14 Kindertagesstätten - Arbeitsmaterialien

Arbeitsmaterialien
zum
§ 8a SGB VIII (Kinderschutz)
für Fachkräfte
in Kindertageseinrichtungen
Kinder- und Jugendschutz gemäß § 8a SGB VIII
(Die folgenden Hinweise zum Verfahren gemäß § 8a SGB VIII im Bereich der Kindertagesbetreuung stammen mit
freundlicher Genehmigung der Stadt Leonberg aus den von Frau Niethammer und Frau Keilbach für „QualiLeo“
erarbeiteten Materialien)
Definitionen/Erläuterungen:
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das
gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen umfasst.
In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten
Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern
eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab
für einen Eingriff in die elterliche Sorge der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung
als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im
Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines
Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des/der
Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten
gegenüber dem/der Minderjährigen.
Es werden folgende Äußerungsformen unterschieden:
• körperliche Misshandlung/Gewalt
• psychische Misshandlung/Gewalt
• Vernachlässigung
• sexuelle Gewalt
Ziele:
Indikatoren (Woran erkenne ich, dass das Ziel erreicht ist?)
1. Die Meldepflicht des § 8a SGB
•
Schriftliche Information über beobachtete Fakten und deren
Interpretation an das Jugendamt
•
•
Beobachtungen
Protokolle über den Verlauf und Ergebnisse von Hilfs- und
Unterstützungsangeboten
Hilfsmaßnahmen sind erfolgreich abgeschlossen
(Abschlussprotokoll)
VIII (Schutzauftrag) wird erfüllt
2. Die Gefährdung des Kindeswohls besteht nicht mehr
•
Anmerkung:
Beim § 1666 BGB geht es um gerichtliche Maßnahmen (Gebote oder Verbote) bei
Gefährdung des Kindeswohls durch die Personensorgeberechtigten (Eltern). Ist ein
Kind dauerhaft erheblich schädlichen Bedingungen ausgesetzt und sind die Eltern
nicht bereit oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, ist das Jugendamt verpflichtet,
zu prüfen, ob das Gericht anzurufen ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Da ein Eingriff in die
elterliche Sorge eine Maßnahme mit gravierenden Folgen für Kind und Eltern ist,
müssen seine Grundlagen sorgfältig abgeklärt werden.
Die Gefährdung muss schließlich derart sein, dass sie durch die Angebote der
Jugendhilfe, allein auf freiwilliger Basis, nicht mehr beseitigt werden kann und das
Einschreiten des Familiengerichts erforderlich ist.
Zwar darf in Deutschland die öffentliche Jugendhilfe (das Jugendamt) – mit
Ausnahme der akuten Krisenintervention durch Inobhutnahme – selbst nicht in die
elterliche Sorge eingreifen, sondern nur das Familiengericht die elterliche Sorge
beschränken oder entziehen. Das Familiengericht selbst kann aber keine Jugendhilfemaßnahmen anordnen. Die Bewilligung einer Leistung der Jugendhilfe ist in der
Bundesrepublik aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes und der grundgesetzlich
geschützten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung davon abhängig, dass das
kommunale Jugendamt als verantwortlicher Träger und Finanzier das Vorliegen der
gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft und bejaht und dem Inhaber der
elterlichen Sorge (ggf. einem Amtsvormund) ein entsprechendes Angebot gemacht
hat.
(siehe: SGB VIII - Online-Handbuch, herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor
und Martin R. Textor)