Maßnahmen nach einem Todesfall

Maßnahmen nach einem Todesfall
Benachrichtigung eines Arztes
Die Ausstellung des Totenscheins erfolgt durch den Hausarzt oder den Notarzt, der
umgehend vom Tod zu benachrichtigen ist. Beim Tod in einem Krankenhaus wird durch den
entsprechenden Krankenhausarzt der Totenschein ausgestellt.
Mitteilung ans Standesamt (bei Tod im Krankenhaus durch die Klinik)
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. Zuständig ist regelmäßig das Standesamt am
Wohnort des Verstorbenen. Bei einem Versterben im Krankenhaus oder an einer Unfallstelle
ist das für diesen Ort zuständige Standesamt zu benachrichtigen.
Dem Standesamt sind folgende Urkunden vorzulegen:
- Der Totenschein
- Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen
- Vorlage des Personalausweises des Verstorbenen
- Ggf. die Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten
Beantragen Sie eine ausreichende Anzahl von beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde, da
Sie diese möglicherweise für mehrere Behörden, Banken, Versicherungen, etc. benötigen.
Beauftragung eines Bestattungsinstitutes
Es empfiehlt sich die sofortige Beauftragung eines Bestattungsinstitutes. Dieses kümmert
sich um Fragen der Aufbewahrung des Leichnams, der Einsargung, der Auswahl der
Grabstätte, der Abstimmung mit dem Friedhofsamt, etc. Das Bestattungsinstitut erledigt
- soweit gewünscht - auch die Anzeige des Todes gegenüber dem zuständigen Standesamt
und die Beantragung der Sterbeurkunde sowie sonstige gewünschte Formalien, wie
beispielsweise die Schaltung einer Traueranzeige in Tageszeitungen oder die Abrechnung
der Todesfallkosten mit einer Sterbegeldversicherung.
Benachrichtigung des Nachlassgerichtes
Sollten Sie im Besitz eines Original-Testaments sein, so ist dieses unverzüglich beim
Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen einzureichen.
Benachrichtigung von Freunden, Verwandten & weiteren Personen
Sowohl vom Tode als auch vom Bestattungstermin sind verschiedene Personen zu
informieren, so insbesondere:
- Verwandte und Freunde
- der Pfarrer
- Vereine, in denen der Verstorbene Mitglied war.
Benachrichtigung des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber ist vom Tod zu unterrichten.
Vollmachten, Sparkonten und Lebensversicherungen überprüfen
Vollmachten, Konten und Lebensversicherungen sollten schnellstens überprüft und ggf.
widerrufen oder zu gesperrt werden. Hat der Verstorbene Vollmachten zu Gunsten Dritter
über den Tod hinaus erteilt, so sollten diese vom Erben widerrufen werden, wenn sie nicht in
seinem Sinne sind. Gleiches gilt von Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen,
Sparbüchern und sonstigen Verträgen zu Gunsten Dritter.
Ansprüche aus solchen Verträgen fallen nämlich grundsätzlich nicht in den Nachlass,
sondern gehören unmittelbar dem Dritten. Wenn dieser jedoch noch keine Kenntnis hiervon
hatte, kann das Recht des Dritten meist rechtzeitig widerrufen werden, so dass diese
Vermögenswerte doch in den Nachlass fallen. Andererseits empfiehlt sich für Begünstigte
derartiger Verträge, dass diese die Begünstigung schnellstmöglich annehmen, ggf. durch
entsprechende Erklärungen gegenüber den Versicherungen und Banken, um hierdurch
einem etwaigen Widerruf eines Erben zuvorzukommen.
Ohnehin ist es ratsam, zeitnah eine Vermögensübersicht zu erstellen, um sich innerhalb der
vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fristen zu entscheiden, ob man die Erbschaft annimmt,
oder (z.B. bei Überschuldung) besser ausschlägt. Beachten Sie, dass die Ausschlagung der
Erbschaft nur binnen einer 6-Wochen-Frist ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft möglich ist
(ansonsten wird das Erbe automatisch angenommen). Wenn Sie zwar nicht sicher von einer
Überschuldung des Nachlasses ausgehen, jedoch eine solche zu befürchten ist, ist eine
Ausschlagung der Erbschaft nicht erforderlich. Sie können die Haftung für Schulden des
Erblassers auch durch andere Möglichkeiten (z.B.: Aufgebotsverfahren, Nachlassverwaltung
oder Nachlassinsolvenz) begrenzen. In diesem Falle sollten Sie in jedem Falle zuvor das
Vorgehen mit einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt abstimmen.
Mietverträge & sonstige Dauerschuldverhältnisse sowie Daueraufträge
Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverhältnisse, Bezugsverhältnisse über Strom, Gas,
Zeitungen, etc. sind zu kündigen, wenn sie nicht übernommen werden sollen. Zugleich sind
etwaige Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, die diese Verträge betreffen, zu
widerrufen.
Hinsichtlich eines etwaigen Mietvertrages gibt es diverse Sonderkündigungsmöglichkeiten,
die binnen eines Monats auszuüben sind.
Auch die Entscheidung über die Weiterführung eines Geschäfts oder
Geschäftsveräußerung des Geschäfts des Verstorbenen sollten Sie schnell und nicht
anwaltliche Beratung treffen. Insbesondere gilt insoweit zu beachten, dass Sie bei
Weiterführung ggf. mit Ihrem gesamten Privatvermögen für Altschulden aus
Unternehmen haften.
eine
ohne
einer
dem
Geltendmachung
von
Berufsgenossenschaft, etc.
Ansprüchen
gegenüber
Versicherungen
/
Lebens- und Unfallversicherungen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden zu
informieren. Es empfiehlt sich eine Information vorab per Telefax oder mittels eines
eingeschriebenen Briefes, welchem eine Sterbeurkunde und ggf. ein Zeugnis über die
Todesursache beizulegen ist, um den Zugang später nötigenfalls beweisen zu können.
Im Falle eines Arbeitsunfalls ist auch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 48 Stunden
nach dem Tod zu informieren. Ebenfalls zu informieren ist die Krankenversicherung, eine
Rentenversicherung oder ein bestehendes Versorgungswerk.
Bei Krankenversicherungen, in denen ein Angehöriger bisher kostenfrei mit dem Erblasser
versichert war, kann in Zukunft eine freiwillige Mitgliedschaft (grds. innerhalb von 3 Monaten)
beantragt werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen ist unter Vorlage einer beglaubigten
Kopie der Sterbeurkunde zu benachrichtigen und bei dieser ggf. eine Witwen-/ oder
Waisenrente zu beantragen. War der Verstorbene Rentner oder Bezugsberechtigter eines
Versorgungswerkes, so kommen Überbrückungsgelder für den Ehepartner und die nächsten
Angehörigen in Betracht.
Antrag auf Grundbuchberichtigung
Falls der Verstorbene Grundeigentum hatte, so kann der Antrag auf Grundbuchberichtigung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall gebührenfrei gestellt werden.
Gegebenenfalls Erbschein beantragen
Die Beantragung eines Erbscheines erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht, also beim
Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Ein Erbschein ist jedoch nicht in allen
Fällen erforderlich. Wenn beispielsweise ein notarielles Testament oder ein notarieller
Erbvertrag vorliegt, so wird dies meist durch Banken und Versicherungen akzeptiert, wenn
auf der Urkunde ein sog. Eröffnungsstempel angebracht wurde.
Bedarf es des Erbscheins lediglich wegen der Umschreibung von Grundstücken, so ist zu
raten, einen auf diesen Zweck beschränkten Erbschein zu beantragen, da ein solcher
kostengünstiger ist.
Steuererklärungen
Letztlich sind sie als Erbe verpflichtet, für den Erblasser noch abzugebende
Steuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus wird ihnen das Finanzamt eine Frist zur
Abgabe Ihrer eigenen Erbschaftssteuererklärung setzen.