Daschmann Schulordnung Stand: 02.07.15 Übereinkunft, die das Zusammenleben regelt I Präambel Die folgende Vereinbarung beruht auf dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Hessischen Schulgesetzes sowie auf Beratungen und Beschlüssen der Schulkonferenz, der SV, der Gesamtkonferenz sowie des Schulelternbeirats. Unsere Schule ist für uns ein wichtiger Arbeits-, Lern- und Lebensraum, den wir aktiv mitgestalten. Unser Verhalten ist von Respekt und Solidarität füreinander bestimmt. Wir verhalten uns so, dass wir einander nicht körperlich oder seelisch verletzen. Wir gestalten das Schulleben gemeinsam und übernehmen dafür Verantwortung. Wir suchen zur Lösung von Konflikten den Dialog. Wir handeln nach dem Prinzip der Selbstständigkeit. Für uns gelten die folgenden Grundsätze: Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen. Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu unterrichten. Jeder respektiert die Rechte des anderen. 2 II Konkretisierung 1. Verhalten im Unterricht Diesen drei Grundsätzen verpflichtet, halten wir uns besonders an folgende Regeln im Unterricht: Wir erscheinen pünktlich zum Unterricht. Wir begrüßen uns zu Beginn der gemeinsamen Arbeit in der Klasse oder dem Kurs als Ausdruck gegenseitiger Wertschätzung und Anerkennung. 2. SV-Arbeit / Tutorenstunden Den Klassenleitungs- beziehungsweise Tutorenstunden und der SV-Arbeit wird an der MartinNiemöller-Schule ein angemessener Raum gegeben. In der Regel führen die Schülerinnen und Schüler letztere nahezu selbstständig durch. 3. Ordnung und Sauberkeit Wir hinterlassen die Unterrichtsräume in einwandfreiem Zustand. Wir beschmieren keine Wände und Einrichtungsgegenstände. Wir - jede Klasse beziehungsweise jede Tutorengruppe - übernehmen mindestens einmal im Schuljahr für eine Woche den Ordnungsdienst. 4. Umweltgerechtes und ökologisch nachhaltiges Verhalten Wir verhalten uns umweltgerecht und ökologisch nachhaltig, indem wir Müll vermeiden, Energie sparen und auf umweltgerechtes Wirtschaften in der Mensa achten. 5. Rauchen und Alkohol in der Schule Das Rauchen und der Konsum von Alkohol und Drogen jeder Art sind im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände verboten. 3 6. Organisation des Schulbetriebs Jede Schülerin und jeder Schüler beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte informieren spätestens am dritten Tag der Abwesenheit die Schule. In der Regel erfolgt die Abwesenheitsmeldung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I am ersten Tag der Abwesenheit vor Unterrichtsbeginn durch einen Anruf eines Erziehungsberechtigten im Sekretariat. Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Entschuldigungsheft und legt dieses spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde der Fachlehrerin beziehungsweise dem Fachlehrer vor. Das Versäumen von Klausuren, Klassenarbeiten und Lernkontrollen wird von der Lehrkraft nach Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt. Das Attest muss der Fachlehrerin beziehungsweise dem Fachlehrer spätestens am zweiten Schultag nach dem Prüfungstag vorliegen. Im Falle des Fehlens bei der Abiturprüfung gilt die Regelung in der Abiturverordnung. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuarbeiten. Bei längerfristigen Unterrichtsversäumnissen im Fach Sport gelten folgende Sonderregelungen: - bis zu vier Wochen: Vorlegen eines ärztlichen Attestes bei der Fachlehrkraft - bis zu drei Monaten: Beantragen der Befreiung vom praktischen Teil des Sportunterrichts bei der Schulleiterin mehr als drei Monate: Vorlegen eines amtsärztlichen Attests bei der Schulleiterin Um der Ausbreitung von hochansteckenden und meldepflichtigen Erkrankungen (wie zum Beispiel Masern, Tollwut, Tuberkulose etc.) oder Parasitenbefall (wie zum Beispiel Läuse) vorzubeugen, ist die Schule im Falle einer Erkrankung oder eines Befalls umgehend über die Art der Erkrankung in Kenntnis zu setzen. Die aktuelle Liste der meldepflichtigen Erkrankungen befindet sich auf der Homepage der Landeshauptstadt Wiesbaden (https://www.wiesbaden.de/vv/produkte/53/141010100000009600.php). 4 7. Elektronische Geräte, soziale Netzwerke und Nachrichtendienste Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I bewahren ihre Smartphones und -watches, Handys, MP3-Player und andere technische Aufnahme- und Abspielgeräte während der gesamten Schulzeit im ausgeschalteten Zustand zum Beispiel in der Schul- oder Jackentasche auf. Die Schülerinnen und Schüler sind eigens für die Sicherheit und den Verbleib ihrer Geräte verantwortlich. Die Schule übernimmt bei Verlusten keine Haftung. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II bewahren ihre Smartphones und -watches, Handys, MP3-Player und andere technische Aufnahme- und Abspielgeräte während des Unterrichts im ausgeschalteten Zustand zum Beispiel in der Schul- oder Jackentasche auf. Die Schule übernimmt bei Verlusten keine Haftung. Um dem Verdacht eines Täuschungsversuchs vorzubeugen, sind alle elektronischen Geräte während aller Prüfungssituationen (schriftliche und mündliche) ausgeschaltet in der Schultasche zu verwahren. Auf Aufforderung der Lehrkraft können elektronische Geräte auch an einem speziellen Ort, zum Beispiel dem Handyparkplatz, im Unterrichtsraum aufbewahrt werden. Der Verstoß während einer Prüfungssituation (schriftlich und mündlich) wird als Täuschungsversuch betrachtet und führt unweigerlich zum Nichtbestehen der Prüfung. 8. Abstellplätze für Zweiräder, Autos und Parkplätze Die Parkplätze am Schulgebäude sind den Lehrerinnen und Lehrern vorbehalten, Fahrräder und Mopeds werden am Haupteingang an den dafür vorgesehenen Fahrradständern beziehungsweise in der Nähe der Fahrradständer am Rande des Weges abgestellt. Das Wenden mit dem Auto vor dem Schulgebäude ist nicht zulässig, da das erhöhte Verkehrsaufkommen eine zusätzliche Gefährdung der Schulgemeinde darstellt. Infolgedessen werden Schülerinnen und Schüler in diesem Bereich weder entlassen noch abgeholt. 5 III Anhang Ergänzungen hinsichtlich der Konkretisierungen 2-7 2. SV-Arbeit/ Tutorenstunden Die Arbeit der SV stellt einen wichtigen Beitrag zur Demokratieerziehung dar. Sie muss deshalb von den Lehrerinnen und Lehrern besondere Unterstützung erfahren. Die gewählten SV-Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, über das Geschehen der SV-Sitzungen regelmäßig, zum Beispiel in der Klassen- oder Tutorenstunde, zu informieren. Bei Versäumnissen ist das SV-Protokoll einzusehen. 3. Ordnung und Sauberkeit Für Ordnung und Sauberkeit in der Schule sind Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam verantwortlich. Abfälle gehören in die Papierkörbe. Mobiliar, Schulräume, Flur, Toiletten und Außenanlagen sind sauber zu halten; Bücher sind pfleglich zu behandeln. Jede Schülerin und jeder Schüler ist für die Sauberkeit an ihrem beziehungsweise seinem Arbeitsplatz verantwortlich. Das Aufräumen des Klassen- beziehungsweise Kursraumes wird von Lehrkraft und Lerngruppe gemeinsam organisiert, dazu gehören die Sauberkeit im Raum, das Schließen der Fenster und das Ausschalten des Lichts. Am Ende eines Unterrichtstages ist die letzte Lerngruppe für das Hochstellen der Stühle in ihrem Raum verantwortlich. Elektrische Haushaltsgeräte (zum Beispiel Wasserkocher) sind in den Räumen nur zulässig, wenn sie elektrisch betriebssicher sind (gültiges Prüfsiegel) und an einem festen Platz (Tisch oder Fensterbank) ohne Unfallgefahr aufgestellt werden. Alle Geräte sind während des Betriebs zu beaufsichtigen und nach jedem Gebrauch ist der Netzstecker zu ziehen. Jede Klasse beziehungsweise Tutorengruppe hat mindestens einmal im Schuljahr eine Woche Ordnungsdienst, der im Schulgebäude und im Außenbereich der Schule verrichtet wird. Die Termine des Ordnungsdienstes für die jeweiligen Lerngruppen legt die stellvertretende Schulleiterin zu Beginn des Schuljahres fest und gibt diese bekannt. 6 4. Umweltgerechtes und ökologisch nachhaltiges Verhalten Abfälle sind weitgehend zu vermeiden. Altpapier ist in den Behältern am Vorderausgang der Schule zu sammeln. Die Mensapächterin beziehungsweise der Mensapächter hat besonders auf umweltgerechtes Wirtschaften zu achten. Nach Gebrauch aller elektronischen Geräte (Smartboard, Computer etc.) werden diese komplett abgeschaltet (kein Standby-Modus). Bei außerschulischen Veranstaltungen (Wandertagen, Exkursionen, Studienfahrten, Unterrichtsgängen etc.) achten wir auf ein umweltgerechtes Verhalten. 5. Rauchen und Alkohol in der Schule Ein Ziel der erzieherischen Arbeit an unserer Schule ist die Suchtprävention. Diese wird von Lehrerinnen und Lehrern in Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und der AG Suchtprävention angestrebt. Im Schulalltag sind der Ausschank sowie der Konsum von Alkohol verboten. Bei Festen entscheidet die Schulleiterin über den Ausschank von Alkohol. Auf dem Schulgelände ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Allgemein sind alle Suchtmittel und Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, auf dem Schulgelände nicht gestattet. 7 6. Zur Organisation des Schulbetriebs 6.1 Zur allgemeinen Organisation des Schulbetriebs Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler haben pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Vertretungen, Ausfall von Stunden und Raumänderungen werden für Schülerinnen und Schüler am schwarzen Brett, im Glaskasten, in der Schule ausgehängt beziehungsweise auf den Bildschirmen dargestellt und sind täglich vor Unterrichtsbeginn einzusehen. Fehlt eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler mehr als eine Woche in der Sekundarstufe II beziehungsweise in der Sekundarstufe I mehr als drei Tage in Folge und ist kein Aufschluss über den Grund des Fehlens zu erhalten, ist dies durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer, die Tutorin oder den Tutor der Schulleiterin zu melden. Diese schreibt die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler an und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen, zum Beispiel Ordnungsmaßnahmen nach § 82, Abs. 2 Hess. Schulgesetz, ein. Atteste sind rechtzeitig einzuholen, sodass sie zur Notenkonferenz vorliegen. Die Verantwortung dafür liegt bei den Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, dass Lehrkräfte den Stundenplan ohne Zustimmung der Schulleitung verändern. Raumänderungen sind mit der Schulleitung abzustimmen. Grundsätzlich dürfen die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I das Schulgelände weder in den Pausen noch in den Freistunden verlassen. Eine Ausnahmeregelung kann in berechtigten Fällen durch die Erziehungsberechtigten mittels eines schriftlichen Antrags an die Schulleitung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Schule von ihrer Aufsichtspflicht entbunden wird und diese von den Erziehungsberechtigten übernommen wird, beantragt werden. Dies kann nur zu Beginn eines jeden Schuljahres erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler essen nicht während des Unterrichts. Über Ausnahmen und Trinkpausen im Unterricht entscheidet die Lehrkraft. 8 6.2 Zur speziellen Organisation des Schulbetriebs im Sportunterricht Ausschließlich von der aktiven Teilnahme am Schulsport befreite Schülerinnen und Schüler sind zur passiven Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet. Bei der Benutzung der Sporthalle ist Folgendes zu beachten: Wertsachen sind möglichst nicht mit zum Sportunterricht zu bringen. Darauf sind alle Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres durch die Fachlehrerin beziehungsweise den Fachlehrer eindringlich hinzuweisen. Jede Klasse beziehungsweise jeder Kurs benutzt ein Schließfach, in dem Wertsachen deponiert werden. Die Schlüssel für die Schließfächer sind ausschließlich von der Lehrkraft zu verwahren. Auf- und Abschließen ist nur der Lehrerin oder dem Lehrer vorbehalten. Die Schülerinnen und Schüler legen ihre Wertsachen in das Schließfach. Jedem Sportkurs oder jeder Sportklasse werden für die Dauer des Schuljahres zwei Umkleidekabinen durch die Lehrkraft verbindlich zugewiesen. Das Betreten der Sporthalle mit Straßenschuhen ist generell verboten. Getränke werden nicht mit in die Sporthalle genommen. Sie können auf den Tischen im Turnschuhgang abgestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler haben zum Sportunterricht angemessene Kleidung zu tragen. Außerdem ist das Tragen von Schmuck (auch in Form von Piercings) im Sportunterricht nicht erlaubt. 9 7. Elektronische Geräte, soziale Netzwerke und Nachrichtendienste 7.1 Elektronische Geräte Über den Gebrauch von elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Smartphones im Unterricht, bei Exkursionen, während eines Wandertags und so weiter, entscheidet im Ausnahmefall die Lehrkraft. Grundsätzlich bedürfen außerunterrichtliche elektronische Aufnahmen wie zum Beispiel Videound Audioaufnahmen, Fotoaufnahmen oder auch das Fotografieren auf dem Schulgelände der Zustimmung der Schulleiterin. Personen dürfen nicht ohne deren Genehmigung beziehungsweise bei nichtvolljährigen Schülerinnen und Schülern ohne das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Weitergabe von Aufnahmen an dritte Personen oder eine Veröffentlichung bedarf eines gesonderten Einverständnisses der aufgenommenen Person. Die Computer der Schule dürfen ausschließlich für schulische Zwecke verwendet werden. Alle Dateien, E-Mails, Podcasts, Videos, Homepages und Ähnliches mit sexistischen, rassistischen, extremistischen oder diffamierenden Inhalten, speziell deren Verbreitung, sind in der Schule verboten. Ohne die Erlaubnis der Lehrkraft dürfen die Whiteboards und die Schulcomputer nicht eingeschaltet werden. 7.2 Soziale Netzwerke und Nachrichtendienste Keine Schülerin und kein Schüler oder deren Eltern und keine Lehrerin und kein Lehrer dürfen dazu gezwungen werden, sich in soziale Netzwerke zu begeben oder sich bei Nachrichtendiensten anzumelden. Wir betrachten den sicheren und kritischen Umgang mit sozialen Netzwerken und Nachrichtendiensten als Teil der schulischen Medienbildung. Wir verwenden anstelle von sozialen Netzwerken oder Nachrichtendiensten die schulinterne Lernplattform. Keine Schülerin und kein Schüler oder deren Eltern und keine Lehrerin und kein Lehrer kommunizieren personenbezogene Daten und Dokumente über soziale Netzwerke oder Nachrichtendienste. Keine Schülerin und kein Schüler stellt eine Freundschaftsanfrage oder Ähnliches an Lehrerinnen und Lehrer. 10 IV Pädagogische Maßnahmen im Umgang mit der Schulordnung Pädagogische Maßnahmen haben laut Schulgesetz § 82 den Sinn, „der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu dienen“. Wer die Grundsätze der Schulordnung in besonderer Art und Weise umsetzt oder sich besonders um ihre Umsetzung verdient macht, soll auch in besonderer Art gewürdigt werden. Bei einmaligem Verstoß gegen die Schulordnung führt die Lehrkraft ein Gespräch mit der Schülerin beziehungsweise dem Schüler und verweist auf den Verstoß. Entstandene Folgen des Fehlverhaltens sind von der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher zu verantworten. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Schulordnung erhält die beziehungsweise der Betreffende eine Aufgabe, die den Sinn hat, einzelnen Schülerinnen und Schülern, der Klassengemeinschaft oder der Schule zu nutzen. Sie muss in Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen und darf nicht herabsetzend sein. Bei fehlender Einsicht in deutliches Fehlverhalten findet ein Gespräch mit der Schulleiterin statt. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung können Ordnungsmaßnahmen nach §82,2 Hess. Schulgesetz erteilt werden. Auf Nichteinhaltung der Regeln wird umgehend reagiert, gegebenenfalls auch durch entsprechende strafrechtliche Maßnahmen. 11 V Besondere Maßnahmen zum Umgang mit elektronischen Geräten in der Sekundarstufe I Bei einmaligem Verstoß gegen die Regeln bezüglich des Einsatzes von elektronischen Geräten ermahnt die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler und verweist auf die Schulordnung. Die Ermahnung wird schriftlich durch die Klassenlehrerin beziehungsweise den Klassenlehrer festgehalten und gilt für ein Schuljahr. Beim zweiten Verstoß wird das Gerät von der Lehrkraft in Gewahrsam genommen und kann am Ende des Unterrichtstages von einem Erziehungsberechtigten im Sekretariat entgegengenommen werden. Die Schülerin beziehungsweise der Schüler hat in diesem Fall einen Erziehungsberechtigten über das Sekretariat darüber in Kenntnis zu setzen. VI Der Verstoß wird im Zeugnis ausgewiesen. Zum Umgang mit der Schulordnung Die Schulordnung beruht auf dem Konsens aller Teile der Schulgemeinde und ist daher verbindliche Grundlage des schulischen Zusammenlebens. Hierzu zählt auch die pädagogische Mittagsbetreuung. Die Wichtigkeit der Schulordnung wird durch permanenten öffentlichen Aushang bekundet. Über die Zielsetzung der einzelnen Bestimmungen führen die Klassenlehrerinnen und - lehrer beziehungsweise Tutorinnen und Tutoren zu Beginn jedes Schuljahres Gespräche mit den Lerngruppen und den Eltern. Die Schulordnung ist offen für Veränderungen, die von SV, Schulelternbeirat, Gesamt- und Schulkonferenz initiiert werden und die Zustimmung der anderen Gremien finden. Die Schulordnung gilt drei Jahre lang und wird nach Ablauf dieser Zeit neu beraten und fortgeschrieben. Die Schulordnung tritt laut Beschluss der Schulkonferenz vom 02.07.2015 zum 03.07.2015 in Kraft. . 12
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