Bekanntmachung der Gemeinde Twist über einen geplanten Bodenabbau (Torf) in den Gemeinden Georgsdorf, Gemarkung Georgsdorf und Twist, Gemarkung Adorf Träger des Vorhabens: Griendtsveen-Erica B.V., Marconiweg 6, NL-7740 AB Coevorden Abbaustätte: Gemarkung Georgsdorf, Flur 3-6, versch. Flurstücke, ca. 135,4 ha, Gemarkung Adorf, Flur 5-7, versch. Flurstücke, ca. 42,4 ha. I Die Griendtsveen-Erica B.V. hatte bereits am 05.03.2010 beim Landkreis Grafschaft Bentheim für das o. a. Vorhaben die Genehmigung zum Bodenabbau (Torf) gem. § 8 ff. Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) beantragt (Verlängerung der Abbaudauer auf Teilflächen um max. 10 Jahre). Die Abbauflächen liegen größtenteils in der Gemeinde Georgsdorf, LK Grafschaft Bentheim. Nördliche Teilflächen befinden sich in der Gemeinde Twist, LK Emsland. Im Westen wird das Plangebiet durch die Kreisstraße K 4 „Adorfer Straße“ / K 202 „Georgsdorfer Straße“ begrenzt, während an der südlichen Grenze der Torfabfuhrweg parallel zum Moorgraben verläuft. Es handelt sich um die Fortsetzung eines ursprünglich auf einer Fläche von ca. 178 ha für 35 Jahre genehmigten Abbauvorhabens. Das Material soll(te) weiterhin im Bagger- und Fräsverfahren gewonnen und zum angrenzenden Betriebsgelände (Verladeplatz) am Torfabfuhrweg transportiert werden. Im Rahmen dieses Antrages wird lediglich die zeitliche Fortführung eines bestehenden Torfabbaus beantragt; eine räumliche Erweiterung um zusätzliche Flächen ist nicht vorgesehen. Die gesamte Abbaufläche ist im Eigentum der Antragstellerin. Die Antragsunterlagen hatten vom 07. April 2010 bis einschließlich 07. Mai 2010 bei der Gemeinde ausgelegen, ohne dass innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen eingegangen waren. Der Torfabbau hätte folglich genehmigt werden können und wurde auch mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde fortgesetzt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er fast abgeschlossen. Verschiedene Umstände machten jedoch eine mehrmalige Überarbeitung der Entwässerungsplanung und somit eine Neuauslegung der Antragsunterlagen erforderlich. Hierzu gehören u.a. die Genehmigung und Errichtung einer rund 50 ha großen PhotovoltaikFreiflächenanlage auf einem Teilstück der Abbaufläche, ein weiterer, zunächst geplanter Torfabbau und der anschließende Verzicht darauf, auf einer unmittelbar im Norden angrenzenden Fläche im Landkreis Emsland. Bei dem Torfabbau handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben gem. § 5 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in Verbindung mit § 6 UVPG. Gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird die Auslegung hiermit bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 10.06.2015 bis 09.07.2015 während der Dienststunden (Mo.-Do. 08:30 Uhr–12:30 Uhr, Fr. 08:30 Uhr13:00 Uhr, Mo.-Mi. 14:00 Uhr-16:00 Uhr und Do. 14:00 Uhr-18:00 Uhr) bei der Gemeinde Twist, Flensbergstraße 7, 49767 Twist, Zimmer 19, zur Einsichtnahme aus. Andere Termine können mit der Gemeinde Twist unter der Telefonnummer 05936/ 9330-40 abgestimmt werden. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23.07.2015 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Grafschaft Bentheim (Anhörungsbehörde), van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn, bei der Gemeinde Twist, Flensbergstraße 7, 49767 Twist oder bei der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Str. 26, zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§73 Abs.4 VwVfG). Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, erörtert werden ( § 73 Abs. 6 VwVfG). Die Einwender werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin wird zusätzlich mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellungen entstehende Kosten werden nicht erstattet. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Genehmigung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Genehmigung) an die Einwanderheber kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Twist, den 29. Mai 2015 Gez. Der Bürgermeister
© Copyright 2024 ExpyDoc