfügung steht. Bei verspäteter Rückgabe sind Vereinbarungen über Pauschal- und Sonderragen hinfällig; in diesem Falle hat der Mieter den normalen Tagespreis sowie die km-Gebühr für alle Miettage und gefahrenen km zu zahlen. 3. Berechtigte Fahrer sind nur der Mieter, weitere im Mietvertrag angegebene Fahrer und angestellte Berufs-Kraftfahrer des Mieters ab 18. Jahre, jeweils unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins. 4. Nutzungsbeschränkungen Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden a) auf motorsportlichen Veranstaltungen (Rallyes, Wettfahrten) und zu Testfahrten sowie zum Schleppen (Abschleppen, Anschleppen) anderer Fahrzeuge b) zu Zwecken entgeltlicher Personenbeförderung c) zu rechtswidrigen Zwecken, z.B. im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, Zoll- oder Devisenvergehen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind. 5. Obhutspflicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. 6. Gesetzliche Bestimmungen Der Mieter ist gehalten, die für den jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Standortbescheinigung, Güterverkehrsgenehmigungen, Beförderungs- und Begleitpapiere, sowie für das persönliche Kontrollbuch bei der Miete von LKW, bzw. das rechtzeitige Auswechseln der Tachographenscheibe. Auf der Straße abgestellte LKW sind nachts durch Begrenzungsschilder zu sichern. 7. Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Wagens beruhen. Reparaturaufträge dürfen, sofern die voraussichtlichen Kosten € 30,00 übersteigen, nur mit Zustimmung des Vermieters erteilt werden. 8. Verlust Von Wagenpapieren, Werkzeugen, Zubehör, persönlichen Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. 9. Verhalten bei Unfällen Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, ggfs. telefonisch, zu verständigen und in jedem Falle die Polizei hinzuzuziehen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges hat er den Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und die Angabe der Polizeidienststelle enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind ebenfalls vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 10. Versicherungsschutz Das Mietfahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) versichert: Haftpflichtversicherung: Deckungssumme bis 50 Mio. € (bei Personenschäden max. 8 Mio. € pro geschädigter Person) Teilkaskoversicherung: deckt Schäden im Falle von Brandt, Explosion, Entwendung, Elementar-Ereignisse, sowie bei Glas- und Wildschäden mit der üblichen Selbstbeteiligung. Insassenunfallversicherung (nur wenn ausdrücklich vereinbart) kann mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen werden: Invalidität- € 20.000 / Todesfall € 10.000 Tarife: siehe jeweils gültige Preisliste 11. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, die während oder nach der Mietzeit im Wagen aufbewahrt werden. Des Weiteren haftet er nicht für Verspätungs- und Verzugsschäden, einschließlich der direkten und indirekten Schäden, die durch eine verspätete Übergabe des Wagens, durch einen Funktionsschaden am Wagen oder aus sonstigen ähnlichen Gründen entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen- gleich welcher Art – in diesem Zusammenhang freizustellen. 12. Haftung des Mieters für Schäden, Haftungsbegrenzung Der Mieter haftet bei allen Beschädigungen am Mietwagen nur für die reinen Reparaturkosten und nur begrenzt (Ausnahme s. Ziffer 13). Die Höhe der Haftung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Begrenzung der Haftung des Mieters für Schäden am gemieteten Fahrzeug kann gegen eine der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmenden Tagesgebühr vereinbart werden. Nicht ausgeschlossen werden kann die Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung. 13. Vollhaftung Der Mieter haftet in jedem Fall trotz Haftungsbegrenzung oder Vereinbarung von Haftungsausschluss vollem Umfangs für alle entstandenen Schäden und Nebenkosten, wie Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall bei a) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalles oder der Beschädigung, sowie bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol und Drogen sowie bei Unfallflucht. b) Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2,3 und 4. c) Verletzung einer in der Ziffer 9 bezeichneten Obliegenheiten. d) Für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden (z.B. schlechtes Verstauen, ungenügender Verschluss) sowie für Schäden an Aufbauten von LKW (Kasten, Plane, Koffer, Spiegel), die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe oder – breite verursacht werden, haftet der Mieter ohne Begrenzung. 14. Rechtsstellung Mieter und Fahrer sind nicht Vertreter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Vermieters. Der Unterzeichner des Mietvertrages haftet neben der Person, Firma oder Organisation, für die oder für deren Rechnung er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. 15. Verjährung Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 BGB erst mit der Gewährung der Akteneinsicht an den Vermieter. 16. Datenschutz Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter darf sie an Dritte weitergeben, wenn a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind b) c) d) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird die Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. 17. Gerichtsstand, Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages haben nur schriftlich Gültigkeit. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Schwerin als Gerichtsstand vereinbart, soweit a) b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Mieter Vollkaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist.
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