Direktion des Innern Sozialamt Asyl- und Flüchtlingsbereich Kanton Zug (Februar 2016) • • • Seit 2009 ist der Kanton alleine zuständig für Unterbringung, Betreuung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich sowie für die Finanzierung. Der Bund weist dem Kanton Zug 1.4% aller Asylsuchenden Personen zu, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen. Im Februar 2016 wies der Bund den Kantonen wöchentlichen 350 bis 550 Personen zu (im Dezember 2015: 1200 bis 1500 Personen), auch wenn die Zahlen tief scheinen, ist dies das übliche "Winterphänomen", die Situation ist volatil und kann sich ziemlich plötzlich ändern. Dies hat auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende halten sich im Schnitt im Kanton Zug auf (Stichdatum 29. Februar 2016)? Der Gesamtbestand der Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge betrug per Ende Februar 2016 1298 Personen. Das entspricht einer netto Zunahme per Ende Februar 2016 von insgesamt 24 Personen (Jahr 2015: 224 Personen; Jahr 2014: 166 Personen). Neugasse 2, 6300 Zug T 041 728 39 61, F 041 728 37 17 www.zg.ch/sozialamt Seite 2/4 • • Seit 2014 befindet sich der Asylbereich gemäss Definition des SEM in einer "besonderen Lage" und ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nur noch teilweise zu bewältigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Soziale Dienste Asyl leisten einen grossen Einsatz, gelangen personell jedoch je länger je mehr an Grenzen. Die grösste Herausforderung besteht momentan in der Beschaffung von Unterkünften und genügend Personal. Im Hinblick auf die ungewisse Entwicklung der Asyl- und Flüchtlingssituation in Europa, kann es bei einem abrupten Anstieg der Asylgesuche auch in der Schweiz zu einer ausserordentlichen Lage kommen. Der Zuger Regierungsrat hat den Kantonalen Führungsstab Ende Oktober 2015 mit einer Eventualplanung ausserordentliche Lage Asyl beauftragt, welche vom Regierungsrat Mitte Dezember 2015 verabschiedet wurde. Basis für die Zuger Planung bildete das „Konzept zur Steuerung und Bewältigung der ausserordentlichen Lage im Asylwesen (Notfallkonzept Asyl; Quelle siehe in Fussnote 1)“ des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement vom 28. November 2012. Die Gemeinden werden bei den für sie relevanten Punkten rechtzeitig einbezogen und informiert. Herkunft der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Zug (29.2.16) Seit Sommer 2015 hat eine Verschiebung der neu ankommenden Nationalitäten von Eritrea zu Afghanistan und Syrien stattgefunden. Wir stehen für die kommenden Monate mit grosser Wahrscheinlichkeit an einem Übergang der Zusammensetzung der Nationalitäten im Asylbereich. Abteilung Soziale Dienste Asyl (SDA) des Kantonalen Sozialamtes – Was wird hier genau gemacht? Die Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantonalen Sozialamts berät und unterstützt Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Zug und sorgt für ihre Unterbringung. Zielgruppe sind Asylsuchende und Vorläufig Aufgenommene (N & F), anerkannte Flüchtlinge (B) und Personen, welche Nothilfe beanspruchen. Die SDA sind zuständig für: - Unterbringung, Betreuung und Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich - Sprachliche, berufliche und soziale Integration vor allem bei vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen - Suche und Unterhalt von geeigneten Liegenschaften für die Unterbringung - Information der Öffentlichkeit über die Situation im Asyl und Flüchtlingsbereich des Kantons Zug (in Zusammenarbeit mit der Direktion des Innern) - Koordination der Freiwilligenarbeit im Asylbereich KSA Gever 51799 / Asyl- und Flüchtlingsbereich Kanton Zug (Stand Februar 2016) Seite 3/4 Asylsuchende und Flüchtlinge, die dem Kanton Zug zugewiesen werden, durchlaufen "drei Phasen": Phase Dauer Art der Unterkunft Fokus der Betreuung 1 7-12 Monate Durchgangsstation Steinhausen (Erstaufnahmezentrum) Eingewöhnung an die schweizerischen Lebensverhältnisse 2 bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids oder der Aufenthaltsbewilligung dezentrale Unterkünfte des Kantons oder selbständiges Wohnen in Privatwohnungen Förderung der Selbständigkeit, Beschäftigung oder berufliche Integration 3 nach Nichteintretensentscheid oder negativem Asylentscheid Notunterkünfte für Einzelpersonen, normale Unterkünfte für vulnerable Personen minimale Nothilfe für ausreisepflichtige Personen mit Nichteintretensentscheid oder einem negativen Asylentscheid (auf Antrag) Für jene Asylsuchende und Flüchtlinge, die dem Kanton Zug zugewiesen werden, ist die Durchgangsstation in Steinhausen der erste Anlaufpunkt. Hier hat es Platz für 100 Personen. Dort bleiben sie zwischen sieben und zwölf Monaten und werden an die schweizerischen Lebensverhältnisse gewöhnt. Sie werden mit den nötigsten Gegenständen für den Alltag (u.a. Kochutensilien, Geschirr, Bettzeug, Forttiertuch) ausgestattet. Erst in einer zweiten Phase werden die Flüchtlinge in Unterkünfte in den Gemeinden verteilt. Sie werden jedoch weiter durch den Kanton betreut und finanziert. (In den meisten anderen Kantonen sind die Gemeinden zuständig.) Die erwachsenen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich werden in den hiesigen Alltag eingeführt und besuchen Deutschkurse (im Schnitt rund drei Stunden pro Woche, ausgenommen Dublin-Fälle). Sie werden zudem in Integrationsmassnahmen eingebunden, die sie an den Arbeitsmarkt heranführen sollen oder sie gehen einer geregelten Arbeit nach. Asylsuchenden mit Aufenthaltsstatus N ist es nach drei bis sechs Monaten möglich, sofern sie einen Arbeitgeber finden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schulpflichte Kinder und Jugendliche sind verpflichtet, tagsüber den Kindergarten oder die Schule zu besuchen, sie werden so schnell wie möglich eingeschult. Asylsuchende und Flüchtlinge, die kein eigenes Einkommen durch geregelte Arbeit erzielen können, erhalten vom Kanton neben einer Unterkunft bescheidene finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensbedarf wie Lebensmittel, Kleider oder Hygieneartikel (wirtschaftliche Sozialhilfe nach Asylansätzen) und werden medizinisch betreut. Wie funktioniert die Aufgabenteilung Gemeinde / Kanton im Asyl- und Flüchtlingsbereich? Primär ist der Kanton dafür zuständig, Unterkünfte zu beschaffen und Asylsuchende unterzubringen; dabei ist er auf gleichmässige Verteilung bedacht. Dies geht aber nur, wenn in den Gemeinden bezahlbarer Wohnraum gesucht und gefunden wird. Der Kanton ist darauf angewiesen, dass die Gemeinden in diesem Sinne konstruktiv mit ihm zusammenarbeiten, auch da sie näher am Liegenschaftenmarkt sind. Sollten diese Bemühungen nicht ausreichen, sind die Gemeinden verpflichtet, nach Massgabe der Bevölkerungszahl Unterkünfte bereitzustellen. Die Gemeinden können untereinander einen abweichenden Schlüssel vereinbaren. Sanktionsmassnahmen gegen säumige Gemeinden oder Kompensationsmöglichkeiten sieht das Gesetz keine vor. Aktuell ist aber eine Gesetzesänderung in Arbeit. Sie soll dafür sorgen, dass die gerechte Verteilung auf die Gemeinden auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Wo werden die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich untergebracht? Von allen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Zug leben 70 Prozent in kantonalen Unterkünften in den Gemeinden (d.h. kantonseigene Liegenschaften oder Unterkünfte, die durch den Kanton gemietet werden). Rund 30 Prozent der Personen wohnen in privaten Wohnungen, die sie selbst gemietet haben, oder sind bei Verwandten untergekommen. Insgesamt betreibt der Kanton Zug rund 80 Liegenschaften die bei einer Maximalbelegung für rund tausend Personen Platz bieten, und unterhält mit rund 55 Immobilienbesitzern Verträge. KSA Gever 51799 / Asyl- und Flüchtlingsbereich Kanton Zug (Stand Februar 2016) Seite 4/4 Was kostet der Asyl- und Flüchtlingsbereich den Kanton Zug? Der Bund richtet den Kantonen Pauschalen pro Person aus, die je nach Asyl- oder Flüchtlingsstatuts unterschiedlich hoch anfallen. Mit diesem Mitteln werden die in der Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantonalen Sozialamts anfallenden Kosten zu rund 92 Prozent gedeckt. Im Kanton Zug ist bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung C der Kanton für die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zuständig. Erst mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung C fallen die Verantwortung und Finanzierung in die Zuständigkeit der Gemeinden. Der Bund unterscheidet bei seinen Pauschalen nach Personen aus dem Asylbereich und Personen aus dem Flüchtlingsbereich. Die Pauschalen umfassen die Kosten für die Krankenkasse, die Miete, Sozialhilfe und den Betreuungsaufwand, solange die Personen ihr Leben nicht selber finanzieren können. Daneben erhält der Kanton eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand (45% davon geht ans Amt für Migration) und eine Basispauschale für die Betreuung. Für Personen aus dem Asylbereich beträgt die Pauschale rund 1'500 Franken pro Monat (Asylsuchende Status N, d.h. für die Dauer des Asylverfahrens), für Personen aus dem Flüchtlingsbereich beträgt die Pauschale rund 1'530 Franken pro Monat (anerkannte Flüchtlinge Status B längstens 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs; vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene - beide Status F - längstens 7 Jahre seit der Einreise). Für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene wird eine einmalige Integrationspauschale von rund 6000 Franken für die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration ausgerichtet. Für abgewiesene Asylsuchende wird vom Bund eine einmalige Nothilfepauschale von rund 6000 Franken ausbezahlt. Freiwilligenarbeit und freiwilliges Engagement Im Kanton Zug sind zahlreiche Freiwilligennetze aktiv, worüber wir sehr froh sind. Sind Sie an einem freiwilligen Engagement interssiert, konsultieren Sie unsere Homepage [www.zg.ch/behoerden/direktiondes-innern/kantonales-sozialamt/as/1-auftrag-sda/freiwilligenarbeit-im-asylbereich] und die dortigen Ausführungen oder wenden Sie sich direkt an die Freiwilligennetze in Ihrer Wohngemeinde (wenn Ihnen diese nicht bekannt sind, vermitteln wir gerne). Kontakt Kantonales Sozialamt: Jris Bischof, Leiterin Kantonales Sozialamt, 041 728 31 73, [email protected] Irène Wyss, Leiterin Abteilung Soziale Dienste Asyl, 041 48 00, [email protected] KSA Gever 51799 / Asyl- und Flüchtlingsbereich Kanton Zug (Stand Februar 2016)
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