Amtsgericht Dillingen an der Donau

Amtsgericht Dillingen an der Donau
St-Ulrichs-Platz 3, 89407 Dillingen an der Donau
Telefon: 09071/5002-128; Fax: 09071/5002-501
Geschäftszeichen: 32 a E - 2015
Dillingen, 18.12.2015
Richtergeschäftsverteilung
des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau
für das Geschäftsjahr 2016
Beschluss
des Präsidiums des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau vom 18.12.2015:
Mit Wirkung vom 01.01.2016 erfolgt die Richtergeschäftsverteilung beim
Amtsgericht Dillingen a.d.Donau wie folgt:
2
A: Richtergeschäftsverteilung
Von den Richtergeschäften des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau werden zugewiesen:
Ref. I
Direktor des Amtsgerichts Dr. P o p p
ordentliche(r) Vertreter(in):
zu Ziff. 1, 2: RiAG Tappeiner
zu Ziff. 3, 4, und 5: RiAG als std.Vertr.d.DirAG Stadlmayr
1.
Geschäfte des Richters in Betreuungssachen und Unterbringungssachen
nach § 312 Ziff. 1 und 2 FamFG mit Ausnahme der in Referat III in Ziff. 2
genannten Verfahren und des Vormundschaftsrichters für Verfahren, die
vor dem 01.09.2009 eingeleitet oder die Einleitung beantragt worden ist;
2.
Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz vom 05.04.1992 und
Freiheitsentziehungsentziehungssachen nach § 415 Abs. 1 FamFG
außer Abschiebehaftsachen;
3.
Angelegenheiten der Wahl der Schöffen;
4.
alle richterlichen Geschäfte, die in der Richtergeschäftsverteilung nicht
besonders aufgeführt sind;
5.
Güterichterverfahren für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Amtsgerichts
Dillingen a.d.Donau der Referate III und V.
3
Ref. II
RiAG als std.Vertr.d.DirAG S t a d l m a y r
ordentlicher Vertreter: RiAG Bernard
1.
Familiensachen nach § 111 FamFG mit den Anfangsbuchstaben A bis L;
2.
Geschäfte des Nachlassrichters;
3.
Entscheidungen über Richterablehnungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
4.
Entscheidungen über Erinnerungen gegen Beschlüsse des
Rechtspflegers gem. § 6 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes.
4
Ref. III
Richterin am Amtsgericht T a p p e i n e r
ordentliche Vertreter:
zu Ziff. 1, 3 und 4: Ri Lang
zu Ziff. 2: DirAG Dr. Popp
zu Ziff. 5: RiAG Bernard
1.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. Verteilung unter B;
2.
Geschäfte des Richters in Betreuungssachen und Unterbringungssachen nach § 312 Ziff. 1 und 2 FamFG
in den Orten:
Stadt Höchstädt
Markt Bissingen
Gemeinde Aislingen
Gemeinde Blindheim
Gemeinde Finningen
Gemeinde Glött
Gemeinde Holzheim
Gemeinde Lutzingen
Gemeinde Schwenningen
Stadt Wertingen
Gemeinde Binswangen
Gemeinde Buttenwiesen
Gemeinde Laugna
Gemeinde Villenbach
Gemeinde Zusamaltheim
von der Großen Kreisstadt Dillingen a.d.Donau
 das Heilig-Geist-Stift
 das Kreiskrankenhaus St. Elisabeth sowie
 die Regens-Wagner-Stiftung
(jeweils in Dillingen) und

die Stadtteile Fristingen, Kicklingen,
Schretzheim und Steinheim;
3.
Entscheidungen über Richterablehnungen in Straf- und Bußgeldsachen;
4.
Verfahren nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht;
5.
Güterichterverfahren des Amtsgerichts Nördlingen in Familiensachen.
5
Ref. IV
Richterin am Amtsgericht J a n o s i
ordentliche Vertreterin: RiAG Held
1.
Geschäfte des Einzelrichters in Strafsachen und in Privatklagesachen
gegen Erwachsene (ausgenommen Privatklagen gegen
Heranwachsende);
2.
Angelegenheiten des Schöffengerichts und erweiterten Schöffengerichts
einschließlich Bewährungsüberwachung über Verfahren, die von
auswärtigen Schöffen- und Landgerichten abgegeben werden;
3.
Entscheidungen über Richterablehnungen in Familiensachen.
Ref. V
Richterin am Amtsgericht
Held
ordentliche Vertreterin: RiAG Janosi
1.
Geschäfte des Jugendschöffengerichts;
2.
Geschäfte des Jugendrichters einschließlich Privatklagesachen gegen
Heranwachsende;
3.
Familiengerichtliche Entscheidungen nach § 34 Abs. 3 JGG und nach den
Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe);
4.
Geschäfte des Ermittlungsrichters (einschließlich Jugendgerichtssachen)
und Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 163 c StPO und Entscheidungen nach dem PAG;
5.
Bußgeldsachen und Verkehrsbußgeldsachen gegen Erwachsene,
Heranwachsende und Jugendliche;
6.
Vollstreckungssachen in Bußgeldsachen und Verkehrsbußgeldsachen
einschließlich der Verfahren nach § 108 OWiG gegen Erwachsene,
Heranwachsende und Jugendliche;
7.
Geschäfte des Grundbuchrichters einschließlich der Erteilung von
Unschädlichkeitszeugnissen;
8.
Verrichtungen des Vollstreckungsrichters (J- und M-Sachen) einschließlich
Anordnungen und Ermächtigungen gem. Art. 13 GG i.V.m. § 758 ZPO.
6
Ref. VI
Richterin am Amtsgericht
Bernard
ordentlicher Vertreter: RiAG als std.Vertr.d.DirAG Stadlmayr
Familiensachen nach § 111 FamFG mit den Anfangsbuchstaben M bis Z.
Ref. VII
Richterin
Lang
ordentliche Vertreterin: RiAG Tappeiner
1.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß Verteilung unter B;
2.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
3.
Zweiter Richter in Verfahren des erweiterten Schöffengerichts;
4.
Abschiebehaftverfahren.
7
B: Allgemeine Bestimmungen
zur richterlichen Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Dillingen an der Donau
1.
Allgemeine Verteilungsregeln
1.1.
Die Verteilung der Geschäftsaufgaben erfolgt vorrangig nach
Sachgebiet und Sonderzuteilung, nachrangig nach Buchstaben
oder im Turnus.
1.2.1.
Die Verteilung nach Buchstaben bestimmt sich nach den
Anfangsbuchstaben der Bezeichnung der beklagten Partei, des
Antragsgegners oder des Familiennamens des Beschuldigten,
Angeklagten oder Betroffenen.
1.2.2.
Sind mehrere Beteiligte zu berücksichtigen, so ist jeweils der
älteste Beteiligte maßgebend.
1.2.3.
Als maßgebende Bezeichnung der vorstehenden Bestimmungen
gilt:
1.2.3.1.
bei natürlichen Personen der Familienname und bei echten
Doppelnamen der erste Namensteil;
außer Betracht bleiben jedoch Adelsprädikate, akademische Grade
und die Zusätze
auf der, de, del, della, di, el, mac, mc, tel, ten, van, van der und
von;
1.2.3.2.
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts das erste
Hauptwort ihres Namens;
1.2.3.3.
bei politischen Gemeinden der Ortsname;
1.2.3.4.
bei politischen Parteien, für deren Bezeichnung eine Abkürzung
gebräuchlich ist, diese Abkürzung;
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1.2.3.5.
bei juristischen Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähigen
Vereinen und Handelsgesellschaften nach dem HGB der erste
Familienname, sonst das erste Hauptwort;
1.2.3.6.
bei Firmen (auch bei nicht eingetragenen) und BGB-Gesellschaften
der Familienname des Inhabers oder Gesellschafters;
1.2.3.7.
im Übrigen der erste Buchstabe der Parteibezeichnung.
1.2.3.8.
Die Regelung des § 233 FamFG gilt bezüglich der Referate II
Ziff. 1 und III Ziff. 4 entsprechend.
2.
Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und VII)
2.1.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Registerzeichen C und H)
erfolgt die Verteilung der neu eingehenden Verfahren grundsätzlich
nach dem Turnus der Eingänge.
2.1.1.
Für die Festlegung der alphabetischen Reihenfolge im jeweiligen
Turnus ist maßgeblich:
2.1.1.1.
die Buchstabenreihenfolge der Bezeichnung des an erster Stelle in
der Klage/Antragsschrift als Partei aufgeführten Beklagten oder
Antragsgegners, unabhängig von der Richtigkeit der
Bezeichnung (z. B. Eigentümergemeinschaft XYZ = E; Kleiner
Laden, Inhaber Franz Meier = K; Gesellschaft für XYZ = G; Erste
Allgemeine Krankenkasse = E);
2.1.1.1.1.
unberücksichtigt bleibt die Bezeichnung des Vertreters einer Partei
(Xaver Meier als gesetzlicher Vertreter des
Anton Meier = A).
2.1.1.1.2.
Bei Insolvenz-, Vergleichs- und Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker ist deren
Bezeichnung maßgeblich, soweit sie in der Klage oder Antragsschrift als solche bezeichnet werden.
2.1.1.2.
Für die Buchstabenreihenfolge ist es unerheblich, ob es sich um
ein Wort, eine Buchstabenkombination oder Einzelbuchstaben
handelt. Zahlen gelten als mit Buchstaben geschrieben.
Unberücksichtigt als Anfang der Parteibezeichnung bleiben jedoch
folgende Zusätze: Artikel (der, die, das), die Bezeichnung „Firma“,
bloße Berufsbezeichnungen (Rechtsanwalt), Anreden (Herr, Frau).
(Referate III
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2.1.2.
Der Registerführer verfährt bei der Eintragung der Eingänge in das
Register für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wie folgt:
2.1.2.1.
Er sortiert täglich die ihm bis 08.30 Uhr vorliegenden Eingänge in
alphabetischer Reihenfolge unter Beachtung von Ziff. 2.1.1.
Spätere Berichtigungen etc. bleiben ohne Einfluss.
Eingänge nach 08.30 Uhr werden dem Folgetag zugerechnet.
2.1.2.2.
Danach versieht der Registerführer die sortierten Eingänge mit
einer fortlaufenden Nummer (= Registernummer), beginnend am
Jahresanfang mit 1 und fortlaufend bis zum Jahresende.
Er trägt die Eingänge in der Reihenfolge der Nummern in das
Register ein und teilt sie dann nacheinander den Richtergeschäftsaufgaben in der Weise zu, dass jeweils im Turnus auf das Referat
VII die erste und die zweite, auf das Referat III die dritte
Nummer entfällt, wobei die Reihe des Vortags unabhängig von
der Richtigkeit der Voreintragungen in jedem Fall fortzusetzen ist.
2.1.2.3.
Wenn gleichzeitig mehrere Klagen gegen denselben Beklagten
eingehen, sind alle unter Anrechnung auf den Folgeturnus dem
Richter zuzuteilen, der für die erste zuständig ist.
2.2.
Ausnahmen von der turnusmäßigen Verteilung; Anrechnung:
2.2.1.
Bei Vollstreckungsgegenklagen, Abänderungsklagen und Anträgen
auf Aufgebung des Arrests (§§ 926, 927 ZPO) ist der Richter
zuständig, der das vorausgegangene Verfahren entschieden oder
zuletzt behandelt hat, soweit er die Geschäftsaufgabe noch
bearbeitet.
Die Verfahren werden auf den Turnus angerechnet.
2.2.2.
Zurückverwiesene Sachen verbleiben dem Richter, der die
aufgehobene Entscheidung erlassen hat, soweit er die
Geschäftsaufgabe noch bearbeitet; andernfalls fällt die Sache an
den Richter, der bei Rücklauf der Akten für die Geschäftsaufgabe
zuständig ist.
2.3.
Allgemeines zur Verteilung im Turnus:
2.3.1.
Ein Verfahren bleibt dem Referat, auch wenn es inzwischen
weggelegt oder abgeschlossen war.
2.3.2.
Bei einer begründeten Ablehnung wird das Verfahren bei der
Vertretergeschäftsaufgabe auf den Turnus angerechnet.
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2.3.3.
Ein nach § 696 ZPO abgegebenes Mahnverfahren gegen mehrere
Gesamtschuldner gilt für den Turnus als ein Verfahren. Im Falle der
zeitlich gestaffelten Abgabe eines Mahnverfahrens erfolgt die
Zuteilung je im Turnus; die erstbefasste Richtergeschäftsaufgabe
übernimmt auch die Verfahren gegen die weiteren Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand und ohne
Anrechnung auf den Turnus.
2.3.4.
Verbleibt nach Prozesstrennung das abgetrennte Verfahren in der
schon bisher zuständigen Geschäftsaufgabe, wird das abgetrennte
Verfahren auf den Turnus angerechnet.
3.
Zusätzliche Regelungen für Familiensachen
3.1.1.
Die Familiensachen gemäß § 111 FamFG werden in zwei
Referaten bearbeitet, wobei das eine Referat die Verfahren mit den
Anfangsbuchstaben A – L und das andere Referat die Verfahren
mit den Anfangsbuchstaben M – Z bearbeitet.
3.1.2.
Die Zuständigkeit in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen
– jeweils mit Folgesachen – richtet sich nach dem
Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens bzw.
Lebenspartnerschaftsnamens der Beteiligten. Führen die
Beteiligten
keinen
gemeinsamen
Ehenamen
bzw.
Lebenspartnerschaftsnamen, so richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Antragsgegners.
3.1.3
In Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG sowie in
Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, in
Abstammungssachen gemäß § 111 Nr. 3 FamFG, in
Adoptionssachen gemäß § 111 Nr. 4 FamFG sowie in
Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes
bzw. des Anzunehmenden, bei mehreren Kindern nach dem
Nachnamen des jüngsten Kindes bzw. des jüngsten
Anzunehmenden.
3.1.4.
In Unterhaltsverfahren gemäß § 231 Abs. 1 FamFG richtet sich die
Zuständigkeit, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Kindern
gegenüber Eltern handelt, nach dem Nachnamen des Kindes, bei
mehreren Kindern nach dem Nachnamen des jüngsten Kindes. Der
danach zuständige Richter ist auch zuständig für die
Unterhaltsverfahren im Sinne von § 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
FamFG, die nach § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zum Amtsgericht
Dillingen erhoben werden. Für die übrigen Verfahren nach § 231
Abs. 1 Nr. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Nachnamen des Antragsgegners.
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Vorstehendes gilt entsprechend für Abänderungsverfahren nach §§
238 – 240 FamFG sowie für Vollstreckungsgegenanträge nach §
767 ZPO.
3.1.5.
Die Zuständigkeit in den Familiensachen nach §§ 111 Nr. 5, Nr. 6,
Nr. 9, Nr. 10, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG richtet sich nach dem
Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens. Führen die
Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Nachname
des Antragsgegners maßgebend.
3.1.6.
In Verfahren nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die
Zuständigkeit für Ansprüche nach § 1615 l BGB nach dem
Nachnamen des Kindes, wegen dessen Betreuung Unterhalt
verlangt wird; für Ansprüche nach § 1615 m BGB nach dem
Nachnamen des Antragsgegners.
3.1.7.
Ist bei Eingang einer neuen Familiensache – auch im Wege der
Abgabe durch ein anderes Gericht – eine dieselbe Ehe oder
Lebenspartnerschaft betreffende Familiensache anhängig, so gilt
folgendes:
3.1.7.1.
Handelt es sich bei der bereits anhängigen Familiensache um eine
Ehesache oder um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so
ist für das neue Verfahren das für die anhängige Familiensache
zuständige Referat ebenfalls zuständig.
3.1.7.2.
Handelt es sich bei der neuen Familiensache um eine Ehesache
oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so geht die bisher
anhängige Familiensache automatisch in die Zuständigkeit des
Referats über, welches für die neue Familiensache zuständig ist.
3.1.7.3.
Falls in einem Referat eine Familiensache anhängig ist, die keine
Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache ist und eine neue
Familiensache eingeht, die ebenfalls keine Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache ist, ist auch für die neue Sache das Referat
zuständig, in dem die ältere Familiensache geführt wird.
3.1.7.4.
Eine Familiensache gilt als anhängig im Sinne dieser Regelung, so
lange bis eine erstinstanzliche Entscheidung in dieser Sache
vorliegt.
3.1.7.5.
Diese Regelung gilt entsprechend, wenn eine neue Familiensache
gemäß § 111 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 8 (bezogen auf
Kindesunterhalt) FamFG eingeht und ein die Eltern des Kindes
betreffendes Verfahren bereits anhängig ist bzw. wenn eine neue
Familiensache eingeht und bisher bereits ein Verfahren gemäß §
111 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 8 (bezogen auf Kindesunterhalt)
FamFG der Eltern des Kindes anhängig ist.
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3.1.8.
In Versorgungsausgleichssachen gemäß § 111 Nr. 7 FamFG
richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Nachnamen
des Antragsgegners.
Liegt eine abgetrennte Versorgungsausgleichssache vor, gilt die
ursprüngliche Parteistellung der Eheleute im Scheidungsverfahren
für die Frage wer Antragsteller bzw. Antragsgegner ist.
In
isolierten
Versorgungsausgleichssachen
(z.B.
Abänderungsverfahren, Verfahren gemäß § 33 VersAusglG) richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Antragsgegner des
entsprechenden Verfahrens.
Gibt
es
in
einer
Versorgungsausgleichssache
keinen
Antragsgegner, wird auf den Nachnamen des Antragstellers
abgestellt.
3.1.9.
Bei Doppelnamen gilt der erste Nachname des Beteiligten.
3.2.1.
Ist für die Festlegung der Zuständigkeit der Nachname des
Antragsgegners maßgebend und sind mehrere Antragsgegner
vorhanden,
wird auf den Nachnamen des jüngsten
Antragsgegners abgestellt. Trägt ein Antragsgegner jedoch einen
gemeinsamen Ehenamen mit dem Antragsteller, ist dieser
maßgebend.
3.2.2.
Generell gilt, dass dann, wenn grundsätzlich auf den Nachnamen
des Antragsgegners abzustellen wäre, ein solcher jedoch nicht
vorhanden ist, auf den Nachnamen des Antragstellers abzustellen
ist.
3.3.
In Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr.1, 2, 5 –
12, Abs. 2 FamFG gelten die oben dargestellten Regelungen
entsprechend.
3.4.
Führt ein bereits abgeschlossenes Verfahren noch zu einem
Vollstreckungsverfahren ist dafür das Referat zuständig, welches
für das Ausgangsverfahren zuständig war.
3.5.
Ein gemeinsamer Ehename i.S. dieser Geschäftsverteilung liegt
auch dann vor, wenn einer der Ehegatten dem gemeinsamen Ehenamen einen anderen Namen voran oder nach stellt.
13
4.
Zusätzliche Regelungen für Strafsachen
4.1.
Wird vom Rechtsmittelgericht ein Verfahren an einen anderen
Richter des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau zurückverwiesen
(§§ 210 Abs. 3 S.1, 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs.6 OWiG), so ist
jeweils der ordentliche Vertreter des Richters, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zuständig.
4.2.
Für Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des
Amtsgerichts Nördlingen und zurückverwiesene Verfahren anderer
Gerichte ist der Richter zuständig, zu dessen Geschäftsaufgaben
das Verfahren gehört.
4.3.
Ein Bußgeldverfahren, das in ein Strafverfahren übergeleitet
wurde, bleibt in der Zuständigkeit des Bußgeldrichters.
5.
Rechtshilfeverfahren
Soweit nicht ausdrücklich aufgeführt, erstreckt sich die Verteilung
der Geschäftsaufgaben auch auf eingehende Rechtshilfeverfahren.
6.
Güterichterverfahren
Der Güterichter des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau (Ref. I) und
der Güterichter des Amtsgerichts Nördlingen vertreten sich in
Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig.
Der Güterichter des Amtsgerichts Nördlingen ist für Familiensachen des Amtsgericht Dillingen a.d.Donau zuständig.
14
C: Vertretungsregelungen
1.
Bei Verhinderung des ordentlichen Vertreters werden als weitere
Vertreter in nachstehender Reihenfolge bestimmt:
1. Ri
Lang
2. RiAG Held
3. RiAG Bernard
4. RiAG Janosi
5. RiAG Tappeiner
6. RiAG, std.Vertr.DirAG Stadlmayr
7. DirAG Popp
2.
In den Fällen des besonderen Bedarfs wird der Dienst hinsichtlich
sämtlicher Richtergeschäfte in der nachfolgenden Reihenfolge
wahrgenommen:
1. RiAG, std.Vertr.DirAG Stadlmayr
2. RiAG Tappeiner
3. RiAG Janosi
4. RiAG Bernard
5. RiAG Held
6. Ri
Lang
Der Anwesende vertritt dabei die übrigen Richter. Ist ein in diesen
Fällen zum Dienst berufener Richter verhindert, so wird er in der
angegebenen Reihenfolge vom Nächstfolgenden vertreten; der
Richter zu 1. vertritt den Richter zu 6.
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4.
An dienstfreien Tagen und an sonstigen Tagen von 6.00 Uhr bis
7.30 Uhr sowie zwischen 16.15 Uhr (an Freitagen ab 14.00 Uhr,
am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr) und 21.00 Uhr ist der durch
Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Augsburg vom
19.12.2014 bestellte Bereitschaftsdienst zur Erledigung von Haft-,
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie von
anderen unaufschiebbaren Geschäften zuständig.
Der Präsident
des Landgerichts Augsburg
I.V.
Die Richter des Amtsgerichts
Dillingen a. d. Donau
gez.
Dr. Hirmer
Vizepräsident des Landgerichts
gez.
Dr. Popp, DirAG
gez.
Stadlmayr, RiAG als std.Vertr.d.DirAG
gez.
Janosi, RiAG
gez.
Tappeiner, RiAG
gez.
Bernard, RiAG
gez.
Held, RiAG
gez.
Hecken, RiAG