DR. ARMIN FRÜHAUF Rechtsanwalt / VPräsLG a.D. RA Dr. Fruehauf, Infanterieweg 5, 26129 Oldenburg, TEL: 0441 - 72699 An DB Netz AG Regionalbereich Nord Joachimstraße 8 30159 Hannover FAX 0511 286 5418 Oldenburg, den 10.11.2015 AZ: Interimsschutz Offener Brief Betr.: Erstattung von Aufwendungen zum passiven Lärmschutz in Oldenburg, hier: Ihre Briefkampagnen vom 26 und 29. Oktober 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, Wie Ihnen bekannt ist, haben die Vereine IBO und LiVe mehr als 20 Objektbeurteilungen der regelmäßig für sie arbeitenden FA AIT durch den unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lärmimmission, Bau- und Raumakustik, Dipl-Physiker Dr. Nocke, Oldenburg, überprüfen lassen. In allen Fällen ist der Sachverständige Dr. Nocke zu dem Ergebnis gekommen, dass die AIT-Beurteilungen grob fehlerhaft sind und nicht Grundlage eines Entschädigungsangebotes sein können. Gleichwohl weigern Sie sich beharrlich, dieser Kritik nachzugehen und die AIT- Beurteilungen von einem unabhängigen „Obergutachter“ fachlich überprüfen zu lassen. Stattdessen versuchen Sie, die Sache „auszusitzen“. Dr. Nocke ist ein hoch angesehener Fachmann auf dem Gebiet der Lärmimmissionen und Bauakustik. Hingegen ist die AIT weder ein zugelassener Sachverständiger noch verfügt sie über irgendwelche Zertifikate auf diesem Gebiet. Schon dieser qualitative Unterschied muss Ihnen Anlass geben, Ihre sture Haltung zu ändern. Es ist ein Skandal, dass sie offenbar darauf setzen, dass der Bürger sich nicht mit Ihnen streiten möchte. Nun haben Sie sogar in einer sehr groß angelegten Briefkampagne die Oldenburger Bahnanlieger am 26.10.2015 und in weiteren Schreiben vom 29.10.2015 darauf hingewiesen, dass Sie nicht daran denken, Ihren Standpunkt zu verändern. Dabei haben www.rechtsanwalt-dr-fruehauf.de E-mail: [email protected] Bankverbindung: IBAN DE19 3006 0601 0005 4349 20, BIC: DAAEDEDDXXX ; Apobank Düsseldorf 1 Sie erneut falsche Behauptungen aufgestellt und Fehlinformationen verbreitet. Offenbar haben Sie die Absicht, die betroffenen Bahnanlieger von ihren Rechten und Chancen abzuhalten. Zu Ihren falschen Behauptungen: Zum Kostenrisiko: Kommt es zwischen der DB und dem Bahnanlieger zu keiner Einigung über die Entschädigung, muss das zuständige Innenministerium entscheiden. Dieses Verfahren ist für den Bürger grds. kostenfrei. Sie behaupten allerdings wider besseres Wissen das Gegenteil. Nach § 42 Abs. 1 NEG haben Sie als Vorhabenträger die Kosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob im Ergebnis der Bürger oder Sie Recht bekommen. Diese gesetzliche Regelung schließt ausdrücklich Gutachterkosten und die Kosten des Anwalts des Betroffenen ein. Sogar die Kosten eines Privatgutachtens müssen von ihnen erstattet werden, wenn das Ministerium das Gutachten in seiner Entscheidung berücksichtigt. Diese für den Bürger günstige Regelung ist der Tatsache geschuldet, dass der Bürger in öffentlichen Interesse gehalten ist, Immissionen hinzunehmen, die den Wert und den Gebrauch seiner Immobile beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte dem Bürger dann nicht auch noch zumuten, gegenüber einem mächtigen Vorhabenträger wie etwa die DB, ein Kostenrisiko, einzugehen. Aber all das müsste Ihnen bekannt sein. Wenn nicht, können Sie das im Gesetz und in den im Netz verfügbaren ministeriellen Erläuterungen zum NEG auch nachlesen: http://www.recht- niedersachsen.de/53/3,11502,33.htm Auch die einschlägigen juristischen Kommentar zum NEG bestätigen sehen das genauso. (siehe u.a. Behre u.a. Rn 9 zu § 42 NEG). Natürlich hat jede Kostenerstattung dort as ihre Grenze, wo ein Anwalt absolut unsinnige Forderungen und Anträge stellt. Denn das wäre ein Rechtsmissbrauch. Nach meiner Kenntnis sind solche Fälle – jedenfalls anwaltlich - bisher nicht vorgekommen. Mir ist kein einziger Fall bekannt, in dem ein Bürger mit den Kosten des behördlichen Verfahrens belastet wurde. Im Gegenteil. Die Schwere des enteignungsgleichen Eingriffs und das Gebot der Fairness und der Waffengleichheit gebieten eine sehr großzügige Übernahme der Kosten ( s.a. Behre aaO). Dies gilt in unserem Fall umso mehr, als wir sachverständig fundierte Kritik an Ihrem Regulierungsverhalten angebracht haben und Sie sich trotzdem weigern, Ihr Vorgehen zu überprüfen. Wie soll denn Ihrer Meinung nach der Konflikt aufgelöst werden, wenn nicht durch das vorgesehene Verfahren ? Sie verursachen unnötige Kosten, weil Sie sich der gebotenen Einsicht verschließen. Im übrigen wäre ich Ihnen www.rechtsanwalt-dr-fruehauf.de E-mail: [email protected] Bankverbindung: IBAN DE19 3006 0601 0005 4349 20, BIC: DAAEDEDDXXX ; Apobank Düsseldorf 2 dankbar, wenn Sie mir zumindest eine e i n z i g e Entscheidung nachweisen, in der das Ministerium nicht der DB, sondern dem Antragsteller die Kosten auferlegt hat. Zur sachlichen Seite: Nach Auffassung des Gutachters DR. Nocke zeigen alle bislang überprüften „Objektbeurteilungen“ der Fa. AIT massive inhaltliche Mängel, da von einschlägigen Vorgaben sowohl im Bereich der Schallimmissionsbetrachtung (Stichwort: Schall03) wie auch beim baulichen Schallschutz (Stichwort Akustik23) abgewichen wird. Die Dokumente sind als Serie derart oberflächlich gehalten, dass eine Nachvollziehbarkeit oder gar Überprüfung der Schlussfolgerungen aus gutachterlicher Sicht nicht möglich ist. Die „Objektbeurteilungen“ erfüllen damit nicht auch nur ansatzweise die aus fachtechnischer Sicht notwendigen Mindeststandards schalltechnischer Gutachten zur Bestimmung passiver Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der 16. BImSchV sowie der 24. BImSchV. ......, Zur rechtlichen Seite: Ihnen ist bekannt, dass keines Ihrer Entschädigungsangebote dem nach §§ 3,41 BImSchG gebotenen Stand der Technik entsprechen. Es ist unstreitig, dass Ihre Berechnungen mit einer Software des Jahres 1999 erfolgen und die AIT nicht die aktuelle Fassung der Schall 03 verwendet und Ihre vorgeschlagenen Baumaßnahmen unzulässig sind, weil Sie zB nicht der derzeitigen EnEV 2014 entsprechen. Darüber hinaus ist der Schienenbonus 2013 abgeschafft worden, weil er nach dem Stand der Wissenschaft nicht gerechtfertigt ist. Auch insoweit liegt ein eindeutiger gesetzlicher Verstoß vor. Daran ändert auch die Übergangsregelung nichts, weil sie gegen §§ 3,41 BImSchG verstößt und zudem im Hinblick auf Art 2 GG verfassungswidrig wäre. Trotz der von mir nachgewiesenen Rechtsprechung des OLG Hamm verweigern Sie auch weiterhin die Erstattung der notwendigen laufenden und zukünftigen Aufwendungen zum Schallschutz. Das verstößt gegen § 42 Abs. 2 BImSchG. Ich fordere Sie auf, mir zumindest ein einziges Obergerichtliches Urteil (OLG oder BGH nach 2003) nachzuweisen, das dem Bürger die Erstattung dieser Kosten verweigert. Spätestens die Enthüllungen zum VW-Skandals wegen vorsätzlich manipulierten Immissionsangaben sollte Sie nun veranlassen, die AIT-Beurteilungen zumindest einmal extern durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. Beste Grüße Dr. Frühauf www.rechtsanwalt-dr-fruehauf.de E-mail: [email protected] Bankverbindung: IBAN DE19 3006 0601 0005 4349 20, BIC: DAAEDEDDXXX ; Apobank Düsseldorf 3
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