Nr. 109-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubvorsitzenden Steidl und Mag. Schmidlechner an die Salzburger Landesregierung (Nr. 109-ANF der Beilagen) – ressortzuständige Beantwortung durch LandeshauptmannStellvertreter Dr. Stöckl – betreffend Ausschreibung der Gebäudereinigung in der Landesklinik und psychischen Reha St. Veit Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubvorsitzenden Steidl und Mag. Schmidlechner betreffend Ausschreibung der Gebäudereinigung in der Landesklinik und psychischen Reha St. Veit vom 3. Februar 2016 erlaube ich mir auf Grund der Übertragung gemäß § 74 Abs. 1 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz durch Landeshauptmann Dr. Haslauer an mich, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Weshalb wurde die Gebäudereinigung für die Landesklinik und psychiatrische Reha St. Veit ausgeschrieben? Die Gebäudereinigung samt verwandte Dienste für die Landesklinik St. Veit wurde ausgeschrieben, weil dies nach dem Bundesvergabegesetz geboten ist. Laut SALK ist daran gedacht, die psychiatrische Reha St. Veit optional in der Vergabe zu beteiligen. Derzeit wird die psychiatrische Reha bereits von Mitarbeitern der Firma Markas gereinigt. Die psychiatrische Reha unterliegt nicht dem Bundesvergabegesetz. Zu Frage 2: Welche Referenzen werden vom Dienstleister in der Ausschreibung verlangt? Nach Informationen der SALK wurde in der ersten Phase des Vergabeverfahrens (Bietererkundung, Präqualifikation) der Nachweis einer einzigen Referenz verlangt. Die beschriebenen Leistungen/Tätigkeiten mussten seitens des Bewerbers in einer Krankenanstalt erbracht werden, wobei das Vertragsverhältnis derzeit aufrecht sei und mindestens drei Jahre gewährt haben und per anno mindestens ein Umsatzvolumen von einer Million Euro erreicht werden musste. Zu Frage 3: Welche sozialen Kriterien hat der externe Dienstleister vorzuweisen? An den Vergabeunterlagen, die sämtliche Zuschlagskriterien beinhalten - also auch die sozialen Kriterien - wird nach Informationen der SALK derzeit gearbeitet. 1 Zu Frage 4: Wurde vor Ausschreibung eine Wirtschaftlichkeits-/Qualitätsprüfung bzw. Kosten/Nutzen-Rechnung durchgeführt? Bereits jetzt werden laut SALK Reinigungsleistungen und hauswirtschaftliche Dienste für die Landesklinik St. Veit teilweise von einem Dienstleister in zufriedenstellender Funktionalität, Qualität und Wirtschaftlichkeit erbracht. Eine Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz ist aber (mit Ausnahme der psychiatrischen Reha) notwendig. Zu Frage 4.1.: Wenn ja, wie war das Ergebnis? Siehe Antwort auf Frage 4. Zu Frage 4.2.: Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort auf Frage 4. Zu Frage 5: Weshalb setzt man in der Landesklinik St. Veit nicht auf Eigenreinigung? Die Fremdvergabe von Reinigungsdienstleistungen und verwandter Dienste ist nach Informationen seitens der SALK im Krankenhauswesen weit verbreitet. Ein Dienstleister hat Kostenvorteile im Bereich des Entgelts und unterliegt nicht den strengen dienstrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, wodurch z. B. eine flexiblere Organisation (z. B. bei Änderungen des Dienstplatzes) ermöglicht wird. Zu Frage 6: Gibt/gab es keine eigenen MitarbeiterInnen für die Eigenreinigung? Die Landesklinik St. Veit setzt auch eigene Kräfte für die Reinigung ein. Zu Frage 7: Wo ist die gesetzliche Regelung für die Ausschreibung für externe Dienstleister? Bei Vergabeverfahren ist das Bundesvergabegesetz i.d.g.F. anzuwenden. Zu Frage 8: Weshalb setzt man im Krankenhaus St. Veit nicht auf Eigenreinigung? Siehe Antwort auf die Fragen 4, 5 und 6. Zu Frage 9: Weshalb werden keine Lehrlinge im Bereich Gebäudereinigung ausgebildet? In der Gebäudereinigung werden laut Auskunft der SALK vor allem angelernte Kräfte beschäftigt. Aktuell gibt es Überlegungen, ob die SALK als Zuschlagskriterium die „Beschäftigung von Lehrlingen“ in das Vergabeverfahren aufnehmen sollen. 2 Zu Frage 10: Werden in der Ausschreibung sogenannte soziale Kriterien von den externen Dienstleistern verlangt? Die Vergabeunterlagen, die auch die Zuschlagskriterien enthalten, werden laut SALK erst ausgearbeitet. Im Rahmen der Möglichkeiten des Bundesvergabegesetzes ist beabsichtigt, auch funktionell-qualitative und soziale bzw. gegebenenfalls sonstige Zuschlagskriterien festzulegen. Klarerweise ist jeder Dienstleister verpflichtet, die in Österreich geltenden arbeitsund sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zu Frage 10.1.: Wenn ja, welche? Bei den sozialen Zuschlagskriterien wird in den SALK daran gedacht, die „Beschäftigung von Lehrlingen“ und die „Beschäftigung von älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“ zu berücksichtigen. Zu Frage 10.2.: Wenn nein, widerspricht dies nicht dem Regierungsbeschluss zum Fairnesskatalog und den Vergabekriterien des Landes aus dem Jahre 2014? Siehe Antworten auf die Fragen 10 und 10.1. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 8. März 2016 Dr. Stöckl eh. 3
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