Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH

Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH
Niederlassung Chemnitz
Dipl.-Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik,
Chemnitz, 21. Mai 2015
Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept)
DEKRA begibt sich auf ein neues Aufgabengebiet:
Ø Die arbeitstechnische Begutachtung von Berufskrankheiten
Ø Bisher nur von den Präventionsdiensten der
Berufsgenossenschaften ermittelt und beurteilt
Ø Warum wird die DEKRA hier aktiv?
Ø Welche Berufskrankheiten werden begutachtet?
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Unfallversicherung - Berufskrankheiten
Historie
Ø Kaiser Wilhelm I. regte gemeinsam mit von Bismarck die
Einführung einer Sozialversicherung der Arbeiter gegen
„Betriebsunfälle“ 1881 an.
Ø Das Unfallversicherungsgesetz trat am 1.Oktober 1885 in
Kraft. Am selben Tag nahmen auch die ersten 57
Berufsgenossenschaften ihre Arbeit auf.
Ø Größte Berufsgenossenschaft war die Knappschafts-BG mit
1658 Mitgliedsbetrieben und 343.707 Versicherten,
zweitgrößte die Ziegelei-Berufsgenossenschaft.
Ø Die erste wirkliche Normierung von Berufskrankheiten
erfolgte im Jahre 1925.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
für die Unternehmen der deutschen
Privatwirtschaft und deren Beschäftigte.
Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
verhüten.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten - Statistik
Berufskrankheiten-Kennzahlen - 1960 bis 2013
Auszug aus dem Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2013“
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten - Statistik
Auszug aus dem Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012“
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
§ 9 SGB VII - Berufskrankheit
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die
Bundesregierung ……
als Berufskrankheiten
………..bezeichnet……………
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Sozialgesetzbuch VII § 9 Abs. 1
„…als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; …“
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Sozialgesetzbuch VII § 9 Abs. 2
„Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die
nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort
bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine
Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im
Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine
Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.“
à bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die
übrige Bevölkerung ausgesetzt sind
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Wissenschaftliche Begründung
Die Aufnahme einer Berufskrankheit in die BerufskrankheitenListe wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat - Sektion
"Berufskrankheiten" mit Vorlage einer wissenschaftlichen
Begründung an den Verordnungsgeber empfohlen, wenn neue
Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Krankheit durch
besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
„Wie“-BK (z. B. Gonarthrose)
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Derzeit gibt es 77 anerkannte Berufskrankheiten in 6 Obergruppen
Ø Durch chemische
Einwirkungen
verursachte
Krankheiten
Ø Durch physikalische
Einwirkungen
verursachte
Krankheiten
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Ø Durch Infektionserreger oder
Parasiten verursachte Krankheiten
sowie Tropenkrankheiten
Ø Erkrankungen der Atemwege und
der Lungen, des Rippenfells und
Bauchfells
Ø Hautkrankheiten
Ø Krankheiten sonstiger Ursache
Berufskrankheiten - Statistik
80.000
Vergleich zwischen BK-Anzeigen und
Anerkennungen
2012
2013
BK-Anzeigen:
70.566 71.579
Anerkannte BK:
15.291 15.656
70.000
60.000
50.000
BK-Anzeigen
40.000
30.000
BK-Anerkennungen
20.000
10.000
0
2012 2013
Quelle: DGUV
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten - Statistik
4000
BK 4101
(Quarz)
2011 2012 2013
1.399 1.303 1.497
1.097
749
768
3500
Anzeigen
3000
Anerkennungen
2500
BK 4104
(Asbest)
BK 4105
(Asbest)
3.824 3.996 3.979
799
810 793
1.312 1.362 1.398
980
982
970
2000
1500
1000
500
0
BK
4101
BK
4105
Quelle: DGUV
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Statistik
BK 2108
(WS)
2011 2012 2013
4.739 4.806 4.722
378
370
363
BK 2112
(Knie)
1.301 1.250 1.450
78
96
130
5000
4500
4000
3500
3000
2500
2000
1500
1000
500
0
Anzeigen
Anerkennungen
BK
2108
BK
2112
Quelle: DGUV
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten
Es werden generell zwei Sachverhalte geprüft:
1.Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung
und der versicherten Tätigkeit
(haftungsbegründende Kausalität)?
2. Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung
und der Krankheit (haftungsausfüllende Kausalität)?
Die erste Frage wird durch die Erhebung der Arbeitsgeschichte, die zweite Frage durch die
Erstellung eines medizinischen Zusammenhanggutachtens geklärt.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
Warum befasst sich die DEKRA mit Berufskrankheiten?
Empfehlung:
Zumindest in Widerspruchsverfahren sowie in den Sozialgerichtsverfahren sollte die Möglichkeit bestehen, auf unabhängige
technische Sachverständige zurückgreifen zu können.
Die Ermittlung der beruflichen Einwirkung im Klageverfahren
kommt einer entscheidenden Bedeutung zu.
Quelle: „Vortrag auf der Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin am 14.03.2008 in Hamburg“
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
Ø Die Feststellung der beruflichen Exposition ausschließlich durch den
Präventionsdienst wird problematisch gesehen, weil die Mitarbeiter in einem
Arbeitsverhältnis zum UV-Träger stehen.
Quelle: IG Metall 2013
Ø Diese Auffassung vertrat bereits auch die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es:
„Aufgabe des Gutachters ist .... die Feststellung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit.
Die Akzeptanz der Begutachtung beim Versicherten ist vom Gesprächsverlauf
abhängig. Der Gutachter ist oft der einzige, der dem Versicherten persönlich
gegenübertritt.“
Diese Empfehlungen betreffen bisher nur die medizinische Begutachtung.
Quelle: „Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten“ (2004)
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
DEKRA ist ein neutraler Gutachter
in Streitfällen zwischen den
Berufsgenossenschaften und den Antragstellern
(Klägern) und kann auch im Vorfeld beratend
tätig sein.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
Grundlage der Begutachtung:
Ø Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einschließlich der
Merkblätter für die Begutachtungen
(Wissenschaftliche Begründungen)
Ø Forschungsergebnisse der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) bzw. des IFA (Reporte)
Somit werden gesetzliche und technische
Beurteilungsgrundlagen analog den Berufsgenossenschaften
angewendet.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
1. Aktenstudium
- Ermittlungen der Berufsgenossenschaften,
so die Überprüfung von Berechnungen,
Tätigkeitsbeschreibungen, Vollständigkeit der Aktenunterlagen
- Angaben des Antragstellers bzw. Klägers
(Widerspruchs-/ Klagebegründungen)
2. Vorbereitungen auf das Gespräch mit dem Kläger
- Zusammenstellung aller strittigen Angaben
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
3. Gespräch mit dem Kläger
- Vertrauensvolle Atmosphäre schaffen
- keinen Zeitdruck entstehen lassen
- Expositionen bzw. Belastungen für alle Beschäftigungsverhältnisse
ermitteln
4. Nachbearbeitung des Gespräches
- Überprüfung der Angaben aus dem Gespräch auf Plausibilität
- Befragung von Zeitzeugen
- Studium der Fachliteratur
- Festlegung von Ortsterminen mit allen beteiligten Parteien
(wenn nicht bereits durch das Gericht vorgegeben)
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
5.
Das Gutachten (Inhalt)
- Grundlagen der Begutachtung – BKV
(gesetzliche und arbeitstechnische Grundlagen)
- Beschreibung der Arbeitsplatzverhältnisse, ggf. mit
Bilddokumentation
- Diskussion widersprüchlicher Angaben beider Parteien
- Berechnung von Expositionen/ Belastungen
- Vergleich der Ergebnisse mit den Vorgaben in der BKV
- Begründung der Endaussage
Im Gutachten wird der vollständige Verfahrensweg nachvollziehbar dargestellt.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
6.
Das Gutachten nach speziellem Auftrag
Prinzipiell werden Gutachten nach den Vorgaben des
Auftraggebers gefertigt, d. h. es können auch nur z. B.
- Überprüfung von Berechnungen
- Stellungnahmen zu Angaben der Gegenpartei
- Gutachten ausschließlich nach Aktenlage
erstellt werden.
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Berufskrankheiten-Begutachtung
DEKRA erstellt Gutachten im Berufskrankheitsfeststellungsverfahren:
Dies betrifft hauptsächlich die Berufskrankheiten
Ø
Ø
Ø
Ø
Ø
BK 2108 – 2110
BK 2102, 2105, 2112
BK 4101
BK 4103 – 4105
BK 4113/4114
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Erkrankungen der Wirbelsäule
Knieerkrankungen
Lungenerkrankung (Silikose)
Lungenerkrankungen (Asbest)
Lungenerkrankungen (Asbest) und
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Berufskrankheiten-Begutachtung
Zusammenarbeit mit dem Gutachteninstitut Döbeln
Erstellung von medizinischen Gutachten
für die Berufskrankheiten Nummer
2101 – 2110
Prof. Dr. sc. med. Thomas Müller
Dr. med. Roland Cyffka
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
Bereich Analytische Gutachten
Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept)
Begutachtung von Belastungen / Einwirkungen an Arbeitsplätzen
auf der Grundlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV)
• Individuelle Erhebung & Berechnung von Expositionen bzw.
Belastungen an Arbeitsplätzen
• Begutachtung von Belastungen des Muskel-Skelettsystems
nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) BK 2108
sowie Berechnungen bei Knieerkrankungen BK 2112
• Begutachtung von Lungenerkrankungen durch die Einwirkung
von Asbest
• Prüfung der Plausibilität von bereits erstellten
Belastungsermittlungen
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
Bisherige Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten:
Ø sowohl Bestätigung der Erhebungen und Beurteilungen der
Berufsgenossenschaften
als auch
Ø Feststellung, dass die Erhebungen durch die Berufsgenossenschaften
nicht vollständig und/ oder nicht korrekt waren
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
BK-Konzept der DEKRA
Zur Sicherstellung der hohen Qualität der Gutachten bleiben die Mitarbeiter
durch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auf aktuellem
Wissensstand.
DEKRA Chemnitz ist bundesweit eine der wenigen Stellen, die
arbeitstechnische Gutachten in diesem Umfang erstellt.
Nutzen Sie diese Möglichkeit!
Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik
Chemnitz, 21.05.2015
Vielen Dank!