ÖB Vorl Anordnung 9 gez

LANDRATSAMT BIBERACH
- untere Flurbereinigungsbehörde Hauptstraße 25 • 89584 Ehingen • Telefax 07391 779-2600 •
Vermittlung 07391 779-2500
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Unlingen (B 311), Landkreis Biberach
Vorläufige Anordnung Nr.9
vom 01.03.2016
1.
Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
Zur Bereitstellung von Flächen für den Ausbau der Bundesfernstraße B 311 Ortsumgehung Unlingen und dem Bau von Ersatzwegen wird vom Landratsamt Biberach - untere
Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, vom 28.01.2016 und
27.08.2015 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurneuordnungsverfahren Unlingen (B 311) Folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
18.04.2016
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen entzogen, die in der Besitzregelungskarte
vom 01.03.2016 bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen wird ab
18.04.2016
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3 Das Regierungspräsidium Tübingen – Straßenwesen und Verkehr- hat sicherzustellen,
dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht
unterbrochen wird. Hierzu hat das Regierungspräsidium Tübingen – Straßenwesen und
Verkehr- die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.
1.4 Das Regierungspräsidium Tübingen – Straßenwesen und Verkehr- hat sicherzustellen,
dass nicht benötigter Oberboden nach Beendigung der Baumaßnahme der TG der Flurbereinigung Unlingen (B 311) zusteht.
2.
Festsetzung der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
2.1 Aufwuchsentschädigung:
Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird in den Fällen, in denen angebaute
Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden, eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die Aufwuchsschäden wurden auf der Grundlage des Schätzungsrahmens für Entschädigungen vom 04.02.2014 des Landratsamtes Biberach - untere Landwirtschaftsbehörde - bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Entschädigungsbeträge ermittelt:
- Ackerkulturen (Zeitpunkt Frühjahr)
2.210,- € / ha
- Futterbau inkl. Ackerfutter (Zeitpunkt Frühjahr vor dem 1.Schnitt)
2.100,- € / ha
Sie werden hiermit für die gegebenen Fälle festgesetzt und sind im "Verzeichnis der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen. Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
2.2 Nutzungsentschädigung:
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 2.1) gezahlt wird, wird für
die in Anspruch genommenen Flächen (siehe Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit
nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden
kann.
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen bemisst sich sowohl
bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf
der Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittlichen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfache ortsübliche Pachtzins vergütet.
Dabei werden folgende Sätze zugrunde gelegt:
durchschnittl. Deckungsbeitrag:
- Ackerkulturen
- Futterbau inkl. Ackerfutter
1000,- € / ha und Jahr
800,- € / ha und Jahr.
Zum Ausgleich für die erschwerte Bewirtschaftung der Restflächen wird dieser Betrag um
einen Zuschlag von 25% erhöht.
Die jährliche Entschädigung beträgt somit
- Ackerkulturen
- Futterbau inkl. Ackerfutter
Der ortsübliche Pachtzins beträgt:
Ackerland
Grünland
1250,- € / ha und Jahr
1000,- € / ha und Jahr.
4,- € / ar u. Jahr
2,- € / ar u. Jahr
Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a) die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
b) die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Biberach
-untere Flurbereinigungsbehörde- angemeldet und nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Eigentümer die festgesetzte Nutzungsentschädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht
berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die
Verpächter zu entrichten.
2.3 Auszahlung:
Die nach Nr. 2.1 bis 2.2 festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
3.
Hinweis
Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1.1) und die Verzeichnisse der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2.) liegen ab Montag, 14. März 2016 bis Donnerstag,
14. April 2016 zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Unlingen aus.
Für Auskünfte zu der vorläufigen Anordnung Nr. 9 steht das Landratsamt Biberach - untere Flurbereinigungsbehörde, Hauptstraße 25, 89584 Ehingen unter Telefon 07391/7792531 oder E-Mail [email protected] während der Dienststunden zur Verfügung.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Besitzregelungskarten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren
(www.lgl-bw.de/3125) bei der beteiligten Gemeinde unter „Aktuelle Informationen zum Verfahren“ eingesehen werden.
Soweit Grundstückseigentümer die betroffenen Flächen durch Zustimmung zur Abfindung
in Geld nach §52 FlurbG an die Unternehmensträger verkaufen wollen, müssen sie dies
dem Landratsamt Biberach - untere Flurbereinigungsbehörde - mitteilen.
4.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) und gegen die Festsetzung der Entschädigungen (siehe Nr. 2) können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Biberach - untere
Flurbereinigungsbehörde -, Hauptstraße 25, 89584 Ehingen einlegen.
Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim
Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
5.
Begründung:
Zu Nr.1: Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat
mit Beschluss vom 19.11.2013 die Flurbereinigung nach §§ 87 FlurbG angeordnet.
Das durch den Ausbau der Bundesfernstraße B 311 Ortsumgehung Unlingen erforderliche
Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt.
Der Plan für das Vorhaben " Bau der Ortsumgehung Unlingen im Zuge der Bundesfernstraße B 311 " wurde durch Regierungspräsidium Tübingen am 18.09.2009 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Der Plan enthält den Ausbau der Bundesfernstraße B 311 Ortsumgehung Unlingen mit
Nebenanlagen sowie den Ausbau von Ersatzwegen und Ausgleichsmaßnahmen.
Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich. Die in Anspruch genommenen Flächen werden sowohl für das Vorhaben selbst
als auch vorübergehend als Arbeitsflächen während der Bauzeit benötigt und um für die
bestehende Bundesfernstraße B 311 eine Ersatzstraße um das Kieswerk Wenzelburger
während der Bauzeit der Ortsumgehung Unlingen einzurichten.
Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen wurden
bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald
auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden. Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
Gez.:
Markus Körner
D.S.