Amtsgericht Dillingen an der Donau St-Ulrichs-Platz 3, 89407 Dillingen an der Donau Telefon: 09071/5002-128; Fax: 09071/5002-501 Geschäftszeichen: 32 a E - 2015 Dillingen, 18.12.2015 Richtergeschäftsverteilung des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau vom 18.12.2015: Mit Wirkung vom 01.01.2016 erfolgt die Richtergeschäftsverteilung beim Amtsgericht Dillingen a.d.Donau wie folgt: 2 A: Richtergeschäftsverteilung Von den Richtergeschäften des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau werden zugewiesen: Ref. I Direktor des Amtsgerichts Dr. P o p p ordentliche(r) Vertreter(in): zu Ziff. 1, 2: RiAG Tappeiner zu Ziff. 3, 4, und 5: RiAG als std.Vertr.d.DirAG Stadlmayr 1. Geschäfte des Richters in Betreuungssachen und Unterbringungssachen nach § 312 Ziff. 1 und 2 FamFG mit Ausnahme der in Referat III in Ziff. 2 genannten Verfahren und des Vormundschaftsrichters für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet oder die Einleitung beantragt worden ist; 2. Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz vom 05.04.1992 und Freiheitsentziehungsentziehungssachen nach § 415 Abs. 1 FamFG außer Abschiebehaftsachen; 3. Angelegenheiten der Wahl der Schöffen; 4. alle richterlichen Geschäfte, die in der Richtergeschäftsverteilung nicht besonders aufgeführt sind; 5. Güterichterverfahren für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau der Referate III und V. 3 Ref. II RiAG als std.Vertr.d.DirAG S t a d l m a y r ordentlicher Vertreter: RiAG Bernard 1. Familiensachen nach § 111 FamFG mit den Anfangsbuchstaben A bis L; 2. Geschäfte des Nachlassrichters; 3. Entscheidungen über Richterablehnungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 4. Entscheidungen über Erinnerungen gegen Beschlüsse des Rechtspflegers gem. § 6 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes. 4 Ref. III Richterin am Amtsgericht T a p p e i n e r ordentliche Vertreter: zu Ziff. 1, 3 und 4: Ri Lang zu Ziff. 2: DirAG Dr. Popp zu Ziff. 5: RiAG Bernard 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gem. Verteilung unter B; 2. Geschäfte des Richters in Betreuungssachen und Unterbringungssachen nach § 312 Ziff. 1 und 2 FamFG in den Orten: Stadt Höchstädt Markt Bissingen Gemeinde Aislingen Gemeinde Blindheim Gemeinde Finningen Gemeinde Glött Gemeinde Holzheim Gemeinde Lutzingen Gemeinde Schwenningen Stadt Wertingen Gemeinde Binswangen Gemeinde Buttenwiesen Gemeinde Laugna Gemeinde Villenbach Gemeinde Zusamaltheim von der Großen Kreisstadt Dillingen a.d.Donau das Heilig-Geist-Stift das Kreiskrankenhaus St. Elisabeth sowie die Regens-Wagner-Stiftung (jeweils in Dillingen) und die Stadtteile Fristingen, Kicklingen, Schretzheim und Steinheim; 3. Entscheidungen über Richterablehnungen in Straf- und Bußgeldsachen; 4. Verfahren nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht; 5. Güterichterverfahren des Amtsgerichts Nördlingen in Familiensachen. 5 Ref. IV Richterin am Amtsgericht J a n o s i ordentliche Vertreterin: RiAG Held 1. Geschäfte des Einzelrichters in Strafsachen und in Privatklagesachen gegen Erwachsene (ausgenommen Privatklagen gegen Heranwachsende); 2. Angelegenheiten des Schöffengerichts und erweiterten Schöffengerichts einschließlich Bewährungsüberwachung über Verfahren, die von auswärtigen Schöffen- und Landgerichten abgegeben werden; 3. Entscheidungen über Richterablehnungen in Familiensachen. Ref. V Richterin am Amtsgericht Held ordentliche Vertreterin: RiAG Janosi 1. Geschäfte des Jugendschöffengerichts; 2. Geschäfte des Jugendrichters einschließlich Privatklagesachen gegen Heranwachsende; 3. Familiengerichtliche Entscheidungen nach § 34 Abs. 3 JGG und nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe); 4. Geschäfte des Ermittlungsrichters (einschließlich Jugendgerichtssachen) und Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 163 c StPO und Entscheidungen nach dem PAG; 5. Bußgeldsachen und Verkehrsbußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche; 6. Vollstreckungssachen in Bußgeldsachen und Verkehrsbußgeldsachen einschließlich der Verfahren nach § 108 OWiG gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche; 7. Geschäfte des Grundbuchrichters einschließlich der Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen; 8. Verrichtungen des Vollstreckungsrichters (J- und M-Sachen) einschließlich Anordnungen und Ermächtigungen gem. Art. 13 GG i.V.m. § 758 ZPO. 6 Ref. VI Richterin am Amtsgericht Bernard ordentlicher Vertreter: RiAG als std.Vertr.d.DirAG Stadlmayr Familiensachen nach § 111 FamFG mit den Anfangsbuchstaben M bis Z. Ref. VII Richterin Lang ordentliche Vertreterin: RiAG Tappeiner 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß Verteilung unter B; 2. Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 3. Zweiter Richter in Verfahren des erweiterten Schöffengerichts; 4. Abschiebehaftverfahren. 7 B: Allgemeine Bestimmungen zur richterlichen Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Dillingen an der Donau 1. Allgemeine Verteilungsregeln 1.1. Die Verteilung der Geschäftsaufgaben erfolgt vorrangig nach Sachgebiet und Sonderzuteilung, nachrangig nach Buchstaben oder im Turnus. 1.2.1. Die Verteilung nach Buchstaben bestimmt sich nach den Anfangsbuchstaben der Bezeichnung der beklagten Partei, des Antragsgegners oder des Familiennamens des Beschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen. 1.2.2. Sind mehrere Beteiligte zu berücksichtigen, so ist jeweils der älteste Beteiligte maßgebend. 1.2.3. Als maßgebende Bezeichnung der vorstehenden Bestimmungen gilt: 1.2.3.1. bei natürlichen Personen der Familienname und bei echten Doppelnamen der erste Namensteil; außer Betracht bleiben jedoch Adelsprädikate, akademische Grade und die Zusätze auf der, de, del, della, di, el, mac, mc, tel, ten, van, van der und von; 1.2.3.2. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts das erste Hauptwort ihres Namens; 1.2.3.3. bei politischen Gemeinden der Ortsname; 1.2.3.4. bei politischen Parteien, für deren Bezeichnung eine Abkürzung gebräuchlich ist, diese Abkürzung; 8 1.2.3.5. bei juristischen Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähigen Vereinen und Handelsgesellschaften nach dem HGB der erste Familienname, sonst das erste Hauptwort; 1.2.3.6. bei Firmen (auch bei nicht eingetragenen) und BGB-Gesellschaften der Familienname des Inhabers oder Gesellschafters; 1.2.3.7. im Übrigen der erste Buchstabe der Parteibezeichnung. 1.2.3.8. Die Regelung des § 233 FamFG gilt bezüglich der Referate II Ziff. 1 und III Ziff. 4 entsprechend. 2. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und VII) 2.1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Registerzeichen C und H) erfolgt die Verteilung der neu eingehenden Verfahren grundsätzlich nach dem Turnus der Eingänge. 2.1.1. Für die Festlegung der alphabetischen Reihenfolge im jeweiligen Turnus ist maßgeblich: 2.1.1.1. die Buchstabenreihenfolge der Bezeichnung des an erster Stelle in der Klage/Antragsschrift als Partei aufgeführten Beklagten oder Antragsgegners, unabhängig von der Richtigkeit der Bezeichnung (z. B. Eigentümergemeinschaft XYZ = E; Kleiner Laden, Inhaber Franz Meier = K; Gesellschaft für XYZ = G; Erste Allgemeine Krankenkasse = E); 2.1.1.1.1. unberücksichtigt bleibt die Bezeichnung des Vertreters einer Partei (Xaver Meier als gesetzlicher Vertreter des Anton Meier = A). 2.1.1.1.2. Bei Insolvenz-, Vergleichs- und Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker ist deren Bezeichnung maßgeblich, soweit sie in der Klage oder Antragsschrift als solche bezeichnet werden. 2.1.1.2. Für die Buchstabenreihenfolge ist es unerheblich, ob es sich um ein Wort, eine Buchstabenkombination oder Einzelbuchstaben handelt. Zahlen gelten als mit Buchstaben geschrieben. Unberücksichtigt als Anfang der Parteibezeichnung bleiben jedoch folgende Zusätze: Artikel (der, die, das), die Bezeichnung „Firma“, bloße Berufsbezeichnungen (Rechtsanwalt), Anreden (Herr, Frau). (Referate III 9 2.1.2. Der Registerführer verfährt bei der Eintragung der Eingänge in das Register für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wie folgt: 2.1.2.1. Er sortiert täglich die ihm bis 08.30 Uhr vorliegenden Eingänge in alphabetischer Reihenfolge unter Beachtung von Ziff. 2.1.1. Spätere Berichtigungen etc. bleiben ohne Einfluss. Eingänge nach 08.30 Uhr werden dem Folgetag zugerechnet. 2.1.2.2. Danach versieht der Registerführer die sortierten Eingänge mit einer fortlaufenden Nummer (= Registernummer), beginnend am Jahresanfang mit 1 und fortlaufend bis zum Jahresende. Er trägt die Eingänge in der Reihenfolge der Nummern in das Register ein und teilt sie dann nacheinander den Richtergeschäftsaufgaben in der Weise zu, dass jeweils im Turnus auf das Referat VII die erste und die zweite, auf das Referat III die dritte Nummer entfällt, wobei die Reihe des Vortags unabhängig von der Richtigkeit der Voreintragungen in jedem Fall fortzusetzen ist. 2.1.2.3. Wenn gleichzeitig mehrere Klagen gegen denselben Beklagten eingehen, sind alle unter Anrechnung auf den Folgeturnus dem Richter zuzuteilen, der für die erste zuständig ist. 2.2. Ausnahmen von der turnusmäßigen Verteilung; Anrechnung: 2.2.1. Bei Vollstreckungsgegenklagen, Abänderungsklagen und Anträgen auf Aufgebung des Arrests (§§ 926, 927 ZPO) ist der Richter zuständig, der das vorausgegangene Verfahren entschieden oder zuletzt behandelt hat, soweit er die Geschäftsaufgabe noch bearbeitet. Die Verfahren werden auf den Turnus angerechnet. 2.2.2. Zurückverwiesene Sachen verbleiben dem Richter, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, soweit er die Geschäftsaufgabe noch bearbeitet; andernfalls fällt die Sache an den Richter, der bei Rücklauf der Akten für die Geschäftsaufgabe zuständig ist. 2.3. Allgemeines zur Verteilung im Turnus: 2.3.1. Ein Verfahren bleibt dem Referat, auch wenn es inzwischen weggelegt oder abgeschlossen war. 2.3.2. Bei einer begründeten Ablehnung wird das Verfahren bei der Vertretergeschäftsaufgabe auf den Turnus angerechnet. 10 2.3.3. Ein nach § 696 ZPO abgegebenes Mahnverfahren gegen mehrere Gesamtschuldner gilt für den Turnus als ein Verfahren. Im Falle der zeitlich gestaffelten Abgabe eines Mahnverfahrens erfolgt die Zuteilung je im Turnus; die erstbefasste Richtergeschäftsaufgabe übernimmt auch die Verfahren gegen die weiteren Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand und ohne Anrechnung auf den Turnus. 2.3.4. Verbleibt nach Prozesstrennung das abgetrennte Verfahren in der schon bisher zuständigen Geschäftsaufgabe, wird das abgetrennte Verfahren auf den Turnus angerechnet. 3. Zusätzliche Regelungen für Familiensachen 3.1.1. Die Familiensachen gemäß § 111 FamFG werden in zwei Referaten bearbeitet, wobei das eine Referat die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben A – L und das andere Referat die Verfahren mit den Anfangsbuchstaben M – Z bearbeitet. 3.1.2. Die Zuständigkeit in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen – jeweils mit Folgesachen – richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens bzw. Lebenspartnerschaftsnamens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen bzw. Lebenspartnerschaftsnamen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Antragsgegners. 3.1.3 In Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG sowie in Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, in Abstammungssachen gemäß § 111 Nr. 3 FamFG, in Adoptionssachen gemäß § 111 Nr. 4 FamFG sowie in Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes bzw. des Anzunehmenden, bei mehreren Kindern nach dem Nachnamen des jüngsten Kindes bzw. des jüngsten Anzunehmenden. 3.1.4. In Unterhaltsverfahren gemäß § 231 Abs. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern handelt, nach dem Nachnamen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Nachnamen des jüngsten Kindes. Der danach zuständige Richter ist auch zuständig für die Unterhaltsverfahren im Sinne von § 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG, die nach § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zum Amtsgericht Dillingen erhoben werden. Für die übrigen Verfahren nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragsgegners. 11 Vorstehendes gilt entsprechend für Abänderungsverfahren nach §§ 238 – 240 FamFG sowie für Vollstreckungsgegenanträge nach § 767 ZPO. 3.1.5. Die Zuständigkeit in den Familiensachen nach §§ 111 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Nachname des Antragsgegners maßgebend. 3.1.6. In Verfahren nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die Zuständigkeit für Ansprüche nach § 1615 l BGB nach dem Nachnamen des Kindes, wegen dessen Betreuung Unterhalt verlangt wird; für Ansprüche nach § 1615 m BGB nach dem Nachnamen des Antragsgegners. 3.1.7. Ist bei Eingang einer neuen Familiensache – auch im Wege der Abgabe durch ein anderes Gericht – eine dieselbe Ehe oder Lebenspartnerschaft betreffende Familiensache anhängig, so gilt folgendes: 3.1.7.1. Handelt es sich bei der bereits anhängigen Familiensache um eine Ehesache oder um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so ist für das neue Verfahren das für die anhängige Familiensache zuständige Referat ebenfalls zuständig. 3.1.7.2. Handelt es sich bei der neuen Familiensache um eine Ehesache oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so geht die bisher anhängige Familiensache automatisch in die Zuständigkeit des Referats über, welches für die neue Familiensache zuständig ist. 3.1.7.3. Falls in einem Referat eine Familiensache anhängig ist, die keine Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache ist und eine neue Familiensache eingeht, die ebenfalls keine Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache ist, ist auch für die neue Sache das Referat zuständig, in dem die ältere Familiensache geführt wird. 3.1.7.4. Eine Familiensache gilt als anhängig im Sinne dieser Regelung, so lange bis eine erstinstanzliche Entscheidung in dieser Sache vorliegt. 3.1.7.5. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn eine neue Familiensache gemäß § 111 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 8 (bezogen auf Kindesunterhalt) FamFG eingeht und ein die Eltern des Kindes betreffendes Verfahren bereits anhängig ist bzw. wenn eine neue Familiensache eingeht und bisher bereits ein Verfahren gemäß § 111 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 8 (bezogen auf Kindesunterhalt) FamFG der Eltern des Kindes anhängig ist. 12 3.1.8. In Versorgungsausgleichssachen gemäß § 111 Nr. 7 FamFG richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Nachnamen des Antragsgegners. Liegt eine abgetrennte Versorgungsausgleichssache vor, gilt die ursprüngliche Parteistellung der Eheleute im Scheidungsverfahren für die Frage wer Antragsteller bzw. Antragsgegner ist. In isolierten Versorgungsausgleichssachen (z.B. Abänderungsverfahren, Verfahren gemäß § 33 VersAusglG) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Antragsgegner des entsprechenden Verfahrens. Gibt es in einer Versorgungsausgleichssache keinen Antragsgegner, wird auf den Nachnamen des Antragstellers abgestellt. 3.1.9. Bei Doppelnamen gilt der erste Nachname des Beteiligten. 3.2.1. Ist für die Festlegung der Zuständigkeit der Nachname des Antragsgegners maßgebend und sind mehrere Antragsgegner vorhanden, wird auf den Nachnamen des jüngsten Antragsgegners abgestellt. Trägt ein Antragsgegner jedoch einen gemeinsamen Ehenamen mit dem Antragsteller, ist dieser maßgebend. 3.2.2. Generell gilt, dass dann, wenn grundsätzlich auf den Nachnamen des Antragsgegners abzustellen wäre, ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, auf den Nachnamen des Antragstellers abzustellen ist. 3.3. In Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr.1, 2, 5 – 12, Abs. 2 FamFG gelten die oben dargestellten Regelungen entsprechend. 3.4. Führt ein bereits abgeschlossenes Verfahren noch zu einem Vollstreckungsverfahren ist dafür das Referat zuständig, welches für das Ausgangsverfahren zuständig war. 3.5. Ein gemeinsamer Ehename i.S. dieser Geschäftsverteilung liegt auch dann vor, wenn einer der Ehegatten dem gemeinsamen Ehenamen einen anderen Namen voran oder nach stellt. 13 4. Zusätzliche Regelungen für Strafsachen 4.1. Wird vom Rechtsmittelgericht ein Verfahren an einen anderen Richter des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau zurückverwiesen (§§ 210 Abs. 3 S.1, 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs.6 OWiG), so ist jeweils der ordentliche Vertreter des Richters, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zuständig. 4.2. Für Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Nördlingen und zurückverwiesene Verfahren anderer Gerichte ist der Richter zuständig, zu dessen Geschäftsaufgaben das Verfahren gehört. 4.3. Ein Bußgeldverfahren, das in ein Strafverfahren übergeleitet wurde, bleibt in der Zuständigkeit des Bußgeldrichters. 5. Rechtshilfeverfahren Soweit nicht ausdrücklich aufgeführt, erstreckt sich die Verteilung der Geschäftsaufgaben auch auf eingehende Rechtshilfeverfahren. 6. Güterichterverfahren Der Güterichter des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau (Ref. I) und der Güterichter des Amtsgerichts Nördlingen vertreten sich in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig. Der Güterichter des Amtsgerichts Nördlingen ist für Familiensachen des Amtsgericht Dillingen a.d.Donau zuständig. 14 C: Vertretungsregelungen 1. Bei Verhinderung des ordentlichen Vertreters werden als weitere Vertreter in nachstehender Reihenfolge bestimmt: 1. Ri Lang 2. RiAG Held 3. RiAG Bernard 4. RiAG Janosi 5. RiAG Tappeiner 6. RiAG, std.Vertr.DirAG Stadlmayr 7. DirAG Popp 2. In den Fällen des besonderen Bedarfs wird der Dienst hinsichtlich sämtlicher Richtergeschäfte in der nachfolgenden Reihenfolge wahrgenommen: 1. RiAG, std.Vertr.DirAG Stadlmayr 2. RiAG Tappeiner 3. RiAG Janosi 4. RiAG Bernard 5. RiAG Held 6. Ri Lang Der Anwesende vertritt dabei die übrigen Richter. Ist ein in diesen Fällen zum Dienst berufener Richter verhindert, so wird er in der angegebenen Reihenfolge vom Nächstfolgenden vertreten; der Richter zu 1. vertritt den Richter zu 6. 15 4. An dienstfreien Tagen und an sonstigen Tagen von 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr sowie zwischen 16.15 Uhr (an Freitagen ab 14.00 Uhr, am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr) und 21.00 Uhr ist der durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Augsburg vom 19.12.2014 bestellte Bereitschaftsdienst zur Erledigung von Haft-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie von anderen unaufschiebbaren Geschäften zuständig. Der Präsident des Landgerichts Augsburg I.V. Die Richter des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau gez. Dr. Hirmer Vizepräsident des Landgerichts gez. Dr. Popp, DirAG gez. Stadlmayr, RiAG als std.Vertr.d.DirAG gez. Janosi, RiAG gez. Tappeiner, RiAG gez. Bernard, RiAG gez. Held, RiAG gez. Hecken, RiAG
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