Ohmbergbote - Landgemeinde Am Ohmberg

Ohmbergbote
Amtsblatt der Gemeinde „Am Ohmberg“
mit den Ortschaften Bischofferode, Großbodungen, Neustadt
Jahrgang 4
Mittwoch, den 17. Februar 2016
Nummer 2
Ohmbergbote
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Wichtiger Hinweis
Wir bedanken uns bei allen fleißigen Redakteuren und Fotografen, welche dazu beitragen, dass das Monatsblatt der
Gemeinde Am Ohmberg so vielfältig und interessant gestaltet
werden kann.
Um alle Artikel und Fotos veröffentlichen zu können, bitten wir
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Da die Textbeiträge nur in digitaler Form zu bearbeiten sind,
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Ihre Redaktion
Redaktionsschluss- und Erscheinungstermin für die nächste Ausgabe
Redaktionsschluss Erscheinungstermin
Freitag 11. März 2016
Mittwoch 23. März 2016
Tel.: 036077/9390-15
Fax: 036077/9390-29
E-Mail: [email protected]
Nr. 2/2016
(5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils
geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
§2
Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle
sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks
zur Beseitigung
(1) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf
Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen,
beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
(2) Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind
sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische
Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf
derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden.
§3
Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung
Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen
und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und
der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen
durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle
kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Sonstige amtliche Mitteilungen
Thüringer Verordnung
über die Beseitigung
von pflanzlichen Abfällen
(Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) vom 2.
März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 10 S. 211)
in der ab dem 23. Dezember 2015 geltenden Fassung Aufgrund
des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986
(BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1
des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl.
II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar
1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung:
§1
Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen
Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf
Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.
(2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt
werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
(3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluss- und
Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.
(4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach
Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und
Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.
[§§ 4 bis 6 aufgehoben]
§7
Zuständigkeit
Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der
Landkreis oder die kreis-freie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im
Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht
dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung
Dritter nicht auftritt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Freistaat Thüringen
Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Stand 01. Oktober 2015
Vorbemerkung:
Abfälle, die der Bürger nicht selbst nutzt, muss er nach dem
Bundesabfallgesetz dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt
überlassen. Das gilt auch für Baum- und Strauchschnitt. Eine
Verbrennung ist also grundsätzlich nicht erlaubt. Die bisherige
Ausnahme nach der Thüringer Pflanzenabfallverordnung (Brenntage) ist ab 01.01.2016 nicht mehr möglich, da Bioabfälle (wozu
auch pflanzliche Abfälle gehören) durch die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben ab 2015 zwingend getrennt
eingesammelt werden müssen. Somit liegen die Voraussetzun-
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gen für die bisherige Ausnahmeregelung regelmäßig nicht mehr
vor und die Verordnung konnte nicht verlängert werden. Für die
Bereitstellung entsprechender Abgabemöglichkeiten sind die
Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verantwortlich. Entsprechend der Rangfolge der
Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang vor ihrer Beseitigung. Der Vorrang der Verwertung entfällt
nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG nur dann, wenn die Beseitigung
der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Mit der in § 11 Abs. 1 KrWG neu aufgenommenen
Regelung, wonach Bioabfälle, somit auch Pflanzenabfälle, die
der Überlassungspflicht unterliegen, ab dem 1. Januar 2015
getrennt zu sammeln sind, hat der Gesetzgeber eine Grundsatzentscheidung für die Verwertung von Bioabfällen getroffen.
Ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für die Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
können daher nur noch unter besonderen Rahmenbedingungen
bestehen. Hinweise zum Umgang mit Pflanzenabfällen, insbesondere zum weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Verbrennen - enthält dieses Merkblatt. Für pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung,
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, ist die
zuständige Pflanzenschutzbehörde, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str.
101, 99096 Erfurt , zu kontaktieren. Brauchtumsfeuer sowie die
Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder
Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern
gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder
Belästigungen führen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte
über weitere Anforderungen bei der jeweils örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde.
Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Einzelfall:
Wie dargestellt ist die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, etwa
durch Verbrennen, nach § 28 Abs. 1 KrWG grundsätzlich nur in
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach §
28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen
zulassen. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme durch die
zuständigen Behörden bitte ich die folgenden Hinweise zu beachten. Zuständige Behörde ist nach § 24 Abs. 2 des Thüringer
Abfallwirtschaftsgesetzes das Landesverwaltungsamt. Es ist es
vorgesehen, die Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien
Städte zu übertragen (Stand Sept. 2015).
Die Genehmigungen nach § 28 Abs. 2 KrWG können - ggf. unter
dem Vorbehalt des Widerrufs - erteilt werden, wenn dadurch das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Begriff des
Wohls der Allgemeinheit ist nach den in § 15 Abs. 2 KrWG aufgeführten Schutzgütern (Gesundheit der Menschen, Gefährdung
von Tieren und Pflanzen, Schädigung von Gewässern und Böden, Luftverunreinigungen oder Lärm, Erfordernisse der Raumordnung, Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und des Städtebaus, Gefährdung oder Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung) näher zu bestimmen. Eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle
im Freien kann vor allem durch starke Rauchentwicklung, verbunden mit Schadstoffemissionen (insbesondere Feinstaub und
Kohlenmonoxid) und gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vor
allem für Asthmatiker und Allergiker) sowie durch Brandgefahr
hervorgerufen werden. Ein Verbrennen kommt daher grundsätzlich nur auf Grundstücken außerhalb bebauter Ortsteile mit ausreichendem Abstand zur nächsten Bebauung in Betracht. Wird
das Verbrennen zugelassen, so ist dies kein Freibrief für ein unsachgemäß betriebenes Feuer mit schädigender oder zumindest
erheblich belästigender Rauchentwicklung. Werden durch zugelassene Feuer erhebliche Belästigungen hervorgerufen handelt
es sich voraussichtlich um einen bußgeldbewehrten Verstoß
gegen die entsprechende Nebenbestimmung der behördlichen
Zulassung, die von der zuständigen Behörde zu verfolgen ist.
Zum anderen ist es aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes
auch Aufgabe der Ordnungsbehörden, die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbin-
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dung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Die
Ordnungsbehörden sind gehalten, die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
KrWG vorrangig zu verwerten. Nach § 7 Abs. 4 KrWG besteht
die Pflicht zur Verwertung der Abfälle, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Pflanzliche Abfälle aus privaten Gartengrundstücken, die nicht an Ort und
Stelle selbst verwertet werden, sind als „Abfälle aus privaten
Haushaltungen“ nach § 17 KrWG den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern (örE) zu überlassen und von diesen
entsprechend ihrer Pflichten nach § 20 KrWG möglichst zu
verwerten.
Hinweise zur Frage der Zumutbarkeit einer Übergabe von Pflanzenabfällen an den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger:
Nur wenn eine Eigenverwertung der pflanzlichen Abfälle nicht
stattfindet und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger für den Bürger nicht zumutbar ist, kommt
ausnahmsweise eine Beseitigung durch Verbrennen außerhalb
einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage in Betracht. Nach
den bisherigen Erfahrungen kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit überschritten sein, wenn große Mengen pflanzlicher Abfälle
anfallen und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine
hierfür angemessene, zumutbare Möglichkeit der Abgabe eingerichtet hat.
Bei Garten- und Grünabfällen ist zur Entsorgungssicherheit des
Bürgers in aller Regel eine gesonderte Erfassung notwendig.
Die Biotonne reicht nur bei geringem Anfall und nicht sperrigen
Grünabfällen. Soweit von der Eigenverwertung kein Gebrauch
gemacht wird oder gemacht werden kann, verbleiben Mengen
an pflanzlichen Abfällen. Bisher werden diese Mengen häufig
beseitigt, entweder durch Verbrennung oder durch illegale Ablagerungen in der Landschaft. Es besteht somit ein Bedarf an ergänzenden Erfassungsmöglichkeiten (beispielsweise Container,
Annahmestellen, lose Sammlung) evtl. saisonal begrenzt.
Ob die vorgeschriebene Verwertung der Pflanzenabfälle für den
Bürger zumutbar ist, hängt maßgeblich von der Entsorgungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Grünabfallcontainer, Wertstoffhöfe u. ä.) ab. Daneben sind auch mögliche
Angebote Dritter einzubeziehen, wie zum Beispiel die Erfassung
oder Annahme durch landwirtschaftliche Betriebe oder Betreiber
von Kompostierungs- und Biogasanlagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit zu prüfen, pflanzliche Abfälle
als anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 BiomasseV unter
Nutzung der garantierten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare- Energie-Gesetz energetisch zu verwerten. Eine Annahmestelle für Garten-/Grünabfälle sollte in zumutbarer Entfernung
erreichbar sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in ländlichen
Gebieten regelmäßig ein geringeres Angebot an Gütern und
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie an Arbeitsplätzen
verfügbar ist. Um diese zu erreichen, muss ohnehin häufig mit
dem Auto gefahren werden. Fahrten zur nächsten Grünabfallannahmestelle können insofern mit aus anderen Gründen erforderlichen Fahrten kombiniert werden. Bürger, die einen Antrag auf
Zulassung der Verbrennung stellen, sollten diesem bereits eine
Erklärung beifügen, weshalb eine Inanspruchnahme der Entsorgungsmöglichkeit des Kreises nicht möglich ist. Nur so kann die
zuständige Behörde zeitnah über den Antrag entscheiden.
Fragen und Antworten
zur Weiterverwertung von Gartenabfällen in Thüringen:
1. Was soll ich mit meinen Pflanzenabfällen machen, wenn
ich sie nicht mehr verbrennen darf?
Pflanzenabfälle können im eigenen Garten kompostiert werden.
Wenn die Menge und die Art der Pflanzenabfälle eine Kompostierung ausschließen oder diese aus anderen Gründen nicht
möglich ist, sind Pflanzenabfälle dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt,
Zweckverband) zur Verwertung zu überlassen. Dieser ist dazu
verpflichtet, Pflanzenabfälle und andere Bioabfälle getrennt einzusammeln und eine zumutbare Abgabemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
2. Wo erfahre ich, wo und wie ich meine Pflanzenabfälle entsorgen kann?
Für die konkrete Organisation der Entsorgung der Pflanzenabfälle ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt oder der Ab-
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fallzweckverband verantwortlich. Er hat selbst zu entscheiden,
wie er die Entsorgung der Bioabfälle am besten organisiert. In
den meisten Fällen steht dies in den Abfallwirtschaftssatzungen.
Auch die Abfallberater des Kreises / der Städte können Auskunft
geben.
3. Warum darf ich nicht mehr verbrennen?
Pflanzenabfälle, die nicht selbst verwertet werden, sind durch die
Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zwingend getrennt einzusammeln und zu verwerten.
Das hat der Bundestag im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes so entschieden. Ein Verbrennen und damit eine Entsorgung
von Pflanzenabfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
scheiden daher im Normalfall aus. Zum Schutz der Umwelt und
unserer natürlichen Ressourcen ist dies auch notwendig. Baumund Strauchschnitt sind zum Verbrennen zu schade. Sie sollen
entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Grundsatz „Verwerten
geht vor Beseitigen“ bevorzugt einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt werden. Über eine Kompostierung
und/oder Vergärung werden aus diesen Abfällen Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen; bei der Vergärung entsteht
gleichzeitig nutzbares Biogas. In Heizkraftwerken können durch
Baum- und Strauchschnitt andere Brennstoffe ersetzt werden.
Hingegen wird bei einer Beseitigung durch Verbrennung wertvolle Biomasse vernichtet. Außerdem sind die Nachteile, die mit
einer Verbrennung von Pflanzenabfällen einhergehen können,
vielfältig. So erhöht sich durch das Verbrennen die Feinstaubbelastung. Bei unsachgerechtem Verbrennen kann es außerdem
zu starker Rauchentwicklung kommen, was die Nachbarschaft
erheblich beeinträchtigt und worunter insbesondere Allergiker
und Menschen mit Atemwegserkrankungen leiden. Ebenso können durch Unachtsamkeit beim Verbrennen Igel, Kaninchen und
Erdkröten, die in den aufgeschichteten Haufen Unterschlupf gefunden haben, gefährdet werden.
4. Kranke Pflanzenteile habe ich bisher immer verbrannt. Ist
das zukünftig weiterhin möglich?
Es gibt Pflanzenkrankheiten, die ein Verbrennen erforderlich machen. Die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung erteilt die
Pflanzenschutzbehörde der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096
Erfurt, Tel. 0361 - 55068112. Sofern es sich nicht um Pflanzenkrankheiten handelt, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen eine Vernichtung der Pflanzenteile durch Verbrennen
erforderlich machen, sind die betroffenen Pflanzenabfälle auf die
gleiche Weise wie andere Pflanzenabfälle zu entsorgen.
5. Gilt das Verbrennverbot für alle Pflanzenabfälle oder gibt
es auch Ausnahmen?
Ausnahmen gibt es bei bestimmten Pflanzenkrankheiten (siehe
Frage 4). Ebenso sind Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung
von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder
als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei
ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern weiterhin möglich.
Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu
Gefahren oder Belästigungen führen. In begründeten Einzelfällen können auch Ausnahmen von dem durch das Abfallrecht des
Bundes vorgegebenen Verbot des Verbrennens zugelassen werden. Dazu muss ein Antrag bei den Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte gestellt werden. Bürger, die einen
Antrag auf Zulassung der Verbrennung stellen, sollten diesem
bereits eine Erklärung beifügen, weshalb eine Inanspruchnahme
der Entsorgungsmöglichkeit des Kreises nicht möglich ist.
6. An wen wende ich mich, wenn ich meine Gartenabfälle
ausnahmsweise doch verbrennen muss?
Zuständige Behörde für die im Einzelfall mögliche Zulassung von
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens sind die Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte.
7. In unserem Ort gibt es immer Maifeuer/ Brauchtumsfeuer,
ist das noch zulässig und darf ich meine Gartenabfälle dort
verbrennen?
Brauchtumsfeuer gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Trockene Baum- und Strauchschnitt dürfen dort sicherlich
verbrannt werden. Brauchtumsfeuer sind aus abfallrechtlicher
Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In vielen Landkreisen und Gemeinden sind solche
Brauchtumsfeuer besonders organisiert, in diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere Anforderungen bei der jeweils
örtlich zuständigen Ordnungsbehörde.
8. Wir machen im Herbst traditionell mit den Schulkindern
ein Kartoffelfeuer, garen dabei Kartoffeln in der Glut und die
Kinder braten Stockbrot und Marshmallows. Dabei werden
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das trockene Kartoffelkraut aus dem Schulgarten und trockene Äste verbrannt. Ist das auch verboten?
Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich
zugelassenen Lagerfeuern gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. Bitte
informieren Sie sich bei ihrer Gemeinde, ob Sie weitere Anforderungen beachten und zusätzliche Genehmigungen (z.B. des
Ordnungsamtes) einholen müssen.
9. Warum darf in anderen Bundesländern verbrannt werden
und bei uns in Thüringen nicht?
Die Zulassung von Ausnahmen ist Ländersache. In vielen Ländern gibt es noch Regelungen, die 30 oder 40 Jahre alt sind.
Diese Länder haben die alten Regelungen noch nicht an das
neue Gesetz angepasst. Neue Regelungen, die ein Verbrennen
zulassen, gibt es aber nicht.
10. Was passiert, wenn ich trotzdem - wie bisher - meine trockenen Garten- abfälle verbrenne?
Wenn Sie Abfälle ohne Genehmigung verbrennen, ist das ein
Gesetzesverstoß, der als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.
Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.
11. Wie und durch wen wird zukünftig kontrolliert, dass niemand seine Gartenabfälle verbrennt?
Für die Kontrolle und ggf. Ahndung von Verstößen gegen die
Pflanzenabfallverordnung sind die Landkreise und kreisfreien
Städte (untere Abfallbehörde) zuständig.
12. An wen wende ich mich, wenn ich kranke Pflanzenteile
entsorgen muss?
Pflanzliche Abfälle, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen durch Verbrennen zu vernichten sind, fallen nicht unter das (abfallwirtschaftlich vorgegebene) Verbrennungsverbot.
Die dafür erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen
Pflanzenschutzbehörde, der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096
Erfurt, Tel. 0361 - 55068112 zu erfragen.
13. Müssen Pflanzenabfälle von kranken Pflanzen separat
entsorgt werden?
Die für die Beseitigung kranker Pflanzenteile erforderlichen
Vorkehrungen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde, der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft,
Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096 Erfurt, Tel.
0361 - 55068112. Sofern es sich nicht um Pflanzenkrankheiten
handelt, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen
eine Vernichtung der Pflanzenteile durch Verbrennen erforderlich
machen, können die betroffenen Pflanzenabfälle zusammen mit
anderen Pflanzenabfällen einer Verwertung zugeführt werden.
14. Gibt es nur bestimmte Entsorgungstermine oder kann
ich Pflanzenabfälle ganzjährig abgeben?
Die Entsorgungstermine bzw. die Öffnungszeiten von zentralen
Sammelstellen legt der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) fest.
15. Besteht die Möglichkeit, meine Pflanzenabfälle abholen
zu lassen?
Die Art und Weise der Bereitstellung bzw. der Abholung der
Pflanzenabfälle zur Entsorgung, z. B. über Container oder Sammelstellen, legt der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) fest.
16. Gibt es eine Mengenbegrenzung?
Nein, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis,
kreisfreie Stadt, Zweckverband) hat alle Bioabfälle (bei gewerblichen Abfällen kann dies anders sein) zu entsorgen. Bei großen
Mengen kann er aber eine besondere Art und Weise der Bereitstellung bzw. der Abholung der Pflanzenabfälle vorschreiben.
17. Muss ich Äste etc. zerkleinern?
Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Pflanzenabfälle bereitgestellt werden müssen, liegt beim zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt,
Zweckverband).
18. Kann ich meine Pflanzenabfälle lose abgeben oder muss
ich diese bündeln oder in Säcke packen?
Das legt der jeweilige Landkreis, die kreisfreie Stadt bzw. der Abfallzweckverband fest und es ist bei diesem zu erfragen.
19. Wo bekomme ich geeignete Pflanzenabfallsäcke?
Bitte kontaktieren Sie Ihren Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband). Inwieweit Abfallsäcke bereitgestellt
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werden oder selbst angeschafft werden müssen, ist bei diesem
zu erfragen.
20. Ist die Pflanzenabfallentsorgung über meine bisherigen
Müllgebühren abgedeckt oder kostet es zusätzlich?
Für die Umsetzung und Finanzierung der Abfallentsorgung ist
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie
Stadt, Zweckverband) zuständig. In seinem Organisationsermessen liegt es zu entscheiden, ob er die Kosten über die Abfallentsorgungsgebühr („Müllgebühr“) oder separat erhebt, bzw. ob bei
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Eigenkompostierung eine Gebührenermäßigung/-reduzierung
gewährt werden kann.
21. Werden abgeschmückte Tannenbäume weiterhin zu bestimmten Terminen abgeholt oder sind sie wie die anderen
Pflanzenabfälle zu entsorgen?
Über die Art und Weise der Entsorgung von Weihnachtsbäumen
informiert Sie Ihr zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband).
Bekanntmachung der Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
zu der 15. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg lade ich Sie herzlich ein.
Termin: 24.02.2016 Uhrzeit: 19:30 Uhr
Sitzungsort: OT Großbodungen, Fleckenstraße 49
Tagesordnung
öffentlicher Teil
1. Begrüßung, Feststellen der ordentlichen Ladung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung
gem. § 35 ThürKO
2. Bestätigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg vom
03.12.2015
3. Informationen zur Planung und Bau eines Rad- und Fußweges an der L 1014 und Stellung eines Antrages an den Kommunalen Straßenbau auf Förderung
4. Friedhofsatzung der Gemeinde Am Ohmberg
5. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Am Ohmberg
6. Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der Gemeinde
Am Ohmberg
7. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Am Ohmberg
8. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
und die Inanspruchnahme der Verpflegungsangebote der
Gemeinde Am Ohmberg
9. Richtlinie der Gemeinde Am Ohmberg zur Gewährung eines
Begrüßungsgeldes für Neugeborene im Jahr 2016
10.Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde
Am Ohmberg im Jahr 2016
11.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht), Nutzungsrechteinräumung für Gehsteigflächen
12.Vergabevorschlag Baufeldberäumung – Baumfällung und
Rodung - An der Steinfurt
13.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Lieferung und Montage von 2 Fahrgastunterständen
14.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Landschaftsbau und Pflanzarbeiten
15.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Straßenmarkierung und -beschilderung
16.Informationen des Bürgermeisters
17.Anfragen
Mit freundlichen Grüßen
gez. H. Kirchner
Bürgermeister
Nichtamtlicher Teil
Wichtige Rufnummern auf einen Blick
Telefonanschlüsse und Zuständigkeiten
in der Gemeinde Am Ohmberg
Wichtige Rufnummern auf einen Blick
Verwaltung im OT Großbodungen, Fleckenstraße 49
Zentrale ........................................................... 036077 - 9390 - 0
Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg:
Herr Kirchner ................................................. 036077 - 9390 - 11
E-Mail-Adresse: [email protected]
Hauptamt / Bürgerbüro / Fischereischeine / Versicherungen
/ Sitzungsdienst:
Frau Baumann............................................... 036077 - 93 90 - 10
E-Mail-Adresse: [email protected]
Hauptamt / Einwohnermeldeamt / Amtsblatt der Gemeinde:
Frau Müller ..................................................... 036077 - 9390 - 15
E-Mail-Adresse: ................................... [email protected]
.........................................................mueller@lg-am-ohmberg.de
Hauptamt / Ordnungswesen / Verkehrsangelegenheiten /
Friedhofswesen:
Herr Krumbein ............................................... 036077 - 9390 - 14
E-Mail-Adresse: ...................................... [email protected]
................................................................. [email protected]
Hauptamt / Personal / Kindergarten / Landeserziehungsgeld:
Frau Palau ..................................................... 036077 - 9390 - 13
E-Mail-Adresse: ...................................... [email protected]
Fax-Anschluss: .............................................. 036077 - 9390 - 29
Verwaltung im OT Bischofferode, Hauptstraße 11
Kämmerei / Personal:
Frau Lesik ...................................................... 036077 - 9390 - 20
E-Mail-Adresse: [email protected]
Kasse / Personalamt:
Frau Mehler ................................................... 036077 - 9390 - 21
E-Mail-Adresse: ................................. [email protected]
............................................................... [email protected]
Kassenleiterin / Fördermittel:
Frau Schaar ................................................... 036077 - 9390 - 24
E-Mail-Adresse: [email protected]
........................................................... [email protected]
Polizei..................................................................................... 110
Notruf Feuerwehr und Rettungsdienst.................................... 112
Rettungsleitstelle................................................. 03606/5066780
Krankentransport..................................................... 03606/19222
Havariedienste:.............................................................................
Wasser- und Abwasserzweckverband
„Eichsfelder Kessel“................................................ 036076/569-0
Erdgas..................................................................... 036074/3840
Strom..................................................................... 0180/2696961
Kinder- und Jugendtelefon.................................... 0800/0080080
Frauenschutzwohnung.......................................... 03605/518798
Giftnotruf.................................................................. 0361/730730
Zahnärztlicher Notdienst........................................ 0180/5908077
Informationen
aus der Gemeinde Am Ohmberg
Öffnungszeiten und Sprechzeiten
der Gemeinde Am Ohmberg
Montag: 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Zusätzlich zu den o. g. Sprechzeiten wird das Einwohnermeldeamt auch 2016 jeden 1. Samstag alle zwei Monate in
der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr geöffnet haben.
Die nächste Sprechzeit samstags ist am 5. März 2016
Ohmbergbote
- 6 -
Bauverwaltung / Straßenausbaubeiträge:
Frau Fischer ................................................... 036077 - 9390 - 22
E-Mail-Adresse: [email protected]
...................................................................fi@lg-am-ohmberg.de
Kämmerei / Steuern und Abgaben / Liegenschaften / Bauverwaltung:
Frau Rybicki ................................................... 036077 - 9390 - 23
E-Mail-Adresse: ....................................... [email protected]
...............................................................bva@lg-am-ohmberg.de
Fax-Anschluss: .............................................. 036077 - 9390 - 28
Sprechzeiten der Ortschaftsbürgermeister
Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Bischofferode
Karl-Josef Wand
Bischofferode
Bischofferöder Hauptstraße 11
37345 Am Ohmberg
Telefon: 036077/9390-25
Sprechzeit: mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Großbodungen
Heiko Steinecke
Großbodungen
Fleckenstraße 49
37345 Am Ohmberg
Telefon: 036077/9390-12
Sprechzeit: dienstags von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Neustadt
Hermann Richardt
Neustadt
Hauptstraße 30
37345 Am Ohmberg
Telefon: 036077/20267
Sprechzeit: dienstag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Telefonnummern
unserer kommunalen Kindertagesstätten:
Kommunaler Kindergarten „Pusteblume“
OT Großbodungen, Chaussee 59“ ..................... 036077 /20424
Kommunaler Kindergarten „Villa Regenbogen“
OT Siedlung Thomas Müntzer,
Siedlung Thomas Müntzer 13 ............................. 036077 /29690
Nr. 2/2016
Kontaktbereichsbeamter
der Landgemeinde Am Ohmberg
Anschrift: Polizeihauptmeister Sawraschin
Großbodungen
Fleckenstraße 49
37345 Am Ohmberg
Telefon: 036077/29696
Sprechzeit: Dienstags von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Zuständig für folgende Ortschaften:
Bischofferode mit Hauröden und Siedlung Thomas Müntzer,
Großbodungen mit Wallrode und Neustadt mit Neubleicherode
Informationen
aus der Ortschaft Bischofferode
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
OT Bischofferode
am 17.02. Herrn Siegfried Keilholz am 19.02. Herrn Erich Wiedenbruch
am 01.03. Frau Monika Beutler
am 19.03. Frau Edeltraut Zeyen
am 22.03. Frau Christa Göbel
am 22.03. Herrn Bernd Dransfeld
zum 70. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
OT Siedlung Thomas Müntzer
am 14.03. Frau Gerda Titze
zum 80. Geburtstag
Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Bischofferode, gratuliert
den Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders
Gesundheit und viel Freude.
Karl-Josef Wand
Ortschaftsbürgermeister
Ausgabe der Gelben Säcke
für die Ortschaft Bischofferode
in der Geschäftsstelle des Getränkehandels Mollnau in
Bischofferode
Impressum
Amtsblatt der Gemeinde Am Ohmberg
Herausgeber: Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49,
37345 Am Ohmberg, Tel.: 036077/9390-0, Fax: 036077/9390-29,
E-Mail: [email protected], Internet: www.lg-am-ohmberg.de
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43,
98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de,
Tel.: 03677 2050-0, Fax: 03677 205021
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Textteil:
Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg
Ansprechpartnerin: Frau Müller,
Tel.: 036077/9390-15, E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt, erreichbar unter der Anschrift
des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr.
Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
Für Anzeigenveröffent­
lichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen
und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie
bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue
Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen
verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Verlagsleiter: Mirko Reise
Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Mitteilungsblatt erscheint in der
Regel monatlich und wird kostenlos an die Haushalte der Gemeinde Am Ohmberg
verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inklusive Porto
und 7 % MwSt.) beim Verlag (siehe oben) bestellt und bezogen werden.
Für Veröffentlichungen Dritter wird keine Gewähr übernommen. Irrtümer und
Druckfehler vorbehalten.
Informationen
aus der Ortschaft Großbodungen
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
OT Großbodungen
am 19.02. Herrn Egon Kijek
am 08.03. Frau Erna Dielenschneider
am 11.03. Frau Jutta Strauß
am 16.03. Frau Edeltraud Drechsler
zum 75. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Großbodungen, gratuliert den Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders Gesundheit und viel Freude.
Heiko Steinecke
Ortschaftsbürgermeister
Ohmbergbote
- 7 -
Ausgabe der Gelben Säcke für
die Ortsteile Großbodungen und Wallrode
Die Ausgabe der Gelben Säcke für die Ortschaft Großbodungen
erfolgt zu folgenden Terminen:
• vom 29.02.2016 - 04.03.2016 in der Zeit von 7:00 - 10:30
Uhr im Bauhof Großbodungen
und am
• 05.03.2016 in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr im Bauhof
Großbodungen.
Nr. 2/2016
oder Würstchen, Cabanossi, aber auch der vegane Stummel
war erlaubt. Einige Kinder hatten Gurke oder Möhren mit. Auch
das Prinzenpaar hatte für festliches gesundes Essen gesorgt.
So stand einem bunten Vormittag nichts mehr im Weg. Bei stimmungsvoller Musik und lustigen Spielen gab es viel Spaß. Auch
die Garde hatte wieder einen lustigen Hexentanz eingeübt.
Informationen
aus der Ortschaft Neustadt
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
OT Neustadt
am 18.02. Frau Rita Römhild
am 20.02. Herrn Gerhard Strümper
am 09.03. Frau Annemarie Strüber
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Neustadt, gratuliert den
Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders Gesundheit und viel Freude.
Hermann Richardt
Ortschaftsbürgermeister
Ausgabe der Gelben Säcke
für die Ortschaft Neustadt
während der Sprechstunde des Ortschaftsbürgermeisters
dienstags von 16:00 - 17:00 Uhr
Hauptstraße 30, Neustadt
In der Faschingszeit gibt es auch viele schöne Bastelideen, welche den Kindern ganz besonders viel Freude bereiten.
Kindergarten- und Schulnachrichten
Kindergarten St. Martin berichtet:
Neustadt Helau – Stummel-Fest
im Kindergarten St. Martin
Am fetten Donnerstag wird im Kindergarten das Prinzenpaar
gekrönt. Prinz Lennox und Ihre Lieblichkeit Hannah wurden mit
Marschmusik von ihrer Garde zum Thron geleitet. Nun regierten
Sie für fünf tolle Tage.
So feiert der Kindergarten bis zum Fastnachts-Dienstag. Die Kinder genießen es sich zu verkleiden und so in eine andere Rolle
zu schlüpfen. Der Höhepunkt ist wieder der Rosenmontag, an
dem beim Umzug durchs Dorf und beim anschließenden fröhlichen Nachmittag auch die Eltern mitfeiern.
Grundschule „Im Bodetal“ berichtet:
Meise, Amsel, Raabe haben Hunger
Die Kinder kamen in ihren bunten Kostümen an diesem Tag in
den Kindergarten und sie hatten ein besonderes Frühstück dabei – einen Stummel. Dieser konnte traditionell eine Wurst sein,
Immer wieder etwas Neues, über Tiere lernen und das zu jeder Jahreszeit. Die Kinder der AG Tierfreunde der Grundschule
Großbodungen „Im Bodetal“
treffen sich wöchentlich, um die Tier und ihre Umwelt kennen zu
lernen. Was für ein Haustier wäre das Richtige für mich? Was
sollte ein echter Tierfreund wissen?
Ohmbergbote
- 8 -
Nr. 2/2016
Wie verhalten sich die Tiere in den unterschiedlichen Jahreszeiten?
Wann sollte ein Nistkasten gesäubert werden und warum?
Was fressen die Vögel im Winter und wann darf ich sie füttern?
Fragen über Fragen,die beantwortet werden wollen.
Im Winter darf man, bei einer geschlossenen Schneedecke, die
Vögel füttern. Mit selbst hergestellten Futterkolben macht es
noch viel mehr Spaß. Welche Vögel
können wir gerade auf dem Schulhof beobachten? Viel Wissen in
der Praxis erlernen macht den Mädchen und Jungen besonders
viel Spaß.
Kirchliche Nachrichten
Fahrt zum Glockenguß
Am Freitag, den 01.04.2016 wird in der Glockengießerei Lauchhammer die neue Uhrschlagglocke für die Kirchturmuhr Großbodungen gegossen. Dazu ist eine Tagesfahrt geplant.
Wer mitfahren möchte, meldet sich bitte bis zum 1. März 2016 im
Pfarramt Großbodungen.
Telefon: 03 60 77 / 20 232 (mit Anrufbeantworter)
Gottesdiensttermine
im Pfarrbezirk Großbodungen
21. Februar
Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr
mit Abendmahl
Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr
mit Kindergottesdienst und
Abendmahl
28. Februar
Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr
Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr
6. März
Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr
Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr
13. März
Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr
Familiengottesdienst
Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr
Familiengottesdienst
20. März
Hauröden - kein Gottesdienst Großbodungen in der Kirche 10:00 Uhr
Vorstellungsgottesdienst
der Konfirmanden
Weitere Termine:
Gemeinsames Frühstück
Donnerstag, 10.03.2016 um 9:00 Uhr im Pfarrhaus
Kinderstunde mit der Gemeindepädagogin Ines Delert
jeweils 16:00 bis 17:30 Uhr
Großbodungen, Pfarrhaus:
Mittwoch: 24.02., 02.03., 16.03.
Hauröden, Rudolf-Lintzel-Haus:
Donnerstag: 25.02., 03.03., 17.03.
Ökumenischer Weltgebetstag der Frauen, vorbereitet von
Frauen aus Kuba
Thema: „Nehmt Kinder auf und ihr nehmt mich auf“
Freitag, 4. März um 17 Uhr in der Kirche St. Marien in Bischofferode
Ohmbergbote
- 9 -
Informationen
des Landkreises Eichsfeld
Kursbeginne an der Kreisvolkshochschule
Eichsfeld-Leinefelde im März 2016
An der Kreisvolkshochschule Eichsfeld beginnen eine Reihe verschiedener Kurse und Lehrgänge. Die folgende Übersicht enthält
die wichtigsten Kursbeginne und ist nicht vollständig. Es entstehen bei einigen Kursen durch Material- bzw. Zutatenverbrauch
zusätzliche Kosten, die nicht gesondert ausgewiesen wurden.
Interessenten für diese Angebote können sich auf der Website
www.kvhs-eichsfeld.de weiter informieren und anmelden bzw.
direkt in der in der Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde,
Konrad-Martin-Straße 101 in Leinefelde.
Terminübersicht (Auszug):
Englisch A 2-2
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
01.03.2016, 09:00 Uhr, 60 Ustd., 20 Vormittage, 120,00 EUR
Englisch A 1-1 Anfänger für Interessenten ohne Vorkenntnisse
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
01.03.2016, 11:15 Uhr, 30 Ustd., 15 Vormittage, 60,00 EUR
Yoga
Ergotherapiepraxis Gremler, Leinefelde
01.03.2016, 19:00 Uhr, 16 Ustd., 8 Abende, 36,00 EUR
Computerclub II (Fortgeschrittene)
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
02.03.2016, 09:30 Uhr, 24 Ustd., 8 Vormittage, 66,00 EUR
Englisch B 1-2
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
02.03.2016, 18:00 Uhr, 45 Ustd., 15 Abende, 90,00 EUR
Buchführung Grundkurs
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
02.03.2016, 18:00 Uhr, 42 Ustd., 14 Abende, 105,00 EUR
Yoga
Ergotherapiepraxis Gremler, Leinefelde
02.03.2016, 19:00 Uhr, 16 Ustd., 8 Abende, 36,00 EUR
Ich beweg‘ mich - Rücken fit Kraft und Entspannung für die
Wirbelsäule Dorfgemeinschaftshaus, Breitenworbis
02.03.2016, 19:30 Uhr, 12 Ustd., 9 Abende, 33,00 EUR
Eine Hochsteckfrisur einfach selbst erstellen
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
05.03.2016, 13:00 Uhr, 12 Ustd., 2 Nachmittage, 24,00 EUR
Tabellenkalkulation mit Excel unter Windows 10 für Ein- und
Umsteiger!
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
07.03.2016, 18:00 Uhr, 60 Ustd., 15 Termine, 165,00 EUR
Persönlichkeitstraining Farb-, Stil- und Imageberatung
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
08.03.2016, 19:00 Uhr, 3 Ustd., 1 Abend, 8,00 EUR
Der Islam - eine Gefahr für die westliche Welt?
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
09.03.2016, 18:30 Uhr, 3 Ustd., 1 Abend, 6,00 EUR
Latein 1 für Interessenten ohne Vorkenntnisse
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
09.03.2016, 19:00 Uhr, 30 Ustd., 15 Abende, 60,00 EUR
English for Special Purposes B 2-4 Cambridge First Certificate of English
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
10.03.2016, 18:30 Uhr, 75 Ustd., 25 Abende, 187,50 EUR
Portugiesisch A 1-1 für Interessenten ohne Vorkenntnisse
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
11.03.2016, 18:00 Uhr, 20 Ustd., 10 Abende, 40,00 EUR
Englisch A 2- 4
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
14.03.2016, 09:30 Uhr, 40 Ustd., 20 Vormittage, 80,00 EUR
Floristik für Frühjahr und Ostern
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
15.03.2016, 18:00 Uhr, 8 Ustd., 2 Abende, 16,00 EUR
Yoga
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
15.03.2016, 19:30 Uhr, 24 Ustd., 12 Abende, 54,00 EUR
Nr. 2/2016
Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
16.03.2016, 09:00 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR
Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
16.03.2016, 10:45 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR
Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
17.03.2016, 09:00 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR
Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
17.03.2016, 10:45 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR
Malen mit Acrylfarben
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
17.03.2016, 18:30 Uhr, 36 Ustd., 12 Abende, 72,00 EUR
Englisch A 1-2 Anfänger für Interessenten mit geringen Vorkenntnissen
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
21.03.2016, 09:30 Uhr, 30 Ustd., 15 Vormittage, 60,00 EUR
Textverarbeitung am PC mit WORD Unter Windows 10 für
Ein- und Umsteiger!
Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde
24.03.2016, 18:00 Uhr, 20 Ustd., 5 Abende, 55,00 EUR
Anmeldung und Information:
Kreisvolkshochschule Eichsfeld, Konrad-Martin-Straße 101,
37327 Leinefelde
Tel.-Nr.: 03605 5167-0, Website: www.kvhs-eichsfeld.de
Informationen des Wasserund Abwasserzweckverbandes
„Eichsfelder Kessel“
Bereitschaftsdienst:
Breitenworbiser Straße 1
37355 Niederorschel
Kontakt:
Telefon (03 60 76) 569-0
Fax: (03 60 76) 569-32
E-Mail: [email protected]
Geschäftszeiten:
Mo 13:30 – 15:30 Uhr
Di + Fr 09:30 – 11:45 Uhr
Do 09:30 – 11:45 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr
Bereitschaftsdienst:
(außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen)
Telefon: .............................................................(03 60 76) 569-0
bei Verhinderung:
Rettungsleitstelle, Landkreis Eichsfeld: ......... 03606 / 50 66 780
Ortsnetzspülungen:
15.02.16 – 19.02.16: Neustadt, Neubleicherode, Hauröden
29.02.16 – 04.03.16: Bischofferode, Großbodungen, Wallrode
In diesem Zusammenhang können zeitweise Trübungen nicht
ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls bitten wir Ihren Hausanschluss zu spülen.
Danke für Ihr Verständnis.
Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger
Ohmbergbote
- 10 -
Nr. 2/2016
Stellenausschreibung
Im Wasser- und Abwasserzweckverband
„Eichsfelder Kessel“ (www.waz-ek.de),
mit Sitz in Niederorschel ist die Stelle als
Fachbereichsleiterin /
Fachbereichsleiter Wasser
zum 01.06.2016 neu zu besetzen.
Der Verband ist als kommunaler Aufgabenträger für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Auftrag von 17 Gemeinden mit ca. 34 Ortsteilen, darunter auch Stadtgebiete, tätig. Versorgt werden ca. 33.000 Einwohner im Bereich Wasser
bzw. entsorgt 40.000 Einwohner im Bereich Abwasser.
Die innere Organisation und Aufgabenerfüllung für den Verband
erfolgt nach Thüringer Eigenbetriebsverordnung.
Ihr Aufgabengebiet umfasst:
• Die fachliche Organisation und Überwachung der Trinkwasserversorgung gemäß der gesetzlichen Regelungen und
Vorgaben des Verbandes
• Anleitung und Überwachung des Meisterbereiches (ca. 15
Mitarbeiter)
• Fortschreibung und Umsetzung des Trinkwasserversorgungskonzeptes
• Federführung im Bereich des Arbeitsschutzes / Arbeitssicherheit
• Vorbereitung und Kontrolle von Instandhaltungs- und Investitionsvorhaben
• Planung und Kontrolle der Haushaltsmittel für den Fachbereich
•
Organisation des Bereitschaftsdienstes und eigene Mitarbeit
• Organisation des Fuhrparkes einschließlich der Baumaschinen
• Bearbeitung von Anträgen und Erstellung von Stellungnahmen für private und öffentliche Vorhaben
Unsere Anforderungen:
• Abgeschlossenes Hoch-, Fachhochschulstudium, ggf. Technikerabschluss in den Fachrichtungen Hydrowissenschaften, Siedlungswasserwirtschaft, Verfahrenstechnik, Bauwesen oder artverwandte Fachrichtung
• Einschlägige Berufserfahrung
• Engagement, hohe Leistungsbereitschaft
• Führungsqualität und Teamfähigkeit
• Gute Kenntnisse im Umgang mit gängiger Office-Software
• Wohnort im Verbandsgebiet, ggf. unmittelbar angrenzend
Wir bieten:
• Modernes Arbeitsumfeld, kollegiales Arbeitsklima
• Ständige Weiterbildungsmöglichkeiten
• Vergütungen nach den tariflich rechtlichen Bestimmungen
des TVöD und den entsprechenden Sozialleistungen
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen
mit vollständigem Lebenslauf, Lichtbild und Zeugniskopien bis
zum 04.03.2016 an den:
Wasser- und Abwasserzweckverband
„Eichsfelder Kessel“
z. Hd. des Geschäftsleiters
Breitenworbiser Straße 1
37355 Niederorschel
E-mail: [email protected]
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.
gez. Eckart Lintzel
Geschäftsleiter
Rund um Familie, Gesundheit & Soziales
Familienzentrum Kloster Kerbscher Berg
Kefferhäuser Straße 24, 37351 Dingelstädt
Anmeldung unter: Tel. 036075 690072
[email protected] | www.kerbscher-berg.de
Termin / Kursbeginn Thema Februar 2016
Mi, 17.02. 16.15 Uhr Spielen, Basteln, Quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Mi, 17.02. 19.30 Uhr Nähkurs für Fortgeschrittene (4x) Sa, 20.02. 15.00 Uhr Nachmittag für Alleinerziehende Di, 23.02. 09.30 Uhr Rückbildungsgymnastik und Babymassage (6x) Di, 23.02. 19.30 Uhr KESS-erziehen Pubertät (Kooperativ - Ermutigend - Situations-
orientiert - Sozial) - 5 Elternabende
Di, 23.02. 19.30 Uhr Frühlingsfloristik Di, 23.02. 19.30 Uhr Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben
Mi, 24.02. 09.00 Uhr Geburtsvorbereitung (6x) Mi, 24.02. 19.30 Uhr Hausaufgaben - Helfen, aber wie? Do, 25.02. 16.30 Uhr Töpfern für Kinder/ Familien (4x) Sa, 27.02. 15.30 Uhr Familienflohmarkt und Märchenzeit Mo, 29.02. 19.00 Uhr Patchwork für Anfänger (4x) - Vorbesprechung - März 2016
Di, 01.03. 19.30 Uhr Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben
Mi, 02.03. 19.30 Uhr Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung (2x)
Do, 03.03. 16.00 Uhr Großeltern-Enkel-Nachmittag - für Großeltern und Enkel ab 4 Jahren Do, 03.03. 19.30 Uhr Ein Spiegel fürs Kinderzimmer (2x) - Kreativkurs für Eltern / Großeltern So, 06.03. 15.30 Uhr Familienkreuzweg
Di, 08.03. 16.00 Uhr Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit,
Silberhochzeit, Goldhochzeit ...
Referentin
A. Hagedorn
C. Konradi
A. Hagedorn
P. Wand
P. Nagler
S. RodenstockKöhler
E. Töpfer
R Wand
S. Mack-Rymatzki
A. Leiniger
Bergteam
Honorarkraft aus
dem kreativen
Bereich
E. Töpfer
H. Sterner
E. Bluhm
J. Klaus
A. Leiniger
Ohmbergbote
- 11 -
Nr. 2/2016
Termin / Kursbeginn Thema Referentin
Di, 08.03. 19.30 Uhr Di, 08.03. 19.30 Uhr Mi, 09.03. 09.30 Uhr Do, 10.03. 16.30 Uhr Fr, 11.03. 15.00 Uhr Sa, 12.03. 09.30 Uhr Sa, 12.03. 15.00 Uhr Mo, 14.03. 20.00 Uhr Di, 15.03. 09.30 Uhr Di, 15.03. 19.30 Uhr Mi, 16.03. 16.15 Uhr Do, 17.03. 10.00 Uhr Do, 17.03. 19.30 Uhr Di, 17.03. 19.30 Uhr Sa, 19.03. 15.00 Uhr Fr, 25.03. 17.00 Uhr Sa, 26.03. 19.00 Uhr Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit,
Silberhochzeit, Goldhochzeit ...
Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben
Stilltreff - Für Schwangere, stillende, nicht- oder teilstillende Mütter und ihre Babys
Kreativer Jahreskreis - Für Eltern mit Kindern von 4 - 7 Jahren Informationen rund um die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes
Die zweite Pubertät - ein Workshop für Frauen zwischen 50 und 55 Nachmittag für Alleinerziehende Infoabend zur natürlichen Familienplanung Spielen, basteln, quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Die erste Puppe für mein Baby - selbst genäht (2x) Spielen, basteln, quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Vorstellung von Tragehilfen für Babys Förderung der emotionalen Intelligenz (Elternabend; MCH, HIG) Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit ...
Besinnlich-kreativer Nachmittag für Familien Karfreitagsliturgie für Eltern mit Kinder ab 4 Jahre
Auferstehungsfeier für Eltern mit Kinder ab 4 Jahre
A. Leiniger
Tipps, Termine
27. Kleiderund
Spielzeugbörse
Am 20. Februar 2016
in der Festhalle in Bischofferode
von 14 - 16.30 Uhr
Anmeldungen und Infos 0152 01955144
über Whats App oder SMS
E. Töpfer
B. Gemein
A. Leiniger
A. Hagedorn
M. Zucht
A. Hagedorn
Arbeitsgruppe NFP
M. Kraushaar
A. Leiniger
A. Hagedorn
J. Tietzmann
S. Lorenz
A. Leiniger
Bergteam