DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion Ernst-Gnoß-Str.24 40219 Düsseldorf Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Ernst-Gnoß-Str. 24 D-40219 Düsseldorf Telefon 0211 491583-0 Telefax 0211 D 491583-10 [email protected] www.dbb-nrw.de 18. November 2015 Az.: 10_15_05_13_3944-5 Bitte stets angeben Entwurf der sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW, Stand: 26. Oktober 2015 Beteiligungsverfahren nach § 94 LBG und § 35 GGO Ihr Schreiben vom November 2015 Ihr Aktenzeichen: B 3100-013.24.6 - IV A 4 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Krähmer, der DBB NRW bedankt sich für die Möglichkeit, zum oben näher bezeichneten Entwurf eine Stellungnahme abgeben zu dürfen. Grundsätzliches: Die mit dem Entwurf vorgesehenen Verbesserungen werden begrüßt. Insbesondere gilt dies für die Verbesserungen bei der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Zahnimplantaten. Jedoch muss auch bei den Verbesserungen im Blick bleiben, dass hierdurch die Zahl der Beihilfeanträge steigen dürfte und die jeweiligen implantatbezogenen Leistungen aus den vorgelegten Rechnungen zu ermitteln sind. Dies wird einen erheblichen Mehraufwand bei den Beihilfestellen verursachen und ist bei der Personalplanung entsprechend zu berücksichtigen. 2 Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW: Neben dem vorliegenden Verordnungsentwurf ist weiterhin einer Verbesserung der Einkommensgrenze gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 b) BVO NRW für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten aufzunehmen. Die derzeitige Einkommensgrenze beträgt 18.000 EUR und ist zum Zeitpunkt der Umstellung auf den Euro lediglich aufgerundet worden. Eine Anhebung ist somit seit fast 22 Jahren nicht mehr erfolgt. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Geldentwertung und sozialer Aspekte wird eine Anhebung der Einkommensgrenze auf 20.000 EUR als angemessen und gleichwohl notwendig erachtet. Zu Artikel 1 § 4b Abs. 3 Nr. 3 BVO NRW: Der Regelung des § 4b Abs.3 Nr. 3 BVO NRW, dass Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig sind, wenn die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, ist nachvollziehbar. Jedoch ist die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass gleichwohl eine Beihilfefähigkeit anzuerkennen ist, soweit durch den behandelnden Arzt oder Therapeuten ein akuter, keine Verzögerung duldender Krankheitszustand festgestellt wird. Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich zudem aus dem Umstand der stark begrenzten Therapieplätze und der damit einhergehenden teils äußerst langen Wartezeiten für den Betroffenen. Zu Artikel 1 § 12a Abs. 7 BVO NRW: Weshalb Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) der Kostendämpfungspauschale zugeführt werden sollen ist nicht nachvollziehbar. Gerade Vorsorgeuntersuchungen liegen im Interesse des Dienstherrn, da hierdurch vielfach Krankheiten frühzeitig erkannt und somit längere Fehlzeiten verhindert werden können. Die 3 ersatzlose Streichung der Vorsorgeuntersuchungen aus Abs. 7 führt zwangsläufig zu nicht gerechtfertigten Nachteilen bei den Kolleginnen und Kollegen. Mit freundlichen Grüßen Roland Staude 1. Vorsitzender
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