Reglement über die Erteilung der Haller-Medaille

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Reglement
über die Erteilung der Haller-Medaille
vom 28.07.1942 (Stand 28.07.1942)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Vollziehung des Stiftungsaktes vom 1. Januar 1809 und der Schenkung vom
4. November 1889,
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
Art. 1
1
Dem Wortlaut der Stiftung gemäss können für die Erteilung der Haller-Medaille
nur solche ehemalige Studierende vorgeschlagen werden, «welche in Durchgehung der bernischen Schulen und Akademien sich durch Aufführung, Fleiss und
Talente am meisten ausgezeichnet und ihre hiesigen Studien vollendet haben».
Art. 2
1
Demnach werden folgende Anforderungen gestellt, deren Vorhandensein
durch Schul- und Prüfungszeugnisse zu belegen ist:
1.
2.
3.
Eintritt in die Hochschule nach Durchgehung derjenigen Schulen des
Kantons Bern, welche auf Universitätsstudien vorbereiten, mit erhaltenem
Zeugnis der Reife;
Vollendung der Studien nach wenigstens dreijährigem Besuch der Universität Bern;
Ausweis über das in Bern bestandene Doktor- oder Staatsexamen. Wissenschaftliche Leistungen sollen berücksichtigt werden.
Art. 3
1
Auf den 1. Juli jedes Jahres reichen die Fakultäten ihre Vorschläge dem Rektorate ein. Der Senatsausschuss wird der Erziehungsdirektion einen Einervorschlag unterbreiten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1942 d 294 | f -
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Art. 4
1
Die Haller-Medaille wird zurzeit jeweilen zwei Jahre hintereinander erteilt; je
im dritten Jahr wird sie nicht ausgegeben. Vor der Verkündigung des Namens
soll der Rektor die Bedeutung und den Ursprung der Stiftung zur Kenntnis bringen. Ist der Preisgekrönte anwesend, so wird er von seinem Platze aus durch
den Pedell zum Rektor begleitet, der ihm namens der Universität seine Glückwünsche ausspricht und ihm die Medaille überreicht.
Art. 5
1
Das Reglement vom 29. August 1916 über die Erteilung der Hallerschen
Preis-Medaille ist aufgehoben.
Bern, 28. Juli 1942
Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Rudolf
Der Staatsschreiber: Schneider
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Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss
28.07.1942
Inkrafttreten
28.07.1942
Element
Erlass
Änderung
Erstfassung
BAG-Fundstelle
1942 d 294 | f -
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Änderungstabelle - nach Artikel
Element
Erlass
Beschluss
28.07.1942
Inkrafttreten
28.07.1942
Änderung
Erstfassung
BAG-Fundstelle
1942 d 294 | f -