Wichtige Informationen und Hinweise zum Thema Asyl im Landkreis Nürnberger Land 1. Asylverfahren Asylbewerber werden nach eigenen Angaben in ihrem Heimatland verfolgt oder bedroht und suchen daher Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16 a Abs.1 GG oder internationalen Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft im Rahmen des Asylverfahrens, ob humanitäre Aufenthaltsgründe oder Abschiebungsverbote vorliegen. Das BAMF entscheidet auch darüber, ob das Asylverfahren in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU geführt werden muss. Nach Ankunft in Deutschland und der Meldung als asylsuchend werden die Menschen in eine der Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet. In Bayern befinden sich Erstaufnahmeeinrichtungen in München und Zirndorf, mittlerweile auch in Deggendorf, Regensburg, Bayreuth, Augsburg und Schweinfurt. Außerdem wurden zahlreiche Notunterkünfte in den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Entlastung der Erstaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. Im Landkreis Nürnberger Land wird in Lauf und in Röthenbach Erstaufnahme geleistet. Bundesamt für Migration, BAMF Außenstelle M1 Zirndorf, Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf Telefon: 0911/943-3490 Telefax: 0911/943-3499 2. Unterbringung und Verteilung nach Anhörung Nach der Erstanhörung und einer Gesundheitsuntersuchung werden die Asylbewerber nach einem festen Schlüssel, dem Königsteiner Schlüssel, entsprechend Einwohnerzahl und Steuerkraft, auf die Bundesländer verteilt. Bayern muss ca. 15 % aller nach Deutschland kommenden Asylbewerber aufnehmen, der Regierungsbezirk Mittelfranken hat nach §§ 6 und 7 DVAsyl eine Übernahmeverpflichtung von 13,5 %, davon der Landkreis Nürnberger Land wiederum ca. 9,6 %. Für die Zuweisung zuständig ist hier die Regierung von Mittelfranken. Regierung von Mittelfranken, Flüchtlingsbetreuung Promenade 27, 91522 Ansbach Telefon: 0981/531288 Telefax: 0981/535288 Die Asylbewerber werden entweder in Gemeinschaftsunterkünften (GU) oder in dezentralen Unterkünften untergebracht. Gemeinschaftsunterkünfte werden direkt von der Regierung Mittelfranken betrieben und verwaltet. Die Regierung betreibt GU´s in Lauf, Neuhaus und Feucht. Alles andere sind dezentrale Unterkünfte, für die das Landratsamt Nürnberger Land zuständig ist. 3. Akquise der Unterkünfte Für die Anmietung geeigneter Objekte im Landkreis Nürnberger Land ist das Sozialamt zuständig. Angebote nimmt der zuständige Unterkunftsmanager jederzeit gerne entgegen. Landratsamt Nürnberger Land, Sozialamt Waldluststr.1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, Herr Troisi, Zimmer C 1.13 Telefon: 09123/950-6432 Fax: 09123/950-7432 4. Ausländerrechtliche Fragen Nach der Ankunft in der zugewiesenen Unterkunft müssen sich die Asylbewerber im Einwohnermeldeamt der Wohnortgemeinde auf die neue Adresse anmelden. Die Ausländerbehörde ist für die Feststellung des ausländerrechtlichen Status zuständig. Dort wird eine Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens), eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dazu notwendig ist die Vorlage der Aufenthaltsgestattung im Original und gegebenenfalls ein Ausweis. Landratsamt Nürnberger Land, Ausländeramt, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, Frau Philipp, Zimmer 50 A-Z Telefon: 09123/950-6290 Fax: 09123/950-7290 5. Aufenthaltspflicht In den ersten drei Monaten besteht eine räumliche Beschränkung. Die Asylbewerber können sich in dieser Zeit im Regierungsbezirk Mittelfranken und den angrenzenden Landkreisen aufhalten. Ein sonstiges Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach dreimonatigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes erlischt die räumliche Beschränkung. Einschränkungen durch die Ausländerbehörde sind in besonderen Fällen gestattet. 6. Gewährung von Sozialleistungen Asylbewerber erhalten während der Dauer des Asylverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Die Leistungen orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende und beinhalten Taschengeld (ca. 140,- €), Bekleidungsgeld (ca. 33,- €) und Gesundheitspflege (ca. 7,- €). Außerdem wir Essensgeld in Höhe von ca. 140,- € ausgezahlt. Die tatsächliche Höhe der Leistungen hängt von Alter und Familienstand des Asylbewerbers ab. Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt. Ausgezahlt wird das Geld in den Rathäusern der jeweiligen Wohnsitzgemeinden. Für Kinder sind darüber hinaus auf Antrag Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich, etwa bei den Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen, bei der Förderung von Ausflügen und bei der Teilnahme an Sport und Kulturangeboten. Landratsamt Nürnberger Land, Sozialamt Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz Herr Röhrl; Zimmer C-C. 1.01, Nebengebäude, 1. Stock Sachgebietsleiter 41 –Sozialwesen u. besondere soziale Angelegenheiten Telefon: 09123/950-6416 Fax: 09123/950-7416 [email protected] Frau Adami, Zimmer C-C.1.16, Nebengebäude, 1. Stock Telefon: 09123/950-6439 Fax: 09123/950-7439 [email protected] Zuständig für die Unterkünfte in Hartenstein – Pegnitztalstr. 21, Hartenstein – Ringstr. 25, Pommelsbrunn – Pegnitztalstr. 28, Winkelhaid – Bahnhofstr. 18, Frau Müller, Zimmer C-C.1.15, Nebengebäude, 1. Stock Telefon: 09123/950-6437 Fax: 09123/950-7437 [email protected] Zuständig für die Unterkünfte in Altdorf – Neumarkter Str. 13, Altdorf – Werkstr. 13a, Burgthann – Bergstr. 32, Burgthann – Lärchenweg 11, Burgthann – Leitenweg 10 + 12, Hersbruck – Am Buch 15, Hersbruck – Gartenstr. 59, Hersbruck – Laubenweg 10, Neuhaus – Postheimstr. 14, Pommelsbrunn – Hersbrucker Str. 7, Pommelsbrunn – Hubmersberg 9, Schnaittach – Erlanger Str. 29, Schnaittach – Fröschau 1, Schnaittach – Kirschgartenstr. 21, Simmelsdorf – Achteltalstr. 20 Frau Flechsel, Zimmer C-C.1.15, Nebengebäude, 1. Stock Telefon: 09123/950-6438 Fax: 09123/950-7438 [email protected] Zuständig für die Unterkünfte in, Feucht – Röthenbacher Str. 25, Happurg – Untere Mühlstr. 1, Lauf – Altdorfer Str. 40, Lauf – Galgenbühlstr. 15, Lauf – Kunigundenberg 1, Lauf – Kupfergartenstr. 13, Leinburg – Gersdorfer Hauptstr. 4, Neuhaus – Burgstr. 17, Schwaig – Laufer Str. 28, Schwarzenbruck – Rummelsberg 3, Schwarzenbruck – Rummelsberg 28, Schwarzenbruck – Rummelsberg 75, Vorra – Alfalter 12 7. Kindergarten / Schule Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht, auch der Berufsschulpflicht. Sie lernen die deutsche Sprache grundsätzlich in sogenannten Willkommensklassen. Alle schulpflichtigen Kinder müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Nürnberger Land angemeldet werden. Hier erfolgt eine Zuweisung in die entsprechenden Willkommensklassen. Mitzubringen sind für die Anmeldung: Geburtsurkunde oder Pass, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt und eventuell Zeugnisse. Staatliches Schulamt im Landkreis Nürnberger Land Hermann-Oberth-Str. 6, 90537 Feucht Herr Schnabel Telefon: 09123/950-6601 Fax: 09123/950-7601 Für kleinere Kinder besteht die Möglichkeit einen Kindergarten zu besuchen. Da die Kapazitäten der Kindertageseinrichtungen begrenzt sind, muss mit den örtlichen Einrichtungen geklärt werden, welche Kindertagesstätte freie Plätze hat. Ist die Notwendigkeit der Unterbringung festgestellt, übernimmt das Jugendamt des Landkreises Nürnberger Land die Gebühren für die Kindertagesstätten. Vor Besuch der Einrichtung ist beim Jugendamt ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Landratsamt Nürnberger Land, Amt für Kinder, Jugend und Familie Frau Kittel-Kleigrewe, Zimmer 208, Hauptgebäude, 2. Stock Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen Telefon: 09123/950-6467 Fax: 09123/950-7467 [email protected] Frau Schönhöfer-Heilscher, Zimmer 208, Hauptgebäude, 2. Stock Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen Telefon: 09123/950-6687 Fax: 09123/950-7687 [email protected] Herr Leibold, Zimmer C-0.06 Telefon: 09123/9506471 Fax: 09123/950-7471 Frau Oberleiter, Zimmer C-0.05 Telefon: 09123/950-6477 Fax: 09123/950-7477 Das Jugendamt ist auch zuständig für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Herr Rösel; Zimmer C-0.04; Nebengebäude, Erdgeschoss Sachgebietsleiter 43, - Amt für Familie und Jugend Telefon: 09123/950-6445 Fax: 09123/950-7445 [email protected] Frau Begemann, C-0.03, Nebengebäude, Erdgeschoss Eingangsmanagement des Jugendamtes Telefon: 09123/950-6443 Fax: 09123/950-7443 [email protected] Frau Bendrin, C-0.03, Nebengebäude, Erdgeschoss Eingangsmanagement des Jugendamtes Telefon: 09123/950-6444 Fax: 09123/950-7444 [email protected] 8. Medizinische Versorgung Asylbewerber erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern bei Bedarf einen Kranken,- oder Zahnbehandlungsschein. Kindervorsorgeuntersuchungen U1 – U9 und Impfungen gehören zum Leistungsspektrum. Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit. Rezeptfreie Medikamente, wie Kopfschmerztabletten und Hustensaft, müssen von den Asylbewerbern selbst bezahlt werden. Notfallbehandlungen bei einem Arzt werden mittels Notfallschein von diesem abgerechnet. Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt. Stationäre Klinikaufenthalte und Operationen sind – außer in Notfällen – grundsätzlich genehmigungspflichtig. Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftskleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen. Frau Vollmer, Zimmer C.C-1.02, Nebengebäude, 1. Stock Telefon: 09123/950-6414 Fax: 09123/950-7414 [email protected] Zuständig für Krankenhilfe 9. Arbeitsmöglichkeit Während der ersten drei Monate des Aufenthaltes in der BRD besteht ein Arbeitsverbot. Anschließend kann einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung, nach entsprechender Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit, erlaubt werden. Das heißt bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes wird von der Arbeitsagentur zunächst geprüft, ob für die Tätigkeit ein Deutscher, EU-Ausländer oder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung steht. Nach 15 Monaten entfällt diese Vorrangprüfung, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist allerdings weiterhin erforderlich. Das entsprechende Formular stellt das Ausländeramt zur Verfügung, es leitet dieses auch (vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben) an die Agentur für Arbeit weiter. Nimmt der Asylbewerber eine Beschäftigung auf, wird das Einkommen mit den Leistungen nach dem AsylblG verrechnet. Den Asylbewerbern sollen aber Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die Arbeit nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Für die hierbei zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt. (z.B. Pflege von Gartenanlagen, Anstreichen) 10. Deutschkurse Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben keinen Anspruch auf Teilhabe an einem Integrations- oder Sprachkurs. Der Freistaat fördert aber über die lagfa Bayern e. V. ehrenamtlich durchgeführte Deutschkurse mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 500 € pro Kurs über 3 Monate für min. 5 Teilnehmer. Nähere Informationen finden Sie unter www.lagfa.de. 11. Asylsozialberatung Zur Beratung und Unterstützung von Asylbewerbern ist eine qualifizierte Asylsozialberatung notwendig. Diakonie und Caritas haben, mit staatlicher Förderung und finanzieller Unterstützung des Landkreises, eine eigene Fachstelle eingerichtet und mittlerweile vier Asylsozialarbeiter/innen eingestellt. Bei weiterhin ansteigenden Unterbringungszahlen ist ein Ausbau der Asylsozialberatung durch die Wohlfahrtsverbände vorgesehen. Diakonisches Werk Altdorf-Hersbruck-Neumarkt e.V. und Caritas Herr Edelmann: Telefon: 09151/8377-0 Frau Susanne Müller: Telefon: 09151/8377-32 Zuständig für Lauf (ZAE), Gersdorf (KVB), Behringersdorf 1 (KVB), Behringersdorf II, (KVB), Rückersdorf (KVB), Feucht (GU), Röthenbach (KVB) Frau Rafalski: Telefon: 09151/8377-32 Zuständig für Schnaittach I (KVB), Schnaittach II (KVB), Schnaittach III (KVB), Simmelsdorf (KVB), Hartmannshof (KVB), Hubmersberg (KVB), Rupprechtstegen I (KVB), Rupprechtstegen II (KVB), Alfalter (KVB), Vorra (GU) Herr Ploss: Telefon: 09151/8377-32 Zuständig für Hersbruck I (KVB), Hersbruck II (KVB), Neuhaus/P. (KVB), Neuhaus/P. (GU) Lauf/P. (KVB), Lauf/P. (GU), Lauf/P. (KVB), Happurg (KVB), Altensittenbach (KVB) Herr Agboyi: Telefon 09151/8377-32 Zuständig für Feucht (KVB), Altdorf I (KVB), Altdorf II (KVB), Burgthann (KVB); Unterferrieden (KVB), Winkelhaid (KVB), Oberferrieden (KVB) 12. Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer Ehrenamtliche Helfer sind in vielen Bereichen willkommen. - sie unterstützen die Asylbewerber bei der Erstorientierung vor Ort - sie bieten Unterstützung bei Behördengängen oder Arztbesuchen - sie ermöglichen Alltagskontakte und Begegnungsmöglichkeiten - sie helfen beim Erlernen der deutschen Sprache Nach der Anerkennung als Asylberechtigte bieten die Ehrenamtlichen insbesondere Unterstützung - bei Behördengängen - bei der Wohnungs- und Arbeitssuche - bei der Kontoeröffnung und Anmeldung bei der Krankenkasse - bei der Kontaktherstellung zur Migrationsberatung Damit für beide Seiten ein positives Miteinander entstehen kann, sollte Folgendes beachtet werden: - nicht jeder Asylbewerber möchte und braucht Unterstützung im gleichen Umfang. Die Hilfe soll daher nicht aufgedrängt werden. Insbesondere muss auch die Privatsphäre aller Bewohner einer Asylbewerberunterkunft beachtet werden. - Es sollten keine Möbel- oder Kleiderspenden an die Asylbewerberunterkunft geliefert werden. Im Nürnberger Land stehen hierfür die Carisma und die Kleiderkammern der Wohlfahrtsverbände zur Verfügung. - Hilfreich sind örtliche Unterstützerkreise, um sich über Aufgaben und Gegebenheiten auszutauschen und von den Erfahrungen der anderen zu lernen 13. Abschluss des Asylverfahrens Werden die vorgetragenen Asylgründe anerkannt, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dies mit Bescheid fest. Der Antragsteller erhält dann im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von mindestens einem Jahr, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zumindest eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung gestattet. Im Falle der Ablehnung des Asylantrages kann der Antragsteller Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies kann ein Eilantrag oder eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht sein. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich. Abgelehnte Asylbewerber müssen das Bundesgebiet wieder verlassen. Liegen Abschiebungshindernisse vor (wie z.B. Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit) wird der Ausländer zunächst geduldet. 14. Soziale Leistungen für anerkannte Asylbewerber Anerkannte erwerbsfähige Asylbewerber, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, können beim Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen (sog. Hartz IV). Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf, evtl. Mehrbedarfszuschläge (z. B. bei notwendiger kostenaufwändiger Ernährung) sowie die Unterkunftskosten. Anerkannte Asylbewerber müssen aus der Unterkunft ausziehen und sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Unterkunftskosten werden in angemessener Höhe übernommen. Vor Abschluss eines Mietvertrages soll beim Jobcenter die Zustimmung zur Wohnungsanmietung eingeholt werden. Liegt eine Zustimmung nicht vor, ist das Jobcenter nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet. Bei Bezug der Wohnung kann beim Jobcenter ein Antrag auf Erstausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind, gestellt werden. Der Verweis auf Gebrauchtmöbelangebote ist grundsätzlich zumutbar. Jobcenter Nürnberger Land [email protected] Erstellt durch die Abteilung Jugend Familie und Soziales beim Landratsamt Nürnberger Land Stand: 17.07.2015
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