Ohmbergbote Amtsblatt der Gemeinde „Am Ohmberg“ mit den Ortschaften Bischofferode, Großbodungen, Neustadt Jahrgang 4 Mittwoch, den 17. Februar 2016 Nummer 2 Ohmbergbote - 2 - Wichtiger Hinweis Wir bedanken uns bei allen fleißigen Redakteuren und Fotografen, welche dazu beitragen, dass das Monatsblatt der Gemeinde Am Ohmberg so vielfältig und interessant gestaltet werden kann. Um alle Artikel und Fotos veröffentlichen zu können, bitten wir darum, dass die Artikel, nicht mehr als eine Seite Text (WordDokument) und maximal 2 Bilder pro Beitrag beinhalten sollten. Da die Textbeiträge nur in digitaler Form zu bearbeiten sind, bitte diese per E-Mail bzw. Stick oder CD zu übersenden bzw. einzureichen. Bilder und Grafiken bitte im .jpg Format als Anhang beifügen. Bitte in Zukunft alle Artikel für den Ohmbergboten per Mail an [email protected] Ihre Redaktion Redaktionsschluss- und Erscheinungstermin für die nächste Ausgabe Redaktionsschluss Erscheinungstermin Freitag 11. März 2016 Mittwoch 23. März 2016 Tel.: 036077/9390-15 Fax: 036077/9390-29 E-Mail: [email protected] Nr. 2/2016 (5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung. §2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung (1) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (2) Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden. (3) Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden. §3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Sonstige amtliche Mitteilungen Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 10 S. 211) in der ab dem 23. Dezember 2015 geltenden Fassung Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung: §1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. (2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt. (4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. [§§ 4 bis 6 aufgehoben] §7 Zuständigkeit Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreis-freie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Freistaat Thüringen Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Stand 01. Oktober 2015 Vorbemerkung: Abfälle, die der Bürger nicht selbst nutzt, muss er nach dem Bundesabfallgesetz dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt überlassen. Das gilt auch für Baum- und Strauchschnitt. Eine Verbrennung ist also grundsätzlich nicht erlaubt. Die bisherige Ausnahme nach der Thüringer Pflanzenabfallverordnung (Brenntage) ist ab 01.01.2016 nicht mehr möglich, da Bioabfälle (wozu auch pflanzliche Abfälle gehören) durch die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben ab 2015 zwingend getrennt eingesammelt werden müssen. Somit liegen die Voraussetzun- Ohmbergbote - 3 - gen für die bisherige Ausnahmeregelung regelmäßig nicht mehr vor und die Verordnung konnte nicht verlängert werden. Für die Bereitstellung entsprechender Abgabemöglichkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verantwortlich. Entsprechend der Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang vor ihrer Beseitigung. Der Vorrang der Verwertung entfällt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG nur dann, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Mit der in § 11 Abs. 1 KrWG neu aufgenommenen Regelung, wonach Bioabfälle, somit auch Pflanzenabfälle, die der Überlassungspflicht unterliegen, ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln sind, hat der Gesetzgeber eine Grundsatzentscheidung für die Verwertung von Bioabfällen getroffen. Ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen können daher nur noch unter besonderen Rahmenbedingungen bestehen. Hinweise zum Umgang mit Pflanzenabfällen, insbesondere zum weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Verbrennen - enthält dieses Merkblatt. Für pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, ist die zuständige Pflanzenschutzbehörde, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096 Erfurt , zu kontaktieren. Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere Anforderungen bei der jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörde. Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Einzelfall: Wie dargestellt ist die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, etwa durch Verbrennen, nach § 28 Abs. 1 KrWG grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen zulassen. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme durch die zuständigen Behörden bitte ich die folgenden Hinweise zu beachten. Zuständige Behörde ist nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes das Landesverwaltungsamt. Es ist es vorgesehen, die Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen (Stand Sept. 2015). Die Genehmigungen nach § 28 Abs. 2 KrWG können - ggf. unter dem Vorbehalt des Widerrufs - erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist nach den in § 15 Abs. 2 KrWG aufgeführten Schutzgütern (Gesundheit der Menschen, Gefährdung von Tieren und Pflanzen, Schädigung von Gewässern und Böden, Luftverunreinigungen oder Lärm, Erfordernisse der Raumordnung, Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Städtebaus, Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) näher zu bestimmen. Eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien kann vor allem durch starke Rauchentwicklung, verbunden mit Schadstoffemissionen (insbesondere Feinstaub und Kohlenmonoxid) und gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vor allem für Asthmatiker und Allergiker) sowie durch Brandgefahr hervorgerufen werden. Ein Verbrennen kommt daher grundsätzlich nur auf Grundstücken außerhalb bebauter Ortsteile mit ausreichendem Abstand zur nächsten Bebauung in Betracht. Wird das Verbrennen zugelassen, so ist dies kein Freibrief für ein unsachgemäß betriebenes Feuer mit schädigender oder zumindest erheblich belästigender Rauchentwicklung. Werden durch zugelassene Feuer erhebliche Belästigungen hervorgerufen handelt es sich voraussichtlich um einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen die entsprechende Nebenbestimmung der behördlichen Zulassung, die von der zuständigen Behörde zu verfolgen ist. Zum anderen ist es aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes auch Aufgabe der Ordnungsbehörden, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbin- Nr. 2/2016 dung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Die Ordnungsbehörden sind gehalten, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 KrWG vorrangig zu verwerten. Nach § 7 Abs. 4 KrWG besteht die Pflicht zur Verwertung der Abfälle, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Pflanzliche Abfälle aus privaten Gartengrundstücken, die nicht an Ort und Stelle selbst verwertet werden, sind als „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ nach § 17 KrWG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu überlassen und von diesen entsprechend ihrer Pflichten nach § 20 KrWG möglichst zu verwerten. Hinweise zur Frage der Zumutbarkeit einer Übergabe von Pflanzenabfällen an den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger: Nur wenn eine Eigenverwertung der pflanzlichen Abfälle nicht stattfindet und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für den Bürger nicht zumutbar ist, kommt ausnahmsweise eine Beseitigung durch Verbrennen außerhalb einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage in Betracht. Nach den bisherigen Erfahrungen kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit überschritten sein, wenn große Mengen pflanzlicher Abfälle anfallen und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine hierfür angemessene, zumutbare Möglichkeit der Abgabe eingerichtet hat. Bei Garten- und Grünabfällen ist zur Entsorgungssicherheit des Bürgers in aller Regel eine gesonderte Erfassung notwendig. Die Biotonne reicht nur bei geringem Anfall und nicht sperrigen Grünabfällen. Soweit von der Eigenverwertung kein Gebrauch gemacht wird oder gemacht werden kann, verbleiben Mengen an pflanzlichen Abfällen. Bisher werden diese Mengen häufig beseitigt, entweder durch Verbrennung oder durch illegale Ablagerungen in der Landschaft. Es besteht somit ein Bedarf an ergänzenden Erfassungsmöglichkeiten (beispielsweise Container, Annahmestellen, lose Sammlung) evtl. saisonal begrenzt. Ob die vorgeschriebene Verwertung der Pflanzenabfälle für den Bürger zumutbar ist, hängt maßgeblich von der Entsorgungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Grünabfallcontainer, Wertstoffhöfe u. ä.) ab. Daneben sind auch mögliche Angebote Dritter einzubeziehen, wie zum Beispiel die Erfassung oder Annahme durch landwirtschaftliche Betriebe oder Betreiber von Kompostierungs- und Biogasanlagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit zu prüfen, pflanzliche Abfälle als anerkannte Biomasse im Sinne des § 2 BiomasseV unter Nutzung der garantierten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare- Energie-Gesetz energetisch zu verwerten. Eine Annahmestelle für Garten-/Grünabfälle sollte in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in ländlichen Gebieten regelmäßig ein geringeres Angebot an Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie an Arbeitsplätzen verfügbar ist. Um diese zu erreichen, muss ohnehin häufig mit dem Auto gefahren werden. Fahrten zur nächsten Grünabfallannahmestelle können insofern mit aus anderen Gründen erforderlichen Fahrten kombiniert werden. Bürger, die einen Antrag auf Zulassung der Verbrennung stellen, sollten diesem bereits eine Erklärung beifügen, weshalb eine Inanspruchnahme der Entsorgungsmöglichkeit des Kreises nicht möglich ist. Nur so kann die zuständige Behörde zeitnah über den Antrag entscheiden. Fragen und Antworten zur Weiterverwertung von Gartenabfällen in Thüringen: 1. Was soll ich mit meinen Pflanzenabfällen machen, wenn ich sie nicht mehr verbrennen darf? Pflanzenabfälle können im eigenen Garten kompostiert werden. Wenn die Menge und die Art der Pflanzenabfälle eine Kompostierung ausschließen oder diese aus anderen Gründen nicht möglich ist, sind Pflanzenabfälle dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) zur Verwertung zu überlassen. Dieser ist dazu verpflichtet, Pflanzenabfälle und andere Bioabfälle getrennt einzusammeln und eine zumutbare Abgabemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. 2. Wo erfahre ich, wo und wie ich meine Pflanzenabfälle entsorgen kann? Für die konkrete Organisation der Entsorgung der Pflanzenabfälle ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt oder der Ab- Ohmbergbote - 4 - fallzweckverband verantwortlich. Er hat selbst zu entscheiden, wie er die Entsorgung der Bioabfälle am besten organisiert. In den meisten Fällen steht dies in den Abfallwirtschaftssatzungen. Auch die Abfallberater des Kreises / der Städte können Auskunft geben. 3. Warum darf ich nicht mehr verbrennen? Pflanzenabfälle, die nicht selbst verwertet werden, sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zwingend getrennt einzusammeln und zu verwerten. Das hat der Bundestag im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes so entschieden. Ein Verbrennen und damit eine Entsorgung von Pflanzenabfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen scheiden daher im Normalfall aus. Zum Schutz der Umwelt und unserer natürlichen Ressourcen ist dies auch notwendig. Baumund Strauchschnitt sind zum Verbrennen zu schade. Sie sollen entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Grundsatz „Verwerten geht vor Beseitigen“ bevorzugt einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt werden. Über eine Kompostierung und/oder Vergärung werden aus diesen Abfällen Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen; bei der Vergärung entsteht gleichzeitig nutzbares Biogas. In Heizkraftwerken können durch Baum- und Strauchschnitt andere Brennstoffe ersetzt werden. Hingegen wird bei einer Beseitigung durch Verbrennung wertvolle Biomasse vernichtet. Außerdem sind die Nachteile, die mit einer Verbrennung von Pflanzenabfällen einhergehen können, vielfältig. So erhöht sich durch das Verbrennen die Feinstaubbelastung. Bei unsachgerechtem Verbrennen kann es außerdem zu starker Rauchentwicklung kommen, was die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigt und worunter insbesondere Allergiker und Menschen mit Atemwegserkrankungen leiden. Ebenso können durch Unachtsamkeit beim Verbrennen Igel, Kaninchen und Erdkröten, die in den aufgeschichteten Haufen Unterschlupf gefunden haben, gefährdet werden. 4. Kranke Pflanzenteile habe ich bisher immer verbrannt. Ist das zukünftig weiterhin möglich? Es gibt Pflanzenkrankheiten, die ein Verbrennen erforderlich machen. Die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung erteilt die Pflanzenschutzbehörde der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096 Erfurt, Tel. 0361 - 55068112. Sofern es sich nicht um Pflanzenkrankheiten handelt, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen eine Vernichtung der Pflanzenteile durch Verbrennen erforderlich machen, sind die betroffenen Pflanzenabfälle auf die gleiche Weise wie andere Pflanzenabfälle zu entsorgen. 5. Gilt das Verbrennverbot für alle Pflanzenabfälle oder gibt es auch Ausnahmen? Ausnahmen gibt es bei bestimmten Pflanzenkrankheiten (siehe Frage 4). Ebenso sind Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern weiterhin möglich. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In begründeten Einzelfällen können auch Ausnahmen von dem durch das Abfallrecht des Bundes vorgegebenen Verbot des Verbrennens zugelassen werden. Dazu muss ein Antrag bei den Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte gestellt werden. Bürger, die einen Antrag auf Zulassung der Verbrennung stellen, sollten diesem bereits eine Erklärung beifügen, weshalb eine Inanspruchnahme der Entsorgungsmöglichkeit des Kreises nicht möglich ist. 6. An wen wende ich mich, wenn ich meine Gartenabfälle ausnahmsweise doch verbrennen muss? Zuständige Behörde für die im Einzelfall mögliche Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens sind die Abfallbehörden der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte. 7. In unserem Ort gibt es immer Maifeuer/ Brauchtumsfeuer, ist das noch zulässig und darf ich meine Gartenabfälle dort verbrennen? Brauchtumsfeuer gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Trockene Baum- und Strauchschnitt dürfen dort sicherlich verbrannt werden. Brauchtumsfeuer sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In vielen Landkreisen und Gemeinden sind solche Brauchtumsfeuer besonders organisiert, in diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere Anforderungen bei der jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörde. 8. Wir machen im Herbst traditionell mit den Schulkindern ein Kartoffelfeuer, garen dabei Kartoffeln in der Glut und die Kinder braten Stockbrot und Marshmallows. Dabei werden Nr. 2/2016 das trockene Kartoffelkraut aus dem Schulgarten und trockene Äste verbrannt. Ist das auch verboten? Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. Bitte informieren Sie sich bei ihrer Gemeinde, ob Sie weitere Anforderungen beachten und zusätzliche Genehmigungen (z.B. des Ordnungsamtes) einholen müssen. 9. Warum darf in anderen Bundesländern verbrannt werden und bei uns in Thüringen nicht? Die Zulassung von Ausnahmen ist Ländersache. In vielen Ländern gibt es noch Regelungen, die 30 oder 40 Jahre alt sind. Diese Länder haben die alten Regelungen noch nicht an das neue Gesetz angepasst. Neue Regelungen, die ein Verbrennen zulassen, gibt es aber nicht. 10. Was passiert, wenn ich trotzdem - wie bisher - meine trockenen Garten- abfälle verbrenne? Wenn Sie Abfälle ohne Genehmigung verbrennen, ist das ein Gesetzesverstoß, der als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden. 11. Wie und durch wen wird zukünftig kontrolliert, dass niemand seine Gartenabfälle verbrennt? Für die Kontrolle und ggf. Ahndung von Verstößen gegen die Pflanzenabfallverordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (untere Abfallbehörde) zuständig. 12. An wen wende ich mich, wenn ich kranke Pflanzenteile entsorgen muss? Pflanzliche Abfälle, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen durch Verbrennen zu vernichten sind, fallen nicht unter das (abfallwirtschaftlich vorgegebene) Verbrennungsverbot. Die dafür erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde, der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096 Erfurt, Tel. 0361 - 55068112 zu erfragen. 13. Müssen Pflanzenabfälle von kranken Pflanzen separat entsorgt werden? Die für die Beseitigung kranker Pflanzenteile erforderlichen Vorkehrungen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde, der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 101, 99096 Erfurt, Tel. 0361 - 55068112. Sofern es sich nicht um Pflanzenkrankheiten handelt, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen eine Vernichtung der Pflanzenteile durch Verbrennen erforderlich machen, können die betroffenen Pflanzenabfälle zusammen mit anderen Pflanzenabfällen einer Verwertung zugeführt werden. 14. Gibt es nur bestimmte Entsorgungstermine oder kann ich Pflanzenabfälle ganzjährig abgeben? Die Entsorgungstermine bzw. die Öffnungszeiten von zentralen Sammelstellen legt der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) fest. 15. Besteht die Möglichkeit, meine Pflanzenabfälle abholen zu lassen? Die Art und Weise der Bereitstellung bzw. der Abholung der Pflanzenabfälle zur Entsorgung, z. B. über Container oder Sammelstellen, legt der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) fest. 16. Gibt es eine Mengenbegrenzung? Nein, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) hat alle Bioabfälle (bei gewerblichen Abfällen kann dies anders sein) zu entsorgen. Bei großen Mengen kann er aber eine besondere Art und Weise der Bereitstellung bzw. der Abholung der Pflanzenabfälle vorschreiben. 17. Muss ich Äste etc. zerkleinern? Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Pflanzenabfälle bereitgestellt werden müssen, liegt beim zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband). 18. Kann ich meine Pflanzenabfälle lose abgeben oder muss ich diese bündeln oder in Säcke packen? Das legt der jeweilige Landkreis, die kreisfreie Stadt bzw. der Abfallzweckverband fest und es ist bei diesem zu erfragen. 19. Wo bekomme ich geeignete Pflanzenabfallsäcke? Bitte kontaktieren Sie Ihren Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband). Inwieweit Abfallsäcke bereitgestellt Ohmbergbote - 5 - werden oder selbst angeschafft werden müssen, ist bei diesem zu erfragen. 20. Ist die Pflanzenabfallentsorgung über meine bisherigen Müllgebühren abgedeckt oder kostet es zusätzlich? Für die Umsetzung und Finanzierung der Abfallentsorgung ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) zuständig. In seinem Organisationsermessen liegt es zu entscheiden, ob er die Kosten über die Abfallentsorgungsgebühr („Müllgebühr“) oder separat erhebt, bzw. ob bei Nr. 2/2016 Eigenkompostierung eine Gebührenermäßigung/-reduzierung gewährt werden kann. 21. Werden abgeschmückte Tannenbäume weiterhin zu bestimmten Terminen abgeholt oder sind sie wie die anderen Pflanzenabfälle zu entsorgen? Über die Art und Weise der Entsorgung von Weihnachtsbäumen informiert Sie Ihr zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband). Bekanntmachung der Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, zu der 15. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg lade ich Sie herzlich ein. Termin: 24.02.2016 Uhrzeit: 19:30 Uhr Sitzungsort: OT Großbodungen, Fleckenstraße 49 Tagesordnung öffentlicher Teil 1. Begrüßung, Feststellen der ordentlichen Ladung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung gem. § 35 ThürKO 2. Bestätigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Am Ohmberg vom 03.12.2015 3. Informationen zur Planung und Bau eines Rad- und Fußweges an der L 1014 und Stellung eines Antrages an den Kommunalen Straßenbau auf Förderung 4. Friedhofsatzung der Gemeinde Am Ohmberg 5. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Am Ohmberg 6. Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der Gemeinde Am Ohmberg 7. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg 8. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme der Verpflegungsangebote der Gemeinde Am Ohmberg 9. Richtlinie der Gemeinde Am Ohmberg zur Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Neugeborene im Jahr 2016 10.Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Am Ohmberg im Jahr 2016 11. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht), Nutzungsrechteinräumung für Gehsteigflächen 12.Vergabevorschlag Baufeldberäumung – Baumfällung und Rodung - An der Steinfurt 13.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Lieferung und Montage von 2 Fahrgastunterständen 14.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Landschaftsbau und Pflanzarbeiten 15.Vergabevorschlag Straßenraumgestaltung Chaussee Großbodungen - Straßenmarkierung und -beschilderung 16.Informationen des Bürgermeisters 17.Anfragen Mit freundlichen Grüßen gez. H. Kirchner Bürgermeister Nichtamtlicher Teil Wichtige Rufnummern auf einen Blick Telefonanschlüsse und Zuständigkeiten in der Gemeinde Am Ohmberg Wichtige Rufnummern auf einen Blick Verwaltung im OT Großbodungen, Fleckenstraße 49 Zentrale ........................................................... 036077 - 9390 - 0 Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg: Herr Kirchner ................................................. 036077 - 9390 - 11 E-Mail-Adresse: [email protected] Hauptamt / Bürgerbüro / Fischereischeine / Versicherungen / Sitzungsdienst: Frau Baumann............................................... 036077 - 93 90 - 10 E-Mail-Adresse: [email protected] Hauptamt / Einwohnermeldeamt / Amtsblatt der Gemeinde: Frau Müller ..................................................... 036077 - 9390 - 15 E-Mail-Adresse: ................................... [email protected] .........................................................mueller@lg-am-ohmberg.de Hauptamt / Ordnungswesen / Verkehrsangelegenheiten / Friedhofswesen: Herr Krumbein ............................................... 036077 - 9390 - 14 E-Mail-Adresse: ...................................... [email protected] ................................................................. [email protected] Hauptamt / Personal / Kindergarten / Landeserziehungsgeld: Frau Palau ..................................................... 036077 - 9390 - 13 E-Mail-Adresse: ...................................... [email protected] Fax-Anschluss: .............................................. 036077 - 9390 - 29 Verwaltung im OT Bischofferode, Hauptstraße 11 Kämmerei / Personal: Frau Lesik ...................................................... 036077 - 9390 - 20 E-Mail-Adresse: [email protected] Kasse / Personalamt: Frau Mehler ................................................... 036077 - 9390 - 21 E-Mail-Adresse: ................................. [email protected] ............................................................... [email protected] Kassenleiterin / Fördermittel: Frau Schaar ................................................... 036077 - 9390 - 24 E-Mail-Adresse: [email protected] ........................................................... [email protected] Polizei..................................................................................... 110 Notruf Feuerwehr und Rettungsdienst.................................... 112 Rettungsleitstelle................................................. 03606/5066780 Krankentransport..................................................... 03606/19222 Havariedienste:............................................................................. Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“................................................ 036076/569-0 Erdgas..................................................................... 036074/3840 Strom..................................................................... 0180/2696961 Kinder- und Jugendtelefon.................................... 0800/0080080 Frauenschutzwohnung.......................................... 03605/518798 Giftnotruf.................................................................. 0361/730730 Zahnärztlicher Notdienst........................................ 0180/5908077 Informationen aus der Gemeinde Am Ohmberg Öffnungszeiten und Sprechzeiten der Gemeinde Am Ohmberg Montag: 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Zusätzlich zu den o. g. Sprechzeiten wird das Einwohnermeldeamt auch 2016 jeden 1. Samstag alle zwei Monate in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr geöffnet haben. Die nächste Sprechzeit samstags ist am 5. März 2016 Ohmbergbote - 6 - Bauverwaltung / Straßenausbaubeiträge: Frau Fischer ................................................... 036077 - 9390 - 22 E-Mail-Adresse: [email protected] ...................................................................fi@lg-am-ohmberg.de Kämmerei / Steuern und Abgaben / Liegenschaften / Bauverwaltung: Frau Rybicki ................................................... 036077 - 9390 - 23 E-Mail-Adresse: ....................................... [email protected] ...............................................................bva@lg-am-ohmberg.de Fax-Anschluss: .............................................. 036077 - 9390 - 28 Sprechzeiten der Ortschaftsbürgermeister Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Bischofferode Karl-Josef Wand Bischofferode Bischofferöder Hauptstraße 11 37345 Am Ohmberg Telefon: 036077/9390-25 Sprechzeit: mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Großbodungen Heiko Steinecke Großbodungen Fleckenstraße 49 37345 Am Ohmberg Telefon: 036077/9390-12 Sprechzeit: dienstags von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr Anschrift: Ortschaftsbürgermeister Neustadt Hermann Richardt Neustadt Hauptstraße 30 37345 Am Ohmberg Telefon: 036077/20267 Sprechzeit: dienstag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr Telefonnummern unserer kommunalen Kindertagesstätten: Kommunaler Kindergarten „Pusteblume“ OT Großbodungen, Chaussee 59“ ..................... 036077 /20424 Kommunaler Kindergarten „Villa Regenbogen“ OT Siedlung Thomas Müntzer, Siedlung Thomas Müntzer 13 ............................. 036077 /29690 Nr. 2/2016 Kontaktbereichsbeamter der Landgemeinde Am Ohmberg Anschrift: Polizeihauptmeister Sawraschin Großbodungen Fleckenstraße 49 37345 Am Ohmberg Telefon: 036077/29696 Sprechzeit: Dienstags von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr Zuständig für folgende Ortschaften: Bischofferode mit Hauröden und Siedlung Thomas Müntzer, Großbodungen mit Wallrode und Neustadt mit Neubleicherode Informationen aus der Ortschaft Bischofferode Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag OT Bischofferode am 17.02. Herrn Siegfried Keilholz am 19.02. Herrn Erich Wiedenbruch am 01.03. Frau Monika Beutler am 19.03. Frau Edeltraut Zeyen am 22.03. Frau Christa Göbel am 22.03. Herrn Bernd Dransfeld zum 70. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 70. Geburtstag OT Siedlung Thomas Müntzer am 14.03. Frau Gerda Titze zum 80. Geburtstag Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Bischofferode, gratuliert den Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders Gesundheit und viel Freude. Karl-Josef Wand Ortschaftsbürgermeister Ausgabe der Gelben Säcke für die Ortschaft Bischofferode in der Geschäftsstelle des Getränkehandels Mollnau in Bischofferode Impressum Amtsblatt der Gemeinde Am Ohmberg Herausgeber: Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49, 37345 Am Ohmberg, Tel.: 036077/9390-0, Fax: 036077/9390-29, E-Mail: [email protected], Internet: www.lg-am-ohmberg.de Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de, Tel.: 03677 2050-0, Fax: 03677 205021 Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Textteil: Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg Ansprechpartnerin: Frau Müller, Tel.: 036077/9390-15, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt, erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffent lichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Mitteilungsblatt erscheint in der Regel monatlich und wird kostenlos an die Haushalte der Gemeinde Am Ohmberg verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inklusive Porto und 7 % MwSt.) beim Verlag (siehe oben) bestellt und bezogen werden. Für Veröffentlichungen Dritter wird keine Gewähr übernommen. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Informationen aus der Ortschaft Großbodungen Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag OT Großbodungen am 19.02. Herrn Egon Kijek am 08.03. Frau Erna Dielenschneider am 11.03. Frau Jutta Strauß am 16.03. Frau Edeltraud Drechsler zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Großbodungen, gratuliert den Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders Gesundheit und viel Freude. Heiko Steinecke Ortschaftsbürgermeister Ohmbergbote - 7 - Ausgabe der Gelben Säcke für die Ortsteile Großbodungen und Wallrode Die Ausgabe der Gelben Säcke für die Ortschaft Großbodungen erfolgt zu folgenden Terminen: • vom 29.02.2016 - 04.03.2016 in der Zeit von 7:00 - 10:30 Uhr im Bauhof Großbodungen und am • 05.03.2016 in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr im Bauhof Großbodungen. Nr. 2/2016 oder Würstchen, Cabanossi, aber auch der vegane Stummel war erlaubt. Einige Kinder hatten Gurke oder Möhren mit. Auch das Prinzenpaar hatte für festliches gesundes Essen gesorgt. So stand einem bunten Vormittag nichts mehr im Weg. Bei stimmungsvoller Musik und lustigen Spielen gab es viel Spaß. Auch die Garde hatte wieder einen lustigen Hexentanz eingeübt. Informationen aus der Ortschaft Neustadt Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag OT Neustadt am 18.02. Frau Rita Römhild am 20.02. Herrn Gerhard Strümper am 09.03. Frau Annemarie Strüber zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag Die Gemeinde Am Ohmberg, Ortschaft Neustadt, gratuliert den Jubilaren recht herzlich und wünscht alles Gute, besonders Gesundheit und viel Freude. Hermann Richardt Ortschaftsbürgermeister Ausgabe der Gelben Säcke für die Ortschaft Neustadt während der Sprechstunde des Ortschaftsbürgermeisters dienstags von 16:00 - 17:00 Uhr Hauptstraße 30, Neustadt In der Faschingszeit gibt es auch viele schöne Bastelideen, welche den Kindern ganz besonders viel Freude bereiten. Kindergarten- und Schulnachrichten Kindergarten St. Martin berichtet: Neustadt Helau – Stummel-Fest im Kindergarten St. Martin Am fetten Donnerstag wird im Kindergarten das Prinzenpaar gekrönt. Prinz Lennox und Ihre Lieblichkeit Hannah wurden mit Marschmusik von ihrer Garde zum Thron geleitet. Nun regierten Sie für fünf tolle Tage. So feiert der Kindergarten bis zum Fastnachts-Dienstag. Die Kinder genießen es sich zu verkleiden und so in eine andere Rolle zu schlüpfen. Der Höhepunkt ist wieder der Rosenmontag, an dem beim Umzug durchs Dorf und beim anschließenden fröhlichen Nachmittag auch die Eltern mitfeiern. Grundschule „Im Bodetal“ berichtet: Meise, Amsel, Raabe haben Hunger Die Kinder kamen in ihren bunten Kostümen an diesem Tag in den Kindergarten und sie hatten ein besonderes Frühstück dabei – einen Stummel. Dieser konnte traditionell eine Wurst sein, Immer wieder etwas Neues, über Tiere lernen und das zu jeder Jahreszeit. Die Kinder der AG Tierfreunde der Grundschule Großbodungen „Im Bodetal“ treffen sich wöchentlich, um die Tier und ihre Umwelt kennen zu lernen. Was für ein Haustier wäre das Richtige für mich? Was sollte ein echter Tierfreund wissen? Ohmbergbote - 8 - Nr. 2/2016 Wie verhalten sich die Tiere in den unterschiedlichen Jahreszeiten? Wann sollte ein Nistkasten gesäubert werden und warum? Was fressen die Vögel im Winter und wann darf ich sie füttern? Fragen über Fragen,die beantwortet werden wollen. Im Winter darf man, bei einer geschlossenen Schneedecke, die Vögel füttern. Mit selbst hergestellten Futterkolben macht es noch viel mehr Spaß. Welche Vögel können wir gerade auf dem Schulhof beobachten? Viel Wissen in der Praxis erlernen macht den Mädchen und Jungen besonders viel Spaß. Kirchliche Nachrichten Fahrt zum Glockenguß Am Freitag, den 01.04.2016 wird in der Glockengießerei Lauchhammer die neue Uhrschlagglocke für die Kirchturmuhr Großbodungen gegossen. Dazu ist eine Tagesfahrt geplant. Wer mitfahren möchte, meldet sich bitte bis zum 1. März 2016 im Pfarramt Großbodungen. Telefon: 03 60 77 / 20 232 (mit Anrufbeantworter) Gottesdiensttermine im Pfarrbezirk Großbodungen 21. Februar Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr mit Abendmahl Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr mit Kindergottesdienst und Abendmahl 28. Februar Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr 6. März Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr 13. März Hauröden im R.-L.-Haus 09:30 Uhr Familiengottesdienst Großbodungen im Pfarrhaus 11:00 Uhr Familiengottesdienst 20. März Hauröden - kein Gottesdienst Großbodungen in der Kirche 10:00 Uhr Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden Weitere Termine: Gemeinsames Frühstück Donnerstag, 10.03.2016 um 9:00 Uhr im Pfarrhaus Kinderstunde mit der Gemeindepädagogin Ines Delert jeweils 16:00 bis 17:30 Uhr Großbodungen, Pfarrhaus: Mittwoch: 24.02., 02.03., 16.03. Hauröden, Rudolf-Lintzel-Haus: Donnerstag: 25.02., 03.03., 17.03. Ökumenischer Weltgebetstag der Frauen, vorbereitet von Frauen aus Kuba Thema: „Nehmt Kinder auf und ihr nehmt mich auf“ Freitag, 4. März um 17 Uhr in der Kirche St. Marien in Bischofferode Ohmbergbote - 9 - Informationen des Landkreises Eichsfeld Kursbeginne an der Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde im März 2016 An der Kreisvolkshochschule Eichsfeld beginnen eine Reihe verschiedener Kurse und Lehrgänge. Die folgende Übersicht enthält die wichtigsten Kursbeginne und ist nicht vollständig. Es entstehen bei einigen Kursen durch Material- bzw. Zutatenverbrauch zusätzliche Kosten, die nicht gesondert ausgewiesen wurden. Interessenten für diese Angebote können sich auf der Website www.kvhs-eichsfeld.de weiter informieren und anmelden bzw. direkt in der in der Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde, Konrad-Martin-Straße 101 in Leinefelde. Terminübersicht (Auszug): Englisch A 2-2 Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 01.03.2016, 09:00 Uhr, 60 Ustd., 20 Vormittage, 120,00 EUR Englisch A 1-1 Anfänger für Interessenten ohne Vorkenntnisse Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 01.03.2016, 11:15 Uhr, 30 Ustd., 15 Vormittage, 60,00 EUR Yoga Ergotherapiepraxis Gremler, Leinefelde 01.03.2016, 19:00 Uhr, 16 Ustd., 8 Abende, 36,00 EUR Computerclub II (Fortgeschrittene) Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 02.03.2016, 09:30 Uhr, 24 Ustd., 8 Vormittage, 66,00 EUR Englisch B 1-2 Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 02.03.2016, 18:00 Uhr, 45 Ustd., 15 Abende, 90,00 EUR Buchführung Grundkurs Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 02.03.2016, 18:00 Uhr, 42 Ustd., 14 Abende, 105,00 EUR Yoga Ergotherapiepraxis Gremler, Leinefelde 02.03.2016, 19:00 Uhr, 16 Ustd., 8 Abende, 36,00 EUR Ich beweg‘ mich - Rücken fit Kraft und Entspannung für die Wirbelsäule Dorfgemeinschaftshaus, Breitenworbis 02.03.2016, 19:30 Uhr, 12 Ustd., 9 Abende, 33,00 EUR Eine Hochsteckfrisur einfach selbst erstellen Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 05.03.2016, 13:00 Uhr, 12 Ustd., 2 Nachmittage, 24,00 EUR Tabellenkalkulation mit Excel unter Windows 10 für Ein- und Umsteiger! Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 07.03.2016, 18:00 Uhr, 60 Ustd., 15 Termine, 165,00 EUR Persönlichkeitstraining Farb-, Stil- und Imageberatung Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 08.03.2016, 19:00 Uhr, 3 Ustd., 1 Abend, 8,00 EUR Der Islam - eine Gefahr für die westliche Welt? Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 09.03.2016, 18:30 Uhr, 3 Ustd., 1 Abend, 6,00 EUR Latein 1 für Interessenten ohne Vorkenntnisse Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 09.03.2016, 19:00 Uhr, 30 Ustd., 15 Abende, 60,00 EUR English for Special Purposes B 2-4 Cambridge First Certificate of English Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 10.03.2016, 18:30 Uhr, 75 Ustd., 25 Abende, 187,50 EUR Portugiesisch A 1-1 für Interessenten ohne Vorkenntnisse Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 11.03.2016, 18:00 Uhr, 20 Ustd., 10 Abende, 40,00 EUR Englisch A 2- 4 Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 14.03.2016, 09:30 Uhr, 40 Ustd., 20 Vormittage, 80,00 EUR Floristik für Frühjahr und Ostern Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 15.03.2016, 18:00 Uhr, 8 Ustd., 2 Abende, 16,00 EUR Yoga Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 15.03.2016, 19:30 Uhr, 24 Ustd., 12 Abende, 54,00 EUR Nr. 2/2016 Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 16.03.2016, 09:00 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 16.03.2016, 10:45 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 17.03.2016, 09:00 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR Sicher mobil im Alter - Neuerungen der StVO Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 17.03.2016, 10:45 Uhr, 2 Ustd., 1 Vormittag, 0,00 EUR Malen mit Acrylfarben Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 17.03.2016, 18:30 Uhr, 36 Ustd., 12 Abende, 72,00 EUR Englisch A 1-2 Anfänger für Interessenten mit geringen Vorkenntnissen Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 21.03.2016, 09:30 Uhr, 30 Ustd., 15 Vormittage, 60,00 EUR Textverarbeitung am PC mit WORD Unter Windows 10 für Ein- und Umsteiger! Kreisvolkshochschule Eichsfeld-Leinefelde 24.03.2016, 18:00 Uhr, 20 Ustd., 5 Abende, 55,00 EUR Anmeldung und Information: Kreisvolkshochschule Eichsfeld, Konrad-Martin-Straße 101, 37327 Leinefelde Tel.-Nr.: 03605 5167-0, Website: www.kvhs-eichsfeld.de Informationen des Wasserund Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ Bereitschaftsdienst: Breitenworbiser Straße 1 37355 Niederorschel Kontakt: Telefon (03 60 76) 569-0 Fax: (03 60 76) 569-32 E-Mail: [email protected] Geschäftszeiten: Mo 13:30 – 15:30 Uhr Di + Fr 09:30 – 11:45 Uhr Do 09:30 – 11:45 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr Bereitschaftsdienst: (außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen) Telefon: .............................................................(03 60 76) 569-0 bei Verhinderung: Rettungsleitstelle, Landkreis Eichsfeld: ......... 03606 / 50 66 780 Ortsnetzspülungen: 15.02.16 – 19.02.16: Neustadt, Neubleicherode, Hauröden 29.02.16 – 04.03.16: Bischofferode, Großbodungen, Wallrode In diesem Zusammenhang können zeitweise Trübungen nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls bitten wir Ihren Hausanschluss zu spülen. Danke für Ihr Verständnis. Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger Ohmbergbote - 10 - Nr. 2/2016 Stellenausschreibung Im Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ (www.waz-ek.de), mit Sitz in Niederorschel ist die Stelle als Fachbereichsleiterin / Fachbereichsleiter Wasser zum 01.06.2016 neu zu besetzen. Der Verband ist als kommunaler Aufgabenträger für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Auftrag von 17 Gemeinden mit ca. 34 Ortsteilen, darunter auch Stadtgebiete, tätig. Versorgt werden ca. 33.000 Einwohner im Bereich Wasser bzw. entsorgt 40.000 Einwohner im Bereich Abwasser. Die innere Organisation und Aufgabenerfüllung für den Verband erfolgt nach Thüringer Eigenbetriebsverordnung. Ihr Aufgabengebiet umfasst: • Die fachliche Organisation und Überwachung der Trinkwasserversorgung gemäß der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben des Verbandes • Anleitung und Überwachung des Meisterbereiches (ca. 15 Mitarbeiter) • Fortschreibung und Umsetzung des Trinkwasserversorgungskonzeptes • Federführung im Bereich des Arbeitsschutzes / Arbeitssicherheit • Vorbereitung und Kontrolle von Instandhaltungs- und Investitionsvorhaben • Planung und Kontrolle der Haushaltsmittel für den Fachbereich • Organisation des Bereitschaftsdienstes und eigene Mitarbeit • Organisation des Fuhrparkes einschließlich der Baumaschinen • Bearbeitung von Anträgen und Erstellung von Stellungnahmen für private und öffentliche Vorhaben Unsere Anforderungen: • Abgeschlossenes Hoch-, Fachhochschulstudium, ggf. Technikerabschluss in den Fachrichtungen Hydrowissenschaften, Siedlungswasserwirtschaft, Verfahrenstechnik, Bauwesen oder artverwandte Fachrichtung • Einschlägige Berufserfahrung • Engagement, hohe Leistungsbereitschaft • Führungsqualität und Teamfähigkeit • Gute Kenntnisse im Umgang mit gängiger Office-Software • Wohnort im Verbandsgebiet, ggf. unmittelbar angrenzend Wir bieten: • Modernes Arbeitsumfeld, kollegiales Arbeitsklima • Ständige Weiterbildungsmöglichkeiten • Vergütungen nach den tariflich rechtlichen Bestimmungen des TVöD und den entsprechenden Sozialleistungen Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit vollständigem Lebenslauf, Lichtbild und Zeugniskopien bis zum 04.03.2016 an den: Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ z. Hd. des Geschäftsleiters Breitenworbiser Straße 1 37355 Niederorschel E-mail: [email protected] Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet. gez. Eckart Lintzel Geschäftsleiter Rund um Familie, Gesundheit & Soziales Familienzentrum Kloster Kerbscher Berg Kefferhäuser Straße 24, 37351 Dingelstädt Anmeldung unter: Tel. 036075 690072 [email protected] | www.kerbscher-berg.de Termin / Kursbeginn Thema Februar 2016 Mi, 17.02. 16.15 Uhr Spielen, Basteln, Quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Mi, 17.02. 19.30 Uhr Nähkurs für Fortgeschrittene (4x) Sa, 20.02. 15.00 Uhr Nachmittag für Alleinerziehende Di, 23.02. 09.30 Uhr Rückbildungsgymnastik und Babymassage (6x) Di, 23.02. 19.30 Uhr KESS-erziehen Pubertät (Kooperativ - Ermutigend - Situations- orientiert - Sozial) - 5 Elternabende Di, 23.02. 19.30 Uhr Frühlingsfloristik Di, 23.02. 19.30 Uhr Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben Mi, 24.02. 09.00 Uhr Geburtsvorbereitung (6x) Mi, 24.02. 19.30 Uhr Hausaufgaben - Helfen, aber wie? Do, 25.02. 16.30 Uhr Töpfern für Kinder/ Familien (4x) Sa, 27.02. 15.30 Uhr Familienflohmarkt und Märchenzeit Mo, 29.02. 19.00 Uhr Patchwork für Anfänger (4x) - Vorbesprechung - März 2016 Di, 01.03. 19.30 Uhr Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben Mi, 02.03. 19.30 Uhr Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (2x) Do, 03.03. 16.00 Uhr Großeltern-Enkel-Nachmittag - für Großeltern und Enkel ab 4 Jahren Do, 03.03. 19.30 Uhr Ein Spiegel fürs Kinderzimmer (2x) - Kreativkurs für Eltern / Großeltern So, 06.03. 15.30 Uhr Familienkreuzweg Di, 08.03. 16.00 Uhr Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit ... Referentin A. Hagedorn C. Konradi A. Hagedorn P. Wand P. Nagler S. RodenstockKöhler E. Töpfer R Wand S. Mack-Rymatzki A. Leiniger Bergteam Honorarkraft aus dem kreativen Bereich E. Töpfer H. Sterner E. Bluhm J. Klaus A. Leiniger Ohmbergbote - 11 - Nr. 2/2016 Termin / Kursbeginn Thema Referentin Di, 08.03. 19.30 Uhr Di, 08.03. 19.30 Uhr Mi, 09.03. 09.30 Uhr Do, 10.03. 16.30 Uhr Fr, 11.03. 15.00 Uhr Sa, 12.03. 09.30 Uhr Sa, 12.03. 15.00 Uhr Mo, 14.03. 20.00 Uhr Di, 15.03. 09.30 Uhr Di, 15.03. 19.30 Uhr Mi, 16.03. 16.15 Uhr Do, 17.03. 10.00 Uhr Do, 17.03. 19.30 Uhr Di, 17.03. 19.30 Uhr Sa, 19.03. 15.00 Uhr Fr, 25.03. 17.00 Uhr Sa, 26.03. 19.00 Uhr Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit ... Bibel teilen - Bewusst das Evangelium des kommenden Sonntags erleben Stilltreff - Für Schwangere, stillende, nicht- oder teilstillende Mütter und ihre Babys Kreativer Jahreskreis - Für Eltern mit Kindern von 4 - 7 Jahren Informationen rund um die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes Die zweite Pubertät - ein Workshop für Frauen zwischen 50 und 55 Nachmittag für Alleinerziehende Infoabend zur natürlichen Familienplanung Spielen, basteln, quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Die erste Puppe für mein Baby - selbst genäht (2x) Spielen, basteln, quatschen - Offene Mutter-Kind-Gruppe Vorstellung von Tragehilfen für Babys Förderung der emotionalen Intelligenz (Elternabend; MCH, HIG) Kerzen gestalten - zu Ostern, Kommunion, Taufe, Geburtstag, Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit ... Besinnlich-kreativer Nachmittag für Familien Karfreitagsliturgie für Eltern mit Kinder ab 4 Jahre Auferstehungsfeier für Eltern mit Kinder ab 4 Jahre A. Leiniger Tipps, Termine 27. Kleiderund Spielzeugbörse Am 20. Februar 2016 in der Festhalle in Bischofferode von 14 - 16.30 Uhr Anmeldungen und Infos 0152 01955144 über Whats App oder SMS E. Töpfer B. Gemein A. Leiniger A. Hagedorn M. Zucht A. Hagedorn Arbeitsgruppe NFP M. Kraushaar A. Leiniger A. Hagedorn J. Tietzmann S. Lorenz A. Leiniger Bergteam
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