Genossenschaft Kirschblüte Lüsslingen-‐Nennigkofen, 1.12.2014 c/o Marco Principi Rebe 155 4574 Lüsslingen-‐Nennigkofen EINSCHREIBEN und Regierungsrat Kanton Solothurn Rathaus Wohnbaugenossenschaft ‚am Bach‘ Barfüssergasse 24 Fröschern 175 4509 Solothurn 4574 Lüsslingen-‐Nennigkofen Beschwerde gegen den Gemeinderat Lüsslingen-‐Nennigkofen in Sachen Gestaltungsplan „Mühlegarten“ Sehr geehrte Damen und Herren Leider müssen wir in dieser Angelegenheit erneut an Sie gelangen, nachdem Sie und anschliessend das Verwaltungsgericht sich bereits in der Auseinandersetzung über die Gültigkeit der Planungszone damit befassen mussten. Rechtsbegehren Wir bitten den Regierungsrat, der Einwohnergemeinde Lüsslingen-‐Nennigkofen eine kurze Nachfrist zu setzen für die Veranlassung der Vorprüfung, der Auflage und den Erlass des Gestaltungsplans „Mühlegarten“ in der Fassung vom 23.1.2013. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist bitten wir den Regierungsrat um Ersatzvornahme gemäss § 46 iVm § 12 des Planungs-‐ und Baugesetzes. 1 Sachverhalt - Die beiden beschwerdeführenden Genossenschaften sind Eigentümer der Grundstücke GB Nennigkofen Nr. 141 und Nr. 448. Die Grundstücke liegen gemäss geltender Nutzungsplanung in der Gewerbezone mit Wohnen und machen gemäss Bauzonenplan den Perimeter des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht „Mülacker“ aus. - Im Rahmen der Vorabklärungen zum Erwerb der beiden Grundstücke hat sich der Gemeinderat Nennigkofen mit Vertretern der Genossenschaften auf die Grundzüge und Rahmenbedingungen des künftigen Gestaltungsplans geeinigt. Auf Grund dieser Zusagen haben wir die beiden Grundstücke überhaupt erworben (vgl. Schreiben des Gemeinderats vom 9.7.2010). - Die beiden Gemeinderäte von Lüsslingen und Nennigkofen beschliessen einen Monat später (August 2010), Fusionsverhandlungen aufzunehmen. - Mit der Abstimmung vom 25.9.2011 war die Fusion der beiden Gemeinden eine beschlossene Sache. - In intensiver Arbeit wurde zusammen mit dem Gemeinderat und den kantonalen Instanzen (Amt für Verkehr und Tiefbau sowie Amt für Raumplanung) der Gestaltungsplan erarbeitet und abgestimmt. Vom Gemeinderat wurde uns im Jahr 2012 insbesondere auch ein von uns zu honorierender Berater zugeordnet. - Der Gemeinderat hat uns kurz vor Abschluss noch im Dezember 2012 bestätigt (vgl. Protokoll Nr. 22/12 des Gemeinderates vom 10.12.2012), dass wir in gestalterischer Hinsicht auch in allen Detailpunkten eine Einigung erzielen konnten. Es blieben nur noch wenige Punkte übrig, welche wir umgehend im Januar 2013 mit den zuständigen kantonalen Ämtern geklärt haben. - Per 1.1.2013 werden die beiden Gemeinden fusioniert. - Im Januar 2013 reichen die Genossenschaften dem Gemeinderat den bereinigten und inhaltlich mit dem Gemeinderat abgestimmten Gestaltungsplan ein (vgl. Schreiben an den Gemeinderat vom 23.1.2013). Dieser sowie der Raumplanungsbericht liegen dem Gemeinderat also seit Januar 2013 genehmigungsbereit vor. - Der Gemeinderat beschliesst am 31.1.2013 bzw. am 11.2.2013 die Planungszone über den Ortsteil Nennigkofen (vgl. Protokollauszug Nr. 02/13 des Gemeinderats vom 14.1.2013) und legt diese ab dem 14. Februar 2013 öffentlich auf. Die Genossenschaften führen dagegen ein Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf die beiden Grundstücke. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht entscheiden am 17.6.2014 bzw. am 22.10.2014, dass die Planungszone unrechtmässig ist und heben sie auf. - An der Sitzung vom 19.11.2014 beschliesst der Gemeinderat, auf den Weiterzug des Verwaltungsgerichtsentscheids zu verzichten. Der Entscheid wird über eine Medienmitteilung kommuniziert (vgl. Medienmitteilung aus der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2014). Der genaue Wortlaut der Diskussionen und Entscheide zum entsprechenden Traktandum ist uns aufgrund der geheimen Verhandlung/Protokolle 2 zwar nicht bekannt, in der Medienmitteilung stellt der Gemeinderat jedoch unmissverständlich klar, den Gestaltungsplan nicht wie gemeinsam erarbeitet und vereinbart unverzüglich weiterzuführen. Im Gegenteil geht daraus hervor, dass der Gemeinderat den Gestaltungsplan inhaltlich und zeitlich vom Verlauf der künftigen Ortsplanung abhängig machen will. Als nächsten Schritt wird dazu der Beschluss über das Leitbild der Ortsplanung im Frühling 2015 in Aussicht gestellt. - Am 24.11.2014 bitten wir den Gemeinderat nochmals um unverzügliche Anhandnahme bzw. um einen Besprechungstermin. Die angekündigte inhaltliche Antwort ist leider ausgeblieben und es wird auf die erwähnte Medienmitteilung verwiesen (vgl. Mailwechsel mit Gemeinde November 2014). Beilagen: - Schreiben des Gemeinderates vom 9.7.2010 - Protokoll Nr. 22/12 des Gemeinderates vom 10.12.2012 - Schreiben an den Gemeinderat vom 23.1.2013 einschliesslich - Gestaltungs-‐ und Erschliessungsplan - Raumplanungsbericht - Protokollauszug Nr. 02/13 des Gemeinderats vom 14.1.2013 - Beschluss des Regierungsrats vom 17.6.2014 (Nr. 2014/1075) - Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2014 (VWBES.2014.266) - Medienmitteilung aus der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2014 - Mailwechsel mit Gemeinde November 2014 Begründung Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid unter Ziffer 8 aus (Hervorhebungen durch uns): „Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne ihr nicht auferlegt werden, den erforderlichen und von den Beschwerdegegnerinnen verlangten Gestaltungsplan beförderlich an die Hand zu nehmen, da dies bedeuten würde, die Gewerbezone Mülacker müsse beibehalten werden, was mit der Planungsautonomie der Gemeinde unvereinbar sei und ihr die planerische Entscheidfreiheit bezüglich Bauzonenzugehörigkeit der beiden Grundstücke nehmen würde. Effektiv verhält es sich umgekehrt: Die Gemeinde hat in ihrer Planungsautonomie die Ortsplanung vorgenommen und die Gewerbezone Mülacker geschaffen. Die heute geltende Ortsplanung ist vom Regierungsrat genehmigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Es steht der Gemeinde weder zu, frei und nach Belieben über die weitere Zugehörigkeit von einzelnen Grundstücken zur Bauzone zu entscheiden noch darf sie mit der jederzeit gültigen Leerformel, dass auch eine andere Planung denkbar wäre, zonenkonforme Bauvorhaben verhindern. Über die Raumplanung werden zwar Rechte und Pflichten der Gemeinden geschaffen, aber primär wird auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer eingewirkt, welche auf die der Nutzungsplanung entsprechende Nutzung Anspruch haben. Weil das bisherige Zonenreglement bis zur Ortsplanrevision weitergilt (§ 155 PBG) und die Notwendigkeit einer Anpassung der Ortsplanung nicht rechtsgenügsam ersichtlich ist, mithin für den Erlass einer Planungszone kein 3 Raum besteht, haben die Grundeigentümer Anspruch auf zonenkonforme Überbauung und die Gemeinde hat die Pflicht, den dazu notwendigen Gestaltungsplan ohne Verzug an die Hand zu nehmen.“ Diese Aussagen trifft das Verwaltungsgericht wohlgemerkt nicht im Zusammenhang mit der dort strittigen Planungszone, sondern mit Bezug auf den Erlass des Gestaltungsplans, also auf den Streitgegenstand dieser Beschwerde. Der Gemeinderat widersetzt sich diesen Weisungen ganz offensichtlich, weil er nun erneut zonenkonforme Bauvorhaben mit Hinweis auf andere denkbare Planung verhindert und uns diesen Anspruch verweigert. Er hält unbeirrt weiterhin daran fest, vorerst die Ortsplanung fortführen und den Gestaltungsplan davon abhängig machen zu wollen. Wir sind ob dieser offensichtlichen Rechtsverweigerung und Willkür schockiert. Die Ersatzvornahme, um die wir nun bitten, erscheint uns ohne weiteres möglich, denn der Gestaltungsplan ist erlassreif: Der Gemeinderat hat sich damit inhaltlich einschliesslich der Sonderbauvorschriften bereits einverstanden erklärt. Während der materiell äusserst aufwändigen Erarbeitung hat er auch die Interessen der Bevölkerung eingebracht, die im finalisierten Gestaltungsplan nun berücksichtigt sind. Einer gesonderten Mitwirkung der Bevölkerung bedarf es ausserhalb des regulären Einspracheverfahrens daher nicht, auch deshalb nicht, weil sich der Gestaltungsplan an der geltenden Zonengrundordnung orientiert, zweckmässig und angemessen ist. Die praktisch von Beginn weg bekannte Gemeindefusion oder die neue personelle Zusammensetzung des Gemeinderats können auch keine veränderten Verhältnisse begründen, mit denen der Gemeinderat sich seiner früheren Zusagen entledigen oder sein widersprüchliches und gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten rechtfertigen könnte. Wir möchten bei dieser Gelegenheit auch deutlich hervorheben, dass der Gemeinderat unsere Sachverhaltsdarstellungen ganz besonders auch mit Bezug auf die gemachten Zusagen und Abmachungen bei keiner Gelegenheit und auch während keinem der vorangehenden Verfahren je bestritten hat. Die Ersatzvornahme ist eine weitgehende Massnahme, dessen sind wir uns bewusst. Leider sehen wir uns jedoch gezwungen, den Regierungsrat nun darum zu ersuchen, weil wir kein Vertrauen mehr finden können, dass der Gemeinderat das Gestaltungsplanverfahren rechtskonform durchführen wird. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass er sich auch künftig foutieren wird um blosse Erläuterungen der Rechtslage durch den Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht. Wir hoffen, diese Angelegenheit werde mit einer Ersatzvornahme endlich einem definitiven Abschluss zugeführt, so dass wir Sie und die Gerichte nicht mehr bei jedem anstehenden Schritt auf dem Weg zum Erlass des Gestaltungsplans mit erneuten Rechtsverfahren belästigen müssen. Wir danken Ihnen für Ihre sorgfältige Prüfung und grüssen Sie freundlich, 4 für die Genossenschaft Kirschblüte für die Wohnbaugenossenschaft ‚am Bach‘ Paul Bertenghi Anke Schwarzer Präsident Präsidentin ??? ??? Mitglied der Verwaltung Mitglied der Verwaltung 5
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