Drucksache 17/4610 - Niedersächsischer Landtag

Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode
Drucksache 17/4610
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Oldenburg zu den Gebührenbescheiden für die amtliche Futtermittelkontrolle?
Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke und Clemens Große
Macke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.11.2015
Topagraronline berichtet auf seiner Internetseite am 28.09.2015 in dem Artikel „Verwirrung um Futtermittelkontrollgebühren in Nds“ (www.topagrar.com/news/Home-top-News-Verwirrung-um-Futtermittelkontrollgebuehren-in-Nds-2505111.html) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Oldenburg zu drei Musterverfahren gegen die Gebührenbescheide für die amtliche Futtermittelkontrolle. In der Auslegung des Urteils kam es zu unterschiedlichen Bewertungen seitens des Gerichts
und des Deutschen Verbands Tiernahrung (DVT). In dem Artikel steht dazu: „Die beteiligten Parteien haben anschließend in der Öffentlichkeit unterschiedliche Bewertungen dazu abgegeben, die zu
Nachfragen und Verständnisproblemen führten. Deshalb folgen nun vonseiten des DVT ein paar
Erläuterungen. Die Entscheidungen sind sehr ausführlich juristisch begründet, dennoch aber auf
dem ersten Blick eher unverständlich. Zwei der Klagen (gegen die generelle Kontrollgebühr von
510 Euro und gegen die Untersuchungsgebühr von 845 Euro) wurden abgewiesen, der Klage gegen die pauschale Untersuchungsgebühr für Importkontrollen wurde teilweise stattgegeben. Fakt
ist, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinen Urteilen zweifelsfrei und auch juristisch nicht
widerlegbar herausarbeitet, dass die Festsetzung der Gebühr in der vom Ministerium in Hannover
gewählten Form rechtswidrig ist. Dies habe der DVT in einer Pressemitteilung vom 17.09.2015
auch so bekannt gegeben. In anderen Mitteilungen - aus dem Gericht selbst und aus dem Ministerium heraus - wurde ein anderer Fokus gelegt: Dort wird gesagt, dass die Festsetzung von Kontrollgebühren generell zulässig seien.“
1.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in allen drei Urteilen der Musterprozesse (AZn: 7 A
2567/14; 7 A 2923/14; 7 A 2983/14) einen Verstoß der Gebührenfestsetzung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) festgestellt. Die Gebührenfestsetzung ist damit rechtswidrig. Wie erklärt die Landesregierung, dass es trotz vorheriger
Warnungen vor einer Gebührenpflicht zu einem solchen Verstoß gegen das Grundgesetz
kommen konnte?
2.
Welche Schritte plant die Landesregierung zur Behebung des Rechtsverstoßes und zur Rückzahlung der rechtswidrig erhobenen Gebühren an die betroffenen Wirtschaftsunternehmen?
3.
Wie beabsichtigt die Landesregierung zu reagieren, wenn sich die Einnahmeprognosen als
Folge der Gerichtsentscheidungen als zu hoch herausstellen sollten?
4.
Wie erklärt die Landesregierung die hohen Untersuchungsgebühren, die in der derzeitigen
Gebührenordnung pauschal mit 845 Euro angesetzt sind?
5.
Warum ist der erforderliche Aufwand in Niedersachsen um so viel höher als in SchleswigHolstein, wo der Entwurf der Gebührenordnung für die amtliche Futtermittelkontrolle Untersuchungskosten von nur 435 Euro je Probe vorsieht?
6.
Wie bewertet die Landesregierung eine vor Gericht abgegebenen Erklärung des LAVES, dass
dieser gravierende Unterschied in den Untersuchungskosten darauf zurückzuführen sei, dass
man in Niedersachsen einen höheren Sicherheitsstandard für Futtermittel wolle, als das in
Schleswig-Holstein der Fall sei?
7.
Wird die Landesregierung das LAVES anweisen, ab sofort keine weiteren Gebührenbescheide auf der Grundlage der bestehenden Verordnung mehr zu erlassen?
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8.
Ist die Landesregierung bereit, einer möglichen Vereinbarung zuzustimmen, nach der angefochtene Gebührenbescheide auf der Basis der umstrittenen Verordnung jetzt und in Zukunft
hinsichtlich der Zahlung ausgesetzt werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Bescheide getroffen wird?
9.
Die Futtermittelwirtschaft ist vielfältig strukturiert. Es gibt eine Vielzahl von Unternehmen, die
nicht unter dem Begriff der Mischfutterhersteller zusammengefasst werden können. Die Anfechtungsklagen anderer Futtermittelunternehmer, die vonseiten des Gerichtes nicht als durch
die Gebührenfestsetzung „begünstigt“ angesehen werden, sind derzeit ausgesetzt oder ruhend gestellt. Wird die Landesregierung der Aufhebung von Gebührenbescheiden und der
umgehenden Rückzahlung der verauslagten Gebühren solcher Unternehmen zustimmen, da
die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnung vom Verwaltungsgericht festgestellt
wurde?
(Ausgegeben am 17.11.2015)