Wichtige Informationen und Hinweise zum Thema Asyl im Landkreis

Wichtige Informationen und Hinweise zum Thema Asyl im Landkreis Nürnberger Land
1. Asylverfahren
Asylbewerber werden nach eigenen Angaben in ihrem Heimatland verfolgt oder bedroht und suchen daher Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16 a Abs.1 GG
oder internationalen Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
prüft im Rahmen des Asylverfahrens, ob humanitäre Aufenthaltsgründe oder Abschiebungsverbote vorliegen. Das BAMF entscheidet auch darüber, ob das Asylverfahren in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU geführt werden muss.
Nach Ankunft in Deutschland und der Meldung als asylsuchend werden die Menschen in eine der Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet. In Bayern befinden sich
Erstaufnahmeeinrichtungen in München und Zirndorf, mittlerweile auch in Deggendorf, Regensburg, Bayreuth, Augsburg und Schweinfurt. Außerdem wurden zahlreiche Notunterkünfte in den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Entlastung der
Erstaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. Im Landkreis Nürnberger Land wird in Lauf
und in Röthenbach Erstaufnahme geleistet.
Bundesamt für Migration, BAMF
Außenstelle M1 Zirndorf, Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf
Telefon: 0911/943-3490
Telefax: 0911/943-3499
2. Unterbringung und Verteilung nach Anhörung
Nach der Erstanhörung und einer Gesundheitsuntersuchung werden die Asylbewerber nach einem festen Schlüssel, dem Königsteiner Schlüssel, entsprechend Einwohnerzahl und Steuerkraft, auf die Bundesländer verteilt. Bayern muss ca. 15 %
aller nach Deutschland kommenden Asylbewerber aufnehmen, der Regierungsbezirk
Mittelfranken hat nach §§ 6 und 7 DVAsyl eine Übernahmeverpflichtung von 13,5 %,
davon der Landkreis Nürnberger Land wiederum ca. 9,6 %. Für die Zuweisung zuständig ist hier die Regierung von Mittelfranken.
Regierung von Mittelfranken, Flüchtlingsbetreuung
Promenade 27, 91522 Ansbach
Telefon: 0981/531288
Telefax: 0981/535288
Die Asylbewerber werden entweder in Gemeinschaftsunterkünften (GU) oder in dezentralen Unterkünften untergebracht. Gemeinschaftsunterkünfte werden direkt von
der Regierung Mittelfranken betrieben und verwaltet. Die Regierung betreibt GU´s in
Lauf, Neuhaus und Feucht. Alles andere sind dezentrale Unterkünfte, für die das
Landratsamt Nürnberger Land zuständig ist.
3. Akquise der Unterkünfte
Für die Anmietung geeigneter Objekte im Landkreis Nürnberger Land ist das Sozialamt zuständig. Angebote nimmt der zuständige Unterkunftsmanager jederzeit gerne
entgegen.
Landratsamt Nürnberger Land, Sozialamt
Waldluststr.1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz,
Herr Troisi, Zimmer C 1.13
Telefon: 09123/950-6432
Fax: 09123/950-7432
4. Ausländerrechtliche Fragen
Nach der Ankunft in der zugewiesenen Unterkunft müssen sich die Asylbewerber im
Einwohnermeldeamt der Wohnortgemeinde auf die neue Adresse anmelden. Die
Ausländerbehörde ist für die Feststellung des ausländerrechtlichen Status zuständig.
Dort wird eine Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens), eine Duldung
oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dazu notwendig ist die Vorlage der Aufenthaltsgestattung im Original und gegebenenfalls ein Ausweis.
Landratsamt Nürnberger Land, Ausländeramt,
Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz,
Frau Philipp, Zimmer 50
A-Z
Telefon: 09123/950-6290
Fax: 09123/950-7290
5. Aufenthaltspflicht
In den ersten drei Monaten besteht eine räumliche Beschränkung. Die Asylbewerber
können sich in dieser Zeit im Regierungsbezirk Mittelfranken und den angrenzenden
Landkreisen aufhalten. Ein sonstiges Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Verstöße
werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Nach dreimonatigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes erlischt die räumliche Beschränkung. Einschränkungen durch die Ausländerbehörde sind in besonderen Fällen gestattet.
6. Gewährung von Sozialleistungen
Asylbewerber erhalten während der Dauer des Asylverfahrens Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Die Leistungen orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende und
beinhalten Taschengeld (ca. 140,- €), Bekleidungsgeld (ca. 33,- €) und Gesundheitspflege (ca. 7,- €). Außerdem wir Essensgeld in Höhe von ca. 140,- € ausgezahlt. Die
tatsächliche Höhe der Leistungen hängt von Alter und Familienstand des Asylbewerbers ab. Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt. Ausgezahlt wird das Geld in den Rathäusern der jeweiligen Wohnsitzgemeinden.
Für Kinder sind darüber hinaus auf Antrag Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich, etwa bei den Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen, bei der Förderung von
Ausflügen und bei der Teilnahme an Sport und Kulturangeboten.
Landratsamt Nürnberger Land, Sozialamt
Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz
Herr Röhrl; Zimmer C-C. 1.01, Nebengebäude, 1. Stock
Sachgebietsleiter 41 –Sozialwesen u. besondere soziale Angelegenheiten
Telefon: 09123/950-6416
Fax: 09123/950-7416
[email protected]
Frau Adami, Zimmer C-C.1.16, Nebengebäude, 1. Stock
Telefon: 09123/950-6439
Fax: 09123/950-7439
[email protected]
Zuständig für die Unterkünfte in Hartenstein – Pegnitztalstr. 21, Hartenstein –
Ringstr. 25, Pommelsbrunn – Pegnitztalstr. 28, Winkelhaid – Bahnhofstr. 18,
Frau Müller, Zimmer C-C.1.15, Nebengebäude, 1. Stock
Telefon: 09123/950-6437
Fax: 09123/950-7437
[email protected]
Zuständig für die Unterkünfte in Altdorf – Neumarkter Str. 13, Altdorf – Werkstr. 13a,
Burgthann – Bergstr. 32, Burgthann – Lärchenweg 11, Burgthann – Leitenweg 10 +
12, Hersbruck – Am Buch 15, Hersbruck – Gartenstr. 59, Hersbruck – Laubenweg
10, Neuhaus – Postheimstr. 14, Pommelsbrunn – Hersbrucker Str. 7, Pommelsbrunn
– Hubmersberg 9, Schnaittach – Erlanger Str. 29, Schnaittach – Fröschau 1,
Schnaittach – Kirschgartenstr. 21, Simmelsdorf – Achteltalstr. 20
Frau Flechsel, Zimmer C-C.1.15, Nebengebäude, 1. Stock
Telefon: 09123/950-6438
Fax: 09123/950-7438
[email protected]
Zuständig für die Unterkünfte in, Feucht – Röthenbacher Str. 25, Happurg – Untere
Mühlstr. 1, Lauf – Altdorfer Str. 40, Lauf – Galgenbühlstr. 15, Lauf – Kunigundenberg
1, Lauf – Kupfergartenstr. 13, Leinburg – Gersdorfer Hauptstr. 4, Neuhaus – Burgstr.
17, Schwaig – Laufer Str. 28, Schwarzenbruck – Rummelsberg 3, Schwarzenbruck –
Rummelsberg 28, Schwarzenbruck – Rummelsberg 75, Vorra – Alfalter 12
7. Kindergarten / Schule
Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht, auch der
Berufsschulpflicht. Sie lernen die deutsche Sprache grundsätzlich in sogenannten
Willkommensklassen. Alle schulpflichtigen Kinder müssen beim Staatlichen Schulamt
für den Landkreis Nürnberger Land angemeldet werden. Hier erfolgt eine Zuweisung
in die entsprechenden Willkommensklassen.
Mitzubringen sind für die Anmeldung: Geburtsurkunde oder Pass, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt und eventuell Zeugnisse.
Staatliches Schulamt im Landkreis Nürnberger Land
Hermann-Oberth-Str. 6, 90537 Feucht
Herr Schnabel
Telefon: 09123/950-6601
Fax: 09123/950-7601
Für kleinere Kinder besteht die Möglichkeit einen Kindergarten zu besuchen. Da die
Kapazitäten der Kindertageseinrichtungen begrenzt sind, muss mit den örtlichen
Einrichtungen geklärt werden, welche Kindertagesstätte freie Plätze hat. Ist die Notwendigkeit der Unterbringung festgestellt, übernimmt das Jugendamt des Landkreises Nürnberger Land die Gebühren für die Kindertagesstätten. Vor Besuch der Einrichtung ist beim Jugendamt ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.
Landratsamt Nürnberger Land, Amt für Kinder, Jugend und Familie
Frau Kittel-Kleigrewe, Zimmer 208, Hauptgebäude, 2. Stock
Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen
Telefon: 09123/950-6467
Fax: 09123/950-7467
[email protected]
Frau Schönhöfer-Heilscher, Zimmer 208, Hauptgebäude, 2. Stock
Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen
Telefon: 09123/950-6687
Fax: 09123/950-7687
[email protected]
Herr Leibold, Zimmer C-0.06
Telefon: 09123/9506471
Fax: 09123/950-7471
Frau Oberleiter, Zimmer C-0.05
Telefon: 09123/950-6477
Fax: 09123/950-7477
Das Jugendamt ist auch zuständig für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.
Herr Rösel; Zimmer C-0.04; Nebengebäude, Erdgeschoss
Sachgebietsleiter 43, - Amt für Familie und Jugend
Telefon: 09123/950-6445
Fax: 09123/950-7445
[email protected]
Frau Begemann, C-0.03, Nebengebäude, Erdgeschoss
Eingangsmanagement des Jugendamtes
Telefon: 09123/950-6443
Fax: 09123/950-7443
[email protected]
Frau Bendrin, C-0.03, Nebengebäude, Erdgeschoss
Eingangsmanagement des Jugendamtes
Telefon: 09123/950-6444
Fax: 09123/950-7444
[email protected]
8. Medizinische Versorgung
Asylbewerber erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern bei Bedarf einen
Kranken,- oder Zahnbehandlungsschein. Kindervorsorgeuntersuchungen U1 – U9
und Impfungen gehören zum Leistungsspektrum. Asylbewerber sind grundsätzlich
von der Zuzahlungspflicht befreit. Rezeptfreie Medikamente, wie Kopfschmerztabletten und Hustensaft, müssen von den Asylbewerbern selbst bezahlt werden.
Notfallbehandlungen bei einem Arzt werden mittels Notfallschein von diesem abgerechnet. Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der
Krankenhauskosten an das Landratsamt. Stationäre Klinikaufenthalte und Operationen sind – außer in Notfällen – grundsätzlich genehmigungspflichtig. Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftskleidung,
sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung
im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen.
Frau Vollmer, Zimmer C.C-1.02, Nebengebäude, 1. Stock
Telefon: 09123/950-6414
Fax: 09123/950-7414
[email protected]
Zuständig für Krankenhilfe
9. Arbeitsmöglichkeit
Während der ersten drei Monate des Aufenthaltes in der BRD besteht ein Arbeitsverbot. Anschließend kann einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung,
nach entsprechender Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit, erlaubt werden.
Das heißt bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes wird von der Arbeitsagentur zunächst geprüft, ob für die Tätigkeit ein Deutscher, EU-Ausländer oder ein Ausländer
mit Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung steht. Nach 15 Monaten entfällt diese Vorrangprüfung, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist allerdings weiterhin
erforderlich. Das entsprechende Formular stellt das Ausländeramt zur Verfügung, es
leitet dieses auch (vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben) an die
Agentur für Arbeit weiter. Nimmt der Asylbewerber eine Beschäftigung auf, wird das
Einkommen mit den Leistungen nach dem AsylblG verrechnet.
Den Asylbewerbern sollen aber Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die Arbeit nicht, nicht in
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Für die
hierbei zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je
Stunde ausgezahlt. (z.B. Pflege von Gartenanlagen, Anstreichen)
10. Deutschkurse
Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben keinen Anspruch auf Teilhabe an einem Integrations- oder Sprachkurs.
Der Freistaat fördert aber über die lagfa Bayern e. V. ehrenamtlich durchgeführte
Deutschkurse mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 500 € pro Kurs
über 3 Monate für min. 5 Teilnehmer. Nähere Informationen finden Sie unter
www.lagfa.de.
11. Asylsozialberatung
Zur Beratung und Unterstützung von Asylbewerbern ist eine qualifizierte Asylsozialberatung notwendig. Diakonie und Caritas haben, mit staatlicher Förderung und finanzieller Unterstützung des Landkreises, eine eigene Fachstelle eingerichtet und
mittlerweile vier Asylsozialarbeiter/innen eingestellt. Bei weiterhin ansteigenden Unterbringungszahlen ist ein Ausbau der Asylsozialberatung durch die Wohlfahrtsverbände vorgesehen.
Diakonisches Werk Altdorf-Hersbruck-Neumarkt e.V. und Caritas
Herr Edelmann:
Telefon: 09151/8377-0
Frau Susanne Müller:
Telefon: 09151/8377-32
Zuständig für Lauf (ZAE), Gersdorf (KVB), Behringersdorf 1 (KVB), Behringersdorf II,
(KVB), Rückersdorf (KVB), Feucht (GU), Röthenbach (KVB)
Frau Rafalski:
Telefon: 09151/8377-32
Zuständig für Schnaittach I (KVB), Schnaittach II (KVB), Schnaittach III (KVB), Simmelsdorf (KVB), Hartmannshof (KVB), Hubmersberg (KVB), Rupprechtstegen I
(KVB), Rupprechtstegen II (KVB), Alfalter (KVB), Vorra (GU)
Herr Ploss:
Telefon: 09151/8377-32
Zuständig für Hersbruck I (KVB), Hersbruck II (KVB), Neuhaus/P. (KVB), Neuhaus/P.
(GU) Lauf/P. (KVB), Lauf/P. (GU), Lauf/P. (KVB), Happurg (KVB), Altensittenbach
(KVB)
Herr Agboyi:
Telefon 09151/8377-32
Zuständig für Feucht (KVB), Altdorf I (KVB), Altdorf II (KVB), Burgthann (KVB); Unterferrieden (KVB), Winkelhaid (KVB), Oberferrieden (KVB)
12. Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer
Ehrenamtliche Helfer sind in vielen Bereichen willkommen.
- sie unterstützen die Asylbewerber bei der Erstorientierung vor Ort
- sie bieten Unterstützung bei Behördengängen oder Arztbesuchen
- sie ermöglichen Alltagskontakte und Begegnungsmöglichkeiten
- sie helfen beim Erlernen der deutschen Sprache
Nach der Anerkennung als Asylberechtigte bieten die Ehrenamtlichen insbesondere
Unterstützung
- bei Behördengängen
- bei der Wohnungs- und Arbeitssuche
- bei der Kontoeröffnung und Anmeldung bei der Krankenkasse
- bei der Kontaktherstellung zur Migrationsberatung
Damit für beide Seiten ein positives Miteinander entstehen kann, sollte Folgendes
beachtet werden:
- nicht jeder Asylbewerber möchte und braucht Unterstützung im gleichen Umfang. Die Hilfe soll daher nicht aufgedrängt werden. Insbesondere muss auch
die Privatsphäre aller Bewohner einer Asylbewerberunterkunft beachtet werden.
- Es sollten keine Möbel- oder Kleiderspenden an die Asylbewerberunterkunft
geliefert werden. Im Nürnberger Land stehen hierfür die Carisma und die Kleiderkammern der Wohlfahrtsverbände zur Verfügung.
- Hilfreich sind örtliche Unterstützerkreise, um sich über Aufgaben und
Gegebenheiten auszutauschen und von den Erfahrungen der anderen zu lernen
13. Abschluss des Asylverfahrens
Werden die vorgetragenen Asylgründe anerkannt, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dies mit Bescheid fest. Der Antragsteller erhält dann im
Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von mindestens einem Jahr, die die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zumindest eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung gestattet.
Im Falle der Ablehnung des Asylantrages kann der Antragsteller Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies kann ein Eilantrag oder eine Klage
beim zuständigen Verwaltungsgericht sein. Gegen die ablehnende Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ist die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Abgelehnte Asylbewerber müssen das Bundesgebiet wieder verlassen. Liegen Abschiebungshindernisse vor (wie z.B. Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit) wird der Ausländer zunächst geduldet.
14. Soziale Leistungen für anerkannte Asylbewerber
Anerkannte erwerbsfähige Asylbewerber, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, können beim Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen (sog. Hartz IV).
Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf, evtl. Mehrbedarfszuschläge (z. B. bei
notwendiger kostenaufwändiger Ernährung) sowie die Unterkunftskosten.
Anerkannte Asylbewerber müssen aus der Unterkunft ausziehen und sich auf dem
freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Unterkunftskosten werden in angemessener Höhe übernommen. Vor Abschluss eines Mietvertrages soll beim Jobcenter die Zustimmung zur Wohnungsanmietung eingeholt werden. Liegt eine Zustimmung nicht vor, ist das Jobcenter nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet. Bei Bezug der Wohnung kann beim Jobcenter ein Antrag
auf Erstausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind, gestellt werden. Der
Verweis auf Gebrauchtmöbelangebote ist grundsätzlich zumutbar.
Jobcenter Nürnberger Land
[email protected]
Erstellt durch die Abteilung
Jugend Familie und Soziales
beim Landratsamt Nürnberger Land
Stand: 17.07.2015