Wahlordnung über die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten der Gewerkschaft ver.di zur Wahl des Personalrates Stadtverwaltung Dortmund § 1 Geltungsbereich Die Wahlordnung regelt die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten der Gewerkschaft ver.di zur Wahl des Personalrates Stadtverwaltung Dortmund. § 2 Wahlprinzip Um sicherzustellen, dass sich der Personalrat der Sollvorschrift des § 14 Abs. LPVG NW entsprechend aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Beschäftigungsarten zusammen setzt, werden für die nachfolgend genannten Ämtergruppen Listenplätze festgelegt (s. Anlage 1). Beschäftigte der Ämtergruppe 1 und Eigenbetriebe: StÄ 00 - 40, 41/Kulturbetriebe, 42/Theater, 52, 55,60 – 69, sowie 80/WBF und die ehemaligen Arbeiter/Innen aller Stadtämter und Eigenbetriebe. Beschäftigte der Ämtergruppe 2 StÄ 50, 51, 53, 57/FABIDO, 45/Familienprojekt, 59/Jobcenter (ohne die ehemaligen Arbeiter/Innen). Beamte/Beamtinnen alle StÄ und Eigenbetriebe außer StA37 Ämtergruppe: StA 37 § 3 Vorschlagsrecht / Wahlrecht (1) Jedes ver.di-Mitglied, das den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet, hat in seiner ÄmtergruppenVersammlung das Vorschlagsrecht sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat, wer ver.di-Mitglied ist und die Voraussetzung des § 11 LPVG erfüllt. (2) Maßgeblich für die Zuordnung der beschäftigten Mitglieder ist das jeweilige Stadtamt/Eigenbetrieb, in dem die Mitglieder tätig sind. Das aktive Wahlrecht darf nur in der zuständigen Ämtergruppen-Versammlung ausgeübt werden. Die Ausübung des passiven Wahlrechts innerhalb der jeweiligen Beschäftigten-/BeamtenInnengruppe ist in jeder ÄmtergruppenVersammlung zulässig, es darf bei der Wahl aber nur in einer Ämtergruppen-Versammlung ausgeübt werden. § 4 Verfahren (1) Die ver.di-Vertrauensleuteleitung der Stadtverwaltung Dortmund fordert alle ver.di Mitglieder der Stadtverwaltung Dortmund mindestens drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Personalrates unverzüglich schriftlich auf, innerhalb von 2 Wochen Kandidatinnen/Kandidaten ihrer Ämtergruppe für die Personalratswahl zu benennen. (2) Die Benennung der Kandidatinnen/Kandidaten muss durch wenigstens 30 Unterschriften aus der jeweiligen Ämtergruppe und der jeweiligen Personengruppe (siehe § 2) belegt sein. Entsprechende Vordrucke sind zu benutzen (Anlage 2). Die Vorschläge sind der ver.di-Bezirksverwaltung Dortmund zuzuleiten. § 5 Einladung (1) Nach Ablauf der Benennungsfrist lädt die Vertrauensleuteleitung der Stadtverwaltung Dortmund mit dem zuständigen ver.di-Sekretär, der zuständigen ver.di-Sekretärin – mit den Angaben der Kandidatinnen/Kandidaten und der Tagesordnung – die Mitglieder der Ämtergruppe/Eigenbetriebe zu einer Versammlung ein. (2) Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte: (a) Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten (b) Fragen der Versammlung an die Kandidatinnen/Kandidaten (c) Wahl der Kandidatinnen/Kandidaten § 6 Wahlverfahren (1) Insgesamt sind für den Bereich der Stadtverwaltung Dortmund 25 ordentliche und 50 Ersatzkandidatinnen/-kandidaten zu wählen, Frauen sollen entsprechend ihrer Beschäftigtenzahl auf den Listen berücksichtigt werden. (2) Alle wahlberechtigten Mitglieder der Versammlung wählen in geheimer Wahl die ordentlichen und die Ersatzkandidatinnen/-kandidaten für die ihrer Ämtergruppe/Eigenbetriebe zustehenden Listenplätze. (3) Die ordentlichen Kandidatinnen/Kandidaten für die Beschäftigten- und Beamtenliste werden hintereinander und getrennt nach Listenplätzen von den jeweiligen Gruppenangehörigen gewählt. Die Kandidatin/der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl ist gewählt. (4) Die Ersatzkandidatinnen/-kandidaten werden in je einem Wahlgang für die Beschäftigten- und Beamtenliste gewählt. Sind hierbei mehr als eine Person je Gruppe zu wählen, so können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen/Kandidaten gewählt werden wie insgesamt zu wählen sind. Dabei werden die Kandidatinnen/Kandidaten entsprechend der für die abgegebenen Stimmenzahl berücksichtigt. (5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Das Ergebnis der Wahl ist in einer Niederschrift festzuhalten. (7) Die eingereichten Wahlvorschläge sind allen ver.di-Mitgliedern der Stadtverwaltung Dortmund schriftlich bekannt zu geben. § 7 Schlussbestimmung Diese Wahlordnung wurde von der ver.di-Mitgliederversammlung der Stadtverwaltung Dortmund am 21.21.2008 beschlossen. Sie kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit geändert oder aufgehoben werden. Eine solche Mitgliederversammlung ist von der ver.diVertrauensleuteleitung bei der Stadtverwaltung Dortmund einzuberufen, wenn ein Viertel aller Vertrauensleute oder der Mitglieder bei der Stadtverwaltung Dortmund dies verlangen.
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