Hans-Joachim Zimmer Hofäckerstraße 36 71364 Winnenden 07195/138575 07195/138574 E-Mail [email protected] H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden Vorab per Fax 0711/212-3535 Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart 1. Juli 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 1. den Direktor und Richter am Amtsgericht Waiblingen Kirbach und 2. Richter am Amtsgericht Waiblingen Luippold als Vertreter des Direktors des Amtsgerichts Waiblingen In der Rechtssache DRII-0384/14 wurde gegen Obergerichtsvollzieher Mathias Schneck, geschäftsansässig Gerichtsvollzieherstelle Zeppelinstraße 3, 71322 Waiblingen, mit Datum 17.04.2015 (nicht 18.04.2015) Dienstaufsichtsbeschwerde wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflichten zum Nachteil des Unterzeichners gestellt. Beweis: Beiziehung der Akte DiB 11/2015 AG Waiblingen Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wurde von RiAG Luippold mit Schreiben vom 26.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Beweis: Schreiben vom 26.06.2015 – Anlage 1 Die Ausführungen des RiAG Luippold sind unzutreffend. Fakt ist, dass ich in der Zwangsvollstreckungssache DRII-0384/14 von Obergerichtsvollzieher Schneck am 13.03.2015 verhaftet worden bin. Gegen den mir vorgelegten Haftbefehl wurde Beschwerde zum Landgericht Stuttgart eingelegt. Mit Beschluss 10 T 209/15 wurde am 28.05.2015 der Haftbefehl wegen Ladungsmängel aufgehoben. Beweis: Beschluss vom 28.05.2015 – Anlage 2 2 Damit ist belegt, dass die gesamten Handlungen des Obergerichtsvollziehers Schneck im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 rechtswidrig waren. Besonders die Ladung meiner Person zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Antrag des Obergerichtsvollziehers Schneck auf Erlass des Haftbefehls, weil ich seiner Ladung nicht entsprochen hatte, als auch der Vollzug des Haftbefehls am 13.03.2015, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Zuge der Verhaftung als auch die Aufhebung des von ihm vollzogenen Haftbefehls. Von einer ordnungsgemäßen und nicht zu beanstandenden Tätigkeit des Obergerichtsvollziehers Schneck kann im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 deshalb keine Rede sein. Eine Ausfertigung des Beschlusses 10 T 209/15 wurde vom Landgericht Stuttgart von Amts wegen dem Amtsgericht Waiblingen zum Aktenzeichen 18 M 283/15, unter dem der Haftbefehl erlassen worden ist, zugestellt. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart am Amtsgericht Waiblingen zum Zeitpunkt des Schreibens 26.06.2015 bekannt gewesen. Die Ausführungen sind deshalb unhaltbar und unzutreffend. Die Aufhebung des unter 18 M 283/15 erlassenen Haftbefehls durch den Beschluss des Landgerichts Stuttgart war RiAG Kirbach bekannt, da dieser diesen Haftbefehl erlassen hat. Diese positive Kenntnis von der Aufhebung des Haftbefehls hätte RiAG Kirbach, wenn er die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck schon nicht selber bescheidet, in jedem Fall der Akte beifügen müssen, so dass ggf. sein Stellvertreter bei der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde über genau die gleichen Kenntnisse der gegebenen Sachlage verfügen musste, wie RiAG Kirbach selber. Wenn die Akte diesbezüglich unvollständig war, und er Bescheid in Sachen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck wie gegeben auf unzutreffender Sachlage basiert, so ist in jedem Fall RiAG Kirbach für diesen Sachverhalt verantwortlich. Ist die Akte aber vollständig gewesen, so ist zu beanstanden, dass RiAG Luippold vorsätzlich entgegen der Aktenlage entschieden hat, im tatsächlichen Wissen, dass seine Ausführungen an der gegebenen Sachlage vorbeigehen. Im Zuge der Prüfung dieser Möglichkeiten ist zu prüfen, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Obergerichtsvollzieher Schneck gezielt an RiAG Luippold angegeben wurde, damit dieser – in angeblicher Unwissenheit von der Aufhebung des Haftbefehls – so tun kann, als ob er tatsächlich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Obergerichtsvollziehers Schneck gehabt hätte. Dies aber setzt wiederum eine unvollständige Akte Dienstaufsichtsbeschwerde Schneck voraus. 3 Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird deshalb zu Recht gegen beide Richter am Amtsgericht Waiblingen, RiAG Kirbach und RiAG Luippold erhoben. Hans-Joachim Zimmer
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