Amt für soziale Sicherheit 1.9 Rückführung / Rückkehrhilfe Handbuch Asyl AS VA VA7+ Grunds atz Personen, denen in der Schweiz kein Asyl gewährt wird und die keine vorläufige Aufnahme erhalten, müssen die Schweiz innert der ihnen angesetzten Frist wieder verlassen. Um sie auf diesem Schritt zu begleiten, hat das SEM ein Konzept über die Förderung der freiwilligen Rückkehr erarbeitet. Die Rückkehrhilfe soll den Rückkehrern bessere Voraussetzungen für die Wiedereingliederung im Heimatstaat und bessere Perspektiven für die persönliche Zukunft in der Heimat schaffen. Der Vollzug der Wegweisung ist aber gemäss Asylgesetz eine Aufgabe der Kantone. Diese haben zu diesem Zweck Rückkehrberatungsstellen zu führen. Im Kanton Solothurn ist die Rückkehrberatung im MISA, Bereich Asyl und Rückkehr, angegliedert. Die Rückkehrberatung unterstützt die Berechtigten bei der Ausarbeitung von Rückkehrperspektiven. Ziel ist die Förderung der selbständigen und kontrollierten Ausreise sowie die Unterstützung der Rückkehr und der Wiedereingliederung der Begünstigten. Selbständige Ausreise bedeutet, dass eine Person aus eigenem Antrieb oder ohne Zwang die Schweiz verlässt. Kontrollierte Ausreise bedeutet, dass diese von einer dafür zuständigen Stelle bestätigt wird. Wer kann von der Rückkehrberatung profitieren? − − − − − − Asylsuchende im hängigen Asylverfahren abgewiesene Asylsuchende (NA / WE) Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) vorläufig aufgenommene Asylsuchende Schutzbedürftige anerkannte Flüchtlinge Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen: − die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben; − die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben; − die die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes grob verletzt haben; − die sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen; − die eine zumutbare Arbeit nicht annehmen; − die die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden; − die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen. Die Kernaufgaben der Rückkehrberatung sind: − Rechtzeitige Information der Asylsuchenden über die Rückkehrhilfe. − Information der kantonalen und kommunalen Behörden über die Angebote der Rückkehrhilfe. − Case Management im Sinne einer Förderung der konkreten Rückkehrbereitschaft im Einzelfall. Lösungswege sollen aufgezeigt und die Eigenverantwortung und Selbständigkeit hinsichtlich Planung und Durchführung der eigenen Rückkehr gestärkt werden. Das Case Management soll jedoch keine Rechtsberatung für die Asylsuchenden sein. Verfahren Personen aus dem Asylbereich, die einem Kanton zugewiesen sind, können bei der Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen. Diese entscheidet über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe. Bleiben die ausreisewilligen Personen den für sie gebuchten Flügen fern (no 01_09_Rueckfuehrung.doc Rückführung / Rückkehrhilfe 1.9 Amt für soziale Sicherheit Handbuch Asyl shows), ist die Auszahlung von finanzieller Hilfe bei Neubuchungen nur in begründeten Einzelfällen möglich. Asylsuchende Personen, die die Bestimmungen zur Gewährung von Rückkehrhilfe erfüllen, erhalten eine Pauschale von Fr. 1'000.00 pro erwachsene und Fr. 500.00 pro minderjährige Person. Personen, die sich weniger als 3 Monate in der Schweiz aufgehalten haben, erhalten Fr. 500.00 bzw. Fr. 250.00. Im Weiteren kann die kantonale Rückkehrberatungsstelle beim SEM ein Gesuch zur Gewährung einer materiellen Zusatzhilfe einreichen. Die materielle Zusatzhilfe beträgt maximal Fr. 3'000.00 pro Fall. Sie hängt von der persönlichen Situation der Betroffenen und vom Nachweis ihrer konkreten Bestrebungen zur Verbesserung der Wiedereingliederung in der Heimat ab. In begründeten Einzelfällen kann die Limite von Fr. 3'000.00 überschritten werden. Bei der materiellen Zusatzhilfe kann aus drei Modulen ausgewählt werden: − Beruf und Ausbildung: Erstellen von Businessplan und Budget. Übernahme von Ausbildungskosten. − Wohnraum: Bezahlung von Miete oder Bau- und Renovationsarbeiten. − Härtefälle: Übernahme von Transportkosten, bauliche Massnahmen, Kauf von Einrichtungsgegenständen. Die Gewährung von medizinischer Hilfe ist eine Ergänzungshilfe und kann zusätzlich zur materiellen Zusatzhilfe geleistet werden. Die kantonale Rückkehrberatungsstelle hat auch hier ein Gesuch beim SEM einzureichen. Zus tändigkeit − SEM − Migrationsamt (MISA) − Sozialregion / Sozialbehörde der Einwohnergemeinde Querv erw eis 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 4.7 Asylgesuch Vorläufige Aufnahme VA7+ Flüchtlinge Zusammenfassung Asylverfahren / Ausweisarten Nichteintretensentscheid (NEE) Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung (NA / WE) unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) Strafvollzug / Untersuchungshaft / Ausschaffungshaft 01_09_Rueckfuehrung.doc Rückführung / Rückkehrhilfe 1.9
© Copyright 2024 ExpyDoc