Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz

Rückstellungen und Verbindlichkeiten
in der Einheitsbilanz
Anna Binder / Matthias Mayer
6. Wiener Symposion zum
Unternehmenssteuerrecht
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
1
Aus den Gesetzesmaterialien
zum RÄG 2014:
 Soll [...] weiterer Schritt in Richtung „Einheitsbilanz“ sein, die auch für
die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll.
 Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden (z. B. […] bei der
Rückstellungsbewertung - § 211 UGB),
 sodass die entsprechenden steuerrechtlichen Sondervorschriften in
einem weiteren Schritt reduziert werden können.
 Diese Vorschläge würden bereits ohne steuerliche Begleitmaßnahmen zu
einer Reduktion der Angaben in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung
führen, nicht aber zu steuerlichen Be- oder Entlastungen.
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
2
Teil 1
Rückstellungen
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
3
Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen
§ 211 UGB
 Ansatz: Erfüllungsbetrag
 Bis RÄG 2014:
„vernünftige
unternehmerische
Beurteilung“
 RÄG 2014: Klarstellung
§ 9 EStG
 Ansatz: Teilwert
= Wert der „vernünftigen
unternehmerischen
Beurteilung“
= Erfüllungsbetrag
Einheitlichkeit 
(durch Auslegung)
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
4
Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen
§ 211 UGB
 Abzinsung: marktüblicher
Zinssatz
 NEU durch RÄG 2014
 Empfehlung: EStGZinssatz iHv 3,5% oder
Zinssätze der Deutschen
Bundesbank
§ 9 EStG
 Abzinsung: 3,5%
 NEU seit AbgÄG 2014
Einheitlichkeit 
 UGB folgt EStG
 Vom Steuerpflichtigen
herzustellen
 Problem: Marktüblichkeit
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
5
Sozialkapital-Rückstellungen
§ 211 UGB
 Ansatz: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
 NEU: Fiktiver Prozentsatz für
AbfertigungsRSt nicht mehr
erlaubt
 Abzinsung: marktüblicher
Zinssatz oder gewichteter,
15jähriger Durchschnitt
§ 9 iVm § 14 EStG
 Ansatz:
 JubiläumsRSt: versicherungsmathematische Grundsätze
 AbfertigungsRSt: max. 45-60%
 PensionsRSt: max. 80%
 Abzinsung: 6% Pensions- und
JubiläumsRSt
Einheitlichkeit 
 Entfernung
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
6
Pauschal- und
Aufwandsrückstellungen
 Pauschalrückstellungen
 NEU: Grundsatz der verlässlichen Schätzung (§ 201 [2]
Z 7 UGB)
 Soll Bildung von Pauschalrückstellungen ermöglichen
 Absichtserklärung
 Aufwandsrückstellungen
 ME: Einschränkungen im UGB auf Instandhaltungs- und
Umweltaufwendungen
 Nicht in Gesetzesentwurf übernommen
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
7
Zwischenfazit
 Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen:
 Einheitlichkeit – mit Vorbehalt – gewährleistet
 § 9 Abs 5 EStG könnte entfallen
‼ Eigener steuerlicher RSt-Begriff des VwGH
 Sozialkapitalrückstellungen:
 Entfernung von UGB und EStG
 Wahrscheinliche Ausnahme von Einheitsbilanz
 Pauschalrückstellungen:
 (noch) keine Einheitlichkeit; Änderungen im EStG notwendig
 Aufwandsrückstellungen:
 Keine Änderungen durch RÄG 2014
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
8
Teil 2
Verbindlichkeiten
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
9
Abgrenzung: Verbindlichkeiten
und Rückstellungen
 Rückstellungen: „Ungewissheit“
 Verbindlichkeiten: „Gewissheit“

Gewissheit nur dem Grunde nach?

Gewissheit dem Grunde und der Höhe nach?
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
10
Bewertung von
Verbindlichkeiten
 RÄG 2014: Erfüllungsbetrag statt Rückzahlungsbetrag
 inkludiert Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen sowie
künftige Preis- und Kostensteigerungen
 Steuerlich: Anschaffungskosten
 Anschaffungskostenprinzip
 Strenges Höchstwertprinzip
 „Wertaufholungsgebot“ bei Verbindlichkeiten
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
11
Abzinsung I
 Anders als bei Rückstellungen keine gesetzliche Regelung
 Ministerialentwurf BBG 2001: Abzinsung von langfristigen
Verbindlichkeiten (Zinssatz 5,5%)
 Neuer Schwung durch RÄG 2014 und EStR-
Wartungserlass 2015
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
12
Abzinsung II
 Für eine Abzinsung langfristiger, formal unverzinslicher
Verbindlichkeiten (Mayr, RdW 2015, 189; ders, RdW 2014, 152)
 Spiegelbildliche Behandlung von Forderungen und Verbindlichkeiten
 Unternehmerische Vernunft
 VwGH und BFH-Rsp
 Verfassungskonforme Interpretation
 Gegen eine Abzinsung langfristiger, formal unverzinslicher
Verbindlichkeiten (Aigner/Moshammer/Tumpel, RdW 2015, 186)
 Nominalwertprinzip
 Vorsichtsprinzip / Realisationsprinzip
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
13
Abzinsung III
 EStR 2000 idF Wartungserlass 2015 (Rz 2446, 3309c)
 Langfristige, formal unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste
Verbindlichkeiten sind ab einem Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2015
beginnt, marktüblich abzuzinsen, wenn

sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinskomponenten enthalten,

der Vorteil der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche
Nachteile kompensiert wird und

der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen.
 Abzinsung auch dann, wenn die Verbindlichkeit tatsächlich als
unverzinst deklariert wird
 Aus Vereinfachungsgründen maßgeblicher Zinssatz von 3,5% zulässig
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
14
Fazit
 EStR 2000 präferieren eine Abzinsung, im Schrifttum
umstritten
 Unternehmensrechtliche und steuerliche Behandlung von
Verbindlichkeiten weitgehend ident
 Unterschiede zwischen unternehmensrechtlicher und
steuerlicher Behandlung dennoch nicht ausgeschlossen
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
15
Kontakt
INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHES UND
INTERNATIONALES STEUERRECHT
Welthandelsplatz 1, Gebäude D3, 1020 Wien
Österreich
Mag. Anna Binder, BSc. (WU)
T +43-1-313 36-5143
[email protected]
Matthias Mayer, LL.M. (WU)
T +43-1-313 36-5939
[email protected]
www.wu.ac.at/taxlaw
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht

www.wu.ac.at/taxlaw
16