Auf einen Blick ImRecht - Oberösterreichische Versicherung AG

ImRecht© - Auf einen Blick
Ihre Rechtsschutzversicherung kurz und bündig erklärt
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen ersten
Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen
sind jedoch nicht abschließend. Ihr Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Rahmen des in Ihrer Versicherungspolizze gewährten Deckungsumfanges. Der vollständige Vertrags-
inhalt ergibt sich aus der Polizze sowie den darin angeführten
Versicherungsbedingungen und Klauseln. Die für Sie relevanten Versicherungsbedingungen finden Sie auf unserer Homepage (www.keinesorgen.at). Auf Anfrage senden wir Ihnen diese gerne noch einmal zu (Tel. 0578910).
1. Für welche Bereiche kann die Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen werden?
Entsprechend der in der Polizze dokumentierten Vereinbarung
kann die Rechtsschutzversicherung für nachfolgend angeführte Bereiche abgeschlossen werden:
• Fahrzeugrechtsschutz (Artikel 17 der Allg. Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung - ARB)
• Lenkerrechtsschutz (Artikel 18 ARB)
• Schadenersatz- und Strafrechtsschutz je nach Vereinbarung für den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich
(Artikel 19.1.1., 19.1.2. und 19.1.3. ARB)
• Beratungsrechtsschutz (Artikel 20 ARB)
• Arbeitsgerichtsrechtsschutz (Artikel 21 ARB)
• Sozialversicherungsrechtsschutz (Artikel 22 ARB)
• Allgemeiner Vertragsrechtsschutz (Artikel 23 ARB)
• Grundstückseigentum- und Mietrechtsschutz je nach Vereinbarung für den Selbst- und/oder Fremdnutzungsbereich
(Artikel 24 ARB)
• Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und
19.3.3. ARB)
• Datenrechtsschutz (Artikel 27 ARB)
• Steuerrechtsschutz (Artikel 28 ARB)
• Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
aus Körperverletzungen (Artikel 29 ARB)
• Antistalkingrechtsschutz (Artikel 31 ARB)
4. Wer ist mitversichert?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer gelten die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten Personen als mitversichert.
Sofern im Einzelfall die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz neben Ihnen als
Versicherungsnehmer Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten
sowie Ihre minderjährigen Kinder. Der Versicherungsschutz
der Kinder bleibt bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhalten, sofern sie in Österreich eine Ausbildung oder Lehre absolvieren oder den Präsenz- bzw. Zivildienst ableisten.
2. Was ist vom Versicherungsschutz umfasst und welche
Leistungen erbringt der Versicherer?
Wir übernehmen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
in den von Ihnen gewählten Bereichen (siehe oben) und tragen
die hiefür auflaufenden Kosten.
Details dazu finden Sie in Artikel 6 ARB sowie den jeweiligen
Besonderen Bestimmungen.
3. Wo gilt die Versicherung?
Die Versicherung gilt grundsätzlich für Versicherungsfälle,
sofern diese in Europa eintreten und die Wahrnehmung der
Interessen in Österreich erfolgt. Im Schadenersatz-, Straf-, Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs- und Allgemeinen VertragsRechtsschutz übernehmen wir auch die Wahrnehmung Ihrer
Interessen innerhalb Europas im geographischen Sinn (samt
Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten,
auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren).
Achtung: Im Fahrzeugrechtsschutz sowie im Grundstückseigentum- und Mietrechtsschutz sind Kinder nicht mitversichert!
Details dazu finden Sie in Artikel 5 ARB sowie in den jeweiligen Bestimmungen der in Ihrer Polizze angeführten Besonderen Bedingungen.
5. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Sie genießen Versicherungsschutz nur in den in Ihrer Polizze angeführten Bausteinen. Darüber hinaus sind unabhängig
vom versicherten Baustein einige Fälle aus dem Versicherungsschutz generell ausgenommen.
Nicht versichert sind in der Rechtsschutzversicherung insbesondere Wahrnehmungen rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit:
• der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen
• Vermögensveranlagung im weitesten Sinn
• Akten der Hoheitsverwaltung
• Spielen, Wettverträgen oder Gewinnzusagen
• Versicherungsverträgen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und
eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte dem Art. 7 der ARB sowie den Besonderen Bestimmungen und den in Ihrer Polizze angeführten Zusatzbedingungen.
Im Steuer- und Daten-Rechtsschutz sowie bei der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzung besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen in Österreich erfolgt.
Näheres dazu finden Sie in Artikel 4 ARB.
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Oberösterreichische Versicherung AG, 4020 Linz, Gruberstraße 32, Tel.: +43(0)57891-0, email: [email protected], Firmensitz: Linz. Firmenbuch: FN 36941a, LG Linz. DVR: 0029629
6. Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Erhaltung
des Versicherungsschutzes
a) Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit
des Vertrages (Obliegenheiten vor dem Schadenfall)?
Obliegenheiten vor dem Schadenfall bestehen insbesondere in den Bausteinen Fahrzeug- und Lenkerrechtsschutz.
Demnach
• muss der Lenker eines Fahrzeuges die erforderliche
kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen und
• darf der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder
Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei schuldhafter
Verletzung einer dieser Pflichten können wir die Leistung verweigern. Einzelheiten zu den Obliegenheiten und den Rechtsfolgen bei deren Verletzung entnehmen Sie bitte Artikel 13
der ARB sowie den jeweiligen Besonderen Bestimmungen der
ARB (siehe Art. 17, 18 und 19 der ARB), und den jeweiligen
Zusatzbedingungen.
b) Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden
eingetreten ist und Sie Versicherungsschutz verlangen (Obliegenheiten nach dem Schadenfall)?
Bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen haben Sie zudem die Pflicht,
• uns vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche
selbst außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren
• vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr
von Ansprüchen unsere Stellungnahme zur Notwendigkeit der Maßnahmen einzuholen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei schuldhafter
Verletzung einer dieser Pflichten können wir die Leistung verweigern. Einzelheiten zu den Obliegenheiten und den Rechtsfolgen bei deren Verletzung entnehmen Sie bitte Artikel 8 und
13 der ARB sowie den jeweiligen Besonderen Bestimmungen
der ARB (siehe Art. 17, 18, 19 und 29 der ARB), und den
jeweiligen Zusatzbedingungen.
7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Neben der Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages
bestehen weitere Kündigungsrechte, beispielsweise bei Doppelversicherung oder Eintritt des Versicherungsfalls. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Sie haben als Versicherungsnehmer die Pflicht,
• uns über die jeweilige Sachlage unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären
• uns unbeschadet der freien Rechtsanwaltswahl die Beauftragung des Rechtsvertreters zu überlassen
• Kostenvorschreibungen, die Ihnen zugehen, unverzüglich zur Prüfung an uns zu übermitteln
• alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
• Personenschäden unverzügliche bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen
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