Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald Tel. 058 228 70 00 Fax. 058 228 70 09 www.gommiswald.ch Merkblatt “Todesfall – was ist zu tun?“ Bei einem Todesfall fallen für die Angehörigen die Trauer und der Druck, innerhalb kurzer Zeit vieles organisieren zu müssen, zusammen. Um den Angehörigen die Entscheide betreffend Bestattung zu erleichtern, empfehlen wir, die Bestattungswünsche frühzeitig schriftlich festzuhalten und den Angehörigen mitzuteilen. Dieses Merkblatt soll dabei als Gedankenstütze dienen. Selbstverständlich steht bei Fragen das Bestattungsamt gerne zur Verfügung. Für kirchliche Angelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an das entsprechende Pfarramt. Stand Juli 2015 Merkblatt “Todesfall, was ist zu tun?“ Bestattungsamt Gommiswald Im Voraus Die eigenen Wünsche sollten frühzeitig schriftlich festgehalten werden. Wir empfehlen dafür das Formular "Bestattungswunsch", welches beim Bestattungsamt Gommiswald erhältlich ist. Es ist zu beachten, dass Wünsche, die mit dem Todestag und der Beerdigung zusammenhängen nicht in eine letztwillige Verfügung (Testament) aufgenommen werden sollen, denn die letztwillige Verfügung (Testament) wird in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet. Angehörige oder Beauftragte sollten vorgängig über die Bestattungswünsche informiert werden. Falls jemand keine Beisetzung auf einem Friedhof der Politischen Gemeinde seines Wohnortes wünscht, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Behörde des gewünschten Beisetzungsortes Kontakt aufzunehmen und eine schriftliche Zusicherung zu verlangen. Es − − − − − − empfiehlt sich, folgendes mit den Angehörigen zu besprechen oder schriftlich festzuhalten: Erdbestattung oder Kremation, Ort der Bestattung und Art des Grabes Empfänger der Todesanzeigen (Adressliste laufend nachführen) Besondere Wünsche betreffend Bestattung und Gottesdienst (z.B. wer trägt das Grabkreuz?) Lebenslauf Einladungen zum Leidmahl (u.a. Liste derjenigen, welche den Angehörigen nicht bekannt sind) Besondere Wünsche betreffend Grabmal, Grabgestaltung und –unterhalt Bei Eintritt eines Todesfalls Tritt der Todesfall zu Hause ein, ist unverzüglich ein Arzt (Hausarzt, Hausarztstellvertreter oder Notarzt) beizuziehen. Er stellt die ärztliche Todesbescheinigung (amtliches Formular) aus. Damit ist der Todesfall umgehend von den Angehörigen dem Bestattungsamt zu melden. Bei einem Todesfall im Spital erfolgt die Meldung mit der ärztlichen Todesbescheinigung direkt durch die Verwaltung an das Bestattungsamt/Zivilstandsamt des Sterbeortes. Bei einem Todesfall im Heim ist zwischen den Angehörigen und der Verwaltung abzusprechen, wer den Todesfall beim Bestattungsamt am Sterbeort mit der ärztlichen Todesbescheinigung meldet. Die Angehörigen haben sich in jedem Falle umgehend mit dem Bestattungsamt des Wohnortes des Verstorbenen in Verbindung zu setzen, damit alles Weitere (Überführung, Beisetzung, usw.) besprochen und anschliessend organisiert werden kann. Die Meldung beim Bestattungsamt soll wenn möglich innerhalb eines halben Tages erfolgen. An Wochenenden genügt im Normalfall die Meldung am Montagmorgen. Bei dringenden Fällen kann die zuständige Beamtin oder der Gemeindepräsident auch unter der privaten Telefonnummer erreicht werden. Wenn das Bestattungsamt unmittelbar nach dem Todesfall orientiert wird, so kann es die Meldung an die Einsarger und den Leichenwagenführer weiterleiten. Die Einsarger und der Leichenwagenführer können ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung durch die Angehörigen direkt informiert werden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Friedhöfe und Bestattungen sowie entsprechende Vollzugsverordnung, sGS 458.1/11) soll der Leichnam frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Wartefrist von 72 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48 Stunden erstreckt werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem anderen hierzu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt. Dieselben Fristen gelten auch für eine allfällige Kremation. In der Praxis ist es sinnvoll, unmittelbar nach dem Tod zuerst mit dem Bestattungsamt des Wohnortes des Verstorbenen Kontakt aufzunehmen 2 Merkblatt “Todesfall, was ist zu tun?“ Bestattungsamt Gommiswald Beim Bestattungsamt − Art der Bestattung (Erdbestattung oder Kremation) − Einsargung und Überführung des Leichnams (evtl. Aufbahrungsraum und/oder Krematorium) − Allfällige Kremationsanmeldung − Bei Kremation: Art der Urne (Holz-, Ton- oder Metallurne) − Bei Kremation: Urne im Krematorium abholen (Totengräber oder Angehörige) − Ort, Datum und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung (nach Absprache mit dem zuständigen Pfarramt) − Grabart (je nach Friedhof: Erdreihengrab, Urnenreihengrab, Urnenwandgrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab) − Erbenvertreter (als offizielle Zustelladresse) − Soll die amtliche Todesmeldung in den Zeitungen erscheinen? Anschliessend ist mit dem Pfarramt das Datum der Beisetzung und des allfälligen Trauergottesdienstes abzuklären und mit Rücksprache beim Bestattungsamt definitiv festzulegen. Für die Beisetzung von evangelischen Mitbürgern ist für die Regelung der Kirchenbenützung und das Glockengeläute zwingend mit dem jeweiligen Katholischen Pfarramt Kontakt aufzunehmen (durch das Evang. Pfarramt oder die Angehörigen). Das Bestattungsamt orientiert dann die folgenden involvierten Stellen und Personen: − Leichenwagenführer/Sarglieferant − Grabkreuzlieferant − Einsarger − Amtsnotariat See-Gaster − Krematorium − Interne Amtsstellen − Totengräber − Zeitungen (auf Wunsch) Gleichzeitig gibt das Bestattungsamt auch einen Schlüssel für den Aufbahrungsraum sowie ein entsprechendes Informationsblatt ab. Beim Pfarramt − Wird das Glockengeläut gewünscht? − Datum und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung − Gestaltung des Gottesdienstes − Besondere Wünsche betreffend Musik und Lieder − Lebenslauf für die Abdankung (und allenfalls Weiterleitung an Zeitungen) − Wer trägt das Grabkreuz? zusätzlich für Katholiken: − Rosenkranzgebet, evtl. Jahrzeitmessen − Kirchliches Gedächtnis Vor der Bestattung − Angehörige und Freunde des/der Verstorbenen benachrichtigen − Todesanzeige für Zeitungen formulieren und aufgeben − Leidzirkulare bestellen (Couverts bei der Bestellung des Zirkulars bereits mitnehmen und adressieren) und mit A-Post versenden − Lebenslauf für das Pfarramt verfassen und abgeben − Wenn ein Leidmahl vorgesehen ist, das Restaurant reservieren und das Menu absprechen − Persönlichen Blumenschmuck bestellen − Evtl. angemessene Kleidung besorgen 3 Merkblatt “Todesfall, was ist zu tun?“ Bestattungsamt Gommiswald Am Tage der Bestattung − Angehörige sollten rund 30 Minuten vor Beginn des Anlasses vor Ort sein − Beileidskarten aus der Kartenurne mit nach Hause nehmen − Für die Danksagung die eingegangenen Kranz-, Blumen- und Geldspenden auf den Beileidskarten vermerken − Wohnungen der nächsten Angehörigen gut verschliessen (Diebstahlgefahr) Später − Danksagung verfassen, drucken und versenden − Grabmal bestellen Bei Erdbestattungsgräbern soll das Grabmal frühestens nach sieben Monaten nach der Beerdigung gesetzt werden. Grabmale sind im üblichen Rahmen zu gestalten. Besondere Vorschriften richten sich nach dem jeweiligen Friedhofreglement. Das Gesuch mit der Gestaltung und den Massangaben des Grabmals ist beim Bestattungsamt einzureichen. − Der Grabunterhalt kann durch die Angehörigen selber erfolgen oder es kann ein entsprechender Vertrag bei einer ortsansässigen Gärtnerei abgeschlossen werden. − Versicherungen, Banken, Post, Krankenkasse, Pensionskasse und AHV informieren. Hinweise − Bei einer Kremation kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, auf Wunsch zuerst die öffentliche Abdankungsfeier und der Trauergottesdienst stattfinden (mit dem Leichnam) und anschliessend die Überführung ins Krematorium erfolgen. Die Beisetzung der Urne kann dann später in einem kleinen Kreis von Trauergästen durchgeführt werden. − Die Benützung der Pfarrkirche bei Bestattungen für nicht katholische Verstorbene ist unbedingt mit dem Katholischen Pfarramt abzusprechen. Eine spezielle Absprache ist auch bei Verstorbenen, die aus der Kirche ausgetreten oder konfessionslos waren, zwingend. − Für die allfällige Benützung einer Lautsprecheranlage auf dem Friedhof wenden Sie sich bitte frühzeitig direkt an das zuständige Pfarramt bzw. den zuständigen Messmer. − Damit die Kirchenglocken bei einem Todesfall (auch bei Nicht-Katholiken) geläutet werden, ist eine Absprache mit dem zuständigen Pfarramt erforderlich. − Gewöhnliche Bankvollmachten erlöschen per Todestag. Wer im Zusammenhang mit einem Todesfall Rechnungen zu bezahlen hat, ist deshalb auf eine Vollmacht angewiesen, die über den Tod hinaus gültig ist. Andernfalls müssen die Ausstellung einer Erbbescheinigung und die Vollmachten der Erben abgewartet werden. − Wer besondere Wünsche in Bezug auf die Erbverteilung hat, soll ein Testament oder ein Eheund Erbvertrag verfassen. Bei Fragen wenden Sie sich direkt an das Amtsnotariat See-Gaster, Rapperswil. Eine Änderung zu Lebzeiten ist jederzeit wieder möglich. Amtsstellen und Telefonnummern Einsarger und Leichenwagenführer, Arnold Edi, Schmerikon Einsarger und Totengräber, Fritschi Roman Gemeindeverwaltung / Bestattungsamt Gommiswald Herrmann Nicole, Bestattungsamt, privat Kath. Pfarramt, Ernetschwil Kath. Pfarramt, Gommiswald Kath. Pfarramt, Ricken Kath. Pfarramt, Rieden Kath. Pfarramt, St. Gallenkappel Kath. Pfarramt, Uznach Evang. Pfarramt, Uznach und Umgebung Krematorium Rüti (Abholen der Urne) Spital Uznach Zivilstandskreis Uznach (für Todesscheine) Amtsnotariat Rapperswil (für Erbbescheinigungen) 079 079 058 055 055 055 071 055 055 055 055 055 055 055 058 917 328 228 282 280 280 988 283 284 280 285 240 285 285 229 01 52 70 21 26 22 10 17 63 21 15 13 41 23 76 21 oder 055 282 31 66 48 oder 055 280 50 48 10 83 59 06 70 90 80 80 02 (G) 055 280 21 08 (P) 53 11 09 76 . 4
© Copyright 2025 ExpyDoc