Schule NRW von A bis Z 2016 Finanzielle Aspekte – Kapitel 3 302 Besoldung der Beamten in NRW 303 Stufenfestsetzung gemäß § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW 304 Berechnung der Erfahrungsstufe 306 Entgelt von Tarifbeschäftigten nach TV-L 307 Besoldungs/Entgelt-Ordnung an Realschulen 308 Funktionsstellen an Sekundarschulen 310 Berechnung des Entgelts nach TV-L für kurzfristige Beschäftigung –auch Pensionäre 312 Beihilfe für Beamte 314 Kindergeld – Beihilfe – Krankenversicherung 318 Reisekosten bei mehrtägigen Wanderfahrten 320 Reisekosten 321 Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) 322 Sabbatjahr – Jahresfreistellung 323 Sabbatjahr – finanzielle Aspekte 324 Vorgriffsstunden – finanzieller Ausgleich Hans-Peter Mach Velbert – Januar 2016 301 Besoldung der Beamten in NRW ab 1. Juni 2015 Das "Gehalt" wird bei Beamtinnen und Beamten als Besoldung bezeichnet. Diese setzt sich aus dem Grundgehalt und einer sozialen Komponente, dem Familienzuschlag, zusammen. Das jeweilige Grundgehalt richtet sich nach dem übertragenen Amt. Dieses Amt ist bei beamteten Lehrkräften einer bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet. Bei Lehrerinnen und Lehrern in der Sekundarstufe I handelt es sich bei der Einstellung um die Besoldungsgruppe A 12. Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen und nicht mehr nach Dienstaltersstufen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird, und seit dem 1. Juni 2013 in einem Stufenfestsetzungsbescheid dem Beamten mitgeteilt.. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 des ÜBesG NRW nichts anderes bestimmt ist. Besoldungsordnung A NRW Grundgehaltssätze Monatsbeträge in € ab 01.06.2015 plus 1,9 % Zweijahresrhythmus / Dreijahresrhythmus / Vierjahresrhythmus Besoldungs- 23 J. 25 J. 27 J. 29 J. 32 J. 35 J. 38 J. 41 J. 45 J. 49 J. 53 J. gruppe 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 10 2.507,95 2.593,54 2.721,89 2.850,30 2.978,68 3.107,06 3.192,65 A 11 2.873,01 3.000,74 3.128,48 3.256,23 3.383,98 3.469,12 A 12 3.233,63 3.385,93 3.538,23 3.690,53 3.792,06 A 13 3.782,95 3.947,38 4.111,83 4.221,46 A 14 4.016,80 4.230,05 4.443,28 4.585,46 A 15 4.640,52 4.874,98 5.062,54 A 16 5.113,60 5.384,73 5.601,70 3.278,24 3.554,29 3.893,59 4.331,09 4.727,63 5.250,11 5.818,64 3.363,81 3.639,47 3.995,13 4.440,73 4.869,80 5.437,70 6.035,55 3.449,39 3.724,63 4.096,67 4.550,38 5.011,97 5.625,27 6.252,50 3.809,80 4.198,18 4.660,01 5.154,15 5.812,84 6.469,43 Der Familienzuschlag beinhaltet die soziale Komponente. Er beträgt ab Besoldungsgruppe A 9: Stufe 1 Stufe 2 verheiratet 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 125,81 € 107,57 € 215,13 € 550,32 € 885,51 € Zulagen: Fachleiter (Anl. 1 Nr. 2.5 LBesG) 150,00 € A 14 FN 5/A 15 FN 7 ÜBesG NRW 189,57 € Studienrat ( Anl. 1 Vorbemerkung Nr. 27 Abs.1 Buchstabe c ÜBesG NRW) 85,09 € Das Anwärtergrundgehalt beträgt bei späterer Eingruppierung in: A 12 1.252,28 € A 13 1.284,00 € A 13 höherer Dienst 1.318,85 € Die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) beträgt ab Besoldungsgruppe A 9 nur noch 30 % des Dezembergehalts. Bei Versorgungsempfängern sind es 22 %. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt nach einer Erhöhung um 1,9 % ab 01.06.2015 (alte Vergütung in Klammern): Lehrkräfte mit Eingangsamt unter A 12: Lehrkräfte mit Eingangsamt A 12: Lehrkräfte mit Eingangsamt A 13: Lehrkräfte mit Eingangsamt A 13 höherer Dienst: 17,94 (17,61) € 22,25 (21,84) € 26,41 (25,92) € 30,87 (30,29) € Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2016 jeweils 190 € für die ersten zwei Kinder, 196 € für das dritte Kind und 221 € ab dem 4. Kind. 302 Stufenfestsetzung gemäß § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW und folgende Stufen Regelung vor 1. Juni 2013 (Dienstaltersstufen) Berechnung vor 01.01.2000 möglich z. B. mit Eintragung 0692 <-- BDA 06 = Geburtsmonat 92 = Jahr 21. Geburtstag - höchstens 99 Regelung nach ÜBesG NRW ab 1. Juni 2013 (Erfahrungsstufen) Berechnung mit beliebigem Datum möglich. Stufe Stufe ab Datum Alter in Jahren Erfahrungsstufe Beginn des Stufenaufstiegs nächste Stufe in Jahren 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 01.06.1992 01.06.1994 01.06.1996 01.06.1998 01.06.2000 01.06.2003 01.06.2006 01.06.2009 01.06.2012 01.06.2016 01.06.2020 01.06.2024 21 23 25 27 29 32 35 38 41 45 49 53 4 5 6 7 8 9 10 11 12 01.08.2014 01.08.2016 01.08.2019 01.08.2022 01.08.2025 01.08.2028 01.08.2032 01.08.2036 01.08.2040 2 3 3 3 3 4 4 4 4 Die Stufe 11 ist die letzte Stufe für A 8 bis A 10. Die Stufe 12 ist die letzte Stufe für A 11 bis A 16 Auszug aus: Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW): Inkrafttreten zum 1. Juni 2013 § 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. (2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. [Stufenfestsetzungsbescheid als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung]. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. [Zuständig für den Erlass des Stufenfestsetzungsbescheids ist die personalaktenführende Dienststelle.] (3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend. 303 Berechnung der Erfahrungsstufe gemäß § 27 Absatz 2 ÜBesG NRW anlässlich der Einstellung von Vorname Vorname Name geboren 11.04.1983 Einstellungsdatum 12.02.2015 12 Besoldungsgruppe A a) Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge gemäß § 27 Absatz 2 Satz 4 ÜBesG NRW von bis J M 0 0 J M T 1 2 3 b) berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 ÜBesG NRW ba) Kinderbetreuung und Pflege (Ziffer 1 bis 3) von 1 2 3 4 5 bb) hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (Ziffer 4) 1 Tarifbeschäftigter 2 Tarifbeschäftigter bis Zwischensumme 0 20.08.2014 01.02.2015 0 0 30.01.2015 11.02.2015 0 5 0 T 0 11 11 3 4 5 6 7 8 Zwischensumme 0 5 22 Zwischensumme 0 0 0 Zwischensumme 0 0 0 0 5 22 M T 0 0 0 0 5 22 J 0 0 M 5 6 T 22 T M 2 14 6 08 J 2015 2014 0 2014 bc) Wehr-, Zivil- und sonstige Dienste (Ziffer 5) 1 2 3 bd) weitere Anrechungstatbestände (Ziffer 6 und 7) 1 2 Zwischensumme b) c) förderliche Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 ÜBesG NRW von bis J 1 2 3 4 5 Zwischensumme c) d) Gesamtsumme der anzuerkannten Zeiten e) Berechnung der Erfahrungsstufe Gesamtsumme (siehe d) umgerechnet aufgerundet Einstellungsmonat oder anerkannt wurden aufgerundet Vorverlegung auf 01 f) Ergebnis Die Lehrkraft ist in die Erfahrungsstufe 4 einzuordnen. Die nächste Erfahrungsstufe wird 08/2016 erreicht. 304 Auszug aus: Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW): Inkrafttreten zum 1. Juni 2013 § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung, 4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, 5. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, 6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und 7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate gerundet. 305 Entgelt von tarifbeschäftigten Lehrkräften nach TV-L ab 1. März 2016 Am 1. November 2006 löste der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19. Mai 2006 den ab 1. April 1961 geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ab. Am 01.11.2006 trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Überganges (TVÜ-Länder) in Kraft. Im Rahmen einer Besitzstandswahrung wurde die damalige Vergütung für Bestandsbeschäftigte gesichert. Für sie wurde ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 gezahlten Grundvergütung in der erreichten Lebensalterstufe, der allgemeinen Zulage und des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 ermittelt. So wurde im Rahmen der tariflichen Überleitungsvorschriften im Wesentlichen ihr bisheriger Zahlbetrag gewährleistet. Sie erhielten diesen in der Regel in Form einer individuellen Zwischen- oder auch Endstufe. Erst nach dem Ende der Übergangsphase zum 1.11.2008 stiegen die Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe auf. Lag das Vergleichsentgelt über dem Betrag der höchsten Stufe der zugeordneten Entgeltgruppe, erfolgte eine Zuordnung zu einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe. Deren Euro-Betrag ist dynamisch und wird für die Dauer der Zugehörigkeit zu der Entgeltgruppe und damit ggf. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. Für ab dem 1.11.2006 neu Eingestellte gelten die Tabellenwerte sofort. Die Entgelttabelle zum TV-L (s. u.) ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. Damit entfielen neben der allgemeinen Zulage auch der Ortszuschlag Stufe 1 und die Stufe 2 für Verheiratete. Weiter gezahlt wird der kinderbezogene Zuschlag im Ortszuschlag für bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder (90,56 € für jedes zu berücksichtigende Kind). Dieser Zuschlag wird bis zum Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Tabelle TV-L Lehrkräfte Entgeltgruppe 15 14 13 SR 13 12 11 10 9 Monatsbeträge in € Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr 4.213,48 4.671,64 4.231,33 3.814,86 3.904,10 3.517,36 3.510,16 3.896,90 3.492,30 3.151,28 3.046,59 3.367,36 3.250,15 2.936,09 2.604,55 2.877,91 Gültig ab 01.03.2016 Stufe 3 nach 3 Jahren 4.844,19 4.475,29 4.112,35 4.105,15 3.980,19 3.611,29 3.492,30 3.017,51 (Erhöhung um 2,3 % ) Entwicklungsstufen Stufe 4 nach 6 Jahren 5.457,04 4.844,19 4.516,94 4.509,74 4.408,59 3.980,19 3.736,24 3.403,05 Stufe 5 nach 10 Jahren 5.921,14 5.409,43 5.076,23 5.069,03 4.961,93 4.515,70 4.200,36 3.712,46 Nach § 20 TVÜ-Länder werden bei Lehrern (Studienräte ausgenommen) die Beträge der TV-Länder-Tabelle in den Entgeltgruppen E 9 bis E 14 um 72,00 € (Stand 01.11.2006) vermindert. Dieser Betrag wird bei jeder künftigen allgemeinen Anpassung der Tabellenwerte um ein Zehntel (7,20 €) seines Ausgangswertes vermindert. Die Minderung beträgt also 14,40 € ab 01.03.2015 und 7,20 € ab 01.03.2016. Die Minderung ist in der oberen Tabelle eingearbeitet. Zulagen: Fachleiter (Anl. 1 Nr. 2.5 LBesG) 150,00 € A 14 FN 5/A 15 FN 7 ÜBesG NRW 189,57 € Studienrat ( Anl. 1 Vorbemerkung Nr. 27 Abs.1 Buchstabe c ÜBesG NRW) 85,09 € Jahressonderzahlung: Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.6.2003 bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die jeweils mit den Bezügen für den Monat November zustehende Jahressonderzahlung ab dem Jahre 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen: E 1 bis E 8 95 % E 9 bis E 11 80 % E 12 bis E 13 50 % E 14 bis E 15 35 % des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt nach einer Erhöhung um 1,9 % ab 01.06.2015 (alte Vergütung in Klammern): 14,06 (13,80) € (E 8/E 6) 17,94 (17,61) € (E 11 - E 9) 22,25 (21,84) € (Lehrbefähigung wie Eing-Amt A 12) 26,41 (25,92) € (Lehrbefähigung wie Eing-Amt A 13) 30,80 (30,29) € (Lehrbefähigung wie Eing-Amt A 13 höherer Dienst) Jubiläumsgeld: Tarifbeschäftigte erhalten nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld von 350 €. Nach 40 Jahren sind es 500 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2016 jeweils 190 € für die ersten zwei Kinder, 196 € für das dritte Kind und 221 € ab dem 4. Kind. 306 Besoldungs/Entgelt-Ordnung an Realschulen Übergeleitetes Besoldungsgesetz (ÜBesG NRW) – Landesbesoldungsgesetz (LBesG) – TV-L – TVÜ-Länder Amt Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen 1 Lehrer (Eingangsamt ) - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung (Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) [...] ausgewiesen werden.) Realschullehrer (Eingangsamt1) - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung Zweiter Realschulkonrektor - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern Realschulkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (Erhält eine ruhegehaltfähige Amtszulage nach FN 5 Anlage IX ÜBesG NRW) Realschulrektor - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Erhält eine ruhegehaltfähige Amtszulage nach FN 5 Anlage IX ÜBesG NRW) Realschulrektor - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (Erhält als Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärtern eine ruhegehaltfähige Amtszulage nach FN 10 Anlage 2 LBesG von 189,57 €). Fachleiter am Studienseminar - erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2 Nr. 2.5 LBesG , wenn der Einsatz als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ansonsten nur eine Zulage in Höhe des Betrags in Klammern. Besoldung 2 3 Entgelt/Vergütung E 9 E 10 A 10 E 9 A 12 E 11 A 13 E 13 A 13 E 13 A 14 E 14 A 14 E 14 A 14 + 189,57 € E 14 + 189,57 € A 14 A 14 + 189,57 € E 14 E 14 + 189,57 € A 15 E 15 150,00 € (100,00 €) 150,00 € (100,00 €) 1 Das Eingangsamt ist maßgeblich für den Vergütungssatz, der bei der Abrechnung der Mehrarbeitsvergütung zugrunde gelegt wird. 2 . Zur Überleitung in das neue Recht (TV-L ab 01.11.06) wurde am 12. Oktober 2006 der TVÜ-Länder beschlossen. 3 Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den Tarifbeschäftigten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 15 TV-L. (RdErl. d. Kultusministeriums v. 16.11.1981 – BASS 21 - 21 Nr. 52). Die Euro-Beträge der Amtszulagen enthalten die Erhöhung um 1,9 % ab 1.6.2015. 307 Funktionsstellen an Sekundarschulen Landesbesoldungsgesetz – LBesG mit Anlage 2 Amtsbezeichnung Besoldungsgruppe Sekundarschuldirektor A 15 Zulage FN 11 186,04 € Sekundarschuldirektor A 15 ansonsten Sekundarschulrektor A 14 Zulage FN 11 292,91 € wenn Leiter in A15 Zulage Direktor an einer Sekundarschule A 15 wenn Leiter in A15 Rektor wenn Leiter in A14 Zulage Rektor in einer voll ausgebauten Sekundarschule Rektor Funktion Schulleiter Stellvertretende Leiter Didaktischer Leiter Leiter einer Abteilung Koordinatoren lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen bei einer Schülerzahl von mehr als 750 Schüler/innen Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als vier Zügen in vier Jahrgangsstufen mit mehr als 360 Schüler/innen einer Sekundarschule A 14 Zulage FN 11 292,91 € A 14 A 14 Zulage FN 11 292,91 € Rektor A 14 Sekundarschulrektor A 13 Zulage FN 8 220,76 € Rektor A 14 mit mehr als 180 bis 360 Schüler/innen einer Sekundarschule Sekundarschulrektor an Sekundarschulen mit mindestens fünf Zügen Sekundarschulrektor A 13 Zulage FN 8 220,76 € A 13 Zulage FN 8 220,76 € Die Euro-Beträge der Zulagen enthalten die Erhöhung um 1,9 % ab 1.6.2015. 308 309 Berechnung des Entgelts nach TV-L ab 01.03.2015 für kurzfristige Beschäftigung aus flexiblen Mitteln für den Vertretungsunterricht (früher: Geld statt Stellen) Pensionäre helfen aus - Informationen zur Vermeidung von Pensionseinbußen Die Ausgangssituation zu folgenden Zeilen: Die Schulleitung ist froh, eine kurzfristige Vertretung z. B. wegen Elternzeit gefunden zu haben. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung sind nach TV-L zu zahlende flexible Mittel vorhanden für: Grundentgelt E 11 Stufe 1 für 21 Wochenstunden in der Zeit von Montag 19.10.15 bis Freitag 29.01.16 (1. Tag nach Herbstferien 15/16 bis zum letzten Tag 1. Halbjahr 2015/16). Mit dieser Information soll die Schulleitung in die Lage versetzt werden, die berechtigte Frage des zukünftigen Kollegen nach seinem monatlichen Verdienst für die geschilderte arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtszeit an der Schule zu beantworten. Die Bestimmungen des neuen TV-L zu den Berechnungs- und Auszahlungsmodalitäten (siehe Auszug aus TV-L) sind unten wiedergegeben. Danach steht fest, es wird nicht nach erteilten Einzelstunden spitz abgerechnet, sondern es gibt ein monatliches Entgelt für alle in dem jeweiligen Monat liegenden Tage des Anspruchszeitraums (Feiertage, Wochenende, Ferientage, Krankheitstage zählen mit.). In der folgenden Tabelle (Stand 01.03.2015 nach Entgelterhöhung um 2,1 %) findet man die unterschiedlichen Monatsvergütungen (brutto vor Steuer- und Sozialabgaben) für den beschriebenen Musterfall: Monat in 2015 Grundentgelt E 11 Stufe 1 StundenEntgelt 28 WochStd Oktober November Dezember Januar 2964,39 € 2964,39 € 2964,39 € 2964,39 € 105,87 € 105,87 € 105,87 € 105,87 € StundenAnspruchs- Tage Entgelt Monats-Entgelt Monats-Entgelt zeitraum in im 25.5 bei 21/28 bei 21/25.5 Tagen Monat WochStd 116,25 € 13 31 932,28 € 1023,76 € 116,25 € 30 30 2223,29 € 2441,26 € 116,25 € 31 31 2223,29 € 2441,26 € 116,25 € 29 31 2079,85 € 2283,76 € Realschule Formel Beispiel Oktober: 2964,39 € * 21 / 28 * 13 / 31 = 932,35 € Gymnasium/Gesamtschule: 2964,39 € * 21 / 25,5 * 13 / 31 = 1023,76 € § 24 TV-L Berechnung und Auszahlung des Entgelts - Auszug (1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. (3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.[…] Entgeltgruppe Grundentgelt ab 01.03.2015 in € Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr 13 3.423,88 3.801,92 12 3.069,08 3.406,42 11 2.964,39 3.284,29 10 2.853,89 3.167,95 9 8 2.522,35 2.795,71 2.361,10 2.617,02 7 2.169,17 2.401,81 6 2.169,17 2.401,81 Nach § 20 TVÜ-Länder werden bei Lehrern (Studienräte ausgenommen) die Beträge in den Entgeltgruppen E 9 bis E 14 um 14,40 € (E 5 bis E 8 um 12,80 €) vermindert. Die Minderung ist in der oberen Tabelle eingearbeitet. Die Mehrarbeit von den kurzfristig eingestellten Tarifbeschäftigten wird wie bei den unbefristet tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer abgerechnet. In einigen Regierungsbezirken dürfen Vertretungslehrkräfte eine über den mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang hinaus gehende Mehrarbeit nicht leisten. 310 Ruhestand – Unterricht an der alten Schule – finanzielle Aspekte Zur Situation: Schulleiter bitten pensionierte Kolleginnen und Kollegen um Unterstützung durch Erteilung von Unterricht im Rahmen einer kurzfristige Beschäftigung aus flexiblen Mitteln für den Vertretungsunterricht (früher: Geld statt Stellen). Für eine solche Tätigkeit bedarf es keiner Anzeige bzw. Einholung einer Genehmigung bei der Bezirksregierung, die in der aktiven Zeit zuständig war. Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) ist aber die Höhe eines solchen Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst mitzuteilen, damit evtl. die Pension gekürzt wird, wenn bestimmte Höchstgrenzen für die Summe aus Ruhegehalt und Verwendungseinkommen überschritten wird. Näheres dazu finden Sie in der folgenden Tabelle für ledige Beamte ohne Familienzuschlag Stufe 1 ab der Besoldungserhöhung vom 1. Juni 2015 und der Entgelterhöhung ab 1. März 2015: Besoldungsgruppe max. Ruhegehalt in € Höchstgrenze in € BesHöchstGrenze vor 65 J. nur bei DU und SB in € Engeltgruppe Stufe 5 A 12 A 13 StR 3012 3405 4198 4745 3337 3730 E 11 E 13 MonatsEntgelt in € 4407 4948 StundenEntgelt bei 28 WochStd in € StundenEntgelt bei 25,5 Wochenstunden in € max. Wochenstunden-Zahl ohne Pensionskürzung 157 177 173 194 7(6) bzw. 2(1) 7(6) bzw. 1 Die Höchstgrenze in der Tabelle ist ein volles (100 %) Bruttoeinkommen der jeweiligen Besoldungsgruppe gemäß § 53 Abs. 2 Nr.1 BeamtVG Die besondere Höchstgrenze gilt nur für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit (DU) oder als Schwerbehinderte (SB) auf eigenen Antrag hin nach dem 60. Geburtstag pensioniert worden sind. Sie ermittelt sich aus 71,75 % des vollen Bruttoeinkommens und vermehrt um 325 € (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG). Zum Beispiel bei A 12: 4198 * 0,7175 = 3012 3012 + 325 = 3337 € Bei einem Ruhegehalt von 3012 € werden die 3012 € nur gekürzt, wenn mehr als 325 € hinzuverdient werden. Dies tritt bei 2 Stunden (325 /157 = 2,07) an Realschule nicht ein. Bei A13 Gymnasium/Gesamtschule (325 / 194 = 1,68) ist es nur 1 Stunde. Beispiel zur maximalen Wochenstundenzahl nach Antrags-Pensionierung ab 63 Jahre Es wird ausgegangen von: Ruhegehaltssatz 62 % und 8,2 % Versorgungseinbuße: A 12: 4198 * 0,62 = 2603 € 2603 * 0,082 = 213 € 2603 – 213 = 2390 € 4198 – 2390 = 1808 € A 13 StR: 4745 * 0,62 = 2942 € 2942 * 0,082 = 241 € 2942 – 241 = 2701 € 4745 – 2701 = 2044 Ergebnis A 12: Realschule: 1808 / 157 = 11,5 Stunden. Gymnasium/Gesamtschule A13 StR: 2044 /194 = 10,5 Stunden. Bei 11 Wochenstunden an Realschule, 10 Wochenstunden an Gymnasium und Gesamtschule gibt es also keine Kürzung der Versorgung. Die Zahlen bei der max. Wochenstunden-Zahl gehen von einem max. Ruhegehalt aus. Versorgungsunschädlich bei A 12 sind also (z. B. 4198-3012=1186 1186/157=7,6) höchstens 7 (6 Gymnasium/Gesamtschule) Stunden bzw. 2 (1) Stunden bei Pensionierung wegen SB bzw. DU. Bei einem geringeren Ruhegehalt erhöht sich natürlich die Stundenzahl. Der pensionierte Kollege, der seiner alten Schule oder auch einer anderen helfen will, schließt mit der Bezirksregierung einen befristeten Arbeitsvertrag in der jeweiligen Entgeltgruppe in der höchsten Entwicklungsstufe 5. Das LBV rechnet evtl. diese Bezüge über eine neu einzureichende Lohnsteuerkarte VI ab, die man bei seinem Finanzamt bekommt. 5 Wochenstunden z. B. führen zu einer Bruttovergütung von: 5 * 157 € = 785 €. Nach Abzug von Steuern (L-St, K-St und So-Z) in Steuerklasse VI verbleiben ca. 676 €. Sonstige Sozialabgaben wie z. B. Rentenversicherung fallen bei einem pensionierten Beamten nicht an. § 53 LBeamtVG NRW Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, [... ] 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 31 Absätze 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro. 311 Beihilfe für Beamte nach der Beihilfenverordnung (BVO) Beurlaubung ohne Dienstbezüge: Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge […] dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt. (74 Abs. 1 LBG NRW) Arzt und Zahnarzt Alle ärztlichen Rechnungen müssen den Steigerungssatz ausweisen, um den der Rechnungsbetrag im Vergleich mit der einfachen Gebühr erhöht ist. Persönliche Leistungen des Arztes sind bis zum 2,3fachen, medizinisch-technische Leistungen bis zum 1,8fachen und Laborleistungen bis zum 1,15fachen Gebührensatz beihilfefähig. Es muss abgerechnet werden gemäß GOÄ bzw. GOZ. Höhere Abrechnungen sind bis zum 3,5fachen Satz für persönliche Leistungen des Arztes beihilfefähig, wenn dafür eine auf den Patienten und dessen Behandlung bezogene schriftliche Begründung gegeben wird. Noch höhere Gebühren sind nicht beihilfefähig. Sie können allerdings dem Patienten dann vom Arzt in Rechnung gestellt werden, wenn dies vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart worden ist. Brillen und Kontaktlinsen: Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe 2 Jahre, von Brillengläsern 4 Jahre nach der Erstbeschaffung bis zu einem Betrag von 100 € (je Kontaktlinse) bzw. 150 € (je Brillenglas) beihilfefähig. Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind nur bis zu 70 % (Einlagefüllungen (Inlays) ausgenommen) beihilfefähig. Implantate können nur nach Einreichung eines Kostenvorschlags, in einem sehr engen Rahmen als beihilfefähig anerkannt werden, z. B. bei der Versorgung von Einzelzahnlücken, soweit beide Nachbarzähne nicht überkront sind. Ohne Anerkennung werden neben den Kosten für die Suprakonstruktion (der auf einem Implantat befestigte Zahnersatz) je Implantat 500,00 € bis zu insgesamt 8 Implantate (zwei je Kieferhälfte) pauschal als beihilfefähig anerkannt. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 300 € je Implantat beihilfefähig. Heilpraktiker Das beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 BVO (Anlage 4 zur BVO) dient als Grundlage zur Beihilfefestsetzung. Heilhilfsberufe Beihilfefähig sind die Sätze des Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO (siehe Anlage 2 zu VVzBVO). Vor Behandlungsbeginn sollten Sie Masseure oder Krankengymnasten usw. nach den Kosten befragen. Die Ausführenden der Heilhilfsberufe sind aber nicht verpflichtet, sich an die Sätze des Leistungsverzeichnisses zu halten. Die Sätze liegen in der Höhe knapp über den Erstattungssätzen der Ersatzkassen. Die Anwendungen müssen ärztlich verordnet worden sein. Stationäre Krankenhausbehandlung Die Kosten für ein Zweibettzimmer sind beihilfefähig. Es wird aber ein Eigenanteil von 15,00 € täglich bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer erhoben. Für eine privatärztliche Behandlung beträgt der Eigenanteil 10,00 € täglich. Der Eigenanteil ist maximal für 30 Tage je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen. 312 Dauernde Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für häusliche Pflege sind aufgrund eines ärztlichen Gutachtens je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu: Pflegestufe I II III geeignete Pflege andere Pflege 468 € 1.144 € 1.612 € 244 € 458 € 728 € Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pauschalsatz für Pflegekosten beihilfefähig. Allgemeines Der Bemessungssatz der Beihilfe beträgt beim Beihilfeberechtigten 50 %, beim berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 % und bei Kindern 80 % der beihilfefähigen Aufwendung (Rechnungsbetrag). Bei zwei und mehr Kindern beträgt der Bemessungssatz bei einem Beihilfeberechtigten 70 %. In der Regel können der privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle unbezahlte Rechnungen zur Erstattung vorgelegt werden. Ambulante Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte müssen vor Antritt von der Festsetzungsstelle auf Antrag hin als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind bei Kuren die Behandlungskosten und die Kurtaxe; zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 20 € täglich gewährt. Beihilfen müssen spätestens ein Jahr nach der Rechnungsstellung beantragt werden. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum des Antrags. Eine Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen. Für Aufwendungen dürfen die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO), der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2 Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO) eine Belastungsgrenze (§ 15 BVO) von 1,5 % der Bruttojahresbezüge des Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Kostendämpfungspauschale Die Kostendämpfungspauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe, aus der die Bezüge berechnet sind, und wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Bei Ruhestandsbeamten bemisst sie sich außerdem nach dem Ruhegehaltssatz (max. 70 %); für Hinterbliebene sind hier 60 v.H. des Ruhegehaltssatzes (max. 40 % eines Aktiven) maßgebend. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Wer dann z. B. keine Bezüge hat wegen einer Beurlaubung oder Elternzeit, der zahlt keine Kostendämpfungspauschale. Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um folgende maximale Kostendämpfungspauschale gekürzt: A 7 bis A 11 A 12 bis A 15 Aktive 150 € Aktive 300 € Ruhestandsbeamte/Hinterbliebene Ruhestandsbeamte/Hinterbliebene 313 105/ 60 € 210/120 € Kindergeld - Beihilfe - Krankenversicherung Diese Information soll den Eltern helfen, deren Kind in den nächsten Monaten ein Studium beginnt. Da das Kindergeld nur bis zum 25. Geburtstag gezahlt wird, sind bei Studienbeginn, besonders bei der Wahl der Krankenversicherung, Entscheidungen zu treffen, die früher nicht nötig waren, als das Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wurde. Im Folgenden versuche ich in einer Gesamtsicht die logische Kette aufzuzeigen, die Kindergeld, Beihilfe und Krankenversicherung bilden. 1. Kindergeld Das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.06 (BGBl I Nr. 35 vom 24. Juli 2006 - S. 1652) hat das Bundeskindergeldgesetz geändert und die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 Jahren auf 25 Jahre gesenkt. Kindergeld wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder einem Studium befindet. Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie: den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben, eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. Der Kindergeldanspruch besteht dann nicht für die Zeit der geleisteten Dienste selbst, aber um die Zeit dieser geleisteten Dienste (höchstens aber 3 Jahre) über das 25. Lebensjahr hinaus. Kindergeld wird auch für ein Kind über 18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. wenn es ein "freiwilliges soziales Jahr" oder ein "freiwilliges ökologisches Jahr" nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet. Für ein Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ab dem 01.01.2012 entfällt beim Antrag auf Kindergeld für volljährige Kinder die Einkommensprüfung bei den Kindern. An die Eltern wird also Kindergeld gezahlt unabhängig davon, welche Einkünfte oder Bezüge das Kind hat. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2010 jeweils 184 € für die ersten zwei Kinder, 190 € für das dritte Kind und 215 € ab dem 4. Kind. Für einen Beamten ergeben sich folgende monatlichen Einbußen bei Wegfall des Kindergeldes: 184 EUR Wegfall des Kindergeldes (ab 01.01.2010) 100 EUR Wegfall des Kinder-Zuschlags im Familienzuschlag (ab 01.01.2012) 314 2. Beihilfe für Kinder Nach § 2 Abs. 2 der BVO haben Kinder des Beihilfeberechtigten als berücksichtigungsfähige Angehörige Anspruch auf Beihilfe, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt sind. Im Familienzuschlag werden nach § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Kinder berücksichtigt, wenn für diese Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden, da für sie Kindergeld gewährt wird, erhalten Beihilfe mit einem Beihilfesatz von 80 %. Mit dem 25. Geburtstag fällt also mit dem Kindergeld auch die Beihilfe von 80 % weg. Im Abschnitt Krankenversicherung wird später näher darauf eingegangen. Es gibt aber folgende Sonderregelung für die Weiterzahlung von Beihilfe für Kinder auch nach dem 25. Lebensjahr: Kinder, die schon vor dem Sommersemester 2007 ein Studium aufgenommen haben, sind bis zum 27. Lebensjahr bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Für sie gilt nämlich die Nummer 4.8 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen: Weiterhin berücksichtigungsfähig sind studierende Kinder i. S. d. § 2 Abs. 2 BVO, die von der durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) vorgenommenen Kürzung des Bezugszeitraumes für Kindergeld und Familienzuschlag betroffen sind (d. h. Anspruchsende grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres), soweit sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachschule aufgenommen haben. 315 3. Krankenversicherung für Kinder Die Kürzung der Leistungsdauer des Kindergeldes um 2 Jahre ist besonders für diejenigen Kinder von Bedeutung, die sich erstmals als Studenten an einer Fach- oder Hochschule einschreiben. Studenten müssen sich nämlich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung befreien lassen und sich im Rahmen des Beihilfesystems zusammen mit einer ergänzenden privaten Krankenversicherung absichern wollen. Die Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB V nicht widerrufen werden. Bei der Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes während des Studiums müssen neben den Beitragssätzen (siehe Tabelle unten) auch die unterschiedlichen Höchstgrenzen für den Krankenversicherungsschutz berücksichtigt werden. Diese sind nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 grundsätzlich: in der Beihilfe das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeit des Wehr- und Ersatzdienstes in der kostenfreien Familienversicherung das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes. Das studierende Kind darf keine monatlichen Einkünfte über 355 € (400 € Minijob) haben. in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester Die Beitragssätze und die Regelleistungen für Studenten in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung sind unabhängig von der gewählten Versicherungsgesellschaft. Bei der privaten Krankenversicherung zu 20 % oder 100 % hat jede Gesellschaft eigene Beitragssätze und Erstattungsbestimmungen. In diesem Artikel werden beispielsweise Sätze der Debeka genannt, da mir diese zur Verfügung standen und sie eine ungefähre Größenordnung wiedergeben sollen. Monatsbeiträge für Krankenversicherung ohne Pflegeversicherung bei Studienbeginn mit 20 Jahren Krankenversicherung gesetzliche private Beihilfe (80 %) über gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherung ergänzende private Geschlecht Familienversicherung für Studenten StKV für Studenten Krankenversicherung PSKV (20 %) männlich 0€ 76,41 € 87 € 27 € weiblich 0€ 76,41 € 87 € 36 € Monatsbeiträge für private Krankenversicherung ohne Pflegeversicherung nach Wegfall der Beihilfe (80 %) mit 25. Geburtstag Geschlecht männlich weiblich bis 25. Geburtstag Beihilfe (80 %) ergänzende private Krankenversicherung (20 %) 27 € 36 € ab 25. Geburtstag private Krankenversicherung private für Studenten PSKV Krankenversicherung zu 100 % 115 € 122 € 117 € 235 € Achtung: Von den privaten Krankenversicherungsgesellschaften wird nicht genügend deutlich gemacht: In der privaten studentischen Krankenversicherung wird der Student zwar als Privatpatient vom Arzt behandelt. Bei der Rechnungsstellung muss sich der Arzt aber nur an die Sätze der gesetzlichen GOÄ halten, nicht aber an die für Studenten reduzierten Erstattungssätze der privaten studentischen Krankenversicherung. Hierzu ein Beispiel: Bei ärztlichen Leistungen erstattet die Krankenkasse nur bis zum 1,7-fachen Satz statt des nach GOÄ möglichen 2,3-fachen Satzes - eine nicht unerhebliche finanzielle Fußangel. Die privaten Krankenversicherungsgesellschaften versichern zwar, dass sich viele Ärzte bei ihrer Abrechnung an die Erstattungssätze der PSKV halten, wenn der Student bei Behandlungsbeginn auf seinen Versicherungsstatus aufmerksam gemacht hat. Darauf hat der Student aber keinen Rechtsanspruch. 316 Wichtige Erkenntnis aus den obigen Beitrags-Tabellen: Für einen Beamten sind folgende monatlichen Einbußen hinzunehmen, wenn der gewohnte Versicherungsumfang erhalten bleiben soll und wenn mit dem 25. Geburtstag des Kindes wegen Wegfall der Beihilfe von 80 % die private Krankenversicherung von bisher 20 % auf 100 % aufgestockt werden muss: Tochter: 235 € - 36 € = 199 € Sohn: 122 € - 27 € = 95 € Mehrkosten allein in der KV ab 25. Geburtstag Mehrkosten allein in der KV ab 25. Geburtstag Tochter: 199 € + 184 € + 100 € = 483 € Sohn: 95 € + 184 € + 100 € = 379 € Gesamteinbuße ab 25. Geburtstag Gesamteinbuße ab 25. Geburtstag Die 184 € (ab 01.01.2010) beruhen auf Wegfall des Kindergeldes und die 100 € (Stand 01.01.2012) auf Wegfall des Kinder-Zuschlags im Familienzuschlag. 4. Schlussbemerkung Alle die Eltern, deren Kinder bis zum Abitur über die Beihilfe (80 %) und eine private Krankenversicherung (20 %) versichert waren, müssen vor Studiumsaufnahme überlegen, ob der bisherige Versicherungs-Modus weiterlaufen soll mit der Gefahr, dass mit dem 25 . Geburtstag zu der finanziellen Einbuße von 284 € (Kindergeld + Kinderzuschlag) noch eine Einbuße durch Krankenversicherungskosten von 199 € für eine Tochter oder 95 € bei einem Sohn zu verkraften ist. Die Alternative ist der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten, die mit dem 25. Geburtstag nicht die geschilderten Probleme bereitet. Die bestehende Privatversicherung sollte gekündigt und bei einer beliebigen Ersatzkasse die StKV abgeschlossen werden. Es ist zu überlegen, ob die Privatversicherung als sogenannte Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder auch neu abgeschlossen werden sollte. Bei einer monatlichen Prämie von ca. 1 € kann dann später ohne erneute Gesundheitsprüfung die Privatversicherung fortgesetzt werden. Mit der Wahl der StKV ist aber nicht das Ende der Beihilfe mit einem Erstattungssatz von 80 % verbunden. Nur die Möglichkeiten einer Erstattung von Krankheitskosten ist durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Dazu steht auf Seite 16 im Merkblatt Beihilfe für NRW (L20.32-01/12) des LBV für in gesetzlichen Krankenkassen Versicherte u. a.: Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt. Praxisgebühren und Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmittel, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gewährt werden können, wenn die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben. Dem Studenten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, steht es also frei, sich einmal als Privatpatient behandeln zu lassen und dann nach Erhalt der Rechnung über seine Eltern eine Beihilfe von 80 % zu beantragen. Die Restkosten von 20 % sind dann nicht abgedeckt. Eine Kostenerörterung mit dem Arzt vor der Privat-Behandlung ist also angebracht. Sollte Beihilfe beantragt werden zu einer Aufwendung, zu der die StKV einen Zuschuss gewährt hat, ist die Höhe des Zuschusses anzugeben. Vor einer kostenintensiven Krankenhausbehandlung mit ärztlicher Wahlleistung (beihilfefähig) sollte man unbedingt mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle Rücksprache nehmen. Das Restrisiko von nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten von 20 % ist schwer kalkulierbar. Meines Wissens gibt die gesetzliche Krankenkasse nämlich keinen Zuschuss zu den ärztlichen Wahlleistungen, der den unversicherten Anteil von 20 % mindern könnte. Bei privaten Krankenversicherungsgesellschaften kann sich der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Student jedoch gegen das genannte Restrisiko von 20 % versichern - je nach Lebensalter ca. 1,50 € bis 3,50 € monatliche Kosten. 317 Reisekosten bei mehrtägigen Wanderfahrten Landesreisekostengesetz (LRKG) – RdErl. des MSWWF vom 23.11.1999 (BASS 21 – 24 Nr. 6) Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14 – 12 Nr. 2) – Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO) Die Kolleginnen und Kollegen im Lande müssen nach einer Schulfahrt die Reisekosten bei den Bezirksregierungen beantragen.. Dabei müssen sie angeben, welche Reisekosten ihnen entstanden sind. In diesem Aufsatz versuche ich, einen Überblick über die anzuwendenden Vorschriften zu geben. Außerdem wird am Schluss darauf eingegangen, was nach einer Klassenfahrt zur Erstattung bei der Bezirksregierung beantragt werden kann. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von Kolleginnen und Kollegen zu beantragenden Beträge des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwand: Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand nach § 7 Abs. 1 LRKG – auch bei mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten – ab 1. Januar 2014 höchstens 11 Stunden, weniger als 24 Stunden, aber 24 Stunden abwesend bei mehrtägigen aber mehr als 8 Stunden mehr als 11 Stunden abwesend Dienstreisen abwesend An- und Abreisetag 6€ 12 € 24 € Tagegeld nach § 7 Abs. 1 LRKG Hier ein Auszug aus dem anzuwendenden § 7 Abs. 2 LRKG: (1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten 1. von 24 Stunden 24 Euro, 2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und 3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.[…] (2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist 1. das Tagegeld a) für das Frühstück um 20 Prozent und b) für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag und 2. die Vergütung nach § 14 a) für das Frühstück um 15 Prozent und b) für Mittag- und Abendessen um jeweils 25 Prozent zu kürzen. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Achtung: Nach dem RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 8. 7. 2014 (ABl. NRW. 08/14 S. 394) ist die Nummer 3. des RdErl. des MSWWF vom 23.11.1999 (BASS 21 – 24 Nr. 6) ersatzlos gestrichen worden. Sie lautete: 3. Bei mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten beträgt die anstelle des Tagegeldes zu zahlende Aufwandsvergütung je vollem Kalendertag (24 Stunden abwesend) 14,– €, die anstelle der Übernachtungspauschale zu zahlende Aufwandsvergütung 12,– €. § 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2 LRKG finden auf die Aufwandsvergütungen sinngemäß Anwendung. 318 • Aus den vorgenannten Regelungen geht hervor: Die 24 € Tagegeld sind für ein unentgeltliches Frühstück um 20 % von 24 € = 4,80 € zu kürzen und jeweils für einMittagessen oder Abendessen um 40 % von 24 € = 9,60 € • Nach § 8 Abs. 1 LRKG werden notwendige Übernachtungskosten erstattet oder ohne Nachweis wird eine Übernachtungspauschale von 20 € im Inland und 30 € bei Auslandsübernachtung (§3 Abs. 1 AKEVO) pro Übernachtung gewährt. Bei mehrtägigen Schulwanderungen und Schulfahrten im Inland werden die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten (Höchstgrenzen: Standard bis 50 € / Großstädte bis 80 €) erstattet. Gehört zu den Übernachtungskosten ein unentgeltlich gewährtes Frühstück ist die Übernachtungspauschale wie folgt zu kürzen: 20 % von 24 € = 4,80 € – 20 € – 4,80 € = 15,20 € (§ 8 Abs. 1 LRKG). Bei Auslandsübernachtung ist die Übernachtungspauschale von 30 € um 20 % des jeweils zustehenden Auslandstagegeldes zu kürzen ( §3 Abs. 1 AKEVO), oder es werden die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten. bis zur Höhe des jeweiligen Auslandsübernachtungsgeldes erstattet. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich. [§ 3 Abs. 8 LRKG] • Beispiel für eine angenommene Klassenfahrt im Inland vom Montag, dem 15.09.2014, bis Samstag, dem 20.09.2014, nach A-Stadt ohne eine vom Veranstalter gewährte Freifahrt bzw. Freiplatz und ohne unentgeltliche Verpflegung: 1. Aufwandsvergütung statt Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand: Montag, Verlassen der Wohnung um 6.30 Uhr, Anreisetag 12 € Dienstag bis Freitag 4 x 24 € = 96 € 96 € Samstag, Rückkehr in die Wohnung um 18.30 Uhr, Abreisetag 12 € Summe: 120 € Summe: 100 € Summe: 70 € 2. Aufwandsvergütung statt Übernachtungserstattung: 5 Übernachtungen ohne Nachweis 5 x 20 € = 100 € 3. Fahrkostenerstattung: Anteilige Kosten für 1 von 30 Teilnehmern von 2.100 € 4. Nebenkosten: Hier können z. B. geltend gemacht werden: Fahrkosten zwischen Wohnung und Hauptbahnhof (Treffpunkt der Klasse bei Abfahrt und Ankunft), Eintrittspreis für Theater, Kino, Museum als Klassenveranstaltung. Wem als Begleitperson vom Veranstalter als Freiplatz unentgeltlich z. B. Unterkunft, Verpflegung oder Fahrtkosten gewährt worden sind, kann dafür keine Reisekostenerstattung beim Dienstherrn einreichen. 319 Reisekosten Landesreisekostengesetz (LRKG) Das Landesreisekostengesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge. • Dienstreisen werden durchgeführt zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, Dienstgänge innerhalb des Dienstortes. • Die Reisekostenvergütung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise/des Dienstganges schriftlich beantragt werden. • Das Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen für die mehrtägige Dienstreise beträgt je vollen Kalendertag 24 €. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird eine Pauschale von 20 € pro Übernachtung gewährt. • Das Tagegeld für Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, und das Tagegeld für die Tage der An- und Abreise sind staffelmäßig zurückgeschnitten. Es beträgt bei einer Dauer der eintägigen Dienstreise von mehr als 8 bis 11 Std. 6 € und von mehr als 11 bis 24 Std. 12 €. Für Tage der An- und Abreise bei mehrtägigen Dienstreisen gibt es ebenfalls 12 €. • Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. • Stehen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 30 Cent. • Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer gewährt bei Fahrleistungen bis zu 50 Gesamtkilometer und für jeden weiteren Kilometer werden 20 Cent erstattet, höchstens jedoch 100 € pro Dienstreise mit dem PKW. • Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag auf Reiskostenvergütung stellen; die Erklärung ist unwiderruflich (§ 3 Abs. 8 LRKG). 320 Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 72a ÜBesG NRW Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 09.10.2007 (Zuschlagsverordnung) § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit (BeamtStG) (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (ÜBesG NRW) (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde [fiktives Ruhegehalt]. § 2 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (Zuschlagsverordnung) (1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist. (2) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. [...] Aus den Gesetzestexten ist zu folgern: Zur Gewährung eines Zuschlags ist die maßgebliche Stundenzahl mindestens wie folgt zu vermindern: Realschule: 28 auf 22 oder 18 auf 14 – Gymnasium: 25,5 auf 20 oder 17 auf 13 Optimal: Einen Zuschlag von mindestens 220 € erhalten die Kolleginnen und Kollegen, die bei begrenzter Dienstfähigkeit mit 14 bzw. 13 Std. ihr fiktives Ruhegehalt gezahlt bekommen. Bei höherer Stundenzahl würde der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 geringer als 220 € ausfallen oder ganz entfallen. Beispiel: Für eine ledige Realschullehrerin mit A 13 wird mit 55 Jahren nach einer amtsärztlichen Untersuchung, die auch vom Beamten formlos beantragt werden kann, eine Teildienstfähigkeit festgesetzt. Sie kann nur noch 14 Stunden arbeiten. Statt einer Vergütung für 14 von 28 Stunden wie bei einem Teilzeitantrag erhält sie auf der Grundlage eines fiktiven Ruhegehalts die wie folgt berechneten höheren Bezüge (Stand 01.06.2015): Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Ruhehalt mit 64 % Ruhegehaltssatz: Gemindert um 10,8 % (§ 14 Abs. 3 LBeamtVG NRW): Zuschlag wegen Teildienstfähigkeit: Bezüge bei Teildienstfähigkeit: 321 4.660 € 4.660 € * 64/100 2.982 € * 10,8/100 = 2.982 € = 322 € 220 € 2.982 € – 322 € + 220 € = 2.890 € Sabbatjahr – Jahresfreistellung § 64 i. V. m. § 63 Abs.1 LBG - RdErl. d. MSJK vom 26.5.2004 (BASS 21-05 Nr. 13) Das Sabbatjahr (neue Bezeichnung Jahresfreistellung) ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraumes für ein Jahr freigestellt zu werden. Mit Inkrafttreten des neuen LBG am 1. April 2009 kann auch die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr (§ 64 LBG letzter Satz) betragen, was z. Zt. vom MSW nicht umgesetzt wird. Aus schulinternen Gründen wird wohl nur eine Freistellung für ein halbes Jahr infrage kommen. Die erforderliche Ansparphase von zwei bis sechs Jahren (je nach Modell) reduziert sich dann auch auf die Hälfte der Zeit. Beispiel analog zur Tabelle unten (statt 3 nur 1,5 Jahre Ansparphase): 2 Jahre mit 3/4 Vergütung, davon 1,5 Jahre Beschäftigung mit der bisherigen Stundenzahl und dann 0,5 Jahre Freistellung. Ob das halbe Jahr Freistellung auf das 1. Schulhalbjahr oder auf das 2. fällt, hängt von der Genehmigung der Bezirksregierung ab. Es kann von beamteten sowie angestellten und auch von bereits teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in Anspruch genommen werden. Bei Teilzeitbeschäftigen darf die fiktive Beschäftigung während des gesamten Bewilligungszeitraumes nicht weniger als die Hälfte der Vollzeitstunden betragen. Dies tritt nicht ein, wenn die minimale TZ-Stundenzahl in der folgenden Tabelle nicht unterschritten wird. Sabbatjahr Bewilligungszeitraum in J. 3 4 5 6 7 volle Stundenzahl 25.5 20 17 16 16 15 min. TZ-Stundenzahl 21 19 18 17 17 min. TZ-Stundenzahl volle Stundenzahl 28 Der Bewilligungszeitraum kann drei bis sieben Jahre umfassen, wobei das Freistellungsjahr in den vorangegangenen Jahren vorgearbeitet werden muss. Der bisherige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bleibt in der Beschäftigungsphase unverändert, je nach gewähltem Modell reduziert sich die Vergütung entsprechend. Beispiel: 3 Jahre mit 2/3 Vergütung, davon 2 Jahre Beschäftigung mit der bisherigen Stundenzahl und dann 1 Jahr Freistellung. Die Inanspruchnahme eines Sabbatjahres ist auch nach dem 60. Lebensjahr möglich und kann wiederholt werden. Für den Fall, dass die Freistellung aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind (z. B. vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit) nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden kann, besteht ein Recht auf Nachzahlung der „angesparten“ Bezüge. Die Voraussetzungen sowie Bedingungen der Sabbatjahr-Teilzeitbeschäftigung entsprechen den Vorgaben des § 64 LBG. Eine Bewilligung kann erfolgen, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Anträge sind bis zum 1. Februar für das kommende Schuljahr auf dem Dienstweg zu stellen. Ein praktisches Beispiel für eine Sabbatjahr-Regelung über 4 Jahre (Kollegin A 12, Stufe 12, ledig, Steuerklasse I, zahlt Kirchensteuer, keine Teilzeit, Stand 01.06.2015). Während der vier Jahre mit 3 Jahren Ansparphase und dem Jahr der Freistellung erhält sie eine Vergütung für: 3/4 von 28 h = 21 h Zeitraum Schuljahr 2015/16 Schuljahr 2016/17 Schuljahr 2017/18 Schuljahr 2018/19 Schuljahr 2019/20 Schuljahr 2020/21 Wochenstunden 28 28 28 28 0 28 Vergütung netto 3.077 € 2.467 € 2.467 € 2.467 € 2.467 € 3.077 € 322 Bemerkung Jahr vor Sabbatjahr 1. Sabbatjahr 2. Sabbatjahr 3. Sabbatjahr 4. Sabbatjahr frei Jahr nach Sabbatjahr Sabbatjahr (Jahresfreistellung) – finanzielle Aspekte Ich möchte eine Möglichkeit aufzeigen, wie man sich ein ganzes Jahr vor der Antragspensionierung mit 63 Jahren ein unterrichtsfreies Jahr schaffen kann, um schon mit 62 Jahren eine ruhestandsähnliche Phase zu erreichen: kein Unterricht – keine Konferenzen – freie Ferienplanung. Die Umsetzung dieses Wunsches kann mit einem Sabbatjahr (SJ) so erreicht werden: Voraussetzung zur Arbeitsleistung beim Sabbatjahr (SJ) (§ 64 Jahresfreistellung LBG) Für das Sabbatjahr wird ein Bewilligungszeitraum von 3 Jahren vorausgesetzt.. Das heißt: Man arbeitet 3 Jahre mit 2/3 Vergütung, davon 2 Jahre Beschäftigung mit 28 (25,5) Stunden und dann 1 Jahr Freistellung. Die Vergütung bekommt man für: 28 h * 2/3 = 18,67 h. bzw. 25,5 x 2/3 = 17 h. Die Altersermäßigung (AE) berechnet sich nach dem Stundenumfang während der Arbeitsphase, also 3 Stunden AE bei voller Unterrichtsverpflichtung von 25,5 bzw. 28 Stunden oder 2 Stunden bei 20/25.5 und 21/28 Teilzeit. Man unterrichtet z. B. im SJ bei Vollzeit in der Arbeitsphase: 28 h – 3 h = 25 h 25,5 h – 3 h = 22,5 h Voraussetzung zur Ermittlung der Netto-Monatsbezüge ab 01.06.2015 (verheiratet – Steuerklasse III) Die beamtete Kollegin oder der Kollege hat die angeführte Besoldungsgruppe mit Endstufe 12, ist verheiratet mit vollen Familienzuschlag Stufe 1, hat Steuerklasse III und zahlt Kirchensteuer. In der Besoldungsgruppe A 13 StR ist die Studienratszulage von 85,09 € enthalten. Tabelle für Vollzeit – TZ – SJ bei 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden (verheiratet – Steuerklasse III) ab 01.06.2015 Dienst Voll 25,5/25,5 SJ 25,5 TZ 20/25,5 SJ 20/25,5 Unterrichtsstunden im Schuljahr 15/16 16/17 17/18 25,5-3=22,5 25,5-3=22,5 25,5-3=22,5 25,5-3=22,5 25,5-3=22,5 0 20-2=18 20-2=18 20-2=18 20-2=18 20-2=18 0 Netto-Monatsbezüge in € A 12 A 13 StR A 14 3614 3976 4241 2614 2873 3064 2974 3272 3491 2162 2380 2529 Tabelle für Vollzeit – TZ – SJ bei 28 wöchentlichen Pflichtstunden (verheiratet – Steuerklasse III) ab 01.06.2015 Dienst Voll 28/28 SJ 28 TZ 21/28 SJ 21/28 Unterrichtsstunden im Schuljahr 15/16 16/17 17/18 28-3=25 28-3=25 28-3=25 28-3=25 28-3=25 0 21-2=19 21-2=19 21-2=19 21-2=19 21-2=19 0 Netto-Monatsbezüge in € A 12 A 13 A 14 3614 3920 4241 2614 2833 3064 2870 3112 3367 2085 2264 2446 Hier ein Beispiel für die Zeit ab 01.06.2015: Ein Studienrat mit 20/25,5 Std. Teilzeit, der ein Jahr vor der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren schon Abschied vom Schulalltag nehmen möchte, handelt wie folgt: In dem Teilzeit-Modell Sabbatjahr SJ 20/25.5 2 Jahre mit 18 Stunden arbeiten und 1 Jahr Freistellung genießen. In den 3 Jahren erhält er eine monatliche Vergütung von 2.380 €. Seine finanzielle Einbuße gegenüber dem Teilzeit-Modell TZ 20/25.5 (kein Sabbatjahr) mit einer Arbeitszeit von 18 Stunden und einer Vergütung von 3.272 € beträgt 892 € monatlich. Anmerkung: Die Sabbatjahr-Regelung nach § 64 Jahresfreistellung LBG ist altersunabhängig. Der Bewilligungszeitraum kann drei bis sieben Jahre umfassen, wobei das Freistellungsjahr in den vorangegangenen Jahren vorgearbeitet werden muss. Der bisherige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bleibt in der Beschäftigungsphase unverändert, je nach gewähltem Modell reduziert sich die Vergütung entsprechend. Beispiel: 6 Jahre mit 6/7 Vergütung, davon 6 Jahre Beschäftigung mit der bisherigen Stundenzahl und dann 1 Jahr Freistellung 323 Vorgriffsstunden – finanzieller Ausgleich RdErl. MSW (BASS 11 – 11 Nr. 5.1) Es gibt kein Wahlrecht zwischen Rückgabe einer Vorgriffsstunde durch Ermäßigung der individuellen Pflichtstundenzahl in der Schule und einer Ausgleichzahlung durch das LBV. Eine Ausgleichszahlung können also nur die Kolleginnen und Kollegen beantragen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückgabe (erstmalig: Grundschulen ab Schuljahr 2008/09 und Hauptschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Realschulen ab Schuljahr 2009/10) nicht bzw. nicht mehr im aktiven Schuldienst des Landes NRW sind. Der Antrag ist bei der zuletzt zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Der finanziellen Ausgleich kann beantragt werden für die in einem bestimmten Schuljahr oder in mehreren Schuljahren fällige Rückgabe von geleisteten Vorgriffsstunden. Wer zum Fälligkeitszeitraum nicht (mehr) im aktiven Schuldienst des Landes NRW ist, ist antragsberechtigt zum Beispiel aus folgenden Gründen: vorzeitiger Ruhestand vorzeitige Verrentung Freistellungsphase der Altersteilzeit Freistellungsjahr im Sabbatjahr sonstiges Ausscheiden aus Schuldienst Beurlaubung Erbe des verstorbenen Bezugsberechtigten Wechsel in die Schulaufsicht ausschließliche Seminartätigkeit Beantragt werden kann nur eine der beiden folgenden Möglichkeiten: O Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen nach Ziffer 2.1 des RdErl. MSW O Auszahlung vor Beginn der Fälligkeit in einem Gesamtbetrag mit Abzinsung nach Ziffer 2.2 des RdErl. MSW Falls das LBV vom Antragsteller keine Steuerkarte vorliegen hat, ist diese nachzureichen – evtl. eine Lohnsteuerkarte VI, die man beim Finanzamt bekommt. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 27.09.2011 (AZ: 3 A 514/10) und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/81/EG wurde in Ziffer 2 des RdErl. MSW festgelegt, dass einem Teilzeitbeschäftigten die jeweilig erbrachten Vorgriffsstunden in Höhe der zum Zeitpunkt der Erbringung der Vorgriffstunde zustehenden anteiligen Besoldung erstattet werden müssen und nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, wie sie am 1. Tages des nicht mehr aktiven Schuldienstes (Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs) aktuell sind. Beispiel zu einer Ausgleichszahlung mit Mehrarbeitsvergütung: Eine Kollegin hat vor ihrer Pensionierung in 5,5 Jahren (66 Monate) eine Vorgriffstunde erteilt. Ihr steht nun für 52 Wochen pro Jahr und einer Mehrarbeitsvergütung von 22,11 € vor ihrem Eintritt in den Ruhestand folgende Rückerstattung zu: 5,5 * 52 * 22,11 € = 6.323 € Wenn sie sich für die monatliche Auszahlung in Teilbeträgen entscheidet, entfällt eine Abzinsung und sie bekommt vom LBV in 66 Monaten jeden Monat überwiesen: 6.323 € / 66 = 95,80 € Entscheidet sie sich für die Auszahlung in einem Gesamtbetrag mit Abzinsung erhält sie: 5.473 € – Der Betrag entstammt einer Berechnung des LBV Der Zinsverlust beträgt also für 66 Monate: 6.323 € – 5.473 € = 850 € Der monatliche Zinsverlust beträgt: 850 € / 66 = 12,88 € Der monatliche einfache Zinssatz ist: (12,88 / 95,80) x 100 = 13,44 % Resümee: Wer keine Rückerstattung in einer Summe benötigt, sollte die Zahlung in Monatsraten ohne einen Zinsverlust von 13,44 % wählen. 324
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