Elektrizität Verordnung von Energie Wasser Bern

Energie Wasser Bern
Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Telefon 031 321 31 11, www.ewb.ch
Elektrizität
Verordnung von Energie Wasser Bern
(Elektrizitätsverordnung; EV)
vom 2. März 2006 (Stand 16. November 2015)
Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower
Energie Wasser Bern
Inhaltsverzeichnis
1
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Allgemeines ........................................................................................... 4
1
Aufgabe ..................................................................................................... 4
1 a Förderung der Nutzung von Solarenergie ................................................... 4
2
Geltungsbereich ......................................................................................... 4
3
Erschliessung ............................................................................................ 4
4
Bewilligungspflichten .................................................................................. 5
5
Schutz ........................................................................................................ 5
6
Zutritt und Kontrolle .................................................................................... 5
2
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
7
8
9
10
11
12
12
13
14
15
16
17
18
18
19
Kundenverhältnis .................................................................................. 6
Anwendbares Recht ................................................................................... 6
Kundinnen .................................................................................................. 6
Wechsel im Kundenverhältnis, Adress- und Namensänderungen ............... 6
Stromqualität ............................................................................................. 7
Einschränkung und Unterbruch des Netzbetriebs und der Stromlieferung .. 7
Stromsperre ............................................................................................... 8
a Ende der Lieferung von Ersatzstrom .......................................................... 8
Schutzmassnahmen ................................................................................... 8
Schadenersatz ........................................................................................... 8
Weitergabe von Strom................................................................................ 9
Verbrauchsbestimmung ............................................................................. 9
Vorgehen bei Falschmessungen ................................................................ 9
Weitergabe der Mess- und Verbrauchsdaten ............................................ 10
a Abtrennen des Netzanschlusses .............................................................. 10
Haftung .................................................................................................... 10
3
3.1
Art.
Art.
3.2
Art.
Art.
Art.
3.3
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
3.4
Art.
Art.
Anlagen ................................................................................................ 10
Grundsätze .......................................................................................... 10
20 Begriffe .................................................................................................... 10
21 Eigentum ................................................................................................. 11
Elektrizitätsnetz ................................................................................... 12
22 Zuständigkeit ........................................................................................... 12
23 Durchleitungsrechte ................................................................................. 12
23 a Arealnetz ................................................................................................. 12
Netzanschluss ..................................................................................... 13
24 Bewilligung............................................................................................... 13
25 Arten ........................................................................................................ 13
26 Installationsberechtigung.......................................................................... 13
27 Erstellen der Netzanschlüsse ................................................................... 13
28 Verzweigung auf privatem Grund ............................................................. 14
29 Kontrolle und Ersatz ................................................................................. 14
30 Kosten, Grundsatz ................................................................................... 15
31 Provisorische Netzanschlüsse, Leitungsverlegung und -anpassung ......... 15
32 Zusätzliche und befristete Netzanschlüsse, Kleinanschlüsse.................... 15
Messeinrichtungen .............................................................................. 15
33 Zuständigkeit ........................................................................................... 15
33 a Art der Messeinrichtung ........................................................................... 16
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Art. 33 b Lastgangdaten für Verbrauchsanalyse mit Zustimmung der Kundin ......... 16
Art. 33 c Lastgangdaten für die Netzbetriebsführung ............................................. 16
Art. 34 Standort, Schutz und Fernauslesung........................................................ 16
Art. 35 Haftung .................................................................................................... 17
Art. 36 Toleranzen und Prüfung ........................................................................... 17
3.5
Private Anlagen ................................................................................... 17
3.5.1
Niederspannungsinstallationen .......................................................... 17
Art. 37 Installationsberechtigung.......................................................................... 17
Art. 38 Ausführung, Verantwortlichkeit, Kosten .................................................... 17
Art. 39 Meldepflicht und Sicherheitsnachweis ...................................................... 18
Art. 40 Stichprobenkontrollen .............................................................................. 18
3.5.2
Anschluss von Geräten und privaten Anlagen .................................. 18
Art. 41 Bewilligung............................................................................................... 18
Art. 42 Netto- und Überschussproduktion, Eigenverbrauchsgemeinschaft ........... 18
Art. 42 a Anschlussbedingungen Energieerzeugungsanlagen................................. 19
4
4.1
Art. 43
4.1.1
Art. 44
Art. 45
4.1.2
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
4.2
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Finanzielles .......................................................................................... 19
Gebühren ............................................................................................. 19
Arten von Gebühren ................................................................................. 19
Einmalige Netzkostenbeiträge ............................................................ 20
Bemessung .............................................................................................. 20
Schuldnerin .............................................................................................. 20
Wiederkehrende Entgelte .................................................................... 20
Nutzungskategorien ................................................................................. 20
Netznutzungsentgelt ................................................................................ 21
Schuldnerin .............................................................................................. 21
Stromlieferungsentgelt ............................................................................. 21
Schuldnerin .............................................................................................. 22
Rechnungsstellung und Inkasso ........................................................ 22
Rechnungsstellung ................................................................................... 22
Fälligkeit .................................................................................................. 22
Verjährung ............................................................................................... 22
Zahlungsverzug ....................................................................................... 22
Sicherheiten ............................................................................................. 22
Inkasso und Vollzug ................................................................................. 23
5
Art. 57
Art. 58
Schlussbestimmungen ....................................................................... 23
Strafbestimmungen .................................................................................. 23
Inkrafttreten ............................................................................................. 23
Änderungen .......................................................................................... 24
Anhänge Anschlussskizzen ................................................................... 26
Glossar ................................................................................................. 34
Wichtige Erlasse des übergeordneten Rechts ....................................... 38
Nachfolgend werden Personen jeweils in der weiblichen Form genannt. Selbstverständlich ist damit die männliche Form mit eingeschlossen.
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Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) beschliesst, gestützt auf das
Reglement Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 (ewb-Reglement; ewr) 1:
1
Aufgabe
Allgemeines
Art. 1
1
Der Betrieb des Elektrizitätsnetzes, die Gewährleistung des Netzanschlusses sowie
die Stromlieferung an feste Stromkundinnen sind öffentliche Aufgaben, die ewb für ihr
Netzgebiet, gestützt auf das Reglement Energie Wasser Bern 2 sowie auf übergeordnetes Recht, erfüllt.
2
Im Rahmen ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiberin ist ewb Stromlieferantin für
jene freien Stromkundinnen im Versorgungsgebiet von ewb, die Strom beziehen, ohne
dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (Ersatzstromlieferung). Aus einem solchen Bezug können keine mit der Grundversorgung
verbundenen Ansprüche abgeleitet werden. 3
Förderung der
Nutzung von
Solarenergie
Art. 1 a 4
1
Zur Förderung der Nutzung von Solarenergie kann ein Solarkataster im Abrufverfahren veröffentlicht werden, welcher die solaren Potenziale für Photovoltaik - und
solarthermische Anlagen für die Liegenschaften in der Stadt Bern aufzeigt.
2
Der Solarkataster im Internet enthält Daten über das Potenzial für Solarenergie von
Gebäuden und lässt auch die Datenbekanntgabe ins Ausland zu. Der Kreis der B erechtigten ist unbegrenzt.
3
Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern
sowie des Bundes.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Verordnung gilt in dem vom Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern bezeichneten und zugeteilten Netzgebiet.5
Erschliessung
Art. 3
ewb ist in ihrem Netzgebiet im Rahmen des übergeordneten Rechts verpflichtet, alle
Kundinnen innerhalb des Siedlungsgebietes sowie alle, die Elektrizität erzeugen, an
das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
1
SSSB 741.1
SSSB 741.1
3
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 7. Juli 2011
4
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Februar 2012
5
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
2
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Art. 4
Bewilligungspflichten
6
Eine Bewilligung von ewb benötigt,
a) wer befristet oder dauernd an das Elektrizitätsnetz angeschlossen
werden will (Art. 24);
b) wer einen bestehenden Anschluss ändern, erweitern, ersetzen
(Art. 24) oder abtrennen will;
c) wer ein Arealnetz erstellen oder betreiben will (Art. 23a Abs. 1 Bst. f)7;
d) wer Energieerzeugungs- und elektrische Notstromanlagen in Parallelbetrieb mit dem Elektrizitätsnetz betreiben will (Art. 41 Abs. 1 Bst. a);
e) wer Energiespeicheranlagen oder Ladestationen im Parallelbetrieb
mit dem Elektrizitätsnetz anschliessen oder ändern will (Art. 41 Abs. 1
Bst. b);
f)
wer Geräte anschliessen will, welche Oberschwingungen und Spannungsänderungen verursachen und daher in den Werkvorschriften als
bewilligungspflichtig bezeichnet werden (Art. 41 Abs. 1 Bst. c);
g) wer Wärmepumpen, Elektroboiler, Speicher- oder Direktheizungen
ans Elektrizitätsnetz anschliessen will (Art. 41 Abs. 1 Bst. d)8;
h) wer Strom entgeltlich an Dritte weitergeben will (Art. 15).
Schutz
Art. 5
Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Arbeiten in der Nähe von
Kabeln oder Freileitungen auszuführen, muss ewb rechtzeitig benachrichtigen, so
dass ewb die notwendigen Massnahmen treffen kann, um Unfälle und Störungen zu
vermeiden. Die Kosten trägt die Verursacherin.
Zutritt und
Kontrolle
Art. 6
1
ewb ist befugt, Angaben und Unterlagen betreffend Installationen und Zutrittssituation zu verlangen, Grundstücke und Gebäude zu betreten und sämtliche Anlagen
im Sinn dieser Verordnung zu kontrollieren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
notwendig ist. Die Kundin ist verpflichtet, ewb den Zugang zu Grundstück und G ebäude zu gewähren. 9
2
Wenn ewb private Anlagen kontrolliert und Messeinrichtungen abliest, wird die
Kundin – ausser in Notfällen – vorgängig informiert. Die Kundin ist verpflichtet, ewb
den Zugang zu den Anlagen im Sinn dieser Verordnung zu gewähren. 10
6
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
8
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
9
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
10
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
7
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3
Die Messeinrichtungen müssen jederzeit gut zugänglich sein.
2
Anwendbares
Recht
Kundenverhältnis
Art. 7
1
Das Verhältnis zwischen ewb und der Kundin wird durch das massgebende über geordnete Recht, das Reglement Energie Wasser Bern 11, diese Verordnung, die jeweils gültigen Tarife und die Werkvorschriften12 sowie die massgebenden technischen
Normen geregelt.
2
Vertragliche Absprachen im Rahmen der Gesetzgebung 13 bleiben gemäss ewr
Art. 35 vorbehalten.
Kundinnen
Art. 8
1
14
Für ewb gilt:
a) als Netzanschlusskundin: die Grundeigentümerin oder Baurechtsberechtigte
des angeschlossenen Grundstücks und bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümerin für den Netzanschluss;
b) als Netznutzungskundin: diejenige natürliche oder juristische Person, die
auf die Messeinrichtung gemeldet ist für die Netznutzung. Wenn niemand
auf die entsprechende Messeinrichtung gemeldet ist, die Person nach
Buchstabe a;
c) als Stromkundin: diejenige natürliche oder juristische Person, die auf die
Messeinrichtung gemeldet ist für den Strombezug und die Stromeinspeisung. Wenn niemand auf die entsprechende Messeinrichtung gemeldet ist,
die Person nach Buchstabe a;
d) als Vertragskundin: bei besonderen Verhältnissen die vertraglich bezeichnete Person.
2
Das Kundenverhältnis beginnt mit dem Anschluss an das Netz, der Netznutzung,
dem Strombezug oder der Stromeinspeisung.
Wechsel im
Kundenverhältnis, Adressund Namensänderungen
Art. 9
Eigentumswechsel, Wechsel im Kundenverhältnis sowie Adress- und Namensänderungen sind ewb bis spätestens 10 Arbeitstage 15 vor dem Datum des Wechsels zu
melden. Die fristgerechte Meldung ermöglicht es ewb, den Verbrauch und die übrigen
11
ewb-Reglement (ewr; SSSB 741.1)
Werkvorschriften für die Netzbetreiber in den Kantonen Bern, Jura und Teilgebieten von Solothurn inklusive
den ergänzenden Bestimmungen sowie den Richtlinien von ewb., einsehbar auf www.ewb.ch.
13
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
14
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
15
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
12
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Kosten verursachergerecht zuzuordnen.
Stromqualität
Art. 10
1
ewb liefert den Strom innerhalb der Toleranzen für Spannung und Frequenz ge mäss den massgebenden technischen Normen.
2
ewb bestimmt die Spannung, den Leistungsfaktor cos φ sowie die Art der Schutzmassnahmen. Die Frequenz beträgt 50 Hz.
3
ewb bietet verschiedene Stromprodukte nach deren Produktionsart an. Die Strom kundin kann die Stromprodukte frei wählen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
über die Ersatzstromlieferung.16
Einschränkung
und Unterbruch
des Netzbetriebs und der
Stromlieferung
Art. 11
17
1
ewb kann aus wichtigen Gründen den Netzbetrieb sowie die Stromlieferung oder die
Stromeinspeisung von Elektrizität unterbrechen, einschränken oder vorübergehend
ganz einstellen, namentlich
a) bei höherer Gewalt, wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, terrorist ischen Akten, inneren Unruhen, Naturereignissen wie Überschwemmungen,
Blitz, Sturm, Feuer, Explosionen etc.;
b) bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Unterhalts-, Instandhaltungssowie Erweiterungsarbeiten;
c) bei Störungen an eigenen oder vorgelagerten Netzen;
d) bei Energieknappheit und Energieüberschuss;
e) bei ungenügender Qualität der eingespeisten Elektrizität;
f) bei Unfällen oder Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachen;
g) bei Anordnungen oder Massnahmen der Übertragungsnetzbetreiberin zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit wie z.B. bei automatischem
Lastabwurf;
h) bei behördlich angeordneten Massnahmen. 18
2
ewb kündigt voraussehbare Einschränkungen und Unterbrüche nach Möglichkeit
rechtzeitig an. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen, Sachen oder des Betriebs
kann ewb den Betrieb, die Stromlieferung oder die Stromeinspeisung ohne vorherige
Ankündigung sofort unterbrechen. 19
16
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 7. Juli 2011
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
18
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
19
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
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Art. 12 20
Stromsperre
1
ewb kann aus wichtigen Gründen verfügen, dass die Stromlieferung oder die
Stromeinspeisung eingestellt wird, namentlich
a) wenn die Niederspannungsinstallationen oder Geräte den Vorschriften nicht
entsprechen oder wenn sie Personen, Tiere oder Sachen gefährden;
b) wenn unzulässige Netzrückwirkungen innert der gesetzten Frist nicht beseitigt werden;
c) wenn rechtswidrig Energie bezogen wird;
d) bei wiederholtem Zahlungsverzug (Art. 55);
e) bei Verweigerung oder Verhinderung des Zugangs zum Grundstück, zum
Gebäude oder zu den Anlagen im Sinn dieser Verordnung 21.
2
Mangelhafte Installationen und Anlagen, die Personen, Tiere, Sachen oder den
Netzbetrieb erheblich gefährden, kann ewb ohne vorherige Verfügung sofort vom
Netz abtrennen.
3
Ist der Grund für die Stromsperre weggefallen und tritt ein solcher mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nicht wieder ein, hebt ewb die Stromsperre auf.
Die Kosten für die Einstellung und Aufschaltung trägt die Kundin.
Ende der
Lieferung von
Ersatzstrom
Schutzmassnahmen
Art. 12 a
22
ewb stellt die Lieferung von Ersatzstrom ein, wenn der Strombezug einer freien Kundin
einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann und in jedem Fall sechs
Monate nach Beginn der Ersatzstromlieferung. Danach errichtet ewb nach einmaliger
schriftlicher Ankündigung eine Stromsperre, sofern die freie Stromkundin keinen Stromliefervertrag vorlegt.
Art. 13
1
Die Kundin sorgt dafür, dass Stromunterbrüche, Frequenz- und Spannungsschwankungen sowie das Wiedereinschalten nach einem Unterbruch keine Schäden oder
Unfälle verursachen.
2
Wer eigene Energieerzeugungsanlagen besitzt, sorgt dafür, dass diese automatisc h
vom Elektrizitätsnetz abgetrennt werden, wenn die Stromlieferung unterbrochen wird.
Die Anlagen dürfen erst wieder netzparallel geschaltet werden, wenn der Netzanschluss wieder unter Spannung steht.
Schadenersatz
Art. 14
20
21
22
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geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
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Die Kundin hat keinen Anspruch auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden, die ihr
aus Unterbrüchen oder Einschränkungen der Stromlieferung bzw. der Stromeinspeisung23, aus Stromsperren, aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen oder aus
störendem Oberwellengehalt im Netz entstehen. Ein Anspruch auf Reduktion der
Gebühren besteht nicht.
Weitergabe
von Strom
Verbrauchsbestimmung
Art. 15
Der Strom darf gegen Entgelt nur mit schriftlicher Bewilligung von ewb an Dritte we itergegeben werden.
Art. 16
1
Die Bestimmung des Stromverbrauchs ist Sache von ewb. Ist sie aus Gründen, die
die Stromkundin zu vertreten hat nicht möglich oder ist die Messung fehlerhaft, behält
sich ewb eine Schätzung aufgrund vorangegangener Verrechnungsperioden vor.
2
Die Angaben der Messeinrichtungen sind für die Berechnung der geschuldeten
Gebühren massgebend. Insbesondere führen Energieverluste durch Erdschluss,
Kurzschluss oder andere Mängel in den Niederspannungsinstallationen zu keiner
Reduktion des gemessenen Verbrauchs.
3
Die Kundin meldet ewb, wenn sie beobachtet, dass Messeinrichtungen nicht richtig
funktionieren.
Vorgehen
bei Falschmessungen
Art. 17
1
Steht fest, dass eine Messeinrichtung nicht richtig funktioniert hat (Art. 36), wird der
Verbrauch wie folgt berechnet:
a) Lässt sich Dauer und Ausmass der falschen Messungen bestimmen, berichtigt ewb alle betroffenen Abrechnungen, soweit die Rück- oder Nachforderungen nicht verjährt sind
b) Lässt sich die Dauer der falschen Messungen nicht eingrenzen, so wird der
Stromverbrauch nur für die beanstandete Rechnungsperiode berichtigt
c) Lässt sich das Ausmass der falschen Messung nicht feststellen, so wird der
Stromverbrauch unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der
Kundin durch ewb festgesetzt. ewb geht dabei vom Messwert der gleichen
Zeitperiode des Vorjahres aus und berücksichtigt Änderungen der Anschlusswerte
2
Eine Nachforderung von ewb oder eine Rückforderung der Kundin wird mit der
berichtigten Rechnungsstellung fällig. Vorher ist die Kundin nicht berechtigt, die Zah lung von in Rechnung gestellten Gebühren zu verweigern oder Abzüge vorzunehmen.
23
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3
Wer den Fehlgang der Messeinrichtung verursacht hat, trägt auch die Kosten, die
im Zusammenhang mit der Ermittlung und Eingrenzung der falschen Messung sowie
der alternativen Bestimmung des Verbrauchs entstehen.
Weitergabe der
Mess- und
Verbrauchsdaten
24
Art. 18
1
Als Messdaten gelten alle Daten, die aus einem Messvorgang hervorgehen. ewb
darf die Messdaten anonymisiert bearbeiten und an Dritte weitergeben.
2
Als Verbrauchsdaten gelten Daten einer bestimmten oder bestimmbaren Kundin,
die z.B. auch aus Messdaten gewonnen werden können. ewb darf Verbrauchsdaten
bearbeiten und mit Einwilligung der Kundin an Dritte weitergeben. Keine Einwilligung
braucht ewb für die Weitergabe von Verbrauchsdaten, wenn dies zur Erfüllung der
Grundversorgung (inklusive Inkasso) notwendig ist.
Abtrennen
des Netzanschlusses
Haftung
Art. 18 a25
Die Netzanschlusskundin, die ihren Netzanschluss abtrennen will, meldet dies ewb
mindestens 20 Werktage vor dem gewünschten Termin. ewb trennt die Zuleitung ab
und entfernt die Messeinrichtung auf Kosten der Netzanschlusskundin. 26
Art. 19
Die Kundin haftet gegenüber ewb für allen widerrechtlich durch vorsätzliches oder
fahrlässiges Handeln verursachten Schaden und hat auch für Personen einzustehen,
die mit ihrem Einverständnis die Anlagen mitbenutzen.
Begriffe
3
Anlagen
3.1
Grundsätze
Art. 20
27
1
Elektrizitätsnetz: Netz, welches ewb zur Stromversorgung benötigt und aus einer
Vielzahl von ober- oder unterirdischen Leitungen und Anlagen auf öffentlichem oder
privatem Grund und in unterschiedlichen Spannungsebenen besteht, die zur Umwandlung und Verteilung von elektrischer Energie notwendig sind.
2
Netzanschluss: die physikalische Anbindung von Kundenanlagen ans Elektrizitätsnetz ab der Netzanschlussstelle über die Netzanschlussleitung bis zur Grenzstelle.
3
24
25
26
27
Kleinanschluss: Netzanschluss kleinerer Leistung mit Messeinrichtung zur Stromgeändert
geändert
geändert
geändert
gemäss
gemäss
gemäss
gemäss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
vom
vom
vom
vom
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16.
16.
18.
16.
November
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November
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2015
2015
2010
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versorgung von Verbrauchern wie z.B. Telefonkabinen, Antennen, Billettautomaten,
Werbesäulen, zentralen Parkuhren, Verkehrsregelungsanlagen usw.
4
Befristeter Netzanschluss: zeitlich befristeter Netzanschluss zur Elektrizitätsversorgung von Baustellen, Festbetrieben, Schaustellern, Messen, Ausstellungen und and eren Veranstaltungen.
5
Provisorischer Netzanschluss: zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung bei
Reparaturen oder Wartungsarbeiten am Elektrizitätsnetz oder bei Netzanschlüssen.
6
Netzanschlussbeitrag: dieser umfasst die erforderlichen Aufwendungen für die
Erstellung und Anpassung des Netzanschlusses auf privatem Grund bis zur Gren zstelle.
7
Netzkostenbeitrag: dieser bemisst sich nach der Beanspruchung der Netzinfrastruktur, ungeachtet davon, ob beim Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden mü ssen oder nicht. Er deckt anteilmässig die Investitionen für die Erstellung, Änderung,
Verstärkung und Erweiterung des Elektrizitätsnetzes von ewb.
8
Arealnetz: Elektrizitätsleitungen mit einer kleinen räumlichen Ausdehnung zur Feinverteilung wie z.B. auf Industriearealen und in Einkaufszentren. Arealnetze gelten
nicht als Elektrizitätsnetz.
9
Niederspannungsinstallationen: alle Leitungen und elektrischen Einrichtungen ab
der Grenzstelle im Niederspannungsbereich.
10
Messeinrichtung: alle Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsapparate sowie
Messwandler und Prüfklemmen an einem Messpunkt, die der Messung des Energieverbrauchs, der beanspruchten Leistung und der Bereitstellung der erfassten Daten
dienen.
11
Messpunkt: Punkt, an welchem der Energiefluss messtechnisch erfasst und g ezählt bzw. registriert wird (Einspeise- und/oder Ausspeisepunkt). Er befindet sich in
der Regel nach der Grenzstelle im Bereich der privaten Anlagen.
12
Geräte und private Anlagen: Verbraucher, Energieerzeugungsanlagen und Niederspannungsinstallationen nach der Grenzstelle.
13
Energieerzeugungsanlage: Anlage zur Energiegewinnung, deren Strom ins Elektrizitätsnetz von ewb eingespeist oder am Ort der Produktion verbraucht wird.
Eigentum
Art. 21
28
1
Das Elektrizitätsnetz, der Netzanschluss auf öffentlichem Grund, das Kabel des
gesamten Netzanschlusses sowie die Messeinrichtungen sind Eigentum von ewb.
2
Der Netzanschluss (ohne Kabel) auf privatem Grund sowie die Niederspannungs installationen stehen in privatem Eigentum. Ausgenommen sind Netzanschlüsse, die
sich vor der Hauseinführung verzweigen (Art. 28 Abs. 1).
3
28
Bei befristeten oder provisorischen Netzanschlüssen sowie bei Kleinanschlüssen ist
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
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der Netzanschluss auf öffentlichem und privatem Grund Eigentum von ewb.
4..
Das Eigentum von 10-kV-Netzanschlüssen wird vertraglich geregelt.
5
Ausserhalb der Bauzone ist der gesamte Netzanschluss Eigentum der Netzanschlusskundin, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wu rde.29
3.2
Zuständigkeit
Elektrizitätsnetz
Art. 22
ewb erstellt, betreibt, finanziert, unterhält und erneuert das Elektrizitätsnetz.
Durchleitungsrechte
Arealnetz
Art. 23
30
ewb sichert sich die Durchleitungsrechte privatrechtlich (dinglich oder vertraglich)
oder mit einer Überbauungsordnung.
Art. 23 a31
1
Für den Betrieb eines Arealnetzes gelten folgende Grundsätze:
a. Endverbraucherinnen in einem Arealnetz gelten als am Anschlusspunkt des Arealnetzes an das Elektrizitätsnetz angeschlossen und haben keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Anschluss an das Elektrizitätsnetz von ewb.
b. ewb stellt jeder Endverbraucherin in einem Arealnetz die Netznutzung für diejenige
Netzebene in Rechnung, an der das Arealnetz angeschlossen ist. Die Abgeltung
der Arealnetznutzung ist Sache zwischen der Arealnetzbetreiberin und den Endverbraucherinnen.
c. ewb liefert jeder Endverbraucherin in einem Arealnetz, die nicht vom gesetzlichen
Netzzugang Gebrauch macht, Energie. Die Arealnetzbetreiberin ist zur Durchleitung von Energie an jede Endverbraucherin im Arealnetz verpflichtet, ohne dass
ewb dafür die Arealnetznutzung zu entschädigen hat.
d. Der Arealnetzbetreiberin und den Endverbraucherinnen in einem Arealnetz ist es
nicht erlaubt, sich zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammenzuschliessen, um die
Voraussetzung eines Strombezugs von 100‘000 kWh pro Jahr für den gesetzlichen
Netzzugang zu erwirken (Bündelungsverbot).
e. Für Messeinrichtungen eines Arealnetzes gelten die Vorschriften gemäss dieser
Verordnung.
f. Arealnetze dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung von ewb erstellt und betrieben
werden.
2
Nebst diesen Grundsätzen können für den Betrieb eines Arealnetzes weitere Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche für die sichere Energieversorgung und
den effizienten Betrieb des Elektrizitätsnetzes von ewb notwendig sind. Dazu schliesst
29
30
31
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
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ewb mit der Arealnetzbetreiberin einen Vertrag ab.
3.3
Bewilligung
Netzanschluss
Art. 24
Für jeden neuen dauernden oder befristeten Netzanschluss sowie für die Änderung,
Erweiterung oder den Ersatz eines bestehenden Anschlusses ist eine Bewilligung von
ewb nötig.
Arten
Art. 25
1
Der Anschluss an das Elektrizitätsnetz erfolgt entweder
a) als Niederspannungsnetzanschluss (0,4 kV) an die Netzebene 7 oder
b) als 10-kV-Netzanschluss über eine Trafostation an die Netzebene 5
2
Die Erstellung von Netzanschlüssen nach Buchstabe b wird in allen Fällen vertraglich geregelt. ewb kann die Erstellung von Netzanschlüssen nach Buchstabe a ver traglich regeln, insbesondere bei befristeten oder provisorischen Netzanschlüssen
sowie bei Kleinanschlüssen.
3
In der Regel erfolgt der Anschluss ans Elektrizitätsnetz in Niederspannung. Sofern
die Bedingungen für einen Niederspannungsnetzanschluss nicht erfüllt sind, ist eine
10-kV-Erschliessung über eine Trafostation notwendig. Die Trafostation wird in das
10-kV-Netz von ewb eingebunden.
a) Eine ewb-Netzstation wird erstellt, wenn die Anschlussleistung einer einzelnen Netznutzungskundin kleiner als 630 kVA ist oder wenn zusätzlich ab
dieser Trafostation weitere Netznutzungskundinnen auf derselben oder den
angrenzenden Grundstücken erschlossen werden (Netzebene 7).
b) Eine Kundenstation kann erstellt werden32, wenn die Anschlussleistung einer Netznutzungskundin grösser ist als 630 kVA (Netzebene 5). Bei einer
Kundenstation mit einer Anschlussleistung grösser als 1'260 kVA ist zwingend eine Mittelspannungsmessung vorzusehen.33
Installationsberechtigung
Erstellen
der Netzanschlüsse
Art. 26
Netzanschlüsse dürfen nur durch ewb erstellt, geändert, unterhalten, ersetzt und
abgetrennt34 werden.
Art. 27
1
In der Regel wird für jedes Grundstück ein Netzanschluss erstellt. Aus technischen
32
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
33
34
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Gründen, z.B. zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, können zusätzliche Netzanschlüsse erstellt werden. 3536
2
Bei mehr als einem Netzanschluss pro Grundstück sind die Niederspannungsinstallationen nach den Vorgaben von ewb zu erstellen. Die Niederspannungsinstallationen
verschiedener Netzanschlüsse dürfen dabei nicht miteinander verbunden werden. 37
3
ewb bestimmt nach Rücksprache mit der Netzanschlusskundin, wie der Netzan schluss dimensioniert und geführt wird und wo der Anschlussüberstromunterbrecher
und die Mess- und Steuerapparate platziert werden.
4
Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte für den Netzanschluss ist Sache
der Netzanschlusskundin.
Verzweigung
auf privatem
Grund
Art. 28
1
Verzweigt eine Leitung auf privatem Grund und erschliesst mehrere Grundstücke,
gehört der gemeinsame Teil bis zur Verzweigung zum Elektrizitätsnetz und steht im
Eigentum von ewb.
2
Werden an einen bestehenden Netzanschluss weitere Grundstücke angeschloss en,
wird der gemeinsame Teil bis zur Verzweigung dem Elektrizitätsnetz zugeordnet und
geht ohne Entschädigung in das Eigentum von ewb über. ewb übernimmt die Unter halts- und Ersatzpflichten für diesen Abschnitt.
3
ewb kann verlangen, dass das Durchleitungsrecht für ihren Teil dinglich gesichert
wird.
4
Mehrere Grundeigentümerinnen oder Baurechtsberechtigte können mit der Zustimmung von ewb schriftlich vereinbaren, dass mehrere Grundstücke mit einem
Netzanschluss versorgt werden. Für die Dimensionierung der Niederspannungsinstallationen und der Verbindungsleitungen ab dem Netzanschluss sind die Grundeigentümerinnen oder Baurechtsberechtigten verantwortlich. Kommt unter den Grundeigentümerinnen oder Baurechtsberechtigten keine Einigung zustande, so erstellt ewb für
jedes Grundstück einen Netzanschluss.38
Kontrolle und
Ersatz
Art. 29
1
ewb überwacht und kontrolliert die Netzanschlüsse. Sind sie mangelhaft, kann ewb
verfügen, dass sie ganz oder teilweise ersetzt werden.
2
Netzanschlüsse, die über 50 Jahre alt sind, müssen ersetzt werden, wenn der dazugehörende Teil des Elektrizitätsnetzes saniert wird.
35
36
37
38
geändert
geändert
geändert
geändert
gemäss
gemäss
gemäss
gemäss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
Verwaltungsratsbeschluss
vom 18. November 2010
vom 16. November 2015
vom 18. November 2010
vom 18. November 2010
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Kosten, Grundsatz
Art. 30
39
1
ewb trägt die Kosten für den in ihrem Eigentum stehenden Teil des Netzanschlusses. Ausnahme bildet das Kabel auf privatem Grund, für welches die Netzanschlusskundin die Kosten trägt.
2
Die Netzanschlusskundin trägt die Kosten für den Teil des Netzanschlusses in i hrem Eigentum (Netzanschlussbeitrag).
3
Dieser Kostenteiler gilt auch, wenn eine Freileitung durch einen Kabelanschluss
ersetzt wird.
4
Die Netzanschlusskundin trägt die Mehrkosten dafür, wenn auf ihren Wunsch der
Netzanschluss anders ausgeführt wird, als dass es ewb empfiehlt, und zwar auch für
den Teil des Netzanschlusses, der im Eigentum von ewb steht.
Provisorische
Netzanschlüsse,
Leitungsverlegung und
-anpassung
Art. 31
Zusätzliche und
befristete Netzanschlüsse,
Kleinanschlüsse
Art. 32
Muss ein provisorischer Netzanschluss erstellt oder ein bestehender Netzanschluss
verlegt werden, trägt unabhängig vom Eigentum die jeweilige Verursacherin die ga nzen Kosten. Wird die Leitung gleichzeitig verstärkt, trägt die Netzanschlusskundin die
zusätzlichen Kosten.
Die Kosten zusätzlicher Netzanschlüsse 40, befristeter Netzanschlüsse sowie von
Kleinanschlüssen trägt die Netzanschlusskundin ganz.
3.4
Zuständigkeit
Messeinrichtungen
Art. 33
1
ewb bestimmt die Anzahl und Ausführung der Messeinrichtungen 41.
2
Die Messeinrichtungen werden ausschliesslich von ewb installiert, unterhalten, ver setzt und entfernt. ewb trägt die Kosten. Eingriffe der Kundin oder Dritter sind ver boten.
3
Die Netzanschlusskundin kann im gemessenen Bereich auf eigene Kosten und
Verantwortung zusätzliche Messeinrichtungen installieren. 42
4
Die Netzanschlusskundin trägt die Mehrkosten dafür, wenn auf ihren Wunsch die
Messeinrichtung anders ausgeführt wird als dass es ewb empfiehlt.43
39
40
41
42
43
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
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Energie Wasser Bern
Art der Messeinrichtung
Art. 33 a
1
44
ewb ist befugt bei ihrer Kundin Smart Meter einzusetzen.
2
Werden Smart Meter eingesetzt, darf ewb die Zählwerksdaten fernauslesen. Diese
Zählwerksdaten werden zum Zweck der Rechnungsstellung in der dafür notwendigen
Häufigkeit erfasst und fernausgelesen. Dafür werden die Zählwerksdaten mit einer
dem Smart Meter zugeordneten Nummer versehen und so pseudonymisiert an ewb
weitergeleitet und dort abgespeichert.
Lastgangdaten
für Verbrauchsanalyse mit
Zustimmung
der Kundin
Art. 33 b
45
1
Der Smart Meter ermöglicht die Analyse und Optimierung des Verbrauchsverha ltens. Zu diesem Zweck werden die Lastgangdaten (Lastverlauf mit 15-MinutenWerten) auf der technischen Systemebene erfasst und gespeichert. Diese Speich erung erfolgt mit einer dem Smart Meter zugeordneten und so pseudonymisierten
Nummer.
2
Mit ausdrücklicher Zustimmung der Kundin werden diese Lastgangdaten auf einer
höheren Systemebene personenbezogen den entsprechenden Kundinnendaten zugeordnet und ausgewertet. Diese Lastgangdaten dürfen von ewb zur Energieberatung
der betroffenen Kundin verwendet werden.
3
ewb gewährleistet, dass für die Bearbeitung nur die erforderliche Mindestanzahl von
Mitarbeitenden Zugang zu den zugriffsgeschützten Messdaten erhält. Diese Daten
werden nach zwei Jahren gelöscht.
Lastgangdaten
für die Netzbetriebsführung
Art. 33 c
46
1
Zur Analyse und Optimierung der Netzbetriebsführung kann ewb pseudonymisiert
gespeicherte Lastgangdaten mit zusätzlichen Daten betreffend Spannung, Strom und
Frequenzen aggregieren und somit anonymisieren.
2
ewb stellt sicher, dass zur Anonymisierung und Aggregation der zugriffsgeschützten
Messdaten nur die erforderliche Mindestanzahl von Mitarbeitenden befugt wird. Des
Weiteren stellt ewb sicher, dass in diesem Zusammenhang keine personenbezogenen
Daten, aus welchen sich das Verbrauchsverhalten der Kundin ableiten lässt, bearbeitet werden. .
Standort,
Schutz und
Fernauslesung
Art. 34
1
ewb bestimmt den Standort der Messeinrichtungen. Die Netzanschlusskundin stellt
den notwendigen Platz kostenlos zur Verfügung. Sie lässt die für den Anschluss der
Messeinrichtungen notwendigen Installationen (Montageeinrichtungen und Verdrahtungen) nach den Angaben von ewb auf eigene Kosten erstellen.
44
45
46
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 6. März 2014
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 6. März 2014
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 6. März 2014
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Energie Wasser Bern
2
Die Kundin sorgt für den Schutz der Messeinrichtungen gegen mechanische Beschädigungen und andere schädigende Einflüsse wie Staub und Feuchti gkeit sowie
elektro-magnetische Beeinflussungen. ewb bestimmt, welche Schutzmassnahmen im
Einzelfall notwendig sind.
3
Die Netzanschlusskundin stellt ewb für die Fernauslesung der Messeinrichtungen
mit Lastgangmessung einen 230-V-Anschluss unentgeltlich zur Verfügung. ewb bestimmt die Kommunikationstechnologie für die automatische Datenübermittlung. D ie
Netzanschlusskundin trägt die damit zusammenhängenden Kosten. 47
Haftung
Art. 35
Die Netzanschlusskundin haftet gegenüber ewb für Schäden an den Messeinrichtungen sowie für Verluste, soweit diese nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Toleranzen und
Prüfung
Art. 36
1
Für Rundsteuerempfänger, Umschaltuhren, Sperrschalter und ähnliche Einrichtun gen gilt eine Toleranz von +/- 30 Minuten, für saisonale Umschaltungen eine Toleranz
von +/- einer Woche. Für Messtoleranzen ist das Bundesrecht massgebend.
2
Die Kundin kann jederzeit verlangen, dass die Messeinrichtungen durch eine amtliche Stelle geprüft werden. Massgebend ist im Streitfall der Befund des Bundesamtes
für Metrologie und Akkreditierung. ewb übernimmt die Prüf- und allfällige Reparaturkosten, wenn ein nicht durch die Kundin verursachter Mangel nachgewiesen wird; in
den übrigen Fällen trägt die Kundin, welche die Prüfung verlangt hat, die Kos ten.
Installationsberechtigung
3.5
Private Anlagen
3.5.1
Niederspannungsinstallationen
Art. 37
Niederspannungsinstallationen dürfen nur durch Personen oder Firmen ausgeführt
werden, die über eine Installationsbewilligung gemäss der Verordnung über elektri sche Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV) 48 verfügen.
Ausführung,
Verantwortlichkeit, Kosten
Art. 38
1
Die Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des
Bundes, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften sowie den massgebenden technischen Normen auszuführen.
2
Die Kundin hat ihre Anlagen dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten
und für die Beseitigung von Mängeln zu sorgen. Sie trägt die Kosten der Niederspan nungsinstallationen.
47
48
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
SR 734.27
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Meldepflicht
und Sicherheitsnachweis
Art. 39
Stichprobenkontrollen
Art. 40
Die Ausführung von Niederspannungsinstallationen muss ewb vor Beginn der Arbei ten gemeldet werden. Nach erfolgter Schlusskontrolle meldet die Netzanschlusskundin den Abschluss der Installationsarbeiten ewb mit dem Sicherheitsnachweis. Massgebend sind die Bestimmungen der NIV 49.
50
ewb ist jederzeit berechtigt, Stichproben durchzuführen. 51 Massgebend sind die Bestimmungen der NIV.
3.5.2
Bewilligung
Anschluss von Geräten und privaten52 Anlagen
Art. 41
1
Eine Bewilligung von ewb benötigt, wer
a) Energieerzeugungsanlagen oder Notstromanlagen im Parallelbetrieb mit
dem Elektrizitätsnetz anschliessen oder ändern will;
b) Energiespeicheranlagen oder Ladestationen im Parallelbetrieb mit dem
Elektrizitätsnetz anschliessen oder ändern will;53
c) Geräte, die Oberschwingungen und Spannungsänderungen verursachen
und in den Werkvorschriften als bewilligungspflichtig bezeichnet werden,
anschliessen oder ändern will;
d) Wärmepumpen, Elektroboiler, Speicher- oder Direktheizungen ans Elektrizitätsnetz anschliessen will.54
2
Für die Erteilung der Bewilligung sind die Bestimmungen des Bundesrechts und der
Werkvorschriften massgebend. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.
55
Netto- und
Überschussproduktion,
Eigenverbrauchsgemeinschaft
Art. 42
56
1
Fossile und erneuerbare Energie im Sinne der Bundesgesetzgebung (Art. 7 EnG) aus
einer Energieerzeugungsanlage kann als Nettoproduktion oder als Überschussproduktion (Eigenverbrauch) in das Elektrizitätsnetz eingespeist werden.
2
Die Vergütung der Stromeinspeisung wird vertraglich geregelt.
49
insbesondere Artikel 22 ff. NIV
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
51
Artikel 39 NIV
52
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
53
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
54
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
55
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
56
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
50
Energie Wasser Bern - Partner von Swisspower
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Energie Wasser Bern
3
Verbrauchen am Ort und zeitgleich mit der Produktion mehrere Stromkundinnen
des gleichen Stromprodukts und dem gleichen Netzanschluss Strom der Energieerzeugungsanlage, bilden sie eine Eigenverbrauchsgemeinschaft. Die Rechte und
Pflichten dieser Stromkundinnen bzw. der Eigenverbrauchsgemeinschaft werden
vertraglich bestimmt, soweit sie nicht durch diese Verordnung geregelt sind.
Art. 42 a57
Anschlussbedingungen
Energieerzeugungsanlagen
Arten von
Gebühren
Die Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen von Stromkundinnen richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts, den Werkvorschriften sowie den internen Richtlinien von ewb.
4
Finanzielles
4.1
Gebühren
Art. 43
1
Für erstmalige, geänderte oder verstärkte Netzanschlüsse erhebt ewb einen Netzkostenbeitrag, und zwar unabhängig davon, ob für den konkreten Netzanschluss
Netzausbauten getätigt werden müssen. Ausgenommen sind befristete und provisorische Netzanschlüsse sowie Kleinanschlüsse. 58
2
ewb erhebt von allen Netznutzungskundinnen wiederkehrende Netznutzungsent gelte.
3
ewb erhebt für die Stromlieferung wiederkehrende Stromlieferungsentgelte
a) von festen Stromkundinnen,
b) von denjenigen Kundinnen, die auf die Möglichkeit des freien Netzzugangs
verzichten und ihren Strom weiterhin ohne vertragliche Grundlage von ewb
beziehen,
c) von jenen freien Kundinnen, die Strom beziehen, ohne dass dieser Bezug
einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (Ersatzstromlieferung).59
4
Für technische und administrative Dienstleistungen erhebt ewb Gebühren.60
57
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 7. Juli 2011
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
58
59
60
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4.1.1
Bemessung
Art. 44
Einmalige Netzkostenbeiträge
61
1
ewb erhebt den Netzkostenbeitrag gestützt auf die bezugsberechtigte Leistung; für
die Netzebenen 5 und 7 gelten unterschiedliche Tarife.
2
Bei Verstärkung des Netzanschlusses innerhalb der gleichen Netzebene sowie bei
einem Wechsel von Netzebene 5 zu Netzebene 7 ist nur die Differenz zum bereits geleisteten Netzkostenbeitrag geschuldet. Ausschlaggebend ist die aktuell bezugsberechtigte Leistung.
3
Der Wechsel von Netzebene 7 zu Netzebene 5 eines Netzanschlusses bemisst sich
nach einem Neuanschluss.
4
Weder eine allfällige Reduktion der Leistung oder die Ausserbetriebnahme eines
bestehenden Netzanschlusses noch die Kündigung des Netzanschlussvertrages geben Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzkostenbeiträgen.
5
Wird jedoch ein Netzanschluss nach einer Ausserbetriebnahme unverändert innerhalb von fünf Jahren wieder in Betrieb genommen, wird kein Netzkostenbeitrag erhoben.
6
Wird auf einem Grundstück nach einem Gebäudeabbruch innerhalb von fünf Jahren
ein Neubau erstellt, wird kein Netzkostenbeitrag erhoben, sofern sich die Netzanschlussstelle örtlich nicht ändert und es sich um keine Verstärkung des Netzanschlu sses handelt.
Schuldnerin
Art. 45
Die Netzkostenbeiträge schuldet die Netzanschlusskundin.
4.1.2
Nutzungskategorien
Wiederkehrende Entgelte
Art. 46
1
Für die wiederkehrende Abgeltung der Netznutzung unterscheidet ewb folgende
Nutzungskategorien:
a) Home und Economy: für Kundinnen mit Niederspannungsnetzanschluss und
einem kleinen bis mittleren Energiekonsum
b) Business: für Kundinnen mit einem Niederspannungsnetzanschluss und einem mittleren bis grossen Energiekonsum
c) Professional: für Kundinnen mit einem 10-kV-Netzanschluss
2
Die Zuordnung erfolgt gestützt auf die Nutzung gemäss Energie- und Leistungsdaten; für Neuanschlüsse aufgrund der erwarteten Nutzung.
61
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
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Netznutzungsentgelt
Art. 47
1
Das Netznutzungsentgelt deckt die Kosten der Nutzung des Elektrizitätsnetzes von
der Stromeinspeisung von ewb bis zur Kundin ab. Es setzt sich wie folgt zusammen:
a) Home: Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis, der gestützt auf die bezogene
Energie sowie dem jeweils geltenden Einfachtarif für die Netznutzung berechnet wird (Rp./kWh)62
b) Economy: Verbrauchsabhängiger Arbeitspreis, der gestützt auf die bezogene Energie sowie dem jeweils geltenden Doppeltarif für die Netznutzung b erechnet wird (Rp./kWh)63
c) Business: Leistungspreis (Fr./kW), gestützt auf die gemessene maximale
Leistung, mindestens aber 20 kW, und verbrauchsabhängiger Arbeitspreis,
der gestützt auf die bezogene Energie sowie dem jeweils geltenden Doppeltarif für die Netznutzung berechnet wird (Rp./kWh)
d) Professional: Leistungspreis (Fr./kW), gestützt auf die Lastprofilmessung
und einem 15-minütigen Leistungsmaximum, mindestens aber 50 kW, und
verbrauchsabhängiger Arbeitspreis, der gestützt auf die bezogene Energie
sowie dem jeweils geltenden Doppeltarif für die Netznutzung berechnet wird
(Rp./kWh)
2
Schuldnerin
Die Blindenergie wird zusätzlich verrechnet (Rp./kVarh).
Art. 48
Das Netznutzungsentgelt schuldet die Netznutzungskundin.
Stromlieferungsentgelt
Art. 49
1
Das Stromlieferungsentgelt deckt die Kosten der Stromlieferung. Es wird gestützt
auf die bezogene Energiemenge und den für die jeweilige Netznutzungskategorie gel tenden Arbeitspreis für das konsumierte Stromprodukt berechnet (Rp./kWh).
1bis
Bei der Stromlieferung können die Kundinnen zwischen verschiedenen Strompr odukten wählen. Die Stromprodukte unterscheiden sich in ihren Produktionsarten un d
ihrer Herkunft. Verzichten die Kundinnen auf eine Wahl, so bestimmt ewb das zu
liefernde Stromprodukt64.
2
Das Stromlieferentgelt für freie Stromkundinnen, die Strom beziehen, ohne dass
dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, bemisst sich
für die bezogene Energiemenge nach dem jeweils geltenden Tarif für Ersatzstrom .65
62
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
64
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2013
65
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 7. Juli 2011
63
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Schuldnerin
Art. 50
Das Stromlieferungsentgelt schuldet die Stromkundin.
4.2
Rechnungsstellung
Rechnungsstellung und Inkasso
Art. 51
1
ewb bestimmt die Zeitabstände, in denen die Messeinrichtungen abgelesen und
gestützt auf das Messresultat Rechnung gestellt wird. Tarifänderungen in der Zwischenzeit werden pro rata temporis berücksichtigt.
2
Zwischen den Ablesungen können Teilrechnungen im Rahmen des voraussicht lichen oder bisherigen Verbrauchs gestellt werden.
Fälligkeit
Verjährung
Art. 52
1
Die Forderungen von ewb werden mit Rechnungsstellung fällig.
2
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Sie kann in begründeten Fällen verkürzt werden.
Art. 53
1
Die wiederkehrenden Gebühren verjähren in 5 Jahren, einmalige Abgaben in
10 Jahren; die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit.
2
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Ergänzend
sind die Artikel 135 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 66 über die Unterbrechung der Verjährung sinngemäss anwendbar.
Zahlungsverzug
Art. 54
1
Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regie rungsrat jährlich für das Steuerwesen festgelegten Zinssatzes sowie die zusätzlichen
Inkassogebühren geschuldet.
2
Nach erfolglosem Mahnen kann ewb die in Rechnung gestellten Beträge, zusammen mit den Kosten nach Absatz 1, betreiben und verfügen67.
Sicherheiten
Art. 55
1
ewb kann verlangen, dass die Kosten für die ewb vorbehaltenen Arbeiten an privaten Anlagen vor Beginn der Arbeiten sichergestellt werden oder eine Anzahlung
geleistet wird.
66
67
SR 220
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
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Energie Wasser Bern
2
In begründeten Fällen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, kann ewb
verfügen, dass
a) ein angemessener, verzinslicher Betrag für die laufenden Gebühren hinterlegt wird;
b) ein Vorkassenzähler für den laufenden Verbrauch eingerichtet 68 wird;
c) der laufende Verbrauch über einen Vorkassenzähler abgerechnet wird 69:
d) die Stromlieferung ganz oder teilweise eingestellt wird.
3
Inkasso und
Vollzug
Die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 trägt die Kundin.
Art. 56
Für das Inkasso und den Vollzug von Sicherungsmassnahmen 70 sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 71 sowie
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs72 massgebend.
5
Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 57
1
Mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- wird belegt, wer
a) Teile der Versorgungsanlagen vorsätzlich beschädigt oder gefährdet;
b) vorsätzlich falsche Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Gebühren
liefert.73
2
Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie allfällige Schadenersatzansprüche
von ewb bleiben vorbehalten.
Inkrafttreten
Art. 58
1
Diese Verordnung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2
Der Verwaltungsrat von ewb publiziert das Inkrafttreten im amtlichen Publikations organ.
3
Die Verordnung über die Elektrizitätsversorgung durch Energie Wasser Bern vom
16. Oktober 2003 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
68
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
70
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 2010
71
BSG 155.21
72
SR 281.1
73
geändert gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 16. November 2015
69
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Energie Wasser Bern
Bern, 2. März 2006
Für den Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern
Daniel Kramer
René Zimmermann
Präsident des Verwaltungsrat
Vizepräsident des Verwaltungsrats
Änderungen
Datum der Änderung
Erlass
Geänderte Artikel
Inkrafttreten
16. November 2015
Elektrizitätsverordnung
Art. 2, 4 (Abs. 1 geändert, Abs.
2 und 3 aufgehoben), Art. 7
Abs. 1 Fn 12, Art. 8, 11, 12, 14,
18 (Abs. 1 geändert, Abs. 2
neu), 18a, 20 (Abs. 1 und 2
geändert, Abs. 3 ersetzt, alt
Abs. 4 und 5 nach Abs. 9 und
10 verschoben, alt Abs. 6 aufgehoben, Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 11,
12 und 13 neu), 21 (Abs. 5
neu), 23 (Abs. 1 geändert, Abs.
2 aufgehoben), 23a (Abs. 1
geändert, Abs. 2 neu), 25 (Abs.
3 lit. a und b), 27 Abs. 1, 30
(Abs. 1 geändert, Abs. 4 neu),
Art. 33 (Abs. 4 neu), 40, 41
(Abs. 1 lit. b neu, Abs. 2 geändert), 42, 42a (neu), 43 Abs. 1,
44 (Abs. 1 - 2 geändert, Abs. 3
- 6 neu), 57 Abs. 1 lit. a (aufgehoben)
1. Januar 2016
6. März 2014
Elektrizitätsverordnung
Art. 33a – 33c (neu)
1. April 2014
Elektrizitätsverordnung
Art. 6 Abs. 1 und 2 (geändert),
Art. 12 Abs. 1 Bst e (neu), Art.
23 Abs. 1 Fussnote 16 (geändert), Art. 33 Abs. 1 (neu), Art.
33 Abs. 3 (geändert), Art 43
Abs. 4 (geändert), Art 47 Abs. 1
(geändert), Art 49 Abs. 1bis
(neu)
Anhänge, Anschlussskizzen
Anschlussskizze Netzstation im
1. Januar 2014
31. Oktober 2013
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Gebäude oder auf der Parzelle
der Kundin
27. Februar 2012
Elektrizitätsverordnung
Art. 1a (neu)
1. Juni 2012
7. Juli 2011
Elektrizitätsverordnung
Art. 1 Abs. 2 (neu), 10 Abs. 3,
12a (neu), 43 Abs. 3; 49 Abs. 2
(neu)
1. Januar 2012
18. November 2010
Datum der Änderung
18. November 2010
Datum der Änderung
18. November 2010
Elektrizitätsverordnung
Art. 4, 7 Abs. 2, 9, 11, 18a
(neu), 23a (neu), 25 Abs. 3, 26,
27 Abs. 1, 27 Abs. 2 (neu), 28
Abs. 4 (neu), 32, 34 Abs. 3
(neu), 41 Abs. 1 Bst. c (neu),
42, 43 Abs. 3, 54, 55 Abs. 2,
56, 58
1. Januar 2011
Erlass
Geänderte Anschlussskizzen
Inkrafttreten
Elektrizitätsverordnung
Kundenstation (neu)
1. Januar 2011
Erlass
Geänderte Begriffe
Inkrafttreten
Elektrizitätsverordnung
Neu aufgenommen: Arealnetz,
ewb-Netzstation, feste Stromkundin, Kundenstation und kV
gestrichen: freie Stromkundin
und Lastprofil
1. Januar 2011
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Energie Wasser Bern
Anhänge
Anschlussskizzen
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Glossar
0,4-kV-Netz
Niederspannungsnetz von ewb
10-kV-Netz
Mittelspannungsnetz von ewb
Anschlussüberstromunterbrecher
Technische Einrichtung an der Grenzstelle jedes Niederspannungsnetzanschlusses zur Begrenzung der bezugsberechtigten
Leistung und zum Schutz der Objektinstallationen vor Überlast
und Kurzschluss.
Arealnetz
Elektrizitätsleitungen mit einer kleinen räumlichen Ausdehnung
zur Feinverteilung wie z.B. auf Industriearealen und in Einkaufszentren. Arealnetze gelten nicht als Elektrizitätsnetz.
Befristeter Netzanschluss
Zeitlich befristeter Netzanschluss zur Elektrizitätsversorgung
von Baustellen, Festbetrieben, Schaustellern, Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen.
Bezugsberechtigte
Leistung
Die mit der Kundin vereinbarte maximale Leistung in kVA, die
von den Objektinstallationen der Kundin aus dem Elektrizitätsnetz bezogen wird;
NS: aufgrund der Grösse des Anschlussüberstromunterbrechers
MS: wird im Netzanschlussvertrag festgelegt
Blindenergie
Blindenergie, die durch den Aufbau von magnetischen (induktiven) oder elektrischen (kapazitiven) Feldern, z.B. für Motoren,
verbraucht wird.
Business
Netznutzungskategorie der Netzebene 7 für Kundinnen mit einem mittleren bis grossen Energiekonsum.
Doppeltarif
Der Doppeltarif unterscheidet den tageszeitlich bezogenen
Strom nach Tages- und Nachtstunden.
Economy
Netznutzungskategorie der Netzebene 7 für Kundinnen mit einem kleinen bis mittleren Energiekonsum.
Einfachtarif
Der Tageszeiten unabhängige Einheitstarif für den bezogenen
Strom.
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Elektrizitätsnetz
Netz, welches ewb zur Stromversorgung benötigt und aus einer
Vielzahl von ober- oder unterirdischen Leitungen und Nebenanlagen auf öffentlichem oder privatem Grund und in unterschiedlichen Spannungsebenen besteht, die zur Umwandlung und
Verteilung von elektrischer Energie notwendig sind.
Elektrizitätsversorgung
Beinhaltet alle Komponenten zur Versorgung mit elektrischer
Energie wie Netzanschluss, Netznutzung und Stromlieferung.
ewb
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ewb-Netzstation
Trafostation (Anlage zur Spannungsumwandlung von 10-kV auf
0,4-kV) die im Eigentum von ewb steht und die zur Versorgung
des Verteilnetzes dient.
ewr
Reglement Energie Wasser Bern
Feste Stromkundin
Kundin ohne Wahlfreiheit des Energieversorgungsunternehmens (feste Endverbraucher).
Grenzstelle
Bezeichnet die Grenze zwischen dem Netzanschluss und der
Niederspannungsinstallation.
Bei Niederspannungsnetzanschlüssen liegt die Grenzstelle
bei der Eingangsklemme des Anschlussüberstromunterbrechers
Bei 10-kV-Netzanschlüssen liegt die Grenzstelle bei der
Abgangsklemme des Überstromunterbrechers der TS Niederspannungsverteilung
Home
Netznutzungskategorie der Netzebene 7 für Kundinnen mit einem kleinen bis mittleren Energiekonsum.
Kleinanschluss
Netzanschluss zur Elektrizitätsversorgung von einzelnen Verbrauchern wie Telefonkabinen, Antennen, Billettautomaten,
Werbesäulen, zentralen Parkuhren, Verkehrsregelungsanlagen
usw.
Kundenstation
Trafostation (Anlage zur Spannungsumwandlung von 10-kV auf
0,4-kV) die im Eigentum der Netzanschlusskundin steht und die
zur Versorgung ihrer Kundenanlagen dient.
kV
Spannung in Kilovolt
kVA
Leistung (Scheinleistung) in Kilovoltampere.
kvarh
Elektrische Energie (Blindenergie) in Blindkilowattstunden.
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kW
Leistung (Wirkleistung) in Kilowatt.
kWh
Elektrische Energie (Wirkenergie) in Kilowattstunden.
Messeinrichtung
Alle Mess-, Tarif-, Steuer- und Kommunikationsapparate sowie
Messwandler und Prüfklemmen an einem Messpunkt, die der
Messung des Energieverbrauchs, der beanspruchten Leistung
und der Bereitstellung der erfassten Daten dienen.
Messpunkt
Punkt, an welchem der Energiefluss messtechnisch erfasst und
gezählt bzw. registriert wird (Einspeise- und/oder Ausspeisepunkt). Er befindet sich nach der Grenzstelle im Bereich der
privaten Anlagen.
Mittelspannung,
MS
Mittelspannung (1 bis 36 kV);
im Elektrizitätsnetz von ewb beträgt die Mittelspannung
10 Kilovolt.
Netzanschluss
Der Netzanschluss ist die physikalische Anbindung von Kundenanlagen ans Elektrizitätsnetz ab Netzanschlussstelle bis zur
Grenzstelle.
Netzanschlussbeitrag
Umfasst die erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung und
Anpassung des Netzanschlusses auf privatem Grund bis zur
Grenzstelle.
Netzanschlusskundin
Als Netzanschlusskundin wird die Grundeigentümerin oder Baurechtsberechtigte eines Grundstücks und bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümerin bezeichnet, die mit einem
Netzanschluss ans Elektrizitätsnetz von ewb angeschlossen
wird.
Netzanschlussstelle
Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das
Elektrizitätsnetz von ewb.
Netzebene 5
Jede Netzanschlusskundin wird mit ihrem Anschluss physisch
einer Netzebene zugeordnet. 10-kV-Netzanschlüsse sind an der
Netzebene 5 angeschlossen.
Netzebene 7
Jede Netzanschlusskundin wird mit ihrem Anschluss physisch
einer Netzebene zugeordnet. Niederspannungsnetzanschlüsse
sind an der Netzebene 7 angeschlossen.
Netzgebiet
Das Netzgebiet entspricht der Stadt Bern und schliesst die ausserhalb der Stadt Bern angeschlossenen Kundinnen mit ein.
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Netzkostenbeitrag
Bemisst sich nach der Beanspruchung der Netzinfrastruktur,
ungeachtet davon, ob beim Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht. Dieser deckt anteilmässig die
Investitionen für die Erstellung, Änderung, Verstärkung und Erweiterung des Elektrizitätsnetzes von ewb.
Netznutzung
Physikalische Benutzung des Elektrizitätsnetzes zur Stromentnahme.
Netznutzungskundin
Diejenige natürliche oder juristische Person, die auf die Messeinrichtung gemeldet ist.
Netzzugang
Recht auf Netznutzung, um von einer Lieferantin freier Wahl
Strom zu beziehen oder in ein Netz einzuspeisen.
Niederspannung,
NS
Niederspannung (< 1 kV);
im Elektrizitätsnetz von ewb beträgt die Niederspannung
400/230 Volt.
Niederspannungsinstallationen
Niederspannungsinstallationen sind alle Leitungen und elektrischen Einrichtungen ab der Grenzstelle im Niederspannungsbereich.
NIV
Niederspannungs-Installationsverordnung
Professional
Netznutzungskategorie der Netzebene 5
Provisorischer
Netzanschluss
Netzanschluss zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten am Elektrizitätsnetz
oder bei Netzanschlüssen.
Strom,
Stromlieferung
Bezeichnet allgemein die elektrische Energie oder die Lieferung
von elektrischer Energie.
Stromkundin
Als Stromkundin wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche Strom ins Elektrizitätsnetz von ewb einspeist oder daraus entnimmt.
Verstärkung
Als Verstärkung gilt die Erhöhung der bezugsberechtigten Leistung bestehender Netzanschlüsse.
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Wichtige Erlasse des übergeordneten Rechts
-
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81
Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG) 74
Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG) 75
Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; EleG) 76
Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV) 77
Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG) 78
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) 79
Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen 80
Verordnung vom 4. August 1986 über Messapparate für elektrische Energie und
Leistung 81
SR 734.7
SR 730.0
SR 734.0
SR 734.27
BSG 741.1
SG 721.0
SR 941.20
SR 941.251
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