Standardvertrag (VSE-Mitglieder)

Standardvertrag Zusammenarbeit EVU und EnAW im Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells
VSE-Mitglieder
Standardvertrag (VSE-Mitglieder)
betreffend die Zusammenarbeit zwischen ..................................
und EnAW im Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells
zwischen
kleines oder mittleres EVU
Industriestrasse
Postfach
CH 1234 Stadt
nachfolgend EVU
vertreten durch
Herrn xy
und
Energie-Agentur der Wirtschaft
Hegibachstr. 47
8032 Zürich
nachfolgend EnAW
vertreten durch
Dr. Armin Eberle und Thomas Weisskopf
beide zusammen nachfolgend
„die PARTEIEN“
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Standardvertrag Zusammenarbeit EVU und EnAW im Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells
VSE-Mitglieder
Einleitung
Die Energieeffizienz bildet einen wichtigen Pfeiler der Energiestrategie 2050. Der Verband
Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trägt mit seinen Effizienzinitiativen aktiv
zur Verbesserung der Energieeffizienz bei.
Das KMU-Modell der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) ist ein professionelles und
einfach umzusetzendes Energie-Management-System für kleine und mittelgrosse
Unternehmen mit Energiekosten von bis zu einer Million Franken pro Jahr. Dank der
Partnerschaft mit dem VSE im Rahmen der „VSE-Effizienzinitiative KMU“ kann die EnAW
den EVUs eine Zusammenarbeit zu sehr attraktiven Bedingungen anbieten. VSEMitglieder erhalten dank den unterstützenden Leistungen des VSE als Träger der
EnAW zudem einen Rabatt auf die regulären Preise.
Mit dem vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag berechtigt die EnAW das EVU, das KMUModell als partnerschaftliche Energiedienstleistung von EVU und EnAW anzubieten. Um
ihre KMU-Kunden gezielt beraten zu können, werden EVU-Mitarbeiter zur Funktionsweise
des Modells geschult. Bei KMU, die in das Modell einsteigen möchten, führt die EnAW einen
Energie-Checkup durch und schlägt wirtschaftliche Effizienzmassnahmen vor, die in einer
Zielvereinbarung festgehalten werden. Das EVU kann seine KMU-Kunden bei der
Umsetzung der Massnahmen unterstützen, zum Beispiel im Installationsgeschäft oder
Contracting. Auch ist das EVU frei, den Kunden spezielle Anreize zum Abschluss von
Zielvereinbarungen anzubieten.
Das EVU und die EnAW werden im Versorgungsgebiet des Partners gemäss der im Vertrag
definierten Aufgaben zusammenarbeiten und gemeinsam die Energie- und Stromeffizienz
der KMU verbessern helfen. Das EVU kann sich durch die Zusammenarbeit mit der EnAW
als engagierte Unternehmung positionieren und sein Angebot von Energiedienstleistungen
um ein bestehendes und etabliertes Produkt ergänzen.
GESTÜTZT DARAUF VEREINBAREN DIE PARTEIEN WAS FOLGT:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Vertragsgegenstand
Mit Abschluss dieses Vertrages wird vereinbart, dass EVU und EnAW zur Förderung der
Energie- und Stromeffizienz der Unternehmenskunden des EVU partnerschaftlich
zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Kommunikation und Information zum
Instrument der freiwilligen Zielvereinbarungen. Das EVU informiert seine Kunden über das
KMU-Modell und unterstützt sie bei der Teilnahme beratend. Umgekehrt wird EnAW das
EVU in der Kommunikation unterstützen (Homepage, Events) und dem EVU die Daten zu
den erzielten Effizienzverbesserungen bereitstellen (vgl. Ziffer 2).
2. Leistungen
2.1
Leistungen der EnAW
Die Leistungen der EnAW umfassen:
-
Das EVU erhält das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht, die
Zielvereinbarungen der EnAW als partnerschaftliche Energiedienstleistung von EnAW
und EVU zu bewerben.
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-
-
-
-
2.2
Die EnAW-KMU-Berater setzen beim KMU die verschiedenen Schritte des KMUModells um.
Das EVU-Angebot wird im Rahmen des EnAW-Internet-Auftritts unter „Partner“ mit
Logo, Text und Link zu einer von EVU zu definierenden Internetsite bzw. eines
Informationsblattes im pdf-Format erwähnt.
Falls das EVU zusätzliche finanzielle Anreize zur Umsetzung von Zielvereinbarungen
anbieten möchte, nimmt EnAW die nötigen Anpassungen am Tool zur Berechnung
der Teilnahmekosten für ein KMU vor.
Schulung und Beratung der im Rahmen der Zusammenarbeit zum Einsatz
kommenden EVU-Kundenberater im Umfang von max. einem Schulungstag über
Methodik und Prozesse des KMU-Modells sowie über die Funktionsweisen und
Bedienung der internetbasierten Software (dies gemeinsam mit weiteren Partnern im
Rahmen des VSE-EnAW-Stromeffizienzmodells).
Teilnahme eines EnAW-KMU-Beraters an einem Kundenanlass pro Jahr (zusätzliche
Teilnahmen gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 500.-/Anlass möglich).
Jährliche Berichterstattung zu den aggregierten Energie- und Stromverbrauchsdaten
der KMU-Modell-Teilnehmer im Versorgungsgebiet des EVU; vgl. Ziffer 3.
Leistungen des EVU
Zur Abgeltung der Initialleistungen der EnAW sowie als Abgeltung für die Teilnahme am
System der EnAW, insb. der kommunikativen Nutzung des KMU-Modells, wird für die Dauer
dieses Vertrages ein einmaliger Betrag von CHF 3'000.- fällig. Darin ist ein Rabatt von CHF
1000.- als VSE Mitglied gegenüber dem regulären Initialbeitrag enthalten.
Für die jährliche Berichterstattung und der damit zur Verfügung gestellten Daten der EnAW
entrichtet das EVU in den Folgejahren des Vertrages jährlich einen Pauschalbetrag von
CHF 1‘000- (regulär: 1’500.-).
Das EVU nutzt die Partnerschaft um ihre Kunden zu Aktivitäten im Bereich Energie- und
Stromeffizienz zu motivieren und beweist dadurch sein Engagement. Es orientiert KMUKunden anlässlich von Beratungsgesprächen oder Kundenevents über das KMU-Modell
der EnAW und motiviert sie zur Teilnahme an Effizienzverbesserungsmassnahmen.
2.3
Fälligkeit
Die vom EVU zu leistende Vergütung gemäss Ziffer 2.2 Abs. 1 wird innert 30 Tagen nach
Vertragsunterzeichnung fällig. Die jährlichen Gebühren werden im ersten neuen
Kalenderjahr nach Vertragsabschluss erhoben.
2.4
Exklusivität
Die EnAW ist berechtigt, das KMU-Modell auch Kunden anderer Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzubieten und behält sich vor, auch weiterhin direkt mit den Kunden im EVU
-Versorgungsgebiet in Kontakt zu treten. Das KMU-Modell steht somit nicht exklusiv für die
Kunden des EVU und für das EVU zur Verfügung. Die Rechte sind durch das EVU nur im
Rahmen der Rechtsnachfolge gemäss Ziffer 5.6 übertragbar.
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2.5
Kommunikation
Das EVU und die EnAW dürfen über die Modelle und die Zusammenarbeit nach
Vertragsunterzeichnung öffentlich kommunizieren. Bei Medieninformationen wird der
Partner jeweils vorgängig orientiert. Zur Berichterstattung in eigenen Medien (Kundenzeitschriften) liefert EnAW auf Wunsch Artikel zum KMU-Modell oder ausgewählte Umsetzungsbeispiele.
Prospektmaterial wird durch die EnAW zur Verfügung gestellt.
3. Berichterstattung
3.1
Jahresberichterstattung
Das EVU erhält von der EnAW jährlich einen Bericht zum Stand der KMU-Modell
Teilnehmer, beinhaltend:
-
Unternehmen, Nummer, Adresse
Zielerreichungsstatus
Ebenfalls erhält das EVU von der EnAW jährlich einen Bericht aggregiert für alle KMUModell-Teilnehmer des EVU als Zeitreihen:
-
Eintritte/Austritte
Verlauf des Energie- und Stromverbrauchs
Verlauf der Energie- und Stromeinsparung durch Massnahmen
Verlauf der Energie- und Stromeffizienz sowie der CO2-Intensität
Vergleich der Einsparungen mit dem Zielpfad
Die Berichterstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Dateneingabe bis spätestens
30. Juni des laufenden Jahres.
3.2
Zusätzliche Berichte auf Anforderung
Auf Anfrage erstellt die EnAW im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden Ressourcen auch
spezielle Berichte zuhanden des EVU. Die Leistungen zur Erstellung dieser speziellen
Berichte werden nach Aufwand und den üblichen sia-Tarifen für Ingenieurleistungen
verrechnet.
Möchte das EVU detaillierte Auskünfte über Massnahmen und Energieverbräuche der
teilnehmenden KMU, muss dies bilateral zwischen dem EVU und dem KMU vereinbart
werden. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Förderleistung eingefordert werden.
Ohne eine solche Vereinbarung kann die EnAW keine detaillierten Kundeninformationen
herausgeben. (vgl. auch AGB der EnAW).
4. Dauer und Kündigung
4.1 Vertragsdauer
Die Vereinbarung ist gültig bis 31.12.2016. Ohne Kündigung von einem der Partner
verlängert sie sich stillschweigend jeweils um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 6
Monate jeweils per Ende Jahr.
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4.2
Beendigung aus wichtigen Gründen
Die PARTEIEN haben über Ziff. 4.1 hinaus jederzeit das Recht, diesen Vertrag aus
wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich
jeder Umstand bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung der
Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige
Gründe liegen beispielsweise bei groben, wiederholten Verstössen gegen wichtige
Bestimmungen dieses Vertrages vor, oder wenn eine Konkurseröffnung beantrag worden
ist. Gravierende rechtliche oder wirtschaftliche Änderungen sind ebenfalls Grundlage, um
den Vertrag vorzeitig auflösen zu können.
4.3
Folgen der Beendigung
Bei einer Beendigung des Vertrages erwachsen keiner Partei Kostenfolgen oder anderweitige Verpflichtungen.
5. Schlussbestimmungen
5.1
Mehrwertsteuer
Alle in diesem Vertrag genannten Geldbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese
wird zum jeweils gültigen Steuersatz im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Zahlung
berechnet und ist vom jeweiligen Schuldner zusätzlich zu bezahlen.
5.2
Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und beiderseitigem Einverständnis.
5.3
Vollständigkeit des Vertrages
Dieser Vertrag und die darin genannten Anhänge geben die gesamte Vereinbarung der
Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages wieder und ersetzen alle
diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden.
5.4
Ungültigkeit des Vertrages
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ganz oder teilweise ungültig
erweisen, beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen
Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen zu ersetzen, die sachlich und
wirtschaftlich den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen und den Zweck des
Vertrages erfüllen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Vertragslücken.
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5.5
Abtretung von Forderungen
Die Parteien dürfen Rechte (einschliesslich Forderungen) aus dieser Vereinbarung gemäss
Art. 164 ff OR abtreten. Der jeweils andere Partner ist über die Abtretung innert Monatsfrist
schriftlich zu informieren.
5.6
Rechtsnachfolge
Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag auf eine Drittperson zu übertragen. Zur
Wirksamkeit des Parteiwechsels ist die Zustimmung der anderen Partei erforderlich. Die
Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden, namentlich wenn
ernsthafte Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Drittperson bestehen oder wenn die Drittperson nicht über die erforderlichen Bewilligungen
verfügt.
5.7
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die
ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das Handelsgericht
des Kantons Zürich.
Auf alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis findet zwischen den
Parteien materielles schweizerisches Recht Anwendung.
5.8
Ausfertigung
Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt. Jeder Partei wird ein
Originalexemplar ausgehändigt.
Ort,
EVU AG
Zürich,
Energie-Agentur der Wirtschaft
Herr/Frau xy
Dr. Armin Eberle
Thomas Weisskopf
LeiterIn Produkte und Vertriebe
Geschäftsführer
Mitglied der Geschäftsleitung
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