Wahlordnung über die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten

Wahlordnung über die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten der Gewerkschaft ver.di zur
Wahl des Personalrates Stadtverwaltung Dortmund
§ 1 Geltungsbereich
Die Wahlordnung regelt die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten der Gewerkschaft ver.di zur
Wahl des Personalrates Stadtverwaltung Dortmund.
§ 2 Wahlprinzip
Um sicherzustellen, dass sich der Personalrat der Sollvorschrift des § 14 Abs. LPVG NW entsprechend
aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Beschäftigungsarten zusammen setzt, werden für
die nachfolgend genannten Ämtergruppen Listenplätze festgelegt (s. Anlage 1).
Beschäftigte der Ämtergruppe 1 und Eigenbetriebe:
StÄ 00 - 40, 41/Kulturbetriebe, 42/Theater, 52, 55,60 – 69, sowie 80/WBF und die ehemaligen
Arbeiter/Innen aller Stadtämter und Eigenbetriebe.
Beschäftigte der Ämtergruppe 2
StÄ 50, 51, 53, 57/FABIDO, 45/Familienprojekt, 59/Jobcenter (ohne die ehemaligen Arbeiter/Innen).
Beamte/Beamtinnen
alle StÄ und Eigenbetriebe außer StA37
Ämtergruppe: StA 37
§ 3 Vorschlagsrecht / Wahlrecht
(1) Jedes ver.di-Mitglied, das den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet, hat in seiner ÄmtergruppenVersammlung das Vorschlagsrecht sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat, wer
ver.di-Mitglied ist und die Voraussetzung des § 11 LPVG erfüllt.
(2) Maßgeblich für die Zuordnung der beschäftigten Mitglieder ist das jeweilige
Stadtamt/Eigenbetrieb, in dem die Mitglieder tätig sind. Das aktive Wahlrecht darf nur in der
zuständigen Ämtergruppen-Versammlung ausgeübt werden. Die Ausübung des passiven Wahlrechts
innerhalb der jeweiligen Beschäftigten-/BeamtenInnengruppe ist in jeder ÄmtergruppenVersammlung zulässig, es darf bei der Wahl aber nur in einer Ämtergruppen-Versammlung ausgeübt
werden.
§ 4 Verfahren
(1) Die ver.di-Vertrauensleuteleitung der Stadtverwaltung Dortmund fordert alle ver.di Mitglieder
der Stadtverwaltung Dortmund mindestens drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode, bei vorzeitiger
Beendigung der Amtszeit des Personalrates unverzüglich schriftlich auf, innerhalb von 2 Wochen
Kandidatinnen/Kandidaten ihrer Ämtergruppe für die Personalratswahl zu benennen.
(2) Die Benennung der Kandidatinnen/Kandidaten muss durch wenigstens 30 Unterschriften aus der
jeweiligen Ämtergruppe und der jeweiligen Personengruppe (siehe § 2) belegt sein. Entsprechende
Vordrucke sind zu benutzen (Anlage 2). Die Vorschläge sind der ver.di-Bezirksverwaltung Dortmund
zuzuleiten.
§ 5 Einladung
(1) Nach Ablauf der Benennungsfrist lädt die Vertrauensleuteleitung der Stadtverwaltung Dortmund
mit dem zuständigen ver.di-Sekretär, der zuständigen ver.di-Sekretärin – mit den Angaben der
Kandidatinnen/Kandidaten und der Tagesordnung – die Mitglieder der Ämtergruppe/Eigenbetriebe
zu einer Versammlung ein.
(2) Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
(a) Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten
(b) Fragen der Versammlung an die Kandidatinnen/Kandidaten
(c) Wahl der Kandidatinnen/Kandidaten
§ 6 Wahlverfahren
(1) Insgesamt sind für den Bereich der Stadtverwaltung Dortmund 25 ordentliche und 50
Ersatzkandidatinnen/-kandidaten zu wählen, Frauen sollen entsprechend ihrer Beschäftigtenzahl auf
den Listen berücksichtigt werden.
(2) Alle wahlberechtigten Mitglieder der Versammlung wählen in geheimer Wahl die ordentlichen
und die Ersatzkandidatinnen/-kandidaten für die ihrer Ämtergruppe/Eigenbetriebe zustehenden
Listenplätze.
(3) Die ordentlichen Kandidatinnen/Kandidaten für die Beschäftigten- und Beamtenliste werden
hintereinander und getrennt nach Listenplätzen von den jeweiligen Gruppenangehörigen gewählt.
Die Kandidatin/der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl ist gewählt.
(4) Die Ersatzkandidatinnen/-kandidaten werden in je einem Wahlgang für die Beschäftigten- und
Beamtenliste gewählt. Sind hierbei mehr als eine Person je Gruppe zu wählen, so können auf einem
Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen/Kandidaten gewählt werden wie insgesamt zu wählen
sind. Dabei werden die Kandidatinnen/Kandidaten entsprechend der für die abgegebenen
Stimmenzahl berücksichtigt.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(6) Das Ergebnis der Wahl ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(7) Die eingereichten Wahlvorschläge sind allen ver.di-Mitgliedern der Stadtverwaltung Dortmund
schriftlich bekannt zu geben.
§ 7 Schlussbestimmung
Diese Wahlordnung wurde von der ver.di-Mitgliederversammlung der Stadtverwaltung Dortmund am
21.21.2008 beschlossen. Sie kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit
geändert oder aufgehoben werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist von der ver.diVertrauensleuteleitung bei der Stadtverwaltung Dortmund einzuberufen, wenn ein Viertel aller
Vertrauensleute oder der Mitglieder bei der Stadtverwaltung Dortmund dies verlangen.