Sofern Sie an der verpflichtenden Joint

Sofern Sie an der verpflichtenden Joint-Study-Stipendienveranstaltung teilgenommen haben,
müssen Sie anschließend folgende Schritte beachten:
Vor dem Auslandsaufenthalt
1. Die Antragsstellung erfolgt online. Füllen Sie das Online-Bewerbungsformular innerhalb der
Bewerbungsfrist vollständig aus. Eine nachträgliche Bewerbung ist nicht möglich!
2. Die Verständigung über das Ergebnis der Bewerbung erfolgt schriftlich per Post mittels
zweier Dokumente: Die Stipendienbewilligung verbleibt beim Studierenden. Die
Annahmeerklärung als Basis der Auszahlung muss im Original innerhalb der Frist an das
ZAS retourniert werden.
3. Leistungsnachweis: Studierende müssen verpflichtend eine Vorausanerkennung
durchführen. Beantragen Sie die Prüfung der Kurse online im Bereich Studienrecht &
Anerkennung. Bei der Kursauswahl muss darauf geachtet werden, dass eine „full workload“
zu absolvieren ist, das entspricht in Europa Kursen im Ausmaß von 30 ECTS und in Übersee
den jeweiligen Anforderungen der Partneruniversität.
4. Studienbeihilfenbezieher/innen (wenn zutreffend) müssen sich parallel um ein
Joint-Study-Stipendium und um eine Beihilfe für ein Auslandsstudium (BAS) bei der
Studienbeihilfenbehörde bewerben. BAS wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausgezahlt.
Weitere Informationen und Formulare der Studienbeihilfenbehörde finden Sie hier. Das
Formular SB-AS1 liegt auch im Bereich Studienrecht & Anerkennung auf und wird
auch dort bestätigt. (Ausfüllhilfe für das Formular SB-AS1). Die Auszahlung erfolgt durch
die Studienbeihilfenbehörde. Sollte der Antrag mit einem Negativbescheid abgelehnt
werden, greift das Joint-Study-Stipendium, ist die BAS geringer als das Joint-StudyStipendium, kann ein Top-Up seitens der WU gewährt werden.
Während des Auslandsaufenthaltes
1. Die Rückforderungsgrenze für den Mobilitätszuschuss ist 6 an der WU anerkannte SSt.
bei einem Studienaufenthalt bis zu 5 Monaten (6 bis 10 Monate: 12 SSt., 11 bis 12
Monate: 18 SSt.).
2. Bachelor Studierende im Studienzweig IBW (wenn zutreffend): Für den Abschluss
des Studienzweiges IBW ist eine Mindestleistung lt. Liste (wirtschaftsbezogen – keine freien
Wahlfächer) zu erbringen.
Nach dem Auslandsaufenthalt
1. Das Zeugnis der Partneruniversität wird nach Eintreffen im ZAS auf Echtheit bestätigt und
kann im Front Office abgeholt werden.
2. Die Anerkennung der im Ausland erbrachten Lehrveranstaltungen muss im Bereich
Studienrecht & Anerkennung mittels einer auf Echtheit bestätigten Zeugniskopie, des F35Formulars und der Beilageblätter durchgeführt werden.
Stand: Jänner 2016
3. Innerhalb von drei Monaten ab offiziellem Ende des Auslandsstudiums müssen eine Kopie
des Bescheids1 im Front Office des ZAS abgegeben und der ZAS Erfahrungsbericht in
Internetdienste für Studierende hochgeladen werden. Vorsicht: Bei Nichtvorlage oder
verspäteter Vorlage wird das Stipendium zur Gänze zurückgefordert!
4. Bachelor Studierende im Studienzweig IBW: Das IBWF1-B Formular und die vom ZAS
auf Echtheit bestätigte Zeugniskopie sind für die Bestätigung der IBW-Auslandserfahrung
im ZAS abzugeben.
5. Bei Masterarbeiten (wenn zutreffend) muss die Betreuerin/der Betreuer den erfolgreichen
Fortgang der Arbeit bestätigen (oranges Formular).
6. Studienbeihilfenbezieher/innen müssen das Formular SB-AS2 im Bereich Studienrecht
& Anerkennung bestätigen lassen.
1
Bei Masterarbeiten tritt die Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers über den erfolgreichen Fortgang der Arbeit an diese
Stelle (oranges Formular).
Stand: Jänner 2016