Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Chemnitz Dipl.-Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik, Chemnitz, 21. Mai 2015 Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept) DEKRA begibt sich auf ein neues Aufgabengebiet: Ø Die arbeitstechnische Begutachtung von Berufskrankheiten Ø Bisher nur von den Präventionsdiensten der Berufsgenossenschaften ermittelt und beurteilt Ø Warum wird die DEKRA hier aktiv? Ø Welche Berufskrankheiten werden begutachtet? Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Unfallversicherung - Berufskrankheiten Historie Ø Kaiser Wilhelm I. regte gemeinsam mit von Bismarck die Einführung einer Sozialversicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“ 1881 an. Ø Das Unfallversicherungsgesetz trat am 1.Oktober 1885 in Kraft. Am selben Tag nahmen auch die ersten 57 Berufsgenossenschaften ihre Arbeit auf. Ø Größte Berufsgenossenschaft war die Knappschafts-BG mit 1658 Mitgliedsbetrieben und 343.707 Versicherten, zweitgrößte die Ziegelei-Berufsgenossenschaft. Ø Die erste wirkliche Normierung von Berufskrankheiten erfolgte im Jahre 1925. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten - Statistik Berufskrankheiten-Kennzahlen - 1960 bis 2013 Auszug aus dem Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2013“ Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten - Statistik Auszug aus dem Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012“ Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 § 9 SGB VII - Berufskrankheit (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung …… als Berufskrankheiten ………..bezeichnet…………… Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII § 9 Abs. 1 „…als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …“ Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII § 9 Abs. 2 „Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.“ à bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Wissenschaftliche Begründung Die Aufnahme einer Berufskrankheit in die BerufskrankheitenListe wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat - Sektion "Berufskrankheiten" mit Vorlage einer wissenschaftlichen Begründung an den Verordnungsgeber empfohlen, wenn neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. „Wie“-BK (z. B. Gonarthrose) Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Derzeit gibt es 77 anerkannte Berufskrankheiten in 6 Obergruppen Ø Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten Ø Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Ø Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten Ø Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells Ø Hautkrankheiten Ø Krankheiten sonstiger Ursache Berufskrankheiten - Statistik 80.000 Vergleich zwischen BK-Anzeigen und Anerkennungen 2012 2013 BK-Anzeigen: 70.566 71.579 Anerkannte BK: 15.291 15.656 70.000 60.000 50.000 BK-Anzeigen 40.000 30.000 BK-Anerkennungen 20.000 10.000 0 2012 2013 Quelle: DGUV Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten - Statistik 4000 BK 4101 (Quarz) 2011 2012 2013 1.399 1.303 1.497 1.097 749 768 3500 Anzeigen 3000 Anerkennungen 2500 BK 4104 (Asbest) BK 4105 (Asbest) 3.824 3.996 3.979 799 810 793 1.312 1.362 1.398 980 982 970 2000 1500 1000 500 0 BK 4101 BK 4105 Quelle: DGUV Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Statistik BK 2108 (WS) 2011 2012 2013 4.739 4.806 4.722 378 370 363 BK 2112 (Knie) 1.301 1.250 1.450 78 96 130 5000 4500 4000 3500 3000 2500 2000 1500 1000 500 0 Anzeigen Anerkennungen BK 2108 BK 2112 Quelle: DGUV Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten Es werden generell zwei Sachverhalte geprüft: 1.Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität)? 2. Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Krankheit (haftungsausfüllende Kausalität)? Die erste Frage wird durch die Erhebung der Arbeitsgeschichte, die zweite Frage durch die Erstellung eines medizinischen Zusammenhanggutachtens geklärt. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA Warum befasst sich die DEKRA mit Berufskrankheiten? Empfehlung: Zumindest in Widerspruchsverfahren sowie in den Sozialgerichtsverfahren sollte die Möglichkeit bestehen, auf unabhängige technische Sachverständige zurückgreifen zu können. Die Ermittlung der beruflichen Einwirkung im Klageverfahren kommt einer entscheidenden Bedeutung zu. Quelle: „Vortrag auf der Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin am 14.03.2008 in Hamburg“ Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA Ø Die Feststellung der beruflichen Exposition ausschließlich durch den Präventionsdienst wird problematisch gesehen, weil die Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zum UV-Träger stehen. Quelle: IG Metall 2013 Ø Diese Auffassung vertrat bereits auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es: „Aufgabe des Gutachters ist .... die Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit. Die Akzeptanz der Begutachtung beim Versicherten ist vom Gesprächsverlauf abhängig. Der Gutachter ist oft der einzige, der dem Versicherten persönlich gegenübertritt.“ Diese Empfehlungen betreffen bisher nur die medizinische Begutachtung. Quelle: „Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten“ (2004) Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA DEKRA ist ein neutraler Gutachter in Streitfällen zwischen den Berufsgenossenschaften und den Antragstellern (Klägern) und kann auch im Vorfeld beratend tätig sein. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung Grundlage der Begutachtung: Ø Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einschließlich der Merkblätter für die Begutachtungen (Wissenschaftliche Begründungen) Ø Forschungsergebnisse der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bzw. des IFA (Reporte) Somit werden gesetzliche und technische Beurteilungsgrundlagen analog den Berufsgenossenschaften angewendet. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung 1. Aktenstudium - Ermittlungen der Berufsgenossenschaften, so die Überprüfung von Berechnungen, Tätigkeitsbeschreibungen, Vollständigkeit der Aktenunterlagen - Angaben des Antragstellers bzw. Klägers (Widerspruchs-/ Klagebegründungen) 2. Vorbereitungen auf das Gespräch mit dem Kläger - Zusammenstellung aller strittigen Angaben Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung 3. Gespräch mit dem Kläger - Vertrauensvolle Atmosphäre schaffen - keinen Zeitdruck entstehen lassen - Expositionen bzw. Belastungen für alle Beschäftigungsverhältnisse ermitteln 4. Nachbearbeitung des Gespräches - Überprüfung der Angaben aus dem Gespräch auf Plausibilität - Befragung von Zeitzeugen - Studium der Fachliteratur - Festlegung von Ortsterminen mit allen beteiligten Parteien (wenn nicht bereits durch das Gericht vorgegeben) Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung 5. Das Gutachten (Inhalt) - Grundlagen der Begutachtung – BKV (gesetzliche und arbeitstechnische Grundlagen) - Beschreibung der Arbeitsplatzverhältnisse, ggf. mit Bilddokumentation - Diskussion widersprüchlicher Angaben beider Parteien - Berechnung von Expositionen/ Belastungen - Vergleich der Ergebnisse mit den Vorgaben in der BKV - Begründung der Endaussage Im Gutachten wird der vollständige Verfahrensweg nachvollziehbar dargestellt. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung 6. Das Gutachten nach speziellem Auftrag Prinzipiell werden Gutachten nach den Vorgaben des Auftraggebers gefertigt, d. h. es können auch nur z. B. - Überprüfung von Berechnungen - Stellungnahmen zu Angaben der Gegenpartei - Gutachten ausschließlich nach Aktenlage erstellt werden. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Berufskrankheiten-Begutachtung DEKRA erstellt Gutachten im Berufskrankheitsfeststellungsverfahren: Dies betrifft hauptsächlich die Berufskrankheiten Ø Ø Ø Ø Ø BK 2108 – 2110 BK 2102, 2105, 2112 BK 4101 BK 4103 – 4105 BK 4113/4114 Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Erkrankungen der Wirbelsäule Knieerkrankungen Lungenerkrankung (Silikose) Lungenerkrankungen (Asbest) Lungenerkrankungen (Asbest) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Berufskrankheiten-Begutachtung Zusammenarbeit mit dem Gutachteninstitut Döbeln Erstellung von medizinischen Gutachten für die Berufskrankheiten Nummer 2101 – 2110 Prof. Dr. sc. med. Thomas Müller Dr. med. Roland Cyffka Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA Bereich Analytische Gutachten Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept) Begutachtung von Belastungen / Einwirkungen an Arbeitsplätzen auf der Grundlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) • Individuelle Erhebung & Berechnung von Expositionen bzw. Belastungen an Arbeitsplätzen • Begutachtung von Belastungen des Muskel-Skelettsystems nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) BK 2108 sowie Berechnungen bei Knieerkrankungen BK 2112 • Begutachtung von Lungenerkrankungen durch die Einwirkung von Asbest • Prüfung der Plausibilität von bereits erstellten Belastungsermittlungen Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA Bisherige Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten: Ø sowohl Bestätigung der Erhebungen und Beurteilungen der Berufsgenossenschaften als auch Ø Feststellung, dass die Erhebungen durch die Berufsgenossenschaften nicht vollständig und/ oder nicht korrekt waren Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 BK-Konzept der DEKRA Zur Sicherstellung der hohen Qualität der Gutachten bleiben die Mitarbeiter durch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auf aktuellem Wissensstand. DEKRA Chemnitz ist bundesweit eine der wenigen Stellen, die arbeitstechnische Gutachten in diesem Umfang erstellt. Nutzen Sie diese Möglichkeit! Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz, 21.05.2015 Vielen Dank!
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