Gemeinde Prittriching Landkreis Landsberg am Lech BEKANNTMACHUNG Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, aus gegebenem Anlass möchten wir auf folgendes aufmerksam machen: 1. Brauchtumsfeuer (Judasfeuer) am 26.03.2016 Das Landratsamt Landsberg weist darauf hin, dass das Judasfeuer nicht zur widerrechtlichen Abfallentsorgung missbraucht werden darf. Verbrannt werden dürfen nur trockenes Ast- und Strauchwerk und unbelastetes Holz (keine Wurzelstöcke). Bitte beachten Sie diese Regeln, wenn Sie Material zur Abholung bereitstellen. Abholung: 26.03.2016 von 08:00 Uhr–17:00 Uhr durch die Landjugend Prittriching (nur bei vorheriger telefonischer Anmeldung) Telefonische Anmeldung: Montag (21.03.), Mittwoch (23.03.), Donnerstag (24.03.2016) je von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Tel: 08206/6038 (Fa. Lanzinger) Das Feuer wird um ca. 19:30 Uhr in der alten Kiesgrube (Verlängerung Birkenstraße) entzündet. In Winkl findet auch heuer kein Judasfeuer statt. Die Winkler können Material zur Verbrennung am 26.03.2016 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr anliefern. 2. Osterbrauchtum „Ratschen“ Zum kirchlichen Osterbrauchtum gehört auch das „Ratschen“. Dabei gehen die Ministranten in der Zeit vom Gründonnerstag (24.03.2016) bis Karsamstag (26.03.2016) frühmorgens und abends mit laut klappernden Holzinstrumenten durchs Dorf, um so das Läuten der Kirchenglocken zu ersetzen, das in dieser Zeit abgestellt wird. Früher diente das Glockenleuten als Anhaltspunkt, um ans Aufstehen, die Mittagszeit und das Arbeitsende zu erinnern. 3. Freinächte vom 26.03. auf den 27.03. sowie 30.04. auf den 01.05.2016 Wir weisen eindringlichst darauf hin, dass die Gemeinde Prittriching die Freinächte verboten hat bzw. nicht mehr duldet. Die Gemeinde sieht sich hierzu gezwungen, weil schon über Jahre hinweg in keinster Weise mehr das Brauchtum, sondern nur noch Unsinn betrieben wird. Dies geht von Sachbeschädigung an öffentlichem oder privatem Eigentum bis hin zu Straftatbeständen (Hausfriedensbruch, Kanaldeckel entfernen, Ablagern von Gegenständen auf der Straße, usw.). Erschwerend ist ferner festzustellen, dass mittlerweile viele Kinder unterwegs sind, die sich oft nicht über ihr Tun und die sich möglicherweise daraus ergebenden haftungsrechtlichen Folgen im Klaren sind. Dies sollten auch die Eltern bedenken, wenn sie derartiges Handeln dulden bzw. billigend in Kauf nehmen. Wir bitten daher zum Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger und deren Eigentum um Verständnis. Weiterhin bitten wir die Eltern um Unterstützung. 1 4. Hinweise zur Wasserversorgung a) Unbeabsichtigte Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen Alljährlich bei der Abrechnung der Einleitungs- und Verbrauchsgebühren kommt es vereinzelt immer wieder vor, dass bei gleichen Vorjahresvoraussetzungen zum Teil erhebliche Abweichungen zum Nachteil der Gebührenschuldner festzustellen sind. Nahezu ausschließlich verantwortlich dafür sind Schäden an der Wasserleitung nach der Wasseruhr oder defekte Hausinstallationen (z.B. Heizungsventil). Nach der Wasserabgabesatzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, u.a. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle (= grundsätzlich der Zähler) ab zu sorgen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Gebührenschuldner für alle Verluste nach dem Wasserzähler aufzukommen hat. Eine ordnungsgemäße Unterhaltung beinhaltet auch die regelmäßige Überprüfung der Anlage auf Fremdverbräuche durch den Eigentümer bzw. Mieter. b) Anbringen von Wasserzähler-Bügel Beim Austausch von Wasserzählern muss immer wieder festgestellt werden, dass Wasserzählerbügel noch nicht installiert sind. Wasserzählerbügel sind für Zählerplätze am Hausanschluss Vorschrift und ermöglichen dem Wasserwart den normgerechten, zügigen und hygienischen Einbau der Wasserzähler. Nach § 10 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies ist der Fall, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CEKennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DINDVGW-Zeichen. Nähere Auskünfte hierzu kann Ihnen ein Fachbetrieb erteilen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir zukünftig beim Einbau eines Wasserzählers das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Wasserzähler-Bügels verlangen werden. Soweit noch nicht geschehen, bitten wir daher um weitere Veranlassung und um Verständnis für diesen Appell. 5. Wertstoffhof Prittriching Seit geraumer Zeit dulden wir neben dem Wertstoffhof die durchgehende Ablagerung von Holz- und Strauchgut. Wir weisen darauf hin, dass auf dieser Fläche keine Ablagerung von Rasen- und Thujaschnitt, Obst und dergleichen erfolgen darf. Es darf ausdrücklich nur häckselfähiges Gut wie Sträucher und Äste (keine Wurzelstöcke!!!) abgelagert werden. Wir werden in diesem Jahr noch eingehend prüfen, ob nicht die bestehende Situation verbessert werden kann. Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bitte ich um entsprechende Beachtung. Prittriching, den 07. März 2016 Mit freundlichen Grüßen Peter Ditsch 1. Bürgermeister 2
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