Bestellformular - Gebäude und Technik

Bestellanforderung
für Persönliche Schutzausrüstung/Arbeitskleidung
Sehr geehrte neue Mitarbeiterin! Sehr geehrter neuer Mitarbeiter!
Ihre Sicherheit ist uns wichtig! Um dies in Ihrem speziellen Arbeitsumfeld gewährleisten zu können,
benötigen Sie unter anderem eine personenbezogene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und/ oder
Arbeitskleidung. Ihre Institutsleitung oder Ihr Laborverantwortlicher bescheinigt Ihnen untenstehend,
welche Art der personenbezogenen PSA und/ oder Arbeitskleidung in Ihrem speziellen Fall benötigt
wird.
Bitte senden Sie ihren Bedarf samt Bestellanforderungsformular direkt über unser iS-GUTTicketsystem.
https://ess.tuwien.ac.at/irj/portal bzw. [email protected]
Bei der Anprobe wird die Größe der von Ihnen benötigten PSA sowie Arbeitskleidung ermittelt. Sollten
Sicherheitsschuhe in Ihrer Größe vorhanden sein, werden diese gleich ausgehändigt, ansonsten wird
die passende Größe bestellt. (Socken sind in den Sommermonaten für die Anprobe erforderlich)
Anproberaum:
Resselgasse 3 / Stiege 1 / EG / 1. Türe links
Anprobezeiten:
Montags u. donnerstags 13:30 – 14:00 Uhr
In dringenden Fällen kontaktieren Sie uns unter 01/58801-412272
Ansprechperson für die PSA ist Frau Eva-Maria Kobieda
Stellvertretend für die PSA ist Frau Gabriele Okorn
Wichtige Hinweise zur PSA: Ist das Tragen von PSA am Arbeitsplatz erforderlich, muss diese
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Auf der anderen Seite sind aber auch Sie als
ArbeitnehmerIn verpflichtet, die von ArbeitgeberInnen festgelegte Schutzausrüstung zu
verwenden:
ASchG §69 (3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.
Sollte diese Ausstattung für Ihren speziellen Arbeitsplatz nicht passend sein, so kann Ihr
Laborverantwortlicher oder Institutsvorstand in Abstimmung und nach Freigabe durch Gebäude und
Technik auch eine spezielle Zusammenstellung festlegen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
PSA Bestellanforderung V1.0 / 2016
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Bestellanforderung
für Persönliche Schutzausrüstung/Arbeitskleidung
Name: _________________________________ Institut: E-_____________________________
Name Labor/Institutsleiter: _____________________________________________________
Unterschrift: ________________________
Bitte vom Institut ankreuzen!
Schutzbrillen:
Vollsichtbrille
Bügelbrille
Mietwäsche Lieferort:
Standort: __________________________
Leihwäsche* erforderlich?
*bis Mietwäsche verfügbar ist
Chemisches Labor:
Werkstätte ohne Heißarbeiten:
3 Labormäntel weiß
3 Bundjacken blau
3 Laborhosen (Jeans) weiß
3 Arbeitsmäntel
S2 ESD Sicherheitsschuhe, Größe:______
3 Bundhosen oder Latzhosen blau
S1P ESD Sicherheitsschuhe, Größe:______
Werkstätte mit Heißarbeiten
(Schweißen o.ä.):
3 Bundjacke* blau
Exponierte Arbeitsplätze
(Außenbereich, Tieftemperaturen o.ä.):
S3 ESD Sicherheitsschuhe oder
3 Bundhosen* oder Latzhosen* blau
(*schwerentflammbar)
Clog mit Sicherheitskappe,
S3 ESD Sicherheitsschuhe, Größe:______
Größe:______
PSA Bestellanforderung V1.0 / 2016
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Bestellanforderung
für Persönliche Schutzausrüstung/Arbeitskleidung
Zusatzausrüstung:
Bsp:
Kopfschutz (Schutzhelm, Schweißhelm, Schutzvisier)
Augenschutz (Laserschutzbrille)
Gehörschutz (Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, angepasster Gehörschutz)
Atemschutz (Maske FFP2, Maske FFP3, Vollmaske)
Handschutz (bitte um genaue Angabe der EN-Nummer – steht am Handschuh)
Schutzkleidung (Regenjacke, Winterjacke, Chemieschürze, Reinraumkleidung)
Fußschutz (Gummistiefel, Sicherheitsstiefel, Clog, Sicherheitsclog )
Bitte um genaue Angaben, welche PSA benötigt wird.
Es wird nur die PSA ausgegeben die von der Institutsleitung / Laborleiter angegeben wird.
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Übernahme bzw. Arbeitskleidungbestellung erfolgt:
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Datum
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Unterschrift MitarbeiterIn
___________
Datum
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Unterschrift GUT-MitarbeiterIn
Wichtige Hinweise zur PSA: Ist das Tragen von PSA am Arbeitsplatz erforderlich, muss diese vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt werden. Auf der anderen Seite sind aber auch Sie als ArbeitnehmerIn verpflichtet, die von
ArbeitgeberInnen festgelegte Schutzausrüstung zu verwenden:
ASchG §69 (3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein
dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.
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