Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten

Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der
PayLife Business Gold Karten
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Sicher unterwegs mit den PayLife Business Gold Karten
Im „Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten“ finden Sie alle Details zu den
Versicherungsleistungen Ihrer PayLife Kreditkarte.
Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Finden Sie dazu die wichtigsten Kontaktdaten auf Seite 16.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Inhaltsverzeichnis
VERSICHERUNG
Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten ......................................................................... 5
Was ist im Versicherungsfall zu tun?.................................................................................................. 12
KONTAKTDATEN
Wichtige Telefonnummern....................................................................................................................... 16
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Angaben vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler. Version 5, September 2015
für die PayLife Business Gold Karten....................................................................................................... 18
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Versicherung
Mit Sicherheit ein verlässlicher Begleiter im Business:
Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Im Berufsleben gibt es viele Anforderungen. Der PayLife Versicherungsschutz ist optimal auf diese Bedürfnisse
abgestimmt – damit Sie in jedem Fall sicher unterwegs sind. Profitieren Sie auf Geschäftsreisen von umfangreichen Leistungen wie dem PayLife 3-fach Reiseschutz, dem Versicherungsschutz für Berufsgepäck oder dem
Ersatz der Reisekosten eines Stellvertreters. Detaillierte Informationen über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes finden Sie auf den folgenden Seiten.
Inhaber der PayLife Business Gold Karte sind mit Sicherheit
komfortabler unterwegs
Voraussetzung für den
Versicherungsschutz
Leistungsteile
Versicherte Personen
Inhaber
Besitz A
Familienangehörige*
mitreisend
getrennt reisend
Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland
Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport
bis 100 %
–
–
Heimtransport nach Österreich
bis 100 %
–
–
Reisekosten eines Stellvertreters bei Krankenhausaufenthalt/außerplanmäßiger Rückreise
bis EUR 2.000,-
–
–
Krankenbesuch
bis 100 %
–
–
Medikamententransport
bis 100 %
–
–
Überführung im Todesfall
bis 100 %
–
–
Vorschuss bei stationärer Behandlung
bis EUR 5.000,-
–
–
Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte
bis EUR 1.000,-
–
–
Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten
ja
–
–
Reiserückruf
bis EUR 300,-
–
–
bis EUR 500.000,-
–
–
Zusätzlich für Geschäftsreisen:
Hilfeleistungen in Notsituationen
Verwendung B
in den letzten 3 Monaten
Auslandsreisekrankenversicherung
Ambulante und stationäre Behandlung
für den Inhaber
Hilfeleistungen in Notsituationen
Such- und Bergungskosten
bis EUR 35.000,-
–
Außerplanmäßige Rückreisekosten bei
Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger
bis 100 %
–
Flugverspätungs-Mehrkosten
bis EUR 110,-
–
Abschleppkosten
bis EUR 220,-
–
bis EUR 2.000,-
–
Berufsgepäck
bis EUR 1.000,-
–
Verspätete Gepäcksausfolgung
bis EUR 220,-
–
Skibruch
bis EUR 220,-
–
Todesfall
EUR 15.000,-
–
Dauernde Invalidität ab 50 %
EUR 75.000,-
–
bis EUR 750.000,-
–
Reisegepäckversicherung
Beschädigung, Diebstahl oder
Abhandenkommen von Privatgepäck
Zusätzlich für Geschäftsreisen:
Reiseunfallversicherung
Reiseprivathaftpflichtversicherung
Sach- und Personenschäden pauschal
Bezahlung C
der Auslandsreise
Reiseunfallversicherung pro Person
Todesfall
EUR 155.000,-
Dauernde Invalidität ab 50 %
(entsprechend dem Invaliditätsgrad)
bis EUR 155.000,-
Bergungs- und Rückholkosten
bis EUR 35.000,-
*) Familienangehörige: Ehepartner bzw. im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte des Inhabers (gleiche Meldeadresse seit mindestens
sechs Monaten) und im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Inhabers oder Ehepartners bzw. Lebensgefährten bis zum 18. Geburtstag.
Dem 3-fach Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz von
SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB 2009 siehe Seite 19 bis 22) und die Besondere Bedingung für
Stellver­treter und Berufsgepäck (siehe Seite 23) zugrunde.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Die angeführten Leistungen und Bedingungen gelten ab 1. 4. 2011 für jede von SIX Payment Services (Austria)
GmbH als »Issuer« ausgegebene neu ausgestellte und bereits bestehende PayLife Business Gold Karte, in der Folge »Kreditkarte« genannt. Weitere Begriffsbestimmungen finden Sie im Artikel 1 der Versicherungsbedingungen.
Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service Center der
Europäischen Reiseversicherung AG unter:
Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: [email protected]
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind:
• für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber der Kreditkarte;
• für die unter B angeführte Auslandsreisekrankenversicherung: Inhaber der Kreditkarte;
für alle weiteren unter B angeführten Leistungen: Inhaber der Kreditkarte und mitreisende
Familienangehörige;
• für die unter C angeführten Leistungen: Inhaber der Kreditkarte und Familienangehörige (mitreisend oder
getrennt reisend).
Als Familienangehörige gelten Ehepartner bzw. im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte des
Inhabers (gleiche Meldeadresse seit mindestens sechs Monaten) und im gemeinsamen Haushalt lebende
Kinder des Inhabers oder Ehepartners bzw. Lebensgefährten bis zum 18. Geburtstag.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage jeder Reise.
Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem
• der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert;
• der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet;
• die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit);
• der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde.
Örtlicher Geltungsbereich sowie
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit:
• für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland.
-- Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich*
• für die unter B angeführten Leistungen: ab Verlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der
Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze
dieser Orte liegt. Reisen innerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze sowie zwischen den vorgenannten Orten sind nicht versichert. Die Auslandsreisekrankenversicherung gilt ausschließlich im Ausland.
-- Voraussetzung: Verwendung der Kreditkarte für Zahlungen innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt (Bargeldbehebung und Abbuchung der Kartengebühr gelten nicht als Verwendung).
• für die unter C angeführten Leistungen: im Zuge einer Auslandsreise während
a) des gesamten Aufenthaltes im Ausland.
-- Voraussetzung: Bezahlung der Fahrtkosten eines Massenverkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt zu
100 % mit der Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich (sind die Fahrtkosten in einer Pauschalreise
enthalten, mindestens 75 % des Gesamtpauschalreisepreises).
*) Für Inhaber einer von einer österreichischen Bankgeschäftsstelle ausgegebenen PayLife Kreditkarte mit 3fachem Reiseschutz ohne
Wohnsitz in Österreich entfällt die Voraussetzung „Wohnsitz in Österreich“. Es gilt die „Besondere Bedingung zu den EUROPÄISCHEN
Reiseversicherungsbedingungen für den 3fachen Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB 2009) für Inhaber
einer von einer österreichischen Bankgeschäftsstelle ausgegebenen PayLife Kreditkarte mit 3fachem Reiseschutz ohne Wohnsitz in
Österreich“, siehe Seite 23.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
b) der Beförderung und dem Ein- und Aussteigen als Passagier eines Massenverkehrsmittels und während des
unmittelbaren Transfers zum Ort der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) und vom Ort der Ankunft zum
Hotel mit Taxi, privatem Fahrzeug o.Ä.
-- Voraussetzung: Bezahlung der Fahrtkosten des Massenverkehrsmittels zu 100 % mit der Kreditkarte
(sind die Fahrtkosten in einer Pauschalreise enthalten, mindestens 75 % des Gesamtpauschalreisepreises).
c) der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten
Mietwagens.
-- Voraussetzung: Bezahlung der Mietkosten des Mietwagens zu 100 % mit der Kreditkarte oder
entsprechende vertragliche Vereinbarung, dass diese zu 100 % mit der Kreditkarte bezahlt werden.
Versicherungsschutz für die unter C angeführten Leistungen besteht nur für jene versicherten Personen, für
die die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bezahlung mit der eigenen Kreditkarte ist gleichgesetzt,
wenn eine andere Person mit ihrer Kreditkarte in Vertretung eines Inhabers die Zahlung vornimmt.
Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel gilt ab einer
beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort als Wohnort.
Versicherungssummen
Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchstleistung des
Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres (siehe jedoch Kumulschadengrenze)
und gelten
• für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber;
• für die unter B angeführte Auslandsreisekrankenversicherung: pro Inhaber;
für alle weiteren unter B angeführten Leistungen: für alle versicherten Personen gemeinsam;
• für die unter C angeführten Leistungen: pro versicherter Person.
Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten mit 3-fach
Reiseschutz abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen nicht.
Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für Todesfall und dauernde Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind subsidiär. Subsidiär bedeutet, dass die Leistungen nur erbracht werden, wenn nicht
aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben etc.) Ersatz erlangt werden kann.
Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen
Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser Versicherung gegen die Europäische Reiseversicherung AG (in der Folge Europäische genannt) mit Ausnahme einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung
selbstständig, ohne Zustimmung von SIX Payment Services (Austria) GmbH, geltend machen.
Aus der Reiseunfallversicherung werden Leistungen aus dem Titel der dauernden Invalidität an den
Versicherten ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen sind die Erben des Versicherten
nach Maßgabe des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat SIX Payment Services (Austria) GmbH über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Leistungsteil A
Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland
Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 %*:
Die Europäische übernimmt die Kosten für den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen
medizinisch notwendigen Verlegungstransport, wenn der Inhaber im Ausland akut erkrankt oder einen
Unfall hat.
Heimtransport nach Österreich bis 100 %*:
• Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit:
In vielen Ländern reicht die Ausstattung der Krankenhäuser nicht aus, um Patienten ausreichend zu
versorgen. Wenn der Inhaber transportfähig ist, organisiert die Europäische in diesen Fällen den
Heimtransport und übernimmt die Kosten (inkl. Ambulanzjet).
• Rückreise nach 3 Krankenhausaufenthaltstagen:
Wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland bereits mehr als 3 Tage dauert, organisiert die
Europäische – auch ohne medizinische Notwendigkeit – die Rückreise des Inhabers und übernimmt
die Kosten (exkl. Ambulanzjet). Der Inhaber selbst entscheidet, ob er zurücktransportiert werden will.
Gemeinsam mit dem Arzt und nach medizinischen Gesichtspunkten legt die Europäische die Art des
Rücktransportes fest.
Bitte melden Sie sich bei medizinischem Notfall bzw. stationärer Behandlung unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen. Wir beraten Sie und organisieren im Notfall den Heimtransport.
Die Kosten eines Heimtransportes werden nur übernommen, wenn dieser von der Europäischen organisiert
wird. Die Europäische rechnet die Kosten direkt ab und Sie brauchen vor Ort keine Zahlungen zu leisten.
Reisekosten eines Stellvertreters bei Krankenhausaufenthalt/außerplanmäßiger Rückreise bis EUR 2.000,–:
Die Europäische übernimmt die zusätzlichen Reisekosten für einen Stellvertreter nach Wahl, wenn der Inhaber während einer Geschäftsreise wegen Erkrankung/Unfall stationär behandelt werden muss bzw. deswegen
oder wegen der schweren Erkrankung/Unfall eines Familienangehörigen vorzeitig abbrechen muss und somit
den Zweck der Geschäftsreise nicht erfüllen kann. Die Europäische ersetzt die Reisekosten zum Ort der Geschäftsreise und zurück mit dem preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel.
Krankenbesuch bis 100 %*:
Wenn der Krankenhausaufenthalt des Inhabers im Ausland länger als 5 Tage dauert, organisiert die
Europäische die Reise einer nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel.
Medikamententransport bis 100 %:
Wenn ein für den Inhaber notwendiges Medikament am Urlaubsort im Ausland nicht verfügbar ist, organisiert die Europäische dessen rasche Lieferung und übernimmt die Kosten für den Transport.
Überführung im Todesfall bis 100 %*:
Im Todesfall organisiert die Europäische die Überführung des Leichnams nach Österreich und übernimmt die
Kosten.
Ausschlüsse:
Die Ausschlüsse der »Auslandsreisekrankenversicherung« (Leistungsteil B ) auf Seite 9 gelten auch für die
bisher genannten »Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland«.
*) Hinweis: Chronische Krankheiten und bestehende Leiden sind versichert, wenn sie unerwartet akut
werden und nicht durch die auf Seite 9 genannten Ausschlüsse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
In diesen Fällen sowie bei Unfallfolgen, die in den letzten 12 Monaten vor Reiseantritt behandelt
wurden oder behandlungsbedürftig waren, werden für »Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland«
(Leistungsteil A ) und »Auslandsreisekrankenversicherung« (Leistungsteil B ) insgesamt max.
EUR 36.500,– ersetzt.
Vorschuss bei stationärer Behandlung bis EUR 5.000,–:
Die Europäische stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder medizinisch
notwendigen Transporten einen Vorschuss zur Verfügung, wenn die Kreditkarte nicht als Zahlungsmittel
akzeptiert wird. Der verauslagte Betrag ist innerhalb 1 Monats nach Rechnungslegung an den Versicherer
zurückzuzahlen, falls die Kosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt sind.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Hilfeleistungen in Notsituationen
Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte bis EUR 1.000,–:
Wenn der Inhaber in eine finanzielle Notlage gerät, weil er seine Kreditkarte verloren hat oder diese
gestohlen wurde und eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht
verfügbar ist, stellt die Europäische einen Bargeldvorschuss zur Verfügung. Der Verlust muss der Polizei bzw.
SIX Payment Services (Austria) GmbH gemeldet werden. Der Vorschuss ist innerhalb von 2 Wochen nach
Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt zurückzuzahlen.
Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten:
Wenn dem Inhaber ein für die Reise benötigtes Dokument (z. B. Reisepass, Personalausweis) gestohlen oder
geraubt wird, hilft die Europäische bei der Ersatzbeschaffung.
Reiserückruf bis EUR 300,–:
Wenn der Ehepartner (Lebensgefährte) oder ein naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) des Inhabers unerwartet schwer erkrankt, einen schweren Unfall erleidet oder verstirbt, ersetzt die Europäische die
Kosten für einen Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation (z. B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk).
Leistungsteil B
Auslandsreisekrankenversicherung
Ambulante und stationäre Behandlung für den Inhaber bis EUR 500.000,–*:
Die Europäische übernimmt die Kosten für ambulante und stationäre Behandlung und verordnete Heil-mittel,
wenn der Inhaber im Ausland akut erkrankt oder einen Unfall hat.
Bitte melden Sie sich bei medizinischem Notfall bzw. stationärer Behandlung unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen.
Reichen Sie Arzt- und Krankenhausrechnungen nach Ihrer Rückkehr bei der Sozialversicherung oder einer
Privatkrankenversicherung ein. Wenn Sie die Arzt-/Krankenhausrechnungen nicht einreichen, Sie nicht
versichert sind oder die Versicherung eine Leistung ablehnt, wird ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens
EUR 75,– abgezogen.
Ausschlüsse:
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem in Zusammenhang mit folgenden Erkrankungen oder
Behandlungen des Inhabers:
• generell bei Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
• Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose und
psychischen Erkrankungen; wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Reiseantritt stationär
behandelt wurden.
*) Hinweis: Chronische Krankheiten und bestehende Leiden sind versichert, wenn sie unerwartet akut
werden und nicht aus oben genannten Gründen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. In diesen
Fällen sowie bei Unfallfolgen, die in den letzten 12 Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder
behandlungsbedürftig waren, werden für »Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland« (Leistungsteil A )
und »Auslandsreisekrankenversicherung« (Leistungsteil B ) insgesamt max. EUR 36.500,– ersetzt.
Hilfeleistungen in Notsituationen
Such- und Bergungskosten bis EUR 35.000,–:
Wenn der Versicherte einen Unfall hat, in Berg- oder Seenot gerät, bezahlt die Europäische die Suche nach
ihm (z. B. durch die Bergrettung) sowie seine Bergung (z. B. den Transport mit dem Hubschrauber von der
Skipiste ins Krankenhaus).
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Außerplanmäßige Rückreisekosten bei Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger bis 100 %:
Die Europäische ersetzt die zusätzlichen Rückreisekosten nach Österreich, wenn der Versicherte eine Reise
vorzeitig beenden oder verlängern muss und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten
kann:
• weil ein mindestens 5-tägiger Krankenhausaufenthalt – aufgrund eines Ereignisses, das in der Auslandsreisekrankenversicherung versichert wäre – im Ausland notwendig war oder in Österreich bevorsteht;
• weil seine Anwesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen plötzlich eintretender schwerer
Erkrankung, schwerer gesundheitlicher Unfallfolgen oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder
nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister).
Die Europäische ersetzt bei Nichtverwendbarkeit oder nur teilweiser Verwendbarkeit des ursprünglichen
Rückreisetickets für alle Versicherten die angefallenen Mehrkosten für das preisgünstigste in Betracht
kommende Verkehrsmittel.
Flugverspätungs-Mehrkosten bis EUR 110,– (max. EUR 330,– pro Kalenderjahr):
Die Europäische ersetzt dem Versicherten die notwendigen Mehrkosten:
• bei einer Flugverspätung von mehr als 4 Stunden;
• bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer Flugverspätung;
• bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als
1 Stunde.
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie oder vom jeweiligen Verkehrsträger zu bestätigen. Die Mehrkosten
müssen durch Belege nachgewiesen werden. Als Mehrkosten gelten Kosten für Nächtigung und Verpflegung,
Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon- und Faxkosten.
Abschleppkosten bis EUR 220,–:
Wenn der Versicherte als Lenker eines auf ihn zugelassenen Personenkraftwagens oder Motorrads seine Fahrt
aufgrund einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortsetzen kann, ersetzt die Europäische die
Kosten des Abtransports des Kraftfahrzeugs bis zur nächsten Vertragswerkstätte.
Reisegepäckversicherung
Beschädigung, Diebstahl und Abhandenkommen von Privatgepäck bis EUR 2.000,–,
zusätzlich für Geschäftsreisen: Berufsgepäck bis EUR 1.000, –:
Wenn das Gepäck des Versicherten auf der Reise vernichtet oder gestohlen wird bzw. abhanden kommt
(z. B. beim Transport), ersetzt die Europäische den Zeitwert – bei Beschädigung die Reparaturkosten (höchstens jedoch den Zeitwert).
Versichert sind Gegenstände, die auf Reisen für den persönlichen privaten Gebrauch üblicherweise mitgenommen oder gekauft werden (Ausnahmen: siehe Art. 18 der Versicherungsbedingungen). Zusätzlich sind bei
Geschäftsreisen Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, bis EUR 1.000,– versichert. Dazu zählen FirmenNotebook, -Handy, Musterwaren u. s. w., auch wenn sie im Eigentum des Unternehmens stehen.
Beachten Sie bitte, dass Wertgegenstände wie Schmuck oder technische Geräte nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert sind (z. B. nicht im Auto liegen lassen).
Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände abzüglich Wertminderung für
Alter und Abnützung.
Gebühren für die Wiederbeschaffung von für die Reise benötigten Dokumenten (z. B. Reisepass, Personal­
ausweis) werden bis EUR 220,- ersetzt.
Lassen Sie sich den Schadensfall unbedingt an Ort und Stelle schriftlich bestätigen – z. B. bei Raub/Diebstahl
von der Polizei; bei Beschädigung während des Transportes vom Transportunternehmen (z. B. Fluglinie).
Verspätete Gepäcksausfolgung bis EUR 220,–:
Wenn das Gepäck des Versicherten verspätet im Urlaubsland ankommt, ersetzt die Europäische die
Ausgaben für dringend notwendige Ersatzkäufe (z. B. Zahnbürste, Unterwäsche).
Skibruch bis EUR 220,–:
Wenn die Skier (Skibob, Snowboard) des Versicherten brechen, während er diese bestimmungsgemäß
verwendet, ersetzt die Europäische die notwendigen Reparaturkosten (höchstens jedoch den Zeitwert).
Kosten für Mietskier (-skibob, -snowboard) infolge Skibruchs werden zusätzlich bis 10 % der Versicherungssumme für Skibruch ersetzt. Stauchungen, Längsrisse und Leimlösungen sind von der Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Reiseunfallversicherung
Todesfall EUR 15.000,–:
Wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalles während der versicherten Reise stirbt, erhält der Erbe eine
einmalige Zahlung in der vollen Höhe der Versicherungssumme. Bei Tod von versicherten Kindern vor dem
15. Geburtstag werden nur die angemessenen Begräbniskosten ersetzt.
Dauernde Invalidität ab 50 % EUR 75.000,–:
Wenn nach einem Unfall während der versicherten Reise eine dauernde Invalidität von mindestens 50 %
zurückbleibt, erhält der Versicherte eine einmalige Zahlung in der vollen Höhe der Versicherungssumme. Der
Grad der Invalidität wird gemäß der in den ERV-RVB PLB 2009 verzeichneten Gliedertaxe berechnet.
Reiseprivathaftpflichtversicherung
Sach- und Personenschäden pauschal bis EUR 750.000,–:
Wenn der Versicherte einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, steht die genannte Versicherungssumme für die Feststellung und Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen zur Verfügung.
Eingeschlossen sind Mietschäden an vorübergehend (max. 90 Tage) zu Wohnzwecken oder sonstigen privaten Zwecken angemieteten Räumen wie Hotelzimmern oder Ferienwohnungen mit Ausnahme von Schäden
durch Abnutzung, Versengen, Feuer oder Explosionen.
Geben Sie gegenüber dem Geschädigten keinerlei Schuldanerkenntnis in Form von schriftlichen oder
mündlichen Zusagen bzw. Zahlungen ab und verständigen Sie so rasch wie möglich das Service Center der
Europäischen.
Leistungsteil C
Reiseunfallversicherung
Todesfall EUR 155.000,–:
Wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalles während der versicherten Reise stirbt, erhält der Erbe eine
einmalige Zahlung in der vollen Höhe der Versicherungssumme. Bei Tod von versicherten Kindern vor dem
15. Geburtstag werden nur die angemessenen Begräbniskosten ersetzt.
Dauernde Invalidität ab 50 % bis EUR 155.000,–:
Wenn nach einem Unfall während der versicherten Reise eine dauernde Invalidität von mindestens 50%
zurückbleibt, erhält der Versicherte eine einmalige Zahlung der dem Invaliditätsgrad entsprechenden
Versicherungssumme (maximal jedoch EUR 155.000,–). Der Grad der Invalidität wird gemäß der in den
ERV-RVB PLB 2009 verzeichneten Gliedertaxe berechnet.
Bergungs- und Rückholkosten bis EUR 35.000,–:
• Such- und Bergungskosten:
Wenn der Versicherte einen Unfall hat, in Berg- oder Seenot gerät, bezahlt die Europäische die Suche nach
ihm sowie seine Bergung.
• Rückholkosten nach einem Unfall:
Wenn der Versicherte bei einem Unfall verletzt wird, ersetzt die Europäische die Kosten
-- für den Transport des Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches Krankenhaus bei medizinischer
Notwendigkeit, insbesondere in unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung erfordern,
sowie in Fällen, in denen ein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die Dauer
von 4 Wochen überschreitet;
-- die zur Verhinderung von Defektheilungen notwendig sind, wenn der Standard der medizinischen
Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen medizinischen Versorgung entspricht.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Im Notfall melden Sie sich bitte unverzüglich unter der 24-Stunden-Notrufnummer
der Europäischen + 43 1 50 444 00.
Andere Versicherungsfälle melden Sie so rasch wie möglich per
• Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930
• Fax: +43 1 319 93 67
• Post:Europäische Reiseversicherung AG
Service Center
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
• E-Mail: [email protected]
• Online-Schadensmeldung auf www. europaeische.at:
Wählen Sie Schadensmeldung und die Art des Versicherungsfalles und füllen Sie das Online
Schadensformular aus. Sie erhalten umgehend eine Antwort-E-Mail mit Ihrer Schadensnummer und
Hinweisen, wie weiter vorzugehen ist.
Detaillierte Informationen, was im Versicherungsfall zu beachten ist und welche Unterlagen zur Schadensbearbeitung benötigt werden, finden Sie auf den folgenden Seiten.
Schadensformulare können Sie telefonisch, per Fax, Post oder E-Mail von der Europäischen anfordern oder
von der Internetseite www.europaeische.at herunterladen.
Medizinischer Notfall bzw. stationäre Behandlung
Bitte melden Sie sich unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen. Wir beraten Sie gerne und
organisieren im Notfall Ihren Heimtransport.
Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
Ambulante Behandlung
Wir ersetzen Ihnen die Kosten abzüglich des Sozialversicherungsanteiles. Reichen Sie daher bitte Arzt- und
Krankenhausrechnungen so rasch wie möglich bei der Sozialversicherung ein. Nach der dortigen Bearbeitung
leiten Sie die Unterlagen an die Europäische weiter.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Vollständig ausgefülltes Schadensformular
• Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugtickets)
• Behandlungskosten-/Medikamentenrechnung im Original oder
Behandlungskosten-/Medikamentenrechnung in Kopie plus Auszahlungsbeleg der Krankenkasse
Such- und Bergungskosten
Bitte melden Sie sich unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten/
Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte
Bitte melden Sie sich unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen.
Außerplanmäßige Rückreisekosten
Bei Erkrankung/Unfall lassen Sie sich bitte am Urlaubsort ein detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht
ausstellen. Wenn Sie Hilfe bei der Organisation Ihrer Rückreise benötigen, melden Sie sich bitte unverzüglich
unter der Notrufnummer.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Buchungsbestätigung
• Nicht genutzte oder umgebuchte Reisedokumente (z. B. Flugtickets)
• Belege über den Versicherungsfall (z. B. detailliertes ärztliches Attest/ Unfallbericht des Arztes vor Ort,
Sterbeurkunde)
Flugverspätungs-Mehrkosten
Lassen Sie sich die Flugverspätung bzw. die Ursache des Flugversäumnisses bestätigen. Bewahren Sie die
Rechnungen der entstehenden Kosten für Übernachtung, Verpflegung, Fahrt etc. auf.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Buchungsbestätigung
• Belege über die Kosten für Übernachtung, Verpflegung, Fahrt etc.
• Nachweis der Flugverspätung bzw. der Ursache des Flugversäumnisses
Abschleppkosten
Lassen Sie sich den Schadensfall unbedingt vor Ort und Stelle schriftlich bestätigen. Bewahren Sie die
Rechnungen für die Abschleppung auf.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugtickets)
• Belege über die Abschleppkosten im Original
• Zulassungsschein in Kopie
• Bei Unfall: Polizeiprotokoll im Original
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Reisegepäckversicherung – Beschädigung, Diebstahl oder
Abhandenkommen
Lassen Sie sich den Schadensfall unbedingt an Ort und Stelle schriftlich bestätigen – z. B. bei Diebstahl von der
Polizei, bei Beschädigung während des Transportes vom Transportunternehmen (z. B. Fluglinie). Bewahren Sie
bei Schäden während des Fluges die Flugtickets inklusive Gepäckaufkleber (Bag Identification Tag) auf.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Vollständig ausgefülltes Schadensformular
• Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugtickets)
• Einkaufsbelege der Gegenstände im Original
• Bei Diebstahl: Polizeiprotokoll im Original
• Bei Beschädigung: Foto der Beschädigung oder Kostenvoranschlag für die vorzunehmende Reparatur bzw.
falls eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, eine diesbezügliche Bestätigung
• Bei Beschädigung/Verlust während Flugreisen:
-- Gepäckaufkleber (Bag Identification Tag) im Original
-- Bestätigung der Schadensmeldung von der Fluggesellschaft im Original – bei Verlust zusätzlich die
Bestätigung der Fluggesellschaft über die ergebnislosen Ermittlungen im Original (diese Bestätigung
erhalten Sie ca. 4 Wochen nach Meldung bei der Fluggesellschaft)
Die Angaben zu Flugreisen gelten sinngemäß auch für Schiffs-, Bus- und Bahnreisen.
Verspätete Gepäcksausfolgung
Lassen Sie sich die Verspätung unbedingt vom Transportunternehmen (z. B. Fluglinie) bestätigen und
bewahren Sie die Rechnungen für die Ersatzkäufe auf.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Flugticket(s) inklusive Gepäckaufkleber (Bag Identification Tag) im Original
• Bestätigung der Schadensmeldung von der Fluggesellschaft im Original
• Einkaufsbelege der Ersatzkäufe im Original
Die Angaben zu Flugreisen gelten sinngemäß auch für Schiffs-, Bus- und Bahnreisen.
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Der Versicherungsschutz der PayLife Business Gold Karten
Skibruch
Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen. Bewahren Sie die Rechnungen für Mietskier (-skibob,
-snowboard) auf.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie der Monatsabrechnung
• Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugtickets)
• Skipass
• Kostenvoranschlag für die vorzunehmende Reparatur bzw. falls eine Reparatur nicht möglich oder
unwirtschaftlich ist, eine diesbezügliche Bestätigung
• Einkaufsbelege der beschädigten Skier (Skibob, Snowboard) im Original
• Beleg der Kosten für Mietskier (-skibob, -snowboard) im Original
Reiseprivathaftpflichtversicherung
Geben Sie gegenüber dem Geschädigten keinerlei Schuldanerkenntnis in Form von schriftlichen oder
mündlichen Zusagen bzw. Zahlungen ab und verständigen Sie so rasch wie möglich das Service Center der
Europäischen.
Für Schadensbearbeitung notwendige Unterlagen:
• Nachweis der Kartenverwendung innerhalb von 3 Monaten vor Schadenseintritt = Kopie
der Monatsabrechnung
• Reiseunterlagen (z. B. Buchungsbestätigung, Flugtickets)
• Detaillierte Sachverhaltsdarstellung
• Anspruchsschreiben des Geschädigten
• Rechnungen, Kostenvoranschläge, u. s. w.
Notruf 24 Stunden täglich:
Telefon: +43 1 50 444 00
Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Service Center: Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: [email protected], www.europaeische.at
Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni
Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA
Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.
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Kontaktdaten
Kontaktdaten
Die wichtigsten Telefonnummern
Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen
SIX MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife Business Gold
Karte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr unter den
folgenden Telefonnummern:
Kartenbestellung:
Telefon: +43 1 717 01 - 2900, Fax: +43 1 717 01 - 6860
Änderungen und Ersatzkarten:
Telefon: +43 1 717 01 - 2000, Fax: +43 1 717 01 - 6600
Fragen zu Ihrer Abrechnung:
Telefon: +43 1 717 01 - 6560, Fax: +43 1 717 01 - 6555
Fragen zu Ihrem Jahresentgelt:
Telefon: +43 1 717 01 - 2000, Fax: +43 1 717 01 - 6600
Verlust oder Diebstahl Ihrer PayLife Business Gold Karte:
Telefon: +43 1 717 01 - 4500
Kartensperre und im Notfall Emergency Cash (0–24 Uhr):
Telefon: +43 1 717 01 - 0
Medizinische Notfälle im Ausland und
Fragen zum Versicherungsschutz
In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der
Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer +43 1 50 444 00
steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service
Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter:
Telefon: +43 1 317 25 00 - 73930, Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: [email protected]
Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein
oder notieren Sie sich diese für den Notfall.
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Sicher bis ins Detail
Versicherungsbedingungen für die
PayLife Business Gold Karten
E U R O P Ä I S C H E R e i s e v e r s i c h e r u n g s bedingungen für den 3-fach Reises c h u t z v o n S I X P a y m e n t S e r v i c e s ( A u s t r i a ) G m b H 2 0 0 9 ( E R V -RVB PLB 2009)
All g e m e i n e r Te i l
Ge me i n sa me Best i m m u n ge n
Artikel 1
Beg ri f fsb es ti m mung e n
1. Kreditkarte: von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige
Kreditkarte mit der Versicherungsleistung 3-fach Reiseschutz.
2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte.
3. Familienangehörige: Ehepartner bzw. im gemeinsamen Haushalt lebender
Lebensgefährte des Inhabers (gleiche Meldeadresse seit mindestens sechs
Monaten) und im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Inhabers oder
Ehepartners bzw. Lebensgefährten bis zum 18. Geburtstag.
4. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein –
wenn auch nur vorübergehender – Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
5. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt
des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z.B. wegen Studium, Berufsausübung usw.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet.
6. Pauschalreise: im Voraus festgelegte Verbindung von mehreren touristischen
Hauptleistungen, die zu einem Gesamtpreis angeboten wird (z.B. Flug mit
Hotelaufenthalt).
7. Massenverkehrsmittel: Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer
Vielzahl von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser (z.B. Schiff) oder in
der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier)
benützt werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten
gecharterte Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Versicherten
sowie Taxis gelten nicht als Massenverkehrsmittel.
8. Passagier: Benützer eines Massenverkehrsmittels, der im rechtmäßigen Besitz eines
gültigen, zur Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden Fahrausweises
ist.
9. Mietwagen: ausschließlich mehrspurige (vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom
Versicherten bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter für den
privaten Personentransport angemietet werden. Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.
Leasingfahrzeuge.
Artikel 2
V e r sich e r t e P e rson en
Versicherte Personen sind:
1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber;
2. für die unter B angeführte Auslandsreisekrankenversicherung: Inhaber;
für alle weiteren unter B angeführten Leistungen: Inhaber und mitreisende
Familienangehörige;
3. für die unter C angeführten Leistungen: Inhaber und Familienangehörige (mitreisend oder getrennt reisend).
Artikel 3
Z ei tliche r G el tungsb e r eich
1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90
Tage jeder Reise.
2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem
– der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert;
– der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet;
– die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit);
– der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde.
Artikel 4
Ö rtlich e r G eltun gsb e r eich so wie V o r a usse t z u ng en f ür d en
V e r sich e rungsschu t z
Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit:
1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland
– Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich.
2. für die unter B angeführten Leistungen: ab Verlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel
außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze dieser Orte liegt. Reisen
innerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze sowie zwischen den vorgenannten Orten sind nicht versichert. Die Auslandsreisekrankenversicherung gilt
ausschließlich im Ausland.
– Voraussetzung: Verwendung der Kreditkarte für Zahlungen innerhalb von
drei Monaten vor Schadenseintritt (Bargeldbehebung und Abbuchung der
Kartengebühr gelten nicht als Verwendung).
3. für die unter C angeführten Leistungen: im Zuge einer Auslandsreise während
3.1. des gesamten Aufenthaltes im Ausland:
– Voraussetzung: Bezahlung der Fahrtkosten eines Massenverkehrsmittels
für Hin- und Rückfahrt zu 100 % mit der Kreditkarte und Wohnsitz in
Österreich (sind die Fahrtkosten in einer Pauschalreise enthalten mindestens 75 % des Gesamtpauschalreisepreises).
3.2. der Beförderung und dem Ein- und Aussteigen als Passagier eines Massenverkehrsmittels und während des unmittelbaren Transfers zum Ort der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) und vom Ort der Ankunft zum Hotel mit
Taxi, privatem Fahrzeug o.Ä.;
– Voraussetzung: Bezahlung der Fahrtkosten des Massenverkehrsmittels zu
100 % mit der Kreditkarte (sind die Fahrtkosten in einer Pauschalreise
enthalten mindestens 75 % des Gesamtpauschalreisepreises).
3.3. der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für die Dauer von
höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;
– Voraussetzung: Bezahlung der Mietkosten des Mietwagens zu 100 % mit
der Kreditkarte oder entsprechende vertragliche Vereinbarung, dass diese
zu 100 % mit der Kreditkarte bezahlt werden.
Versicherungsschutz besteht nur für jene versicherten Personen gemäß Art. 2, für
die die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bezahlung mit der eigenen Kreditkarte ist gleichgesetzt, wenn eine andere
Person mit ihrer Kreditkarte in Vertretung eines Inhabers die Zahlung vornimmt.
Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im
Zweifel gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der
neue Aufenthaltsort als Wohnort.
Artikel 5
V e r sich e rungssu m m e n
Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die
Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres (siehe auch Art. 31 und 33, Pkt. 2.) und gelten
1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber;
2. für die unter B angeführte Auslandsreisekrankenversicherung: pro Inhaber;
für alle weiteren unter B angeführten Leistungen: für alle versicherten Personen
gemeinsam;
3. für die unter C angeführten Leistungen: pro versicherter Person.
Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen nicht.
Artikel 6
Ausschlüss e
1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt
werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung (Besonderer Teil VI) be-
steht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich
den Eintritt des Ereignisses, für das er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;
1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammenhängen;
1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den
Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
Kundgebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst
werden;
1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte
Gebiete eintreten;
1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen;
1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
1.10. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte
oder Medikamente erleidet;
1.11. bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei
Fallschirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping
entstehen;
1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten
und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;
1.13. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten;
1.14. bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige
Berechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;
1.15. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang
mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt.
2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere in den Artikeln 14, 24, 34 und 46 geregelt.
Artikel 7
O bliegenh ei t en
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers
gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Der Versicherte hat
1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu
mindern und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich,
wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax;
1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung
dienen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;
1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden
Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte
zu erteilen;
1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen
und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den
Versicherer abzutreten;
1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich
unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des
Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und
sich die Anzeige bescheinigen zu lassen;
1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde
und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Bestätigungen von
Fluglinien (Meldefristen beachten), Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und
Krankenhausatteste und -rechnungen, Kaufnachweise usw., dem Versicherer
im Original zu übergeben.
2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere in den Artikeln 16,
25, 35 und 47 geregelt.
Artikel 8
F o r m von E r kl ä rung en
Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform
erforderlich.
Artikel 9
Subsidi a rit ä t
Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für Todesfall und dauernde
Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind subsidiär. Sie werden daher nur
erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen
oder von sonstigen Dritten (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben usw.) Ersatz erlangt werden kann.
Artikel 10
En tsch ädigung und F ä llig k eit
1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen.
Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest,
ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.
2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen
oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss
mangelnde Fälligkeit einzuwenden.
3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.
Artikel 11
Ab t r e tung und V e r p f ä ndung von V e r sich e rungs ansp rüch en
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie
dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
B e s o n d e r e r Te i l
I : Le i st u n gen be i Erkrankun g/ U nfa l l i m A u s l a n d
( A u s la n d sre i sekrankenvers i c heru n g )
Artikel 12
V e r sich e rungs f all
Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten)
während einer Reise im Ausland.
Artikel 13
L e is tungsu m f an g
1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für
1.1. ambulante ärztliche Behandlungen;
1.2. ärztlich verordnete Heilmittel;
1.3. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom nächstgelegenen Depot;
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1.4. stationäre Heilbehandlungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus im
Aufenthaltsland muss allgemein als Krankenhaus anerkannt sein und unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen. Es ist das am Aufenthaltsort befindliche
bzw. das nächstgelegene Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Wenn der
Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als drei Tage dauert, ist
ehestmöglich, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes oder
Kürzung der Leistung, der Versicherer zu verständigen.
Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder Transportfähigkeit nicht
möglich ist, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlungen bis
zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch nicht länger als 90 Tage
ab Eintritt des Versicherungsfalles;
1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer;
1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und
zwar sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch
adäquatem Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet);
1.7. die Rückreise nach Österreich nach mindestens 3-tägigem Krankenhausaufenthalt zum ehestmöglichen Zeitpunkt auch ohne medizinische Notwendigkeit, organisiert durch den Versicherer und zwar je nach Zustand des
Versicherten per Eisenbahn, Autobus, Rettungsauto oder Flugzeug, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung (nicht aber mittels Ambulanzjet);
1.8. die Heimreise eines mit dem Versicherten auf der Reise befindlichen
Familienangehörigen nach Österreich, wenn dieser seinen gebuchten Aufenthalt aufgrund eines Rücktransportes oder einer Überführung des Versicherten vorzeitig beenden oder aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes
des Versicherten verlängern muss. Die Heimreise wird zum ehestmöglichen
Zeitpunkt organisiert und erfolgt mit dem preisgünstigsten in Betracht
kommenden Verkehrsmittel; es werden jene Kosten ersetzt, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter und bezahlter
Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. In Ambulanzjets erfolgt eine Mitnahme nur, sofern im Flugzeug ausreichend Platz ist;
1.9. den Transport des vom Versicherten und der Begleitperson mitgeführten
Reisegepäcks;
1.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich.
2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als fünf Tage, organisiert
der Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum
Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel.
3. Der Versicherer gewährt dem Krankenhaus im Ausland, soweit erforderlich, eine
Kostengarantie bis zu der im Versicherungsnachweis genannten Versicherungssumme. Ist in diesem Zusammenhang – oder in Zusammenhang mit Leistungen
nach Pkt. 1.5. oder 1.6. – ein Vorschuss notwendig, und sind die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten zu
übernehmen oder vom Versicherer aus diesem Vertrag zu leisten, hat sie der Versicherte innerhalb eines Monates nach Rechnungslegung an den Versicherer
zurückzuzahlen.
4. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des
Versicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die
Rechnungen oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer,
spanischer oder französischer Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall,
werden die Kosten der Übersetzung in Anrechnung gebracht.
5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt,
sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich
kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von SIX
(www.paylife.at) zum Zeitpunkt des Versicherungsereignisses.
6. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 1.1. bis 1.5. für den Versicherten
eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung
oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, so reduziert
sich die Ersatzleistung des Versicherers um 10 %, mind. € 75,-.
Artikel 14
Ausschlüss e
Nicht erstattet werden Kosten für
1. Behandlungen und Transporte in Zusammenhang mit
1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
1.2. folgenden Erkrankungen, wenn diese innerhalb der letzten zwölf Monate
vor Antritt der Reise stationär behandelt wurden: Herzerkrankungen,
Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose,
psychischen Erkrankungen;
1.3. der Verschlimmerung chronischer Krankheiten und bestehender Leiden,
sofern diese vor Antritt der Reise voraussehbar war (siehe jedoch Art. 15).
2. Behandlungen, die ausschließlicher oder teilweiser Grund für den Antritt einer
Reise sind;
3. Behandlungen, von denen bei Antritt der Reise feststand oder erwartet werden
musste, dass sie bei planmäßigem Reiseablauf auftreten können;
4. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Kuren);
5. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
6. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);
7. Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;
8. Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen (z.B. Therapien);
10. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Telefon, TV, Rooming-In
usw.;
11. kosmetische Behandlungen;
12. Behandlungen und Transporte in Zusammenhang mit Unfällen
12.1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der
Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht
ein Versicherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall
der Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung;
12.2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges
in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch
mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt;
12.3. Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer
unternommen werden;
12.4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu
deren Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung
nicht besitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z.B. durch Alkohol,
Suchtgifte oder Medikamente) befand.
Artikel 15
V e r sich e rungsschu t z b ei chro nischen K r a n k h eit en und b es t eh e nd en
L e id en
Chronische Krankheiten und bestehende Leiden, die nicht unter Art. 14, Pkt. 1.
fallen, sowie Unfallfolgen, die in den letzten zwölf Monaten vor Antritt der Reise
behandelt wurden oder behandlungsbedürftig waren, sind versichert, wenn diese
medizinisch unerwartet akut werden. In diesen Fällen werden die in Art. 13 angeführten Kosten bis zu einer Versicherungssumme von € 36.500,- ersetzt.
Artikel 16
O bliegenh ei t en
Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich
zu melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend
des Leistungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden;
andernfalls werden keine Kosten ersetzt.
I I : Re i segepäckvers i c heru n g
Artikel 17
V e r sich e rungs f all
Versicherungsfall ist die Beschädigung, die Vernichtung oder das Abhandenkommen (z.B. Raub, Diebstahl) der versicherten Gegenstände bei nachgewiesener
Fremdeinwirkung.
Artikel 18
V e r sich e r t e und nicht v e rsich e r t e G eg ens t änd e so wi e V o r auss e t z u ng en
fü r d en V e r sich e rungsschu t z
1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Pkt. 2. und 3.), die auf Reisen für den
persönlichen privaten Gebrauch üblicherweise mitgenommen oder erworben
werden, sind versichert.
2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert:
2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B.Foto-,
Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
Mobiltelefone) und Sportgeräte (Surfbretter, Ski usw.), wenn sie
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt
werden, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines
Hindernisses nicht möglich ist;
– einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;
– sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) genutzt
werden;
– bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden (Sportgeräte: siehe
Art. 24, Pkt. 3.).
2.2. In Gewahrsam eines Transportunternehmens:
Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,
Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Sportgeräte (Surfbretter, Ski usw.), wenn sie in versperrten Behältnissen einem
Transportunternehmen übergeben sind (ausgenommen Schmuck, Uhren
und Pelze).
3. Nicht versichert sind
3.1. Geld, Schecks, Kreditkarten, Bankkarten, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Antiquitäten, Gegenstände mit
überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut und
Waffen samt Zubehör;
3.2. motorisierte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Flugdrachen, Eissegler, Segelboote und
Fahrräder sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
3.3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente und PCs (z.B. Laptops).
Artikel 19
Hil f e und K os t en e rs a t z b ei V e rlus t von R eis edo ku m e n t en
Gerät auf einer Reise ein für die Reise benötigtes Dokument (z.B. Reisepass,
Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die dadurch anfallenden Gebühren bis € 220,-.
Artikel 20
V e r sp ä t e t e G ep äc ks a usf olgung
Die aufgrund verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen
für erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen Bedarfs (gilt nicht am Wohnsitz) werden bis zur Versicherungssumme ersetzt.
Artikel 21
S kib ruch
1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor bei plötzlichem Bruch von Skiern, Skibobs und
Snowboards (inkl. Bindungen und Skistöcken) während ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch den Versicherten.
2. Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Ersatz gemäß Art. 26. bis zur Versicherungssumme für Skibruch. Infolge Skibruchs aufgewendete Kosten für Mietskier (-skibob,
-snowboard) werden zusätzlich bis 10 % der Versicherungssumme für Skibruch
ersetzt.
Schäden an Kanten, Lack und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
3. Ausschlüsse
Stauchungen, Längsrisse und Leimlösungen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Artikel 22
V e r sich e rungsschu t z in unb e au fsichtig t abg es t ellt e n K r a f t f a hr z e ug en
(-Anhäng e rn)
1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, wenn
weder der Versicherte noch eine von ihm beauftragte, namentlich bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger) ständig anwesend
ist. Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes
gilt nicht als Beaufsichtigung.
2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwahrung in
Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist,
das Kraftfahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt werden (das heißt
u.a. kein Versicherungsschutz für auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck
sowie im Innenraum von Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoff- oder
Kunststoffdach). Sie müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher
vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von
außen nicht einsehbar verwahrt werden.
3. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug
(-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-,
Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone),
Schmuck, Uhren und Pelze.
Artikel 23
V e r sich e rungsschu t z b ei m Z el t en od e r C a mpi e r en
1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens ausschließlich
auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmen eingerichteten und anerkannten Campingplatz.
2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,
Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone), Sportgeräte
(Surfbretter usw.), Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn
sie der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in
einem Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden und die Voraussetzung des Art. 22, Pkt. 2. erfüllt ist.
Artikel 24
Ausschlüss e
Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß,
mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände entstehen;
2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verlegen, Fallen-,
Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden;
3. bei Benutzung von Sportgeräten (Surfbretter usw.) an diesen eintreten (Ski siehe
Art. 21);
4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungskosten bei
Verlust eines Schlüssels, Sperrgebühren von Bank- und Kreditkarten).
19
Artikel 25
O bliegenh ei t en
Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, hat der Versicherte diesem unverzüglich anzuzeigen und
eine Bescheinigung darüber zu verlangen. Bei äußerlich nicht erkennbaren
Schäden hat dies unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. Die jeweiligen
Reklamations- oder Anspruchsfristen sind zu berücksichtigen.
Artikel 26
Höh e d e r En tsch ädigungsl eis tung
1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme
– für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände den Zeitwert;
– für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den Zeitwert;
– für zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton-, Datenträger und dgl.
den Materialwert.
2. Als Zeitwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens
abzüglich einer Wertminderung für Alter und Abnützung. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen
gleicher Art und Güte heranzuziehen.
3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
Artikel 27
V o rschuss b ei V e rl ust d e r K r e di t k a r t e
1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine
finanzielle Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden
gekommen ist.
2. Versicherungsleistung
Ist eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm
nicht verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür
vereinbarten Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der
Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt.
3. Verpflichtung des Versicherten
Der Versicherte verpflic htet sich, den Vorsch uss innerhalb vo n zwei
Woc hen nach R ü ckkehr von der Reise, spätestens jedoc h i n nerhalb vo n
zwei Mo naten nac h Zahlu n gserhalt an den Versicherer z urückz uzahlen.
I I I : A u ßerp lan mäß i ge R ü ckrei se u n d Re i serü ckruf
1.
2.
1.
2.
Artikel 28
Auß e rpl an m ä ßig e Rüc k r eis e kos t en n ach Ö st er r eich
Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden oder verlängern muss und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich
nicht antreten kann:
– weil ein mindestens 5-tägiger Krankenhausaufenthalt – aufgrund eines
Ereignisses, das in der Auslandsreisekrankenversicherung (Besonderer Teil I)
versichert wäre – im Ausland notwendig war oder in Österreich bevorsteht;
– weil seine Anwesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen plötzlich eintretender schwerer Erkrankung, schwerer gesundheitlicher Unfallfolgen
oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern,
Kinder oder Geschwister).
Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige oder verspätete Rückreise nach
Österreich entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten für alle Versicherten. Darunter
sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise
Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren – es werden die Kosten für
das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.
Artikel 29
Reis e rüc k ru f
Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber nach Österreich zurückreisen
muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder naher Verwandter (Eltern,
Kinder oder Geschwister) unerwartet schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall
erlitten hat oder verstorben ist.
Entschädigungsleistung
Erfolgt ein Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation (z.B. ÖAMTC,
ARBÖ, Rundfunk), so werden die Kosten bis zur Versicherungssumme ersetzt.
I V : A b s c h le p pko sten , F l u gvers pätun g u n d -versäu m n i s
Artikel 30
Abschl epp kos t en
1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte als Lenker eines auf ihn zugelassenen Personenkraftwagens oder Motorrads seine Fahrt aufgrund einer
Panne (Brems-, Betriebs- oder Bruchschadens) oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortsetzen kann.
2. Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt die Kosten des Abtransports des Kraftfahrzeugs bis zur
nächsten Vertragswerkstätte bis zur Versicherungssumme.
Artikel 31
F lug v e rsp ä tungs-Mehr k ost e n
1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der vom Versicherten gebuchte Flug verspätet ist oder versäumt wird.
2. Entschädigungsleistung
Ersetzt werden die notwendigen Mehrkosten bis zur Versicherungssumme
– bei einer Flugverspätung v on mehr als vier Stunden,
– bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer Flugverspätung,
– bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer Stunde.
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie oder vom jeweiligen Verkehrsträger zu
bestätigen.
Die Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Als Mehrkosten gelten:
– Kosten für eine zusätzlich erforderliche Nächtigung und Verpflegung,
– Reisekosten zu einem anderen Flughafen, um von dort den Flug anzutreten,
– Telefon- und Telefaxkosten zwecks Benachrichtigung der Firma und/oder
Familie.
Wenn der Versicherungsfall in einem Kalenderjahr mehrmals eintritt, wird insgesamt maximal die dreifache Versicherungssumme ausbezahlt.
V : Re i se u nfa l lvers i c heru n g
Artikel 32
V e r sich e rungs f all und V e rsich e rungsschu t z
1. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten auf der Reise ein Unfall zustößt.
2. Als Unfall gilt ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das
plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und
eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
3. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige
Ereignisse:
– Ertrinken;
– Verbrennungen, Verbrühungen;
– Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom;
– Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden
Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen;
– Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und
Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.
4. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als
Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch
einen Unfall gemäß Pkt. 2.
Artikel 33
Beg r en z u ng d es V e rsich e rungsschu t z e s
1. Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes:
1.1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufene körperliche Schädigung erbracht.
1.2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer
Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche
oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.
Die Vorinvalidität wird nach Art. 36, Pkt. 2. bis 4. bemessen.
1.3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden
haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem
Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil
mindestens 25 % beträgt.
1.4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung
nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall
verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.
Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
1.5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch
direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind, und
es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen
Krankheitserscheinungen handelt.
1.6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht,
wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt
herbeigeführt wurden und nicht anlagenbedingt waren.
2. Summenmäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes (Kumulschadengrenze)
Benützen mehrere Versicherte dasselbe Verkehrsmittel oder befinden sich solche
Personen in einer anderen gemeinsamen Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis die Höchstgesamtentschädigung aus der Reiseunfallversicherung für alle betroffenen Personen:
– aus dem Leistungsteil B € 2.200.000,-;
– aus dem Leistungsteil C € 5.450.000,-.
Überschreitet die Summe der Ansprüche der Versicherten diesen Betrag, so wird
die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.
Artikel 34
Ausschlüss e
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der
Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein
Versicherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass
war, findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung;
2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.
Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem
Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt;
3. bei Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer
unternommen werden;
4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren
Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt
oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z.B. durch Alkohol, Suchtgifte oder
Medikamente) befand.
Artikel 35
O bliegenh ei t en
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
§ 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb von drei Tagen – und zwar
auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die
Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
2. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch z u nehmen und
die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen;
ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die
Ab-wendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
3. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherte durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.
4. Der Versicherte hat die Ärzte und/oder Krankenanstalten, von denen er aus
anderen Anlässen behandelt oder untersucht wurde, zu ermächtigen und aufzufordern, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu
liefern.
5. Dem Versicherer ist auf Verlangen das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte
besichtigen, auch öffnen und nötigenfalls exhumieren zu lassen.
Artikel 36
D au e rn d e Inv alidi t ä t
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des
Unfalles eine dauernde Invalidität von mindestens 50 % zurückbleibt, wird
– für die unter B angeführten Leistungen: 100 % der vereinbarten Versicherungssumme geleistet;
– für die unter C angeführten Leistungen: der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag geleistet.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende Sätze:
bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
– eines Armes ab Schultergelenk
70 %
– eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks
65 %
– eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks oder einer Hand
60 %
– eines Daumens
20 %
– eines Zeigefingers
10 %
– eines anderen Fingers
5%
– eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels
70 %
– eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels
60 %
– eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes
50 %
– einer großen Zehe
5%
– einer anderen Zehe
2%
– der Sehkraft beider Augen
100 %
– der Sehkraft eines Auges
35 %
– sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt
des Versicherungsfalles bereits verloren war
65 %
– des Gehörs beider Ohren
60 %
– des Gehörs eines Ohres
15 %
– sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
des Versicherungsfalles bereits verloren war
45 %
– des Geruchssinnes
10 %
– des Geschmackssinnes
5%
2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit der vorgenannten
Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 1. anteilig angewendet.
3. Lässt sich der Invaliditätsgrad nach Pkt. 1. nicht bestimmen, ist maßgebend,
inwieweit die körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen
Gesichtspunkten beeinträchtigt wurde.
4. Mehrere aus Pkt. 1. und 3. sich ergebende Sätze werden zusammengerechnet; die
Versicherungsleistung ist jedoch mit der versicherten Summe begrenzt.
5. Für einen Invaliditätsgrad unter 50 % wird keine Leistung erbracht. Sollte sich
durch Vorerkrankung oder Vorgebrechen in Anwendung des Art. 33, Pkt. 1.3.
der unfallkausale Invaliditätsgrad auf weniger als 50 % vermindern, erfolgt keine
Leistung.
Artikel 37
F e s ts t ellung d er L e is tung
1. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn
Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
20
2. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der
Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis
vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei
Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.
3. Stirbt der Versicherte
3.1. unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung;
3.2. aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, ist nach
dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre;
3.3. unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach dem
Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten,
mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Artikel 38
Tod es f all
1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge eines
Unfalls ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.
2. Auf die Todesfall-Leistung werden nur Zahlungen, die für dauernde Invalidität
aus demselben Ereignis geleistet wurden, angerechnet. Einen Mehrbetrag an
Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.
3. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Versicherten werden im Rahmen der
Versicherungssumme nur die aufgewendeten angemessenen Begräbniskosten
ersetzt.
Artikel 39
An e r k e nnung d e r V e r siche ru ngsleis tung
Der Versicherer ist verpflichtet, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität
innerhalb v on drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er eine
Leistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen,
die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat.
Artikel 40
V e r f a h r en b ei Meinungs v e rschi ed enh ei t en (Ä r z t e k o m m ission)
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen
oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den
Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Falle des Art. 37, Pkt. 2. entscheidet die Ärztekommission.
2. In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen
Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherte innerhalb von sechs Monaten
nach Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Art. 39 unter Bekanntgabe
seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch
dem Versicherer zu.
4. Für die Ärztekommission bestimmen Versicherer und der Versicherte je einen in
der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird
dieser von der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit
einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur
zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte
gegebenen Grenzen entscheidet.
5. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Kommission untersuchen
zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission für
notwendig hält.
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem
ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt
seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Entscheidung
durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Begründung in einem
Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens von Versicherer und Versicherten zu tragen. Im Falle des
Art. 37, Pkt. 2. trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil
der Kosten, die der Versicherte zu tragen hat, ist mit 10 % der für dauernde
Invalidität versicherten Summe begrenzt.
Artikel 41
Such- und Be rgungs kos t en
1. Versicherungsfall
Der Versicherte muss unverletzt, verletzt oder tot geborgen werden, weil
1.1. er einen Unfall erlitten hat;
1.2. er in Berg- oder Seenot geraten ist;
1.3. die begründete Vermutung auf eine der unter Pkt. 1.1. und 1.2. genannten Situationen bestanden hat.
2. Entschädigung
Der Versicherer ersetzt bis zur Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten
der Suche nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder in das nächstgelegene Spital.
Artikel 42
Rückhol kos t en n ach ein e m Un f all
1. Der Versicherer ersetzt bei einer unfallbedingten Verletzung des Versicherten bis
zur vereinbarten Versicherungssumme die Kosten
1.1. für den Transport des Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches
Krankenhaus bei medizinischer Notwendigkeit,
– insbesondere in unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung erfordern;
– in Fällen, in denen ein stationärer Spitalsaufenthalt notwendig ist, der
voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet;
1.2. die zur Verhinderung von Defektheilungen notwendig sind, wenn der
Standard der medizinischen Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen
medizinischen Versorgung entspricht.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer
ehestmöglich zu melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem
Kosten entstehen. Der medizinisch begründete und ärztlich angeordnete Transport erfolgt mit dem medizinisch adäquaten Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet). Organisatorische Maßnahmen müssen vom Versicherer getroffen
werden; andernfalls werden keine Kosten ersetzt.
V I : Re i se pr ivathaftpf l i c htvers i c heru n g
Artikel 43
V e r sich e rungs f all
1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherten als Privatperson während einer Reise verursacht wird und aus welchem dem Versicherten
Schadenersatzverpflichtungen (Art. 44) erwachsen oder erwachsen könnten. Eingeschlossen sind Mietschäden an vorübergehend (max. 90 Tage) zu Wohnzwecken oder sonstigen privaten Zwecken angemieteten Räumen wie Hotelzimmern oder Ferienwohnungen mit Ausnahme von Schäden durch Abnutzung,
Versengen, Feuer oder Explosionen.
2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse
gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 44
V e r sich e rungsschu t z
1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherten
wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz Schadenersatzverpflichtung genannt). Reine Vermögensschäden sind nicht versichert.
1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 45.
2. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
Sachen. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung, Körperverletzung
oder Tötung von Menschen.
3. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesondere
3.1. aus Verwendung von Fahrrädern;
3.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
3.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren
Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
3.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere;
3.5. aus gelegentlicher Verwendung, nicht jedoch aus Haltung von Elektround Segelbooten, vorausgesetzt der Lenker besitzt die zur Benützung des
Bootes erforderliche Lenkerberechtigung;
3.6. aus Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nicht motorisch angetriebenen Schiffsmodellen (letztere
bis 5 kg);
3.7. bei Benützung (ausgenommen Verschleißschäden, Feuer und Explosion)
von bis zu einer Mietdauer von höchstens 90 Tagen gemieteten Wohnräumen und sonstigen gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
Inventars (ausgenommen Schäden an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten).
Artikel 45
L e is tungsu m f an g
1. Die Versicherungssumme gilt pauschal für Sach- und Personenschäden
zusammen.
2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten
behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß Pkt. 2. und 3. sowie Rettungskosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches am
Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung für den Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer
für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 46
Ausschlüss e
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
Schäden, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen verursachen
durch Haltung oder Verwendung von
1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten;
1.2. Kraftfahrzeugen;
1.3. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anhängern, die ein behördliches
Kennzeichen tragen bzw. nach den in Österreich geltenden Bestimmungen
tragen müssten;
1.4. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
(ausgenommen Art. 44,
Pkt. 3.5.);
1.5. berittenen Tieren (Pferd usw.).
2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für
2.1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen;
2.2. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung;
2.3. Schäden, die dem Versicherten selbst und dessen Angehörigen (Ehepartner,
Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-,
Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;
2.4. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt;
2.5. Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit;
2.6. Schäden, die vom Versicherten durch Übertragung von ansteckenden
Krankheiten verursacht wurden;
2.7. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung des Versicherten stehen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an
3.1. Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben
(ausgenommen Art. 44, Pkt. 3.7.);
3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
3.3. Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von
Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen, nukleare Ereignisse sowie Verseuchung durch
radioaktive Stoffe.
4. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher
Sachen sind nicht gedeckt.
5. Schadenereignisse, deren Ursache in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt, sind
nicht gedeckt.
Artikel 47
O bliegenh ei t en
Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen:
1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
den Versicherten;
3. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung des Tatbestandes,
Beweissicherung und Minderung des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das
einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der tatsächlich erhoben wird, jede
gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme dem Versicherer zu melden.
Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage ist nicht vorzugreifen,
insbesondere durch Anerkennung oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten, da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird.
Artikel 48
Be voll m äch tigung d es V e r sich e r e rs
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung alle
ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
21
Besondere Bedingung für Stellvertreter und Berufsgepäck zu den
EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für den 3fachen
Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB 2009)
Für von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Kreditkarten „Business
Gold“ gilt zusätzlich zu den ERV-RVB PLB 2009 folgende Besondere Bedingung:
Für von SIX Payment Services (Austria) GmbH ausgegebene, gültige Kreditkarten „Business
Gold“ gilt zusätzlich zu den ERV-RVB PLB 2009 folgende Besondere Bedingung:
Zusätzliche Leistung im Teil A:
Zusätzliche Leistung im Teil B:
Für Geschäftsreisen: Reisekosten eines Stellvertreters bei Krankenhausaufenthalt/
außerplanmäßiger Rückreise bis € 2.000,Wenn die versicherte Person aufgrund von Erkrankung oder Unfall mit stationärem
Krankenhausaufenthalt (Art. 13, Pkt. 1.4.), Rücktransport (Art. 13, Pkt. 1.6. oder 1.7.)
oder außerplanmäßiger Rückreise (Art. 28) den Zweck der Geschäftsreise nicht erfüllen
kann, werden die Kosten für Reisetickets eines Stellvertreters zum Ort der Geschäftreise
und zurück mit dem preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt.
Für Geschäftsreisen: Berufsgepäck bis € 1.000,Abweichend zu Art. 18, Pkt. 1. gilt:
Privatgepäck: Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Pkt. 2. und 3.), die auf Reisen für den
persönlichen privaten Gebrauch üblicherweise mitgenommen oder erworben werden,
sind bis € 2.000,- versichert.
Berufsgepäck: Bei Geschäftsreisen sind zusätzlich Gegenstände, die der Berufsausübung
dienen, bis € 1.000,- versichert.
Abweichend zu Art. 18, Pkt. 3.3. gilt für Berufsgepäck
Der Ausschluss „Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente und PCs (z. B. Laptops).“ wird ersetzt durch
3. Nicht versichert sind
3.3.Handelswaren und Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder
Aufbewahrung entstehen.
Besondere Bedingung zu den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für
den 3fachen Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH 2009 (ERV-RVB PLB
2009) für Inhaber einer von einer österreichischen Bankgeschäftsstelle ausgegebenen
PayLife Kreditkarte mit 3fachem Reiseschutz ohne Wohnsitz in Österreich
Für Inhaber einer in einer österreichischen Bankgeschäftsstelle ausgegebenen gültigen
Kreditkarte mit 3fachem Reiseschutz von SIX Payment Services (Austria) GmbH, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, gilt ergänzend zu den ERV-RVB PLB 2009 nachfolgende Erweiterung des Versicherungsschutzes:
Die Voraussetzung „Wohnsitz in Österreich“ entfällt in Artikel 4 Pkt. 1 und Artikel 4
Pkt. 3.1.
In Artikel 13 Punkt 1.6., 1.7., 1.8., 1.10. sowie in Artikel 28 und 29 wird „nach Österreich“
jeweils geändert in „nach Österreich oder in das Wohnsitzland“.
22
SIX Payment Services (Austria) GmbH
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