Vollstationäre Pflege gemäß § 39 BBhV

Merkblatt Beihilfe
4. Dezember 2015
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
gemäß § 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
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1. Rechtsgrundlage
2
2. Voraussetzungen
2
2.1
Pflegebedürftigkeit
2
2.2
Pflegeeinrichtungen
2
3. Umfang der Beihilfe
3
3.1
Pflegebedingte Aufwendungen
3
3.2
Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung
3
3.3
Weitere Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
4
4. Antragsverfahren
5
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.
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Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
...
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1. Rechtsgrundlage
Die nachfolgenden Informationen gelten ausschließlich für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt sind und denen Beihilfe nach den Vorschriften des Bundes gewährt wird. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe bei stationärer Pflege sind in §§ 37 und 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen einer vollstationären Pflege ist, dass

die untergebrachte Person entweder selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person ist,

die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erfolgt ist,

die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt und

die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erbracht wird.
Die Beihilfestelle schließt sich bei der Gewährung von Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen der
Entscheidung der Pflegeversicherung bei entsprechendem Nachweis an. Wenn erstmalig Beihilfe zu den
Aufwendungen der stationären Pflege beantragt wird und wenn sich die Entscheidung der Pflegekasse ändert, ist der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung vorzulegen.
2.1 Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der
Hilfe bedürfen. Die pflegebedürftige Person ist einer der Pflegestufen nach dem SGB XI zuzuordnen. Bei
Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe bindend. Wird die pflegebedürftige Person keiner Pflegestufe zugeordnet, kann keine Beihilfe gewährt werden.
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2.2 Pflegeeinrichtungen
Zugelassene Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag
für stationäre Pflege abgeschlossen haben (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Als zugelassene Pflegeeinrichtun-
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gen kommen allgemeine Krankenanstalten, Pflegeheime, Heil- und Pflegeanstalten sowie Pflegeabteilungen
und -plätze in Altenheimen in Betracht.
3. Umfang der Beihilfe
3.1 Pflegebedingte Aufwendungen
Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege
und für soziale Betreuung sind bis zu den monatlichen Höchstsätzen nach § 43 Abs. 2 SGB XI beihilfefähig:
in Pflegestufe 1 bis zu 1.064 EUR, in Pflegestufe 2 bis zu 1.330 EUR, in Pflegestufe 3 bis zu 1.612 EUR.
Bei einem außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe 3
übersteigt, können nach § 43 Abs. 3 SGB XI (Härtefallregelung) höhere Leistungen von bis zu 1.995 EUR im
Monat als beihilfefähig anerkannt werden.
Die pflegebedingten Aufwendungen werden anteilig von der Beihilfestelle und der Pflegeversicherung gewährt. Die notwendigen und angemessenen Pflegekosten sind bei privater Pflegeversicherung mit dem für
die untergebrachte Person maßgeblichen Bemessungssatz (50, 70 oder 80 v. H.) beihilfefähig. Die private
Pflegeversicherung erstattet zu den o. g. Pauschalbeträgen Leistungen in Höhe des vertraglich vereinbarten
Prozentsatzes.
Für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die grundsätzlich Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI zur
Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 v. H. Dies gilt auch für
deren beitragsfrei mitversicherten Angehörigen (Familienversicherung). Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten, die selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit in
der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, erhalten die Pflegeleistungen in voller Höhe von ihrer Pflegekasse; daher kann zu den Aufwendungen i. S. des SGB XI grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden.
3.2 Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Erhalten Heimbewohner eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die Versorgung entsprechend
der festgestellten Pflegestufe hinausgeht, kann das Pflegeheim Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b
SGB XI mit den Pflegeversicherungen vereinbaren und in Rechnung stellen. Soweit die Pflegeversicherung
den Vergütungszuschlag bewilligt hat, kann zu den hierfür berechneten Aufwendungen auch Beihilfe ge-
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währt werden.
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3.3 Weitere Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
Die privaten und die sozialen Pflegeversicherungen beteiligen sich nicht an den Aufwendungen für weitere
Pflegeleistungen, die über die vorstehend genannten Höchstbeträge (Nr. 3.1) hinausgehen, sowie für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Eine Beihilfegewährung zu diesen Kosten ist auf besonderen Antrag hin möglich. Dabei gilt, dass dem Beihilfeberechtigten nach Begleichung der berücksichtigungsfähigen Pflegeheimkosten ein Mindestbetrag an
monatlichen Einnahmen verbleiben muss. Dieser Mindestbetrag richtet sich nach den familiären Verhältnissen, der Anzahl der stationär gepflegten Personen im näheren Umfeld des Beihilfeberechtigten (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, ggf. Kinder) und dem Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe des Beihilfeberechtigten. Zur Ermittlung des monatlichen Mindestbetrages wird die Summe aus folgenden Positionen gebildet:

sofern sie stationär gepflegt werden: für den Beihilfeberechtigten, für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten 8 % des Grundgehalts der Stufe
8 der Besoldungsgruppe A 13;

sofern sie nicht stationär gepflegt werden: für den Beihilfeberechtigten sowie für seinen Ehegatten
30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13;

für jedes berücksichtigungsfähige Kind, das nicht stationär gepflegt wird, 3 % des Grundgehalts der
Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13;

dazu 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Beihilfeberechtigten.
Beispiel: Ein Beihilfeberechtigter (Besoldungsgruppe A 8,Stufe 8) wird stationär gepflegt, seine Ehegattin ist
nicht pflegebedürftig. Er hat keine berücksichtigungsfähigen Kinder.
Das Grundgehalt in Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 beträgt 5.106,41 € (ab 01.03.2015).
408,51 €
8 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13:
1.531,92 €
30 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13:
3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Beihilfeberechtigten:
Summe:
92,93 €
2.033,66 €
Dem Beihilfeberechtigen müssen mindestens 2.033,66 € von seinen monatlichen Einnahmen verbleiben.
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen sind die Beträge im Kalenderjahr vor der
Antragstellung maßgebend. Diese Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Nur in den Fällen, in denen der
Beihilfeberechtigte geltend macht, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentli-
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cher geringer sind als im Kalenderjahr davor, ist das aktuelle Einkommen zugrunde zu legen.
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Angerechnet werden folgende Einnahmen des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten/eingetragenen
Lebenspartners:

Dienst- und Versorgungsbezüge (Bruttobezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften),

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zahlbeträge vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne
Berücksichtigung des Beitragszuschusses). Leistungen der Kindererziehung nach § 294 SBG VI
bleiben unberücksichtigt.

Einkünfte des Ehegatten, die zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zählen (z. B. aus einer Erwerbstätigkeit, Miet- oder Pachteinnahmen, Renten). Ausgenommen ist der Anteil einer gesetzlichen Rente, welcher der Besteuerung unterliegt.
Reichen die Einnahmen nach Abzug des zu verbleibenden Mindestbetrags nicht aus, um die übrigen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in vollem Umfang zu begleichen, erfolgt eine Beihilfegewährung zu
dem nicht beglichenen Betrag zum Bemessungssatz von 100 v. H.
4. Antragsverfahren
Beihilfe wird nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für
den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Bitte fügen Sie dem Beihilfe-Antragsvordruck die Heimrechnungen bei. Eine direkte Abrechnung mit dem Pflegeheim erfolgt nicht.
Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen wegen evtl. weiterer Voraussetzungen beim KVBW zurück!
Weitere Infos, z. B. Rechtsgrundlagen oder Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter www.kvbw.de.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Beihilfeberechtigung ausschließlich die Informationen zum Beihilferecht des Bundes relevant sind, diese unterscheiden sich teilweise von den Beihilferegelungen des Landes
Baden-Württemberg (Beihilfeverordnung – BVO).
Mit freundlichen Grüßen
Kommunaler Versorgungsverband
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