Häufige Fragen der Schulleitungen zur Sonderschulung

Dienststelle Volksschulbildung
Häufige Fragen der Schulleitungen zur Sonderschulung
Fragen zum Abklärungs- und Zuweisungsverfahren
Wer füllt welche Formulare aus?
Die DVS unterscheidet zwischen Anmeldeformular zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs
beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen und Antragsformular für Massnahmen der Sonderschulung. Für die Anmeldung zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs bei einem Schulpsychologischen Dienst gelten die Formulare des jeweiligen Schulpsychologischen Dienstes.
Anmeldeformular zur Abklärung eines Sonderschulbedarfs beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen
Die Schulleitung füllt das Anmeldeformular unter Einbezug der involvierten Fachpersonen (Klassenlehrperson, IF/IS-Lehrperson, Therapeut/innen) aus. Sie unterschreibt es und reicht die Anmeldung mit den vollständigen Unterlagen und der Unterschrift der Erziehungsberechtigten
beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen ein.
Antragsformular für Massnahmen der Sonderschulung
Die Schulleitung füllt in Zusammenarbeit mit der abklärenden Stelle (SPD oder Fachdienst für
Sonderschulabklärungen) und den involvierten Fachpersonen (z.B. Klassenlehrperson, IF/ISLehrperson, Therapeut/innen) den Antrag für eine Sonderschulmassnahme aus. Sie reicht ihn
mit den vollständigen Unterlagen (Abklärungsbericht, Schulbericht, allenfalls Therapieberichte)
sowie der Unterschrift der Erziehungsberechtigten bei der DVS, Abteilung Schulbetrieb II, ein.
Wer informiert die Schulleitung, wenn die Heilpädagogische Früherziehung oder die
Logopädin eine Anmeldung vor Kindergarten- bzw. Schuleintritt bei einer abklärenden
Stelle initiiert?
Die heilpädagogische Früherzieherin oder die Logopädin informiert die Schulleitung schriftlich.
Worauf ist zu achten, wenn die Schulleitung der Regelschule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten eine Anmeldung zu einer Abklärung initiiert?
Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Abklärung nicht einverstanden, kann die Schulleitung der Regelschule nach einer Anhörung der Erziehungsberechtigten eine Abklärung bei der
zuständigen Abklärungsstelle gegen den Willen der Erziehungsberechtigten anordnen (vgl. § 6
und 7 der Verordnung über die Schuldienste). Wichtig ist, dass die abklärende Stelle darüber
informiert wird, dass die Abklärung angeordnet worden ist. Die Anordnung muss nicht in Form
einer Verfügung erfolgen.
Kann ein Antrag auf Sonderschulmassnahmen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung bei der DVS eingereicht werden?
Ja. Sind die Erziehungsberechtigten mit der Antragsstellung nicht einverstanden, kann die
Schulleitung der Regelschule nach einer Anhörung der Erziehungsberechtigten einen Antrag
auf Sonderschulmassnahmen bei der DVS mit Vermerk der strittigen Punkte gegen den Willen
der Erziehungsberechtigten stellen (vgl. § 20 der Verordnung über die Sonderschulung).
G:\DVS-GSAdr\Public\2012\2012039\Häufige Fragen August 2015.docx
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Die DVS prüft den eingereichten Antrag, bespricht diesen mit den Erziehungsberechtigten
(Rechtliches Gehör) und entscheidet. Gegen diesen Entscheid können die Erziehungsberechtigten innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde erheben.
Wer ist verantwortlich für die Verlängerung einer IS-Massnahme?
Die Schulleitung der Regelschule löst die notwendigen Schritte zur Verlängerung einer integrativen Sonderschulung aus. Es sind folgende zwei Wege zu unterscheiden:
-
-
Wenn unklar ist, ob eine Verlängerung notwendig ist, oder wenn die letzte Abklärung bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt, nimmt die Schulleitung der Regelschule bis 1. Dezember vor Ablauf der bestehenden Verfügung eine Anmeldung zur Abklärung bei der zuständigen Stelle vor. Falls die Verlängerung empfohlen wird, stellt die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und in Absprache mit beteiligten Fachpersonen bis spätestens 31. Januar einen Antrag mit den entsprechenden Berichten an die
DVS.
Falls eine Verlängerung klar erscheint und keine Abklärung notwendig ist, liegt die Zuständigkeit für die Erstellung der notwendigen Unterlagen bei der Schulleitung der Regelschule. Die IS-Lehrperson und die Klassenlehrperson verfassen zusammen den Schulbericht.
Die Schulleitung zieht auch die Schuldienstleitung bei, wenn Schuldienstmassnahmen laufen. Die Schulleitung der Regelschule leitet die Gespräche, bei Bedarf unter Einbezug der
IS-Schulleitung. Der Antrag für die Verlängerung der Sonderschulung ist bis zum 31. Januar der DVS einzureichen.
Bei der separativen Sonderschulung löst die Schulleitung der Sonderschule das Verfahren
aus.
Was ist zu tun, wenn die DVS eine beantragte Sonderschulmassnahme ablehnt?
Entscheidet die DVS, dass kein Sonderschulbedarf besteht, sind die Angebote der Regelschule zu nutzen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, gegen den Entscheid beim Bildungs- und
Kulturdepartement Beschwerde einzulegen.
Was ist der Unterschied zwischen SOS-Massnahmen und Übergangsmassnahmen bei
Platzierungsengpässen im Bereich Verhaltensbehinderung?
SOS-Massnahmen sind präventive Massnahmen im niederschwelligen Bereich in der Regelschule und gelten als Unterstützung für eine Schulklasse mit besonderen Herausforderungen.
Zuständig für die Bewilligung ist die Abteilung Schulbetrieb I der DVS.
Übergangsmassnahmen sind für Lernende mit ausgewiesenem Sonderschulbedarf ohne aktuelle Umsetzungsmöglichkeit bestimmt. Zuständig für die Bewilligung ist die Abteilung Schulbetrieb II der DVS.
Fragen zur Abrechnung
Wie ist die Finanzierung bei Abbruch einer IS geregelt?
Eine integrative Sonderschulmassnahme wird in der Regel auf Ende eines Schuljahres beendet. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass eine IS vorzeitig beendet werden muss:
a.
b.
c.
Wohnortswechsel innerhalb des Kantons (gleiche oder neue Sonderschule zuständig)
Wegzug in einen anderen Kanton
Veränderung des Sonderschulbedarfs
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Wird die integrative Sonderschulung vorzeitig beendet, muss dies der DVS umgehend gemeldet werden. In den meisten Fällen werden die für die integrative Sonderschulung angeordneten Massnahmen hinfällig. Damit fallen die Arbeitsaufträge weg, obwohl das Anstellungsverhältnis und das festgesetzte Pensum für die vereinbarte Einsatzdauer noch weiterbestehen.
Es ist nun im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise eine Lösung gefunden werden kann, die
einerseits den personalrechtlichen Bestimmungen und den Finanzen Rechnung trägt, andererseits aber auch für die Lehr- oder Fachpersonen zumutbar ist (vgl. dazu Merkblatt „Integrative Sonderschulung: Anstellungsfragen“ auf www.volksschulbildung.lu.ch).
Die weitere Bezahlung der angeordneten Massnahmen über das Sonderschulbudget dauert
längstens bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist, wenn Anstellungen weitergeführt werden müssen.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Gemeinde/Schule bei einer IS bei Einhaltung der maximalen Klassengrösse den zusätzlichen Kantonsbeitrag erhält?
Die Schule muss ausweisen können, dass sie besondere Massnahmen zur Einhaltung der
maximalen Klassengrösse getroffen hat (§ 30a Abs.2 der Sonderschulverordnung). Solche
Massnahmen sind:
-
Teilung der Klasse
Umteilung von Lernenden in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus
Berücksichtigung der maximalen Klassengrösse bei der Gesamtplanung
Fragen zur Anstellung der IS-Lehrperson
Was muss bei der Anstellung der IS-Lehrperson durch die Regelschule beachtet werden?
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Die IS-Lehrperson verfügt über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik (mit EDKAnerkennung).
Der Entscheid, ob die Regel- oder die Sonderschule die IS-Lehrperson anstellt, muss vor
dem 31. Januar, spätestens aber bis zum 31. März erfolgen.
Eine behinderungsspezifische Einführung der IS-Lehrperson durch die Sonderschule ist
Voraussetzung.
IS-Lehrpersonen, welche erstmals eine IS im Bereich geistige Behinderung übernehmen,
besuchen den spezifischen Berufseinführungskurs der PH (verbindlich ab SJ 16/17).
Die IS-Lehrperson besucht die behinderungsspezifischen Weiterbildungsangebote der
Sonderschule oder anderer spezialisierter Anbieter (z. B. Hochschule für Heilpädagogik).
Wer ist für die personelle Führung der IS-Lehrpersonen zuständig?
Wenn die IS-Lehrperson von der Regelschule angestellt ist, ist die Schulleitung der Regelschule für die Personalführung zuständig. Sie ist auch für das Beurteilungs- und Fördergespräch verantwortlich. Die IS-Leitung der Sonderschule unterstützt sie darin in Bezug auf spezifische fachliche Aspekte.
Wenn die IS-Lehrperson durch die Sonderschule angestellt ist, ist die IS-Leitung der Sonderschule für die personelle Führung zuständig. Sie ist auch für das Beurteilungs- und Fördergespräch verantwortlich. Die Schulleitung der Regelschule gibt Hinweise über die Zusammenarbeit im Schulteam und weitere Feststellungen.
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Fragen zum Transport
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Kind mit IS den Schulweg nicht selbständig
bewältigen kann?
Kann ein Kind den Schulweg behinderungsbedingt nicht selbständig bewältigen, können die
Eltern bei der DVS die Übernahme der Transportkosten beantragen. In der Regel werden die
Fahrtkosten des Kindes mit ÖV oder ein Kilometertarif für Fahrten mit dem Privatauto übernommen. Lohnkosten für eine Begleitperson können nicht übernommen werden. Allenfalls
kann ein Teil des von der DVS finanzierten Betrags für "Diverse Kosten" eingesetzt werden.
Wenn es darum geht, zu lernen, den Schulweg selbständig zu bewältigen, kann der befristete
Einsatz einer Klassenassistenz geprüft werden.
Wer organisiert und bezahlt den Weg von der Schule in die Therapie?
Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten für die Organisation des Transports der Lernenden von der Schule in die Logopädie und Psychomotorik zuständig.
Kann ein integrativ geschultes Kind den Weg in eine von der DVS verfügte Therapie behinderungsbedingt nicht bewältigen, kann bei der DVS die Übernahme der Transportkosten beantragt werden (ÖV oder Privatauto). Ist es den Eltern nicht möglich, das Kind mit ÖV oder Auto
zu bringen, kann die DVS im Einzelfall den Transport mit dem Taxi bewilligen.
Luzern, August 2015
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