Mietvertrag

Exemplar für den Mieter / Vermieter *
Wohnungsmietvertrag
Zwischen
- als Vermieter -
Vor- und Zuname
_______________________________________________________________________________
Straße, Nr., Ort
_______________________________________________________________________________
vertreten durch
_______________________________________________________________________________
und
- als Mieter -
Vor- und Zuname
_______________________________________________________________________________
derzeit wohnhaft in
_______________________________________________________________________________
Straße, Nr., Ort
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietsache
Vermietet werden
im Hause – Anschrift
_______________________________________________________________________________
Stockwerk
_______________________________________________________________________________
folgende Räume
__ Zimmer,
__ Küche,
__ Bad,
__ WC,
__
__
__
__
Flur/Diele,
Keller,
zur Benutzung als
Boden
__ Wohnräume
__ WC mit Bad,
__ Dusche,
Abstellraum
__ gewerbliche Räume
Die Mietraumfläche beträgt ca.: ________ qm
zusätzlich vermietet werden:
__ Garage,
__ Stellplatz
__ Balkon
__ Terrasse
ca.
____
qm Garten
zusätzlich vermietete Einrichtungsgegenstände:
_______________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________________
Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
_______________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________________
Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat nach Beendigung des
Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den Vermieter herauszugeben.
Der Mieter ist verpflichtet seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen.
Das Anbringen von Schildern (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Werbung und dergleichen
und das Abstellen von Gegenständen, Möbelstücken, Fahrrädern usw. außerhalb der Mieträume bzw. in gemeinschaftlichen Räumen
(ausgenommen in den dafür vorgesehenen), insbesondere im Treppenhaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
§ 2 Dauer des Mietvertrages
Dieser Mietvertrag beginnt am
_________________
1)
__
Er läuft auf unbestimmte Zeit
2)
__
Er ist gem. § 575 BGB befristet auf die bestimmte Dauer von
a)
__
b)
__
c)
__
____ Jahren und endet am ____________
Nach Ablauf der Befristung sollen die Räume der Wohnung vom Vermieter, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts genutzt werden.
Nach Ablauf der Befristung sollen die Räume der Wohnung in zulässiger Weise beseitigt oder so wesentlich verändert oder instandgesetzt werden, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde.
Nach Ablauf der Befristung sollen die Räume der Wohnung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten
werden.
* nicht zutreffendes streichen
Seite: 2 von 5 zum Mietvertrag ______________________________________
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der oben angegebene Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den
Vermieter.
§ 3 Kündigungsfristen
1. Ist eine bestimmte Mietdauer vereinbart, kann der Vertrag von keinem der Vertragschließenden innerhalb dieser Frist gekündigt
werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder außerordentlichen befristeten Kündigung besteht.
2. Bei unbestimmter Mietdauer ist der Mieter berechtigt, diesen Mietvertrag spätestens bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats schriftlich zu kündigen.
3. Bei unbestimmter Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, diesen Mietvertrag spätestens bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats
wie folgt schriftlich zu kündigen.
- bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren zum Ablauf des übernächsten Monats,
- nach 5 und 8 Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sich die Kündigungsfrist jeweils um drei Monate.
4. Der Vermieter bedarf zur Kündigung zusätzlich eines Kündigungsgrundes im Sinne von § 573 BGB.
§ 4 Miete und Betriebskosten
Die Miete beträgt monatlich
EUR
___________
für Garage zusätzlich
EUR
___________
für sonstige Einrichtungen zusätzlich
EUR
___________
Mietzuschlag (z.B. Untervermietung, gewerblicher Nutzung)
EUR
___________
Miete gesamt
EUR
___________
EUR
___________
EUR
___________
in Worten ________________________________________________
Für die Betriebskosten wird eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von
neben der Miete geleistet.
Die monatliche Gesamtzahlung für Miete und Betriebskosten beträgt danach
z. Zt. insgesamt
Neben der Miete werden auf den Mieter folgende Betriebskosten (gemäß Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) umgelegt:
- Die laufenden öffentlichen Lasten, namentlich Grundsteuer.
- Die Kosten der Wasserversorgung.
- Die Kosten der Entwässerung.
- Die Kosten der zentralen Heizungsanlage/Brennstoffversorgungsanlage/
gewerblichen Lieferung von Wärme/Reinigung und Wartung der Etagenheizung.
- Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage/gewerblichen
Lieferung von Warmwasser/Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten.
- Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.
- Personen-/Lastenaufzug.
- Straßenreinigung und Müllabfuhr.
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
- Gartenpflege.
- Allgemeinbeleuchtung.
- Kaminfegergebühren.
- Sach- und Haftpflichtversicherung, namentlich gegen Feuer, Sturm, Wasserschäden,
die Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
- Hausmeister (Arbeitsvergütung, ausgenommen der Kosten für Instandhaltung und
-setzung, Erneuerung, Renovierung und Verwaltung).
- Die Kosten der Gemeinschaftsantenne (Betriebsstrom, Prüfung und Einstellung)/
Kosten des Betriebs der mit dem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage (Strom, Prüfung und Einstellung sowie Grundgebühren).
- Die Kosten der maschinellen Wascheinrichtung.
- Die sonstigen Betriebskosten, nämlich:
Die Vorauszahlungen werden jährlich einmal abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen
dem Vermieter vorliegen. Dem Mieter steht auf sein Verlangen hin ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter
oder der von ihm bestimmten Stelle zu. Im Falle eines Auszugs des Mieters während der Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei
der nächstfälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode.
Die Kosten der Sammelheizung und Warmwasserversorgung werden nach dem vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Regelung
bestimmten Abrechnungsmaßstäben umgelegt, wie z. B. nach Wohn- und Nutzfläche oder nach umbauten Raum der (beheizten) Räume. Sind Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden (Wärmezähler und/oder Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und/oder Warmwasserkostenverteiler) so wird ein Anteil der Kosten in Höhe von _____% nach dem Verbrauch aufgeteilt.
* nicht zutreffendes streichen
Seite: 3 von 5 zum Mietvertrag ______________________________________
Der Mieter trägt für die Wasser- u. Abwasserkosten die durch zulässige Messtoleranzen auftretenden Differenzen zw. dem Hauptzähler
und den Einzelzählern des gesamten Objektes, anteilig nach dem für seine Einzelzähler ermittelten Verbrauchswerten. Der Umlagemaßstab für die übrigen Neben- und Betriebskosten wird vom Vermieter nach billigen Ermessen festgesetzt. Der von der Eigentümergemeinschaft für die Umlage der Betriebskosten gewählte Verteilungsschlüssel ist vereinbart. Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, einen einmal gewählten Verteilungsschlüssel durch einen anderen zu ersetzen, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere,
wenn dies zu einer angemessenen, der jeweiligen Inanspruchnahme entsprechenden Beteiligung an der der Betriebskostenart zugrundeliegenden Leistung führt. Der Vermieter ist berechtigt durch einseitige, schriftliche Erklärung, in der die Betriebskostenart bezeichnet
ist, den von der Eigentümergemeinschaft geänderten Verteilungsschlüssel gegenüber dem Mieter für künftige Abrechnungsperioden zu
ändern.
Bei einer nach Vertragsabschluß eintretenden Erhöhung oder Neueinführung der unter § 3 aufgeführten Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten durch einseitige, schriftliche Erklärung, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert
wird, neben der Miete und den vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben. Er ist in diesem Fall auch zur Erhöhung der Vorauszahlung befugt, insbesondere wenn sich aus der Abrechnung über die letzte Abrechnungsperiode ein Vorauszahlungsdefizit ergibt.
Die Kosten der Treppenhausreinigung sind in der Miete
__
enthalten
__
nicht enthalten
§ 5 Zahlung von Miete und Betriebskosten
Die Miete, die Vorauszahlungen sowie Zuschläge (siehe § 3) sind monatlich in Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei
__
an den Vermieter
__
an folgende zur Entgegennahme berechtigte Person/Stelle(Zahlungsempfänger)
___________________________________________________________________________________________________ zu zahlen
auf das Konto _____________________________________________ Bankleitzahl ______________________________________
Geldinstitut __________________________________________________________________________________________________
§ 6 Mietsicherheit
Zur Sicherung von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag (z.B. Miete, Ansprüche auf Schadenersatz u.a.) leistet der
Mieter bei
Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von
EUR
_____________
Die Mietsicherheit wird vom Vermieter von dessen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Vermieter ist berechtigt, gegenüber der Mietsicherheit mit allen Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis aufzurechnen und die Mietsicherheit
in Anspruch zu nehmen. Er kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Mietsicherheit verlangen.
§ 7 Besondere Kündigungsgründe und Fristen
Beide Mietparteien können das Mietverhältnis gem. § 543 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der andere
Vertragsteil seine Vertragsverpflichtungen nicht unerheblich verletzt.
Der Vermieter kann daher insbesondere das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:
a) wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses, der eine Monatsmiete übersteigt, im
Verzug ist, oder
b) wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug
gekommen ist, der den Mietzins von zwei Monaten erreicht, oder
c) wenn der Mieter oder derjenige, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters
den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters oder eines anderen Mieters in erheblichen
Maße verletzt, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Nachmieter
Wünscht der Mieter, aus dem Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszuscheiden, kann er dem Vermieter
einen Nachmieter benennen, der bereit ist, in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen einzutreten. Bestehen in persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht seitens des Vermieters gegen den Mietinteressenten keine Bedenken, kann der Vermieter seine Zustimmung
zum Eintritt in den Mietvertrag erteilen. Mit Eintritt des Nachmieters in diesen Mietvertrag scheidet der bisherige Mieter aus dem Vertrag
aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 9 Tierhaltung
__
Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische usw.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten.
Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren für die Dauer bis zu ____________________ Tagen.
Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen Belästigungen oder eine Gefährdung der Mitbewohner ausgehen.
__
Die Haltung von Hunden ist ausgeschlossen.
__
Die Haltung von Katzen ist ausgeschlossen.
* nicht zutreffendes streichen
Seite: 4 von 5 zum Mietvertrag ______________________________________
§ 10 Schönheitsreparaturen
Die Wohnung wird vom Mieter
__
vollständig renoviert übernommen
__
in dem Zustand bei Übergabe übernommen
Der Zustand der Mieträume zur Zeit des Vertragsabschlusses ergibt sich aus der Anlage „Übergabeprotokoll“, welches ergänzender
Bestandteil des Mietvertrages ist.
Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen während der Dauer des Mietvertrages durchzuführen.
Hierunter fallen das Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Streichen der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre, der Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen. Soweit die Wände der Mietwohnung mit Raufasertapeten versehen sind, sind diese zu streichen. Ist zuvor durch übermäßige Abnutzung das Erneuern der Tapeten erforderlich, ist dieses vom Mieter
auf seine Kosten durchzuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich sein, sobald die nachstehenden Renovierungsfristen abgelaufen sind sowie das Aussehen der Wände, Decken, Heizkörper, Fenster und Türen durch den Mietgebrauch objektiv erheblich beeinträchtigt ist:
- alle drei Jahre:
Nassräume (Küche, Bad und Dusche)
- alle fünf Jahre:
Wohn- und Schlafräume, Flur, Dielen und Toiletten
- alle sieben Jahre:
alle anderen Nebenräume und Kellerräume
Bei Beendigung des Mietvertrages sind Schönheitsreparaturen -unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Schönheitsreparaturen- fällig und soweit zu diesem Zeitpunkt die o. g. Fristen abgelaufen sind.
War die Wohnung bei Beginn dieses Vertrags nicht renoviert, laufen die Fristen zur Durchführung der Renovierungsarbeiten als auch
diejenigen für die Abgeltung der Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn.
Führt der Mieter die Renovierungsarbeiten vor dem Ende der Mietzeit ungeachtet der nicht bestehenden Fälligkeit der Arbeiten durch,
ist er von der Verpflichtung zur Übernahme anteiliger Kosten befreit.
§ 11 Bauliche Maßnahmen/Mängel
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen
Wohnraums hat der Mieter gem. § 554 BGB zu dulden.
2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes oder zur Beseitigung von
Schäden notwendig werden, darf der Vermieter binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen. Zur Abwendung
drohender Gefahren können diese Arbeiten auch ohne vorherige Ankündigung sofort vorgenommen werden.
3. Der Mieter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Vermieters bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, Installationen und
dgl. vorzunehmen.
4. Bei Unregelmäßigkeiten und Änderungen der Energieversorgung, sowie bei Unterbrechungen der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung und der Entwässerung, deren Umstände nicht vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche
gegen den Vermieter.
5. Bei anfängliche Baumängel bzw. nicht fertiggestellte Einrichtungen bei Erstbezug der Mietsache, deren Umstände nicht vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter.
6. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel an der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
7. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande war, nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte
geltend zu machen oder nach § 543 Abs.2 Satz 1 BGB ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Verzögert sich die Ausführung der Mangelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mangel
auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadenersatz kann er nur fordern, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung bleibt
unberührt.
9. Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen.
§ 12 Instandhaltung der Mietsache/Kleinreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen
schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten entstehen,
besonders wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume unzureichend
gelüftet geheizt oder gegen Frost geschützt werden oder die Mieträume infolge unzureichender Sicherung durch unbefugte Dritte beschädigt werden. Der Mieter haftet hierbei auch für Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und
sonstigen Personen, die sich mit seinem Wissen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass
ein Verschulden nicht vorgelegen hat; es sei denn, die Schadensursache ist nicht in seinem Gefahrenbereich gesetzt worden oder
es handelt sich um Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.
3. Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen. Hierunter fallen entsprechend § 28 Abs. 3 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung
Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Markisen und Jalousien.
4. Bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 75,00 zzgl. gesetzl. MwSt. im Einzelfall gilt eine Reparatur an diesen Einrichtungen als Kleinreparatur. Der Jahreshöchstbetrag, mit dem der Mieter belastet wird, beträgt 8 % der Jahresmiete ohne Nebenkosten, höchstens jedoch Euro 300,00 zzgl. gesetzl. MwSt.
* nicht zutreffendes streichen
Seite: 5 von 5 zum Mietvertrag ______________________________________
§ 13 Betreten der Mieträume
Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten sind berechtigt, die Mieträume zu betreten und zu besichtigen, sofern sie hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Auf berechtigte Belange des Mieters ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter
hat dem Mieter seine Absicht mindestens zwei Tage zuvor anzumelden. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass
die Besichtigungsrechte des Vermieters ausgeübt werden können.
Solche berechtigten Interessen sind insbesondere:
a) Das Betreten der Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen.
b) Durchführung von Arbeiten gem. § 12 Ziff. 1 und 2.
c) Ein beabsichtigter Verkauf der Wohnung, Feststellung des Zustandes der Räumlichkeiten auf Schäden.
§ 14 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Drittpersonen
1. Die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mietsache oder eines Teils der Mietsache an Dritte bedarf der Zustimmung
des Vermieters. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter unverzüglich, spätestens jedoch
binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos
kündigen. Ist dem Vermieter die Einwilligung zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so
kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt (§553, Abs. 2
BGB).
2. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 15 Hausordnung/Gemeinschaftsordnung
Die vom Verwalter der Wohnungseigentumsanlage oder der Eigentümergemeinschaft aufgestellte Hausordnung und die in der Teilungserklärung niedergelegte Benutzungsordnung sind Bestandteil des Mietvertrages. Diese sind dem Mietvertrag als Anlage beigefügt.
Diese Sonderbestimmungen haben Vorrang vor den in diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Von der Eigentümergemeinschaft
unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Hausbewohner beschlossene Änderungen werden Bestandteil des Mietvertrages und verbindlich sobald sie dem Mieter schriftlich bekanntgegeben werden. Die von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen
Gebrauchsregelungen für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum werden, soweit sie für das Mietverhältnis von Bedeutung sind und
dieses für den Mieter zumutbar ist, nach Bekanntgabe durch den Vermieter Bestandteil des Mietvertrages.
§ 16 Personenmehrheit als Mieter
1. Haben mehrere Personen - z.B. Ehegatten -gemietet, so haften sie für alte Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, weiche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben
werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres zur Entgegennahme und
Abgabe solcher Erklärungen. Es genügt für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters, wenn sie gegenüber einem der
Mieter abgegeben wird. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen dieses Vertrages, nicht aber für Kündigungen der Mieter und diesbezügliche Aufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach
seinem Zugang abgegeben werden.
§ 17 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen
Durch etwaige Ungültigkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre
Stelle die gesetzliche Regelung.
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Ort/Datum
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Vermieter
Mieter
* nicht zutreffendes streichen