Schulordnung - Martin-Niemöller

Daschmann
Schulordnung
Stand: 02.07.15
Übereinkunft, die das Zusammenleben regelt
I
Präambel
Die folgende Vereinbarung beruht auf dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Hessischen
Schulgesetzes sowie auf Beratungen und Beschlüssen der Schulkonferenz, der SV, der
Gesamtkonferenz sowie des Schulelternbeirats.
Unsere Schule ist für uns ein wichtiger Arbeits-, Lern- und Lebensraum, den wir aktiv mitgestalten.

Unser Verhalten ist von Respekt und Solidarität füreinander bestimmt.

Wir verhalten uns so, dass wir einander nicht körperlich oder seelisch verletzen.

Wir gestalten das Schulleben gemeinsam und übernehmen dafür Verantwortung.

Wir suchen zur Lösung von Konflikten den Dialog.

Wir handeln nach dem Prinzip der Selbstständigkeit.
Für uns gelten die folgenden Grundsätze:
 Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu
lernen.
 Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu
unterrichten.
 Jeder respektiert die Rechte des anderen.
2
II
Konkretisierung
1. Verhalten im Unterricht
Diesen drei Grundsätzen verpflichtet, halten wir uns besonders an folgende Regeln im Unterricht:

Wir erscheinen pünktlich zum Unterricht.

Wir begrüßen uns zu Beginn der gemeinsamen Arbeit in der Klasse oder dem Kurs als
Ausdruck gegenseitiger Wertschätzung und Anerkennung.
2. SV-Arbeit / Tutorenstunden
Den Klassenleitungs- beziehungsweise Tutorenstunden und der SV-Arbeit wird an der MartinNiemöller-Schule ein angemessener Raum gegeben. In der Regel führen die Schülerinnen und
Schüler letztere nahezu selbstständig durch.
3. Ordnung und Sauberkeit

Wir hinterlassen die Unterrichtsräume in einwandfreiem Zustand.

Wir beschmieren keine Wände und Einrichtungsgegenstände.

Wir - jede Klasse beziehungsweise jede Tutorengruppe - übernehmen mindestens einmal im
Schuljahr für eine Woche den Ordnungsdienst.
4. Umweltgerechtes und ökologisch nachhaltiges Verhalten
Wir verhalten uns umweltgerecht und ökologisch nachhaltig, indem wir Müll vermeiden, Energie
sparen und auf umweltgerechtes Wirtschaften in der Mensa achten.
5. Rauchen und Alkohol in der Schule
Das Rauchen und der Konsum von Alkohol und Drogen jeder Art sind im Schulgebäude und auf dem
gesamten Schulgelände verboten.
3
6. Organisation des Schulbetriebs

Jede Schülerin und jeder Schüler beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte informieren
spätestens am dritten Tag der Abwesenheit die Schule. In der Regel erfolgt die
Abwesenheitsmeldung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I am ersten Tag der
Abwesenheit vor Unterrichtsbeginn durch einen Anruf eines Erziehungsberechtigten im
Sekretariat.

Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Entschuldigungsheft und legt dieses spätestens in
der nächsten Unterrichtsstunde der Fachlehrerin beziehungsweise dem Fachlehrer vor.

Das Versäumen von Klausuren, Klassenarbeiten und Lernkontrollen wird von der Lehrkraft
nach Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt. Das Attest muss der Fachlehrerin
beziehungsweise dem Fachlehrer spätestens am zweiten Schultag nach dem Prüfungstag
vorliegen. Im Falle des Fehlens bei der Abiturprüfung gilt die Regelung in der
Abiturverordnung.

Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, den versäumten Unterrichtsstoff
selbstständig nachzuarbeiten.

Bei
längerfristigen
Unterrichtsversäumnissen
im
Fach
Sport
gelten
folgende
Sonderregelungen:
-
bis zu vier Wochen: Vorlegen eines ärztlichen Attestes bei der Fachlehrkraft
-
bis zu drei Monaten: Beantragen der Befreiung vom praktischen Teil des Sportunterrichts
bei der Schulleiterin

mehr als drei Monate: Vorlegen eines amtsärztlichen Attests bei der Schulleiterin
Um der Ausbreitung von hochansteckenden und meldepflichtigen Erkrankungen (wie zum
Beispiel Masern, Tollwut, Tuberkulose etc.) oder Parasitenbefall (wie zum Beispiel Läuse)
vorzubeugen, ist die Schule im Falle einer Erkrankung oder eines Befalls umgehend über die
Art der Erkrankung in Kenntnis zu setzen. Die aktuelle Liste der meldepflichtigen
Erkrankungen befindet
sich auf
der Homepage der Landeshauptstadt Wiesbaden
(https://www.wiesbaden.de/vv/produkte/53/141010100000009600.php).
4
7. Elektronische Geräte, soziale Netzwerke und Nachrichtendienste

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I bewahren ihre Smartphones und -watches,
Handys, MP3-Player und andere technische Aufnahme- und Abspielgeräte während der
gesamten Schulzeit im ausgeschalteten Zustand zum Beispiel in der Schul- oder Jackentasche
auf. Die Schülerinnen und Schüler sind eigens für die Sicherheit und den Verbleib ihrer Geräte
verantwortlich. Die Schule übernimmt bei Verlusten keine Haftung.

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II bewahren ihre Smartphones und -watches,
Handys, MP3-Player und andere technische Aufnahme- und Abspielgeräte während des
Unterrichts im ausgeschalteten Zustand zum Beispiel in der Schul- oder Jackentasche auf. Die
Schule übernimmt bei Verlusten keine Haftung.

Um dem Verdacht eines Täuschungsversuchs vorzubeugen, sind alle elektronischen Geräte
während aller Prüfungssituationen (schriftliche und mündliche) ausgeschaltet in der
Schultasche zu verwahren. Auf Aufforderung der Lehrkraft können elektronische Geräte auch
an einem speziellen Ort, zum Beispiel dem Handyparkplatz, im Unterrichtsraum aufbewahrt
werden.

Der
Verstoß
während
einer
Prüfungssituation
(schriftlich
und
mündlich)
wird
als
Täuschungsversuch betrachtet und führt unweigerlich zum Nichtbestehen der Prüfung.
8. Abstellplätze für Zweiräder, Autos und Parkplätze

Die Parkplätze am Schulgebäude sind den Lehrerinnen und Lehrern vorbehalten, Fahrräder
und Mopeds werden am Haupteingang an den dafür vorgesehenen Fahrradständern
beziehungsweise in der Nähe der Fahrradständer am Rande des Weges abgestellt.

Das Wenden mit dem Auto vor dem Schulgebäude ist nicht zulässig, da das erhöhte
Verkehrsaufkommen eine zusätzliche Gefährdung der Schulgemeinde darstellt. Infolgedessen
werden Schülerinnen und Schüler in diesem Bereich weder entlassen noch abgeholt.
5
III
Anhang
Ergänzungen hinsichtlich der Konkretisierungen 2-7
2. SV-Arbeit/ Tutorenstunden
Die Arbeit der SV stellt einen wichtigen Beitrag zur Demokratieerziehung dar. Sie muss deshalb von
den Lehrerinnen und Lehrern besondere Unterstützung erfahren. Die gewählten SV-Vertreterinnen
und Vertreter sind verpflichtet, über das Geschehen der SV-Sitzungen regelmäßig, zum Beispiel in der
Klassen- oder Tutorenstunde, zu informieren. Bei Versäumnissen ist das SV-Protokoll einzusehen.
3. Ordnung und Sauberkeit

Für Ordnung und Sauberkeit in der Schule sind Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen
und Lehrer gemeinsam verantwortlich. Abfälle gehören in die Papierkörbe. Mobiliar,
Schulräume, Flur, Toiletten und Außenanlagen sind sauber zu halten; Bücher sind pfleglich zu
behandeln.

Jede Schülerin und jeder Schüler ist für die Sauberkeit an ihrem beziehungsweise seinem
Arbeitsplatz verantwortlich.

Das Aufräumen des Klassen- beziehungsweise Kursraumes wird von Lehrkraft und
Lerngruppe gemeinsam organisiert, dazu gehören die Sauberkeit im Raum, das Schließen der
Fenster und das Ausschalten des Lichts. Am Ende eines Unterrichtstages ist die letzte
Lerngruppe für das Hochstellen der Stühle in ihrem Raum verantwortlich.

Elektrische Haushaltsgeräte (zum Beispiel Wasserkocher) sind in den Räumen nur zulässig,
wenn sie elektrisch betriebssicher sind (gültiges Prüfsiegel) und an einem festen Platz (Tisch
oder Fensterbank) ohne Unfallgefahr aufgestellt werden. Alle Geräte sind während des
Betriebs zu beaufsichtigen und nach jedem Gebrauch ist der Netzstecker zu ziehen.

Jede Klasse beziehungsweise Tutorengruppe hat mindestens einmal im Schuljahr eine Woche
Ordnungsdienst, der im Schulgebäude und im Außenbereich der Schule verrichtet wird. Die
Termine des Ordnungsdienstes für die jeweiligen Lerngruppen legt die stellvertretende
Schulleiterin zu Beginn des Schuljahres fest und gibt diese bekannt.
6
4. Umweltgerechtes und ökologisch nachhaltiges Verhalten

Abfälle sind weitgehend zu vermeiden.

Altpapier ist in den Behältern am Vorderausgang der Schule zu sammeln.

Die Mensapächterin beziehungsweise der Mensapächter hat besonders auf umweltgerechtes
Wirtschaften zu achten.

Nach Gebrauch aller elektronischen Geräte (Smartboard, Computer etc.) werden diese
komplett abgeschaltet (kein Standby-Modus).

Bei
außerschulischen
Veranstaltungen
(Wandertagen,
Exkursionen,
Studienfahrten,
Unterrichtsgängen etc.) achten wir auf ein umweltgerechtes Verhalten.
5. Rauchen und Alkohol in der Schule

Ein Ziel der erzieherischen Arbeit an unserer Schule ist die Suchtprävention. Diese wird von
Lehrerinnen und Lehrern in Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und der
AG Suchtprävention angestrebt.

Im Schulalltag sind der Ausschank sowie der Konsum von Alkohol verboten. Bei Festen
entscheidet die Schulleiterin über den Ausschank von Alkohol.

Auf dem Schulgelände ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.

Allgemein sind alle Suchtmittel und Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen, auf dem Schulgelände nicht gestattet.
7
6. Zur Organisation des Schulbetriebs
6.1

Zur allgemeinen Organisation des Schulbetriebs
Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler haben pünktlich zum Unterricht zu
erscheinen.

Vertretungen, Ausfall von Stunden und Raumänderungen werden für Schülerinnen und
Schüler am schwarzen Brett, im Glaskasten, in der Schule ausgehängt beziehungsweise auf
den Bildschirmen dargestellt und sind täglich vor Unterrichtsbeginn einzusehen.

Fehlt eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler mehr als eine Woche in der Sekundarstufe II
beziehungsweise in der Sekundarstufe I mehr als drei Tage in Folge und ist kein Aufschluss
über den Grund des Fehlens zu erhalten, ist dies durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer,
die
Tutorin
oder
den
Tutor
der
Schulleiterin
zu
melden.
Diese
schreibt
die
Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen
Schüler an und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen, zum Beispiel Ordnungsmaßnahmen
nach § 82, Abs. 2 Hess. Schulgesetz, ein.

Atteste sind rechtzeitig einzuholen, sodass sie zur Notenkonferenz vorliegen. Die
Verantwortung dafür liegt bei den Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei der
volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler.

Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, dass Lehrkräfte den
Stundenplan ohne Zustimmung der Schulleitung verändern. Raumänderungen sind mit der
Schulleitung abzustimmen.

Grundsätzlich dürfen die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I das Schulgelände
weder in den Pausen noch in den Freistunden verlassen. Eine Ausnahmeregelung kann in
berechtigten Fällen durch die Erziehungsberechtigten mittels eines schriftlichen Antrags an die
Schulleitung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Schule von ihrer Aufsichtspflicht
entbunden wird und diese von den Erziehungsberechtigten übernommen wird, beantragt
werden. Dies kann nur zu Beginn eines jeden Schuljahres erfolgen.

Die Schülerinnen und Schüler essen nicht während des Unterrichts. Über Ausnahmen und
Trinkpausen im Unterricht entscheidet die Lehrkraft.
8
6.2

Zur speziellen Organisation des Schulbetriebs im Sportunterricht
Ausschließlich von der aktiven Teilnahme am Schulsport befreite Schülerinnen und Schüler
sind zur passiven Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet.

Bei der Benutzung der Sporthalle ist Folgendes zu beachten:
Wertsachen sind möglichst nicht mit zum Sportunterricht zu bringen. Darauf sind alle
Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres durch die Fachlehrerin beziehungsweise
den Fachlehrer eindringlich hinzuweisen. Jede Klasse beziehungsweise jeder Kurs benutzt ein
Schließfach, in dem Wertsachen deponiert werden. Die Schlüssel für die Schließfächer sind
ausschließlich von der Lehrkraft zu verwahren. Auf- und Abschließen ist nur der Lehrerin oder
dem Lehrer vorbehalten. Die Schülerinnen und Schüler legen ihre Wertsachen in das
Schließfach.

Jedem Sportkurs oder jeder Sportklasse werden für die Dauer des Schuljahres zwei
Umkleidekabinen durch die Lehrkraft verbindlich zugewiesen.

Das Betreten der Sporthalle mit Straßenschuhen ist generell verboten.

Getränke werden nicht mit in die Sporthalle genommen. Sie können auf den Tischen im
Turnschuhgang abgestellt werden.

Die Schülerinnen und Schüler haben zum Sportunterricht angemessene Kleidung zu tragen.
Außerdem ist das Tragen von Schmuck (auch in Form von Piercings) im Sportunterricht nicht
erlaubt.
9
7. Elektronische Geräte, soziale Netzwerke und Nachrichtendienste
7.1

Elektronische Geräte
Über den Gebrauch von elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Smartphones
im Unterricht, bei Exkursionen, während eines Wandertags und so weiter, entscheidet im
Ausnahmefall die Lehrkraft.

Grundsätzlich bedürfen außerunterrichtliche elektronische Aufnahmen wie zum Beispiel Videound Audioaufnahmen, Fotoaufnahmen oder auch das Fotografieren auf dem Schulgelände der
Zustimmung der Schulleiterin.

Personen dürfen nicht ohne deren Genehmigung beziehungsweise bei nichtvolljährigen
Schülerinnen
und
Schülern
ohne
das
Einvernehmen
der
Erziehungsberechtigten
aufgenommen werden.

Die Weitergabe von Aufnahmen an dritte Personen oder eine Veröffentlichung bedarf eines
gesonderten Einverständnisses der aufgenommenen Person.

Die Computer der Schule dürfen ausschließlich für schulische Zwecke verwendet werden.

Alle Dateien, E-Mails, Podcasts, Videos, Homepages und Ähnliches mit sexistischen,
rassistischen, extremistischen oder diffamierenden Inhalten, speziell deren Verbreitung, sind in
der Schule verboten.

Ohne die Erlaubnis der Lehrkraft dürfen die Whiteboards und die Schulcomputer nicht
eingeschaltet werden.
7.2

Soziale Netzwerke und Nachrichtendienste
Keine Schülerin und kein Schüler oder deren Eltern und keine Lehrerin und kein Lehrer dürfen
dazu gezwungen
werden,
sich in soziale Netzwerke zu begeben oder sich bei
Nachrichtendiensten anzumelden.

Wir betrachten den sicheren und kritischen Umgang mit sozialen Netzwerken und
Nachrichtendiensten als Teil der schulischen Medienbildung.

Wir verwenden anstelle von sozialen Netzwerken oder Nachrichtendiensten die schulinterne
Lernplattform.

Keine Schülerin und kein Schüler oder deren Eltern und keine Lehrerin und kein Lehrer
kommunizieren personenbezogene Daten und Dokumente über soziale Netzwerke oder
Nachrichtendienste.

Keine Schülerin und kein Schüler stellt eine Freundschaftsanfrage oder Ähnliches an
Lehrerinnen und Lehrer.
10
IV
Pädagogische Maßnahmen im Umgang mit der Schulordnung
Pädagogische Maßnahmen haben laut Schulgesetz § 82 den Sinn, „der Entwicklung des Lern- und
Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem Handeln
nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu dienen“.

Wer die Grundsätze der Schulordnung in besonderer Art und Weise umsetzt oder sich
besonders um ihre Umsetzung verdient macht, soll auch in besonderer Art gewürdigt werden.

Bei einmaligem Verstoß gegen die Schulordnung führt die Lehrkraft ein Gespräch mit der
Schülerin beziehungsweise dem Schüler und verweist auf den Verstoß. Entstandene Folgen
des Fehlverhaltens sind von der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher zu
verantworten.

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Schulordnung erhält die beziehungsweise der Betreffende
eine
Aufgabe,
die
den
Sinn
hat,
einzelnen
Schülerinnen
und
Schülern,
der
Klassengemeinschaft oder der Schule zu nutzen. Sie muss in Zusammenhang mit dem
Fehlverhalten stehen und darf nicht herabsetzend sein.

Bei fehlender Einsicht in deutliches Fehlverhalten findet ein Gespräch mit der Schulleiterin
statt.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung können Ordnungsmaßnahmen nach
§82,2 Hess. Schulgesetz erteilt werden.
Auf Nichteinhaltung der Regeln wird umgehend reagiert, gegebenenfalls auch durch entsprechende
strafrechtliche Maßnahmen.
11
V
Besondere Maßnahmen zum Umgang mit elektronischen Geräten in der
Sekundarstufe I

Bei einmaligem Verstoß gegen die Regeln bezüglich des Einsatzes von elektronischen
Geräten ermahnt die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler und verweist auf die
Schulordnung. Die Ermahnung wird schriftlich durch die Klassenlehrerin beziehungsweise den
Klassenlehrer festgehalten und gilt für ein Schuljahr.

Beim zweiten Verstoß wird das Gerät von der Lehrkraft in Gewahrsam genommen und kann
am
Ende
des
Unterrichtstages
von
einem
Erziehungsberechtigten
im
Sekretariat
entgegengenommen werden. Die Schülerin beziehungsweise der Schüler hat in diesem Fall
einen Erziehungsberechtigten über das Sekretariat darüber in Kenntnis zu setzen.

VI
Der Verstoß wird im Zeugnis ausgewiesen.
Zum Umgang mit der Schulordnung

Die Schulordnung beruht auf dem Konsens aller Teile der Schulgemeinde und ist daher
verbindliche
Grundlage
des
schulischen
Zusammenlebens.
Hierzu
zählt
auch
die
pädagogische Mittagsbetreuung.

Die Wichtigkeit der Schulordnung wird durch permanenten öffentlichen Aushang bekundet.

Über die Zielsetzung der einzelnen Bestimmungen führen die Klassenlehrerinnen und
-
lehrer beziehungsweise Tutorinnen und Tutoren zu Beginn jedes Schuljahres Gespräche mit
den Lerngruppen und den Eltern.

Die Schulordnung ist offen für Veränderungen, die von SV, Schulelternbeirat, Gesamt- und
Schulkonferenz initiiert werden und die Zustimmung der anderen Gremien finden.

Die Schulordnung gilt drei Jahre lang und wird nach Ablauf dieser Zeit neu beraten und
fortgeschrieben.
Die Schulordnung tritt laut Beschluss
der Schulkonferenz vom 02.07.2015
zum 03.07.2015 in Kraft.
.
12