Hans-Joachim Zimmer

Hans-Joachim Zimmer
Hofäckerstraße 36
71364 Winnenden
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H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden
Vorab per Fax 0711/212-3535
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
1. Juli 2015
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
1. den Direktor und Richter am Amtsgericht Waiblingen Kirbach und
2. Richter am Amtsgericht Waiblingen Luippold als Vertreter des Direktors des
Amtsgerichts Waiblingen
In der Rechtssache DRII-0384/14 wurde gegen Obergerichtsvollzieher Mathias
Schneck, geschäftsansässig Gerichtsvollzieherstelle Zeppelinstraße 3, 71322 Waiblingen, mit Datum 17.04.2015 (nicht 18.04.2015) Dienstaufsichtsbeschwerde wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflichten zum Nachteil des Unterzeichners gestellt.
Beweis:
Beiziehung der Akte DiB 11/2015 AG Waiblingen
Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wurde von RiAG Luippold mit Schreiben vom
26.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen.
Beweis:
Schreiben vom 26.06.2015 – Anlage 1
Die Ausführungen des RiAG Luippold sind unzutreffend. Fakt ist, dass ich in der
Zwangsvollstreckungssache DRII-0384/14 von Obergerichtsvollzieher Schneck am
13.03.2015 verhaftet worden bin. Gegen den mir vorgelegten Haftbefehl wurde Beschwerde zum Landgericht Stuttgart eingelegt. Mit Beschluss 10 T 209/15 wurde am
28.05.2015 der Haftbefehl wegen Ladungsmängel aufgehoben.
Beweis:
Beschluss vom 28.05.2015 – Anlage 2
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Damit ist belegt, dass die gesamten Handlungen des Obergerichtsvollziehers Schneck
im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 rechtswidrig waren. Besonders die
Ladung meiner Person zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Antrag des
Obergerichtsvollziehers Schneck auf Erlass des Haftbefehls, weil ich seiner Ladung
nicht entsprochen hatte, als auch der Vollzug des Haftbefehls am 13.03.2015, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Zuge der Verhaftung als auch die Aufhebung des von ihm vollzogenen Haftbefehls.
Von einer ordnungsgemäßen und nicht zu beanstandenden Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers Schneck kann im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 deshalb keine Rede sein.
Eine Ausfertigung des Beschlusses 10 T 209/15 wurde vom Landgericht Stuttgart von
Amts wegen dem Amtsgericht Waiblingen zum Aktenzeichen 18 M 283/15, unter dem
der Haftbefehl erlassen worden ist, zugestellt.
Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart am Amtsgericht Waiblingen zum
Zeitpunkt des Schreibens 26.06.2015 bekannt gewesen.
Die Ausführungen sind deshalb unhaltbar und unzutreffend.
Die Aufhebung des unter 18 M 283/15 erlassenen Haftbefehls durch den Beschluss
des Landgerichts Stuttgart war RiAG Kirbach bekannt, da dieser diesen Haftbefehl
erlassen hat.
Diese positive Kenntnis von der Aufhebung des Haftbefehls hätte RiAG Kirbach, wenn
er die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck schon nicht
selber bescheidet, in jedem Fall der Akte beifügen müssen, so dass ggf. sein Stellvertreter bei der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde über genau die gleichen
Kenntnisse der gegebenen Sachlage verfügen musste, wie RiAG Kirbach selber.
Wenn die Akte diesbezüglich unvollständig war, und er Bescheid in Sachen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck wie gegeben auf unzutreffender Sachlage basiert, so ist in jedem Fall RiAG Kirbach für diesen Sachverhalt verantwortlich.
Ist die Akte aber vollständig gewesen, so ist zu beanstanden, dass RiAG Luippold vorsätzlich entgegen der Aktenlage entschieden hat, im tatsächlichen Wissen, dass seine
Ausführungen an der gegebenen Sachlage vorbeigehen.
Im Zuge der Prüfung dieser Möglichkeiten ist zu prüfen, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck gezielt an RiAG Luippold angegeben
wurde, damit dieser – in angeblicher Unwissenheit von der Aufhebung des Haftbefehls
– so tun kann, als ob er tatsächlich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Obergerichtsvollziehers Schneck gehabt hätte. Dies aber setzt wiederum eine
unvollständige Akte Dienstaufsichtsbeschwerde Schneck voraus.
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Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird deshalb zu Recht gegen beide Richter am Amtsgericht Waiblingen, RiAG Kirbach und RiAG Luippold erhoben.
Hans-Joachim Zimmer