Maßnahmen nach einem Todesfall Benachrichtigung eines Arztes Die Ausstellung des Totenscheins erfolgt durch den Hausarzt oder den Notarzt, der umgehend vom Tod zu benachrichtigen ist. Beim Tod in einem Krankenhaus wird durch den entsprechenden Krankenhausarzt der Totenschein ausgestellt. Mitteilung ans Standesamt (bei Tod im Krankenhaus durch die Klinik) Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. Zuständig ist regelmäßig das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen. Bei einem Versterben im Krankenhaus oder an einer Unfallstelle ist das für diesen Ort zuständige Standesamt zu benachrichtigen. Dem Standesamt sind folgende Urkunden vorzulegen: - Der Totenschein - Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen - Vorlage des Personalausweises des Verstorbenen - Ggf. die Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten Beantragen Sie eine ausreichende Anzahl von beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde, da Sie diese möglicherweise für mehrere Behörden, Banken, Versicherungen, etc. benötigen. Beauftragung eines Bestattungsinstitutes Es empfiehlt sich die sofortige Beauftragung eines Bestattungsinstitutes. Dieses kümmert sich um Fragen der Aufbewahrung des Leichnams, der Einsargung, der Auswahl der Grabstätte, der Abstimmung mit dem Friedhofsamt, etc. Das Bestattungsinstitut erledigt - soweit gewünscht - auch die Anzeige des Todes gegenüber dem zuständigen Standesamt und die Beantragung der Sterbeurkunde sowie sonstige gewünschte Formalien, wie beispielsweise die Schaltung einer Traueranzeige in Tageszeitungen oder die Abrechnung der Todesfallkosten mit einer Sterbegeldversicherung. Benachrichtigung des Nachlassgerichtes Sollten Sie im Besitz eines Original-Testaments sein, so ist dieses unverzüglich beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen einzureichen. Benachrichtigung von Freunden, Verwandten & weiteren Personen Sowohl vom Tode als auch vom Bestattungstermin sind verschiedene Personen zu informieren, so insbesondere: - Verwandte und Freunde - der Pfarrer - Vereine, in denen der Verstorbene Mitglied war. Benachrichtigung des Arbeitgebers Auch der Arbeitgeber ist vom Tod zu unterrichten. Vollmachten, Sparkonten und Lebensversicherungen überprüfen Vollmachten, Konten und Lebensversicherungen sollten schnellstens überprüft und ggf. widerrufen oder zu gesperrt werden. Hat der Verstorbene Vollmachten zu Gunsten Dritter über den Tod hinaus erteilt, so sollten diese vom Erben widerrufen werden, wenn sie nicht in seinem Sinne sind. Gleiches gilt von Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen, Sparbüchern und sonstigen Verträgen zu Gunsten Dritter. Ansprüche aus solchen Verträgen fallen nämlich grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern gehören unmittelbar dem Dritten. Wenn dieser jedoch noch keine Kenntnis hiervon hatte, kann das Recht des Dritten meist rechtzeitig widerrufen werden, so dass diese Vermögenswerte doch in den Nachlass fallen. Andererseits empfiehlt sich für Begünstigte derartiger Verträge, dass diese die Begünstigung schnellstmöglich annehmen, ggf. durch entsprechende Erklärungen gegenüber den Versicherungen und Banken, um hierdurch einem etwaigen Widerruf eines Erben zuvorzukommen. Ohnehin ist es ratsam, zeitnah eine Vermögensübersicht zu erstellen, um sich innerhalb der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fristen zu entscheiden, ob man die Erbschaft annimmt, oder (z.B. bei Überschuldung) besser ausschlägt. Beachten Sie, dass die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen einer 6-Wochen-Frist ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft möglich ist (ansonsten wird das Erbe automatisch angenommen). Wenn Sie zwar nicht sicher von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehen, jedoch eine solche zu befürchten ist, ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht erforderlich. Sie können die Haftung für Schulden des Erblassers auch durch andere Möglichkeiten (z.B.: Aufgebotsverfahren, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) begrenzen. In diesem Falle sollten Sie in jedem Falle zuvor das Vorgehen mit einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt abstimmen. Mietverträge & sonstige Dauerschuldverhältnisse sowie Daueraufträge Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverhältnisse, Bezugsverhältnisse über Strom, Gas, Zeitungen, etc. sind zu kündigen, wenn sie nicht übernommen werden sollen. Zugleich sind etwaige Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, die diese Verträge betreffen, zu widerrufen. Hinsichtlich eines etwaigen Mietvertrages gibt es diverse Sonderkündigungsmöglichkeiten, die binnen eines Monats auszuüben sind. Auch die Entscheidung über die Weiterführung eines Geschäfts oder Geschäftsveräußerung des Geschäfts des Verstorbenen sollten Sie schnell und nicht anwaltliche Beratung treffen. Insbesondere gilt insoweit zu beachten, dass Sie bei Weiterführung ggf. mit Ihrem gesamten Privatvermögen für Altschulden aus Unternehmen haften. eine ohne einer dem Geltendmachung von Berufsgenossenschaft, etc. Ansprüchen gegenüber Versicherungen / Lebens- und Unfallversicherungen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Es empfiehlt sich eine Information vorab per Telefax oder mittels eines eingeschriebenen Briefes, welchem eine Sterbeurkunde und ggf. ein Zeugnis über die Todesursache beizulegen ist, um den Zugang später nötigenfalls beweisen zu können. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist auch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod zu informieren. Ebenfalls zu informieren ist die Krankenversicherung, eine Rentenversicherung oder ein bestehendes Versorgungswerk. Bei Krankenversicherungen, in denen ein Angehöriger bisher kostenfrei mit dem Erblasser versichert war, kann in Zukunft eine freiwillige Mitgliedschaft (grds. innerhalb von 3 Monaten) beantragt werden. Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde zu benachrichtigen und bei dieser ggf. eine Witwen-/ oder Waisenrente zu beantragen. War der Verstorbene Rentner oder Bezugsberechtigter eines Versorgungswerkes, so kommen Überbrückungsgelder für den Ehepartner und die nächsten Angehörigen in Betracht. Antrag auf Grundbuchberichtigung Falls der Verstorbene Grundeigentum hatte, so kann der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall gebührenfrei gestellt werden. Gegebenenfalls Erbschein beantragen Die Beantragung eines Erbscheines erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht, also beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Ein Erbschein ist jedoch nicht in allen Fällen erforderlich. Wenn beispielsweise ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt, so wird dies meist durch Banken und Versicherungen akzeptiert, wenn auf der Urkunde ein sog. Eröffnungsstempel angebracht wurde. Bedarf es des Erbscheins lediglich wegen der Umschreibung von Grundstücken, so ist zu raten, einen auf diesen Zweck beschränkten Erbschein zu beantragen, da ein solcher kostengünstiger ist. Steuererklärungen Letztlich sind sie als Erbe verpflichtet, für den Erblasser noch abzugebende Steuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus wird ihnen das Finanzamt eine Frist zur Abgabe Ihrer eigenen Erbschaftssteuererklärung setzen.
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