Ortsteil Neuhof
I. Neubaugebiet „Am Opperzer Berg“
Lage:
Flur 4, Flurstück 323/16
Größe: 716 qm
Preis: 52.268,00 € abzüglich Nachlass iHv.
5.292,50 € für eingeschränkt nutzbaren
Bereich, verbleiben 46.975,50 €
Ausbauzustand: voll erschlossen
Bemerkungen:
a) Mit der Bebauung kann nach Erteilung aller baurechtlichen Genehmigung sofort begonnen
werden.
b) Auf dem Baugrundstück verläuft eine Wasserversorgungsleitung (siehe dunkelblaue Linie in
der Detailansicht). Diese ist vom Grundstückseigentümer zu dulden. Eine grundbuchliche Sicherung erfolgt im Zuge des Vertragsabschlusses bzw. bei Umschreibung.
Um eventuell notwendig werdende Arbeiten an der Wasserleitung durchführen zu können, kann
ein 6 Meter breiter Streifen im Bereich dieser Wasserleitung (je 3 m nördlich bzw. südlich der Leitung) nur eingeschränkt genutzt werden (siehe hellblau markierter Korridor in der Detailansicht).
Für diese Fläche von rd. 145 m² wird daher ein Nachlass auf den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 5.292,50 € gewährt.
Die Nutzungseinschränkung umfasst folgende Ge- und Verbote (Auszug aus dem abzuschließenden Grundstückskaufvertrag):
„Der jeweilige Eigentümer des Kaufgrundstückes ist auf Dauer verpflichtet die Inanspruchnahme
der belasteten Teilfläche durch die Gemeinde zu dulden. Die Gemeinde ist berechtigt sämtliche ihr
erforderlich erscheinenden Arbeiten an dieser und für diese Wasserversorgungsanlage auszuführen (z. B. zur Unterhaltung, Erneuerung, Reinigung, Überprüfung und Beseitigung) und die belastete Teilfläche dafür in Anspruch zu nehmen.
Die Verpflichtung der Käufer besteht auch gegenüber Dritten, wenn diese Betreiber der Wasserversorgung sind.
Um die Wasserversorgungsanlage zu schützen und die Kosten bei erforderlichen Arbeiten an den
Anlagen möglichst gering zu halten, unterliegt die belastete Teilfläche folgenden Nutzungsbeschränkungen:
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Sie darf nicht be- oder überbaut werden, auch nicht mit einem Carport oder einem Gartenhaus.
Sie darf nicht mit Bäumen und nicht mit tiefwurzelnden Pflanzen bepflanzt werden.
Die jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstückes dürfen keine sonstigen Maßnahmen auf der
belasteten Teilfläche treffen, die dem Bestand der Wasserversorgungsanlagen schaden, ihre
Funktion beeinträchtigen oder die Durchführung von Arbeiten hieran erheblich erschweren
können.
Es darf keine aufwendige Einfriedung (z. B. Betonmauern) vorgenommen werden.
Sie darf nicht asphaltiert (bituminiert) und nicht betoniert werden.
Bei Ausführung von Arbeiten haben die Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserversorgungsanlagen nicht beschädigt werden.“
c) Die Gemeinde weist darauf hin, dass bei der Bebauung von anderen in diesem Gebiet liegenden Grundstücken, festgestellt wurde, dass dort früher Aufschüttungen in einer Höhe von bis zu
rd. 1,50 m vorgenommen wurden. Dadurch kann es bei Baumaßnahmen zu Mehrkosten für die
Gründung von Bauwerken usw. kommen.
Die Gemeinde empfiehlt den Käufern diese Information ihrem Architekten vor Beginn der Planungs- und Bauarbeiten mitzuteilen, damit diese Informationen bei der Bauvorbereitung, der Planung und dem Bau der Bauwerke berücksichtigt werden können. Die Gemeinde übernimmt keine
Haftung für die Beschaffenheit des Grund und Bodens.
Weiter weist die Gemeinde darauf hin, dass bei der Bebauung von Grundstücken, die in der Nähe
der Kaufgrundstücke liegen, vereinzelt festgestellt wurde, dass dort Gegenstände aus Holz und
Metall, Stahlbeton-Teile und Baumreste und Ähnliches abgelagert wurden.
Sollten derartige Ablagerungen im Zuge der Erstbebauung der Kaufgrundstücke gefunden werden, ist die Gemeinde bereit diese Ablagerungen auf eigene Kosten abzutransportieren und zu
entsorgen. Diese Ablagerungen wären dann von dem Käufer möglichst nahe an der Erschließungsstraße abzulagern, damit sie kostengünstig verladen werden können.
II. Neubaugebiet „Weinstraße“
Auf Wunsch unverbindliche Eintragung in die Interessentenliste möglich.
Vergabe- / Bauphase voraussichtlich 2017 / 2018
Daten zu den Grundstücksgrößen, Preisen und Bebauungsmöglichkeiten
liegen zurzeit noch nicht vor.
III. Erläuterungen zum Kaufpreis (für alle Baugrundstücke)
Kinderermäßigung
Gehören zum Haushalt der Grundstückskäufer Kinder, für die bei Abschluss des Vertrages ein eigener Kindergeldanspruch zugunsten der Käufer besteht, gewähren wir je Kind und Quadratmeter
eine Ermäßigung von 2,00 €/qm.
Maßgeblich für die Höhe der Ermäßigung ist nicht nur die Zahl der beim Kauf zur Familie gehörenden Kinder. Kommen innerhalb von drei Jahren seit Umschreibung des Grundstücks weitere
Kinder hinzu, erhöht sich der Kinderzuschuss entsprechend. Das Grundstückskaufgeld wird anteilige zurück erstattet.
Sonstige Infos und Auflagen
Soweit bei den einzelnen Grundstücken nicht anders erwähnt sind in den oben genannten Preisen
enthalten:
a)
b)
c)
Kaufpreis für Grund und Boden
die für den erstmaligen Anschluss anfallenden Wasser-, Abwasser-,
Straßenerschließungsbeiträge
Vermessungskosten
Hinzu kommen u. a. noch folgende Kosten:
a)
b)
c)
d)
Wasser- und Abwassergrundstücksanschlusskosten
(Verbindung von der Hauptleitung bis zum Gebäude) sowie Reinigungs- und Übergabebauwerk
Grunderwerbsteuer
Notar- und Gerichtsgebühren
Anschlusskosten sonstiger Versorgungsunternehmen (RhönEnergie, Telekom etc.)
Auf den Grundstücken ist nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags bzw. nach Vorliegen der
Bebaubarkeit innerhalb von drei Jahren der Rohbau zu errichten und innerhalb weiterer zwei Jahre
die Bezugsfertigkeit des Gebäudes herzustellen. Der geschaffene Wohnraum muss mindestens
80 qm (nach DIN 283 in der jeweils gültigen Fassung) groß sein.
Für alle Grundstücke gilt eine Eigennutzungsverpflichtung von 3 Jahren.
Entstehen in dem Neubau mehrere Wohnungen, bezieht sich die Eigennutzungsverpflichtung (Alleinnutzung durch den Käufer und seine Familienangehörigen) auf mindestens 60% der Wohnfläche, die insgesamt im Neubau geschaffen werden soll.
Die Eigennutzung muss mit Fertigstellung des Gebäudes beginnen. Sofern die Wohnräume zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertiggestellt werden, muss der Erstbezug - der auf Dauer ausgerichtet
sein muss - vom Käufer vorgenommen werden. Es dürfen also zunächst keine Dritten das Wohngebäude bzw. Teile davon beziehen.
Weitere Auflagen enthalten der Grundstückskaufvertrag, die Bebauungspläne bzw. einschlägigen
baurechtlichen Vorschriften.
Ansprechpersonen in der Verwaltung
Für weitere Informationen stehen zur Verfügung:
bei Fragen zur Vertragsabwicklung
Herr Paulmann
Herr Schiffhauer
Tel. 06655 97031
Tel. 06655 97030
bei Fragen zur Bebaubarkeit
Herr Fleck
Herr Weismüller
Tel. 06655 97041
Tel. 06655 97040