Fall 1 - Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker

Prof. Dr. Burkhard Schöbener
WS 2015/16
ÜBUNG IM EUROPARECHT
– Schwerpunkt (Wahlbereich) Völker- und Europarecht –
Fall 1: Ausländerklauseln im Profisport
Grundfall:
Der italienische Basketballverein Avanti Verona, der in der italienischen Profiliga spielt, steht
nach der Hälfte der laufenden Saison auf einem Abstiegsplatz. Verona will sich daher
verstärken und den spanischen Spieler S verpflichten. Nach den Statuten des italienischen
Basketballverbandes darf ein Verein jedoch nicht mehr als drei Ausländer in einem Spiel
einsetzen. Verona hat bereits drei französische Spieler unter Vertrag, die in jedem Spiel
eingesetzt werden und die der Verein unter keinen Umständen abgeben möchte.
Der Manager von Avanti Verona ist der Ansicht, dass die Ausländerklausel des italienischen
Basketballverbandes eine unzulässige Beschränkung der nach Europäischem Unionsrecht
gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt. Der italienische Basketballverband
vertritt dagegen die Meinung, dass das Unionsrecht im Bereich des Sports gar keine
Anwendung finde oder dass zumindest für den Bereich des Sports besondere Regeln gelten
müssten.
Verstößt die Ausländerklausel des italienischen
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEU)?
Basketballverbandes
gegen
die
Abwandlung 1:
Der spanische Basketballverband hebt seine Ausländerklausel – die ebenfalls den Einsatz von
ausländischen Spielern auf drei pro Begegnung begrenzte – auf, nachdem ihm im Hinblick
auf die unionsrechtliche Zulässigkeit Bedenken gekommen sind. Daraufhin treffen die
Vereine der spanischen Profiliga eine Absprache, dass sie auch weiterhin auf einen Einsatz
von mehr als drei Ausländern pro Spiel verzichten wollen.
Ist die Absprache der Vereine mit Art. 101 AEU vereinbar? Vgl. dazu auch Art. 1 VO 1/2003
(Anlage 1)
Abwandlung 2:
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Vereinbarung der spanischen Vereine gegen das
Unionsrecht verstößt; sie will daher gegen die Vereine vorgehen. Um schriftliche Unterlagen
über die Vereinbarung der Vereine als Beweisstücke zu sichern, durchsucht die Kommission
die Vereinsräume einiger Basketballclubs. Die Kommission stützt ihre Maßnahme auf Art. 20
der EG-Verordnung 1/2003 (vgl. Anlage 1), der den Bediensteten der Kommission u.a. die
Befugnis einräumt, bei Nachprüfungen „alle Räumlichkeiten, Grundstücke und
Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten“, „die Bücher
und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu
prüfen“ sowie „Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen
anzufertigen oder zu erlangen“. Die Vereine sind der Ansicht, dass die
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Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission wegen Verstoßes gegen die europäischen
Grundrechte rechtswidrig seien.
War die Durchsuchung der Vereinsräume der Basketballclubs rechtmäßig?
Abwandlung 3:
Noch vor Durchsuchung der Vereinsräume der spanischen Mannschaften und einer näheren
rechtlichen Begutachtung des Falles hatte sich der in der Kommission für den Bereich des
Wettbewerbs zuständige Kommissar K mit der folgenden Aussage zu Wort gemeldet: „Ich
habe noch nie einen Fall mit so vielen Verstößen gegen das europäische Kartellrecht gesehen,
und ich habe schon sehr viele Fälle gesehen.“ Die Vereine der spanischen Profiliga sehen
hierin eine unzulässige „Vorverurteilung“; der Basketballverein Real Malaga verklagt die
Kommission vor dem EuG auf Schadensersatz. Seinen Schaden sieht der Verein in
Einnahmeverlusten, die auf der Kündigung lukrativer Werbeverträge durch mehrere spanische
Großunternehmen beruhen. Die Großunternehmen haben ihre Kündigung ausdrücklich damit
begründet, der Verstoß ihres Werbepartners gegen das europäische Kartellrecht führe bei
ihnen zu einem nachhaltigen Imageschaden, dem man nur durch die Kündigung der
Werbeverträge entgehen könne.
Hat die Klage von Real Malaga Aussicht auf Erfolg?
Abwandlung 4:
Igor Simutenkov (S) ist russischer Staatsangehöriger. Er wohnt in Spanien und ist im Besitz
einer Aufenthalts- und einer Arbeitserlaubnis. Beschäftigt ist er als Berufsfußballspieler bei
CD Teneriffa; vom spanischen Fußballverband wurde ihm eine Verbandslizenz als nicht
unionsangehöriger Spieler erteilt. S stellt beim spanischen Fußballverband den Antrag, diese
Lizenz zu ersetzen durch eine Verbandslizenz, die mit derjenigen identisch ist, über die
Unionsspieler verfügen. Er begründet seinen Antrag damit, dass nach den Verbandsregeln in
einem Pflichtspiel höchstens drei Nicht-EU-Bürger gleichzeitig eingesetzt werden dürfen;
aufgrund der bisherigen Lizenz komme er deshalb nur selten zum Einsatz. Die Verweigerung
einer Verbandslizenz, durch die er Unionsangehörigen gleichgestellt werde, verstoße gegen
die einschlägigen Vorschriften des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur
Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten
einerseits
und
der
Russischen
Föderation
andererseits
(„Partnerschaftsabkommen“; vgl. Auszüge in Anhang 2). Der spanische Fußballverband
bestreitet, an das Partnerschaftsabkommen gebunden zu sein; außerdem könne sich S weder
auf dieses Abkommen berufen noch trage das Abkommen nach seinem Inhalt das Begehren
des S, weil das Diskriminierungsverbot nur „vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten
geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren“ anzuwenden sei.
Hat S einen Rechtsanspruch darauf, mit Berufsfußballspielern aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (= „Unionsspieler“) gleichgestellt zu werden?
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ANHÄNGE: s. Rückseite
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ANHANG 1: EG-Verordnung 1/2003, sog. Kartellverordnung (Auszug)
Artikel 1
Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im
Sinne von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des
Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind verboten, ohne dass dies einer
vorherigen Entscheidung bedarf.
(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im
Sinne von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels
101 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer
vorherigen Entscheidung bedarf.
(3) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne
von Artikel 102 des Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen
Entscheidung bedarf.
Artikel 5
Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel
101 und 102 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts
wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen
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die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht
vorgesehene Sanktionen verhängt werden.
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen
nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig
zu werden.
Artikel 20
Nachprüfungsbefugnisse der Kommission
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen
Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen
Nachprüfungen vornehmen.
(2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und
die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
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a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in
welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
(…)
ANHANG
(Auszug)
2:
Partnerschaftsabkommen
Europäische
Gemeinschaften/Russland
Artikel 23 Absatz 1 (unter Titel IV dieses Abkommens mit der Überschrift „Bestimmungen
über Geschäftsbedingungen und Investitionen“, in Kapitel I mit der Überschrift
„Arbeitsbedingungen“):
„Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen
und Verfahren stellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, dass den
Staatsangehörigen Russlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig
beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der
Staatsangehörigkeit
beruhende
Benachteiligung
gegenüber
den
eigenen
Staatsangehörigen bewirkt.“
Artikel 27: „Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 23
und 26 aus.“
Artikel 48 (ebenfalls unter Titel IV, s.o.)
„Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht
daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und
Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und
Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise
tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses
Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.“