RS Ostern, Wasser, Wertstoffhof 2016.03.

Gemeinde Prittriching
Landkreis Landsberg am Lech
BEKANNTMACHUNG
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass möchten wir auf folgendes aufmerksam machen:
1. Brauchtumsfeuer (Judasfeuer) am 26.03.2016
Das Landratsamt Landsberg weist darauf hin, dass das Judasfeuer nicht zur widerrechtlichen
Abfallentsorgung missbraucht werden darf. Verbrannt werden dürfen nur trockenes Ast- und
Strauchwerk und unbelastetes Holz (keine Wurzelstöcke). Bitte beachten Sie diese Regeln,
wenn Sie Material zur Abholung bereitstellen.
Abholung:
26.03.2016 von 08:00 Uhr–17:00 Uhr durch die Landjugend
Prittriching (nur bei vorheriger telefonischer Anmeldung)
Telefonische
Anmeldung:
Montag (21.03.), Mittwoch (23.03.), Donnerstag (24.03.2016)
je von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Tel: 08206/6038 (Fa. Lanzinger)
Das Feuer wird um ca. 19:30 Uhr in der alten Kiesgrube (Verlängerung Birkenstraße) entzündet.
In Winkl findet auch heuer kein Judasfeuer statt. Die Winkler können Material zur
Verbrennung am 26.03.2016 von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr anliefern.
2. Osterbrauchtum „Ratschen“
Zum kirchlichen Osterbrauchtum gehört auch das „Ratschen“. Dabei gehen die Ministranten in
der Zeit vom Gründonnerstag (24.03.2016) bis Karsamstag (26.03.2016) frühmorgens und abends
mit laut klappernden Holzinstrumenten durchs Dorf, um so das Läuten der Kirchenglocken zu
ersetzen, das in dieser Zeit abgestellt wird. Früher diente das Glockenleuten als Anhaltspunkt, um
ans Aufstehen, die Mittagszeit und das Arbeitsende zu erinnern.
3. Freinächte vom 26.03. auf den 27.03. sowie 30.04. auf den 01.05.2016
Wir weisen eindringlichst darauf hin, dass die Gemeinde Prittriching die Freinächte
verboten hat bzw. nicht mehr duldet.
Die Gemeinde sieht sich hierzu gezwungen, weil schon über Jahre hinweg in keinster Weise mehr
das Brauchtum, sondern nur noch Unsinn betrieben wird. Dies geht von Sachbeschädigung an
öffentlichem oder privatem Eigentum bis hin zu Straftatbeständen (Hausfriedensbruch,
Kanaldeckel entfernen, Ablagern von Gegenständen auf der Straße, usw.).
Erschwerend ist ferner festzustellen, dass mittlerweile viele Kinder unterwegs sind, die sich oft
nicht über ihr Tun und die sich möglicherweise daraus ergebenden haftungsrechtlichen Folgen im
Klaren sind. Dies sollten auch die Eltern bedenken, wenn sie derartiges Handeln dulden bzw.
billigend in Kauf nehmen.
Wir bitten daher zum Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger und deren Eigentum um
Verständnis. Weiterhin bitten wir die Eltern um Unterstützung.
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4. Hinweise zur Wasserversorgung
a)
Unbeabsichtigte Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen
Alljährlich bei der Abrechnung der Einleitungs- und Verbrauchsgebühren kommt es vereinzelt
immer wieder vor, dass bei gleichen Vorjahresvoraussetzungen zum Teil erhebliche
Abweichungen zum Nachteil der Gebührenschuldner festzustellen sind. Nahezu
ausschließlich verantwortlich dafür sind Schäden an der Wasserleitung nach der Wasseruhr
oder defekte Hausinstallationen (z.B. Heizungsventil). Nach der Wasserabgabesatzung ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, u.a. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage
von der Übergabestelle (= grundsätzlich der Zähler) ab zu sorgen. Dies bedeutet in der
Konsequenz, dass der Gebührenschuldner für alle Verluste nach dem Wasserzähler
aufzukommen hat. Eine ordnungsgemäße Unterhaltung beinhaltet auch die regelmäßige
Überprüfung der Anlage auf Fremdverbräuche durch den Eigentümer bzw. Mieter.
b)
Anbringen von Wasserzähler-Bügel
Beim Austausch von Wasserzählern muss immer wieder festgestellt werden, dass
Wasserzählerbügel noch nicht installiert sind. Wasserzählerbügel sind für Zählerplätze am
Hausanschluss Vorschrift und ermöglichen dem Wasserwart den normgerechten, zügigen
und hygienischen Einbau der Wasserzähler. Nach § 10 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung
dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entsprechen. Dies ist der Fall, wenn eine CE-Kennzeichnung für den
ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CEKennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder
Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DINDVGW-Zeichen. Nähere Auskünfte hierzu kann Ihnen ein Fachbetrieb erteilen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir zukünftig beim Einbau eines
Wasserzählers das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Wasserzähler-Bügels
verlangen werden. Soweit noch nicht geschehen, bitten wir daher um weitere Veranlassung
und um Verständnis für diesen Appell.
5. Wertstoffhof Prittriching
Seit geraumer Zeit dulden wir neben dem Wertstoffhof die durchgehende Ablagerung von
Holz- und Strauchgut. Wir weisen darauf hin, dass auf dieser Fläche keine Ablagerung von
Rasen- und Thujaschnitt, Obst und dergleichen erfolgen darf. Es darf ausdrücklich nur
häckselfähiges Gut wie Sträucher und Äste (keine Wurzelstöcke!!!) abgelagert werden. Wir
werden in diesem Jahr noch eingehend prüfen, ob nicht die bestehende Situation verbessert
werden kann. Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bitte ich um entsprechende
Beachtung.
Prittriching, den 07. März 2016
Mit freundlichen Grüßen
Peter Ditsch
1. Bürgermeister
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