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18. November 2015
Az.: 10_15_05_13_3944-5
Bitte stets angeben
Entwurf der sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung
NRW, Stand: 26. Oktober 2015
Beteiligungsverfahren nach § 94 LBG und § 35 GGO
Ihr Schreiben vom November 2015
Ihr Aktenzeichen: B 3100-013.24.6 - IV A 4
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Krähmer,
der DBB NRW bedankt sich für die Möglichkeit, zum oben näher bezeichneten
Entwurf eine Stellungnahme abgeben zu dürfen.
Grundsätzliches:
Die mit dem Entwurf vorgesehenen Verbesserungen werden begrüßt. Insbesondere
gilt dies für die Verbesserungen bei der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von
Zahnimplantaten. Jedoch muss auch bei den Verbesserungen im Blick bleiben,
dass hierdurch die Zahl der Beihilfeanträge steigen dürfte und die jeweiligen implantatbezogenen Leistungen aus den vorgelegten Rechnungen zu ermitteln sind. Dies
wird einen erheblichen Mehraufwand bei den Beihilfestellen verursachen und ist bei
der Personalplanung entsprechend zu berücksichtigen.
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Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW:
Neben dem vorliegenden Verordnungsentwurf ist weiterhin einer Verbesserung der
Einkommensgrenze gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 b) BVO NRW für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten aufzunehmen. Die derzeitige Einkommensgrenze beträgt 18.000 EUR und ist zum Zeitpunkt der Umstellung auf den Euro lediglich aufgerundet worden. Eine Anhebung ist somit seit fast 22 Jahren nicht mehr
erfolgt. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Geldentwertung und
sozialer Aspekte wird eine Anhebung der Einkommensgrenze auf 20.000 EUR als
angemessen und gleichwohl notwendig erachtet.
Zu Artikel 1 § 4b Abs. 3 Nr. 3 BVO NRW:
Der Regelung des § 4b Abs.3 Nr. 3 BVO NRW, dass Aufwendungen für Leistungen
der Psychotherapie beihilfefähig sind, wenn die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur
Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, ist nachvollziehbar.
Jedoch ist die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass gleichwohl eine Beihilfefähigkeit anzuerkennen ist, soweit durch den behandelnden Arzt oder Therapeuten
ein akuter, keine Verzögerung duldender Krankheitszustand festgestellt wird. Die
Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich zudem aus dem Umstand der stark begrenzten Therapieplätze und der damit einhergehenden teils äußerst langen Wartezeiten für den Betroffenen.
Zu Artikel 1 § 12a Abs. 7 BVO NRW:
Weshalb Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) der Kostendämpfungspauschale zugeführt werden sollen ist nicht nachvollziehbar. Gerade Vorsorgeuntersuchungen liegen im Interesse des Dienstherrn, da hierdurch vielfach Krankheiten frühzeitig erkannt und somit längere Fehlzeiten verhindert werden können. Die
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ersatzlose Streichung der Vorsorgeuntersuchungen aus Abs. 7 führt zwangsläufig
zu nicht gerechtfertigten Nachteilen bei den Kolleginnen und Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Staude
1. Vorsitzender