Orgel- Pflege- und Stimmvertrag

Orgel- Pflege- und Stimmvertrag
Zwischen ( im folgenden „Firma“ genannt ) ______________________________________________
in ________________________________________________________________________________
und der (im folgenden „Auftraggeber“ genannt ) ___________________________________________
in ________________________________________________________________________________
wird nachstehender Vertrag abgeschlossen.
§1
Die Orgelbaufirma __________________________________________ übernimmt die Pflege
und Stimmung der Orgel in ___________________________________________________________
System der Orgel ___________________________________________________________________
Erbauer und Baujahr _________________________________________________________________
Besonderheiten _____________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Die Orgel hat _____________ Manuale und Pedal, ________________ klingende Register.
Berechnete Chöre __________ ( bei mehrchör. Registern zählen je zwei Chöre als ein Register)
§2
Auszuführen ist alle_____ Jahre eine Pflege- und Generalstimmung des Instrumentes.
Darüber hinaus werden Nebenstimmungen durchgeführt, wenn dies der Auftraggeber für erforderlich hält.
Berechnung der Kosten siehe § 9.
§3
Die Pflege- und Generalstimmung umfasst:
1. Revision der Orgel bezüglich Funktion und Pfeifenansprache.
2. Entfernen einzelner, die Tongebung behindernder Fremdkörper aus den Pfeifen. Staub aus den Kernspalten
kleiner Pfeifen entfernen.
3. Überprüfung, ob das Instrument gegen Einwirkung von Schmutz, Mörtel, Feuchtigkeit und anderem genügend
gesichert ist. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftraggeber zur Abstellung zu melden. Die Abstellung der
durch bauliche Mängel herbeigeführten Schäden gehört nicht zu den vom Orgelbauer zu leistenden
vertraglichen Arbeiten.
4. Beseitigung kleiner Störungen und Fehler an Windladen, Windführungen, Bälgen, Registertraktur bzw. am
Spieltisch.
5. Nachregulierung der Spieltraktur und des Tastenganges.
6. Kontrolle des Winddrucks.
7. Elektrische Gebläsemaschinen und Gleichrichter werden bei der Stimmung nachgesehen, auch wenn sie
häufiger durch örtliche Kräfte gewartet werden müssen. Auf Unregelmäßigkeiten dabei hat der Orgelbauer
hinzuweisen. Das Schmieren der Gebläsemaschine ist Bestandteil der Wartung.
8. Generalstimmung und ausgleichende Nachintonation auf der Grundlage der bisherigen Stimmungsart und
Tonhöhe.
Eine Nebenstimmung umfasst:
a. Behebung grober Verstimmungen und das Beistimmen von Zungen und Gedeckten
b. Beseitigung von kleineren Störungen, ohne die die Nachstimmung nicht ordnungsgemäß erfolgen kann
§4
Die zur Ausführung der unter § 3 genannten Arbeiten notwendigen Materialien und Werkzeuge stellt die Firma.
§5
Der Auftraggeber stellt Strom für Beleuchtung und den notwendigen Betrieb der Orgel bereit. Der Tastenhalter
wird in der Regel von der Firma gestellt. Bei Stimmungen während der Heizperiode muss die Raumtemperatur
gleichmäßig sein. Als ungleichmäßig gelten Änderungen der Raumtemperatur von mehr als 2 °C/Stunde.
Entstehen durch Unregelmäßigkeiten der Heizung Mehraufwand oder Wartezeiten, so sind diese gesondert zu
vergüten.
Mängel oder beobachtete Störungen sollen in einem Heft an der Orgel eingetragen werden und dem Orgelbauer
zur Stimmung bereitgelegt werden.
§6
Die Firma verständigt den Auftraggeber über den voraussichtlichen Arbeitsbeginn rechtzeitig. Sie teilt den
genauen Termin spätestens einige Tage vorher mit. Von der Beendigung der Arbeiten hat der Orgelbauer dem
Auftraggeber oder dessen Vertreter Mitteilung zu machen. Der Auftraggeber oder sein Vertreter prüft die
geleistete Arbeit und bestätigt deren ordnungsgemäße Ausführung schriftlich.
§7
Bei Orgeln mit Denkmalswert darf der Orgelbauer keine Veränderungen an der Orgel ohne vorangegangene
Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates, vertreten durch den amtlichen Sachverständigen, vornehmen.
Die Orgelbaufirma darf Pflege und Stimmung solcher Instrumente nur Orgelbauern übertragen, die über die
notwendige Erfahrung mit Denkmalorgeln verfügen. Nach jeder Stimmung einer solchen Orgel hat der
Orgelbauer einen kurzen Bericht über den Zustand des Werkes anzufertigen und in zweifacher Ausfertigung dem
Auftraggeber zuzuleiten.
§8
Stellt sich bei der Durchsicht der Orgel heraus, dass Arbeiten notwendig werden, die über die in § 3 genannten
Leistungen hinausgehen, aber in Zusammenhang mit der Pflege und Stimmung des Instrumentes durchgeführt
werden sollten, so ist der Auftraggeber davon sofort zu benachrichtigen. Die Arbeiten dürfen erst nach
Genehmigung durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Größere Arbeiten und Reinigungen, deren
Notwendigkeit vom Orgelbauer festgestellt wird, dürfen erst nach einem schriftlichen Angebot und
Auftragserteilung durchgeführt werden.
§9
Der für die Pflege und Hauptstimmung gemäß § 3 erforderliche Zeitaufwand richtet sich nach der Zahl der Register, wobei bei mehrchörigen Registern je zwei Chöre einfach zählen.
Berechnungsgrundlage sind _____ Register und _____ berechnete Chöre für gemischte Stimmen. Dafür ist ein
maximaler Zeitaufwand von _____Stunden für einen Intonateur (Nettostundensatz ________ €) und einen
Tastenhalter (Nettostundensatz ________ €) nötig. Die Stunden des Tastenhalters entfallen, falls der
Auftraggeber einen Tastenhalter stellt. Der Auftraggeber hat dies rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der
Orgelbaufirma mitzuteilen. Wird der im Vertrag eingetragene Zeitaufwand überschritten, ist dies schriftlich zu
begründen.
Die Kosten für die Generalstimmung errechnen sich aus dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, den Tagesspesen und
Fahrtkosten. Für eine Nebenstimmung ist von einem Arbeitsaufwand von 30% einer Generalstimmung
auszugehen. Notwendige Materialaufwendungen werden im Arbeitsbericht aufgeführt und gesondert berechnet.
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Beendigung der Arbeiten, deren Abnahme gemäß § 6 und nach Rechnungsstellung an die Orgelbaufirma zu überweisen.
§ 10
Der Vertrag wird auf die Dauer von ____ Jahren geschlossen. Er wird jeweils um ____ weitere Jahre schriftlich
verlängert, wenn er nicht von einer Vertragsseite bis zum 1. Oktober eines Jahres zum Jahresende gekündigt wird.
§ 11
Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Generalvikar. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftraggebers
vereinbart.
______________________, den _________________
_________________________, den ___________________
___________________________________________
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Der Auftraggeber
Orgelbaufirma
Befürwortet:
Stiftungsaufsichtlich genehmigt:
Passau, den ______________________________________
Passau, den ____________________________________________
Bischöfliches Ordinariat Passau
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Christian Müller, Orgelsachverständiger der Diözese Passau
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Dr. Klaus Metzl Generalvikar