Folien Kartellverbot

Wettbewerbsrecht
Wintersemester 2015/2016
09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M.
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen I:
• Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen
• Tatbestandsmerkmale des Verbots wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV)
• Unternehmensbegriff
• Maßnahmen
• „Vereinbarung zwischen Unternehmen“
• Beschlüsse
• Abgestimmte Verhaltensweisen
• Wettbewerbsbeschränkung, Spürbarkeit (Relevanter Markt)
• Bezwecken oder bewirken
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Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen
• Bis GWB 2005: Unterscheidung kennzeichnend
• Vertikale Austauschverträge ./. Horizontale Kartellvereinbarungen
• Wettbewerbspolitisch (zweifelhafte) Annahme, dass vertikale
Wettbewerbsbeschränkungen weniger gefährlich als horizontale
• Abgrenzungskriterien schwierig zu definieren
• Art. 101 AEUV unterscheidet nicht
• Mit 7. GWB-Novelle Angleichung § 1 GWB an Art. 101 AEUV
• Abkehr Administrativfreistellung
• Einführung der Legalausnahme; Vertikal-Freistellung einfacher (Vertikal-GVO)
• Relikt Vertikalregelung § 30 GWB (Preisbindung Zeitschriften u. Zeitungen)
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Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV
• Europarechtliche Systematik: Abgrenzung zu den staatengerichteten
Grundfreiheiten; unternehmensgerichtetes Wirtschaftsrecht
• „Drei Säulen“ des Kartellrechts:
• Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 AEUV
= Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Verhaltenskontrolle
• Diskriminierungs- und Behinderungsverbot, §§ 19, 20, 21 GWB, Art. 102 AEUV
= Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung
durch marktbeherrschende Unternehmen; Verhaltenskontrolle
• Zusammenschlusskontrolle, §§ 36, 40 GWB, FKVO
= Verbot von wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusionen;
Strukturkontrolle
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Kartellverbot
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)
§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
(Art. 101 - 106)
Art. 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten
sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere […]
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind
verboten.
• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB
• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO
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Unternehmensbegriff
• Ziel: freier und unverfälschter Wettbewerb
• Wettbewerbsrecht als Marktordnungsrecht, d.h. Schaffung eines
rechtlichen Ordnungsrahmens, innerhalb dessen sich der Wettbewerb
frei entfalten kann; Wettbewerbsbeschränkungen sollen verhindert
werden
• Unternehmen als Normadressat
• Unternehmen als Schutzobjekt –> wirtschaftliche Handlungsfreiheit
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Funktionaler Unternehmensbegriff
• Jede selbstständige geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, dh jede selbstständige,
nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Einheit in der
Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen (jeweils fragliche
Beziehung maßgeblich)
• Funktion: Ausklammerung der Sphäre des privaten Verbrauchs und der hoheitlichen
Tätigkeit des Staates (nicht: reine Beschaffungstätigkeit) sowie des Arbeitsmarktes
• Nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr
• Weite Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes!
• Rechtsform, Finanzierung, Gewinnerzielungsabsicht unerheblich
• Freie Berufe erfasst
• Öffentliche Unternehmen (§ 130 GWB), Sport- u. Berufsverbände u. gemeinnützige
Unternehmen erfasst
• Auch das potentielle Unternehmen
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Kartellverbot
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)
§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
(Art. 101 - 106)
Art. 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten
sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere […]
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind
verboten.
• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB
• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO
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Weitere Tatbestandsmerkmale:
• „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“
• „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“
• „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“
• „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs“
• Spürbarkeit (ungeschrieben)
• „bezwecken oder bewirken“
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen
• Im Hinblick auf Schutzgut Wettbewerb weit zu verstehen
• Der Begriff „Vereinbarung“ wurde in Angleichung an das
eur. Recht gewählt (= Auslegung sowohl
§ 1 a.F. als auch Art. 101 AEUV – vgl. Regelbsp.)
• Definition: jede inhaltlich übereinstimmende
Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten
(Form unbeachtlich)
•
•
•
•
•
Verträge iSd Zivilrechts
gentlemen`s agreements
nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten
Gegenstand oder Motiv unbeachtlich – obj. Sichtweise
Grds. keine bloß einseitigen Maßnahmen
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen
• P: Einseitige Maßnahmen (Grds. nur § 19, 20)
• Grds. Vereinbarung (-)
• Ausnahme: wenn Parteien in engem Verhältnis zueinander stehen (z.B. Vertrag)
und die andere Partei, um die vertraglichen Beziehungen nicht zu gefährden, dem
Verhalten der anderen folgt
• Bsp.:
• Einseitige Aktionen oder öffentliche Erklärungen eines Herstellers, die von den Händlern
stillschweigend angenommen werden.
• Ablehnung der Aufnahme eines neuen Händlers in ein selektives Vertriebssystem trotz
Erfüllung aller Voraussetzungen, wenn die Ablehnung Ausdruck der gemeinsamen Politik des
Herstellers und der zugelassenen Händler ist.
• Dann nur scheinbar einseitige Maßnahme
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Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
• Unternehmensvereinigung
• Jeder Zusammenschluss mehrerer konkurrierender
Unternehmen, dessen Zweck darin besteht
gemeinsame Interessen zu verfolgen
• Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation
• Führen zu den selben Effekten, wie Vereinbarungen
der Unternehmen als solche
• z.B.: Arbeitgeberverbände, Kammern der freien
Berufe, Verbände, DFB
• Nicht: Verbraucherverbände, Gewerkschaften als
solche (anders, wenn als Einkaufsorganisation)
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Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
• Beschlüsse
• Abgabe paralleler (Willens-)Erklärungen zum Zwecke der
Verhaltensabstimmung
• Maßgeblich sind die Verbandsstatuten
• So kann z.B. Mehrheitsentscheid ausreichen
• Wird dann jedem, der sich unterwirft zugerechnet
• Zivilrechtliche Wirksamkeit unbeachtlich
• Kennzeichnend ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener
Koordinierungswille zu einem bestimmten Marktverhalten
• Wirtschaftliche oder indirekte Bindung reicht
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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
• Auffangtatbestand für die ersten beiden Varianten
• Definition: Jede willentliche Koordinierung von Verhalten von
mindestens zwei selbständigen Unternehmen am Markt
• Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die
Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs und die Unsicherheit
über die Reaktion eines Konkurrenten
• Im Unterschied zur Vereinbarung wird lediglich auf die Verbindlichkeit
verzichtet
• Nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens (bewusstes, aber
autonomes Parallelverhalten; vgl. Selbständigkeitspostulat)
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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
• Beispiele:
• Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen
Informationen über Preise, Verkaufsmengen, Kunden, etc.
ausgetauscht werden
• Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten
von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle
• Verteilung von Preislisten über den Verband
• Unnötig frühe oder unnötig präzise Ankündigungen von
Preiserhöhungen, in der erkennbaren Erwartung, dass sich
die Wettbewerber dem anschließen (dann aber Abgrenzung
zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit)
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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
• Erforderlich aber auch ausreichend ist ein als solches erkanntes
Abstimmungsangebot und dessen zumindest konkludente
Annahme (ohne eine rechtliche oder faktische Bindung)


Form der Abstimmung unerheblich
Nur die direkte Kommunikation ist erfasst
• Parallelverhalten (nur) als Indiz (aber gewichtiges)
• Wichtigstes Mittel sind die sog. Marktinformationssysteme
•
•
•
•
Ausschaltung des Geheimwettbewerbs
Anonymisierte Systeme unbedenklich
Das Zuspielen von Informationen über zukünftiges Verhalten reicht aus,
wenn die anderen tatsächlich nachziehen
Die Möglichkeit an Informationen zu kommen, tritt dann an die Stelle des
Risikos, sich auf dem Markt falsch zu verhalten
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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
• Definition des EuGH:
• Verboten ist jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen
Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten
eines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber
über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen
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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
• Abgrenzung zur Vereinbarung:
• Beide Varianten bezwecken oder bewirken die
Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens
• Der Unterschied liegt im Maß des Bindungswillens
Vereinbarung
Abgestimmtes Verhalten
- Wille zur rechtlichen Bindung
= Vertrag
- Wille zur (bloß) wirtschaftlichen,
moralischen oder
gesellschaftlichen Bindung
= gentlemen‘s agreement
- Kein Wille zu irgendeiner Bindung
- Unternehmen wollen
uneingeschränkte
Entscheidungsfreiheit behalten,
ob sie einem Verhalten folgen
- Koordinierung nur durch eine
darauf abzielende Fühlungnahme
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Kartellverbot
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)
§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
(Art. 101 - 106)
Art. 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten
sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere […]
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind
verboten.
• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB
• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO
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Wettbewerbsbeschränkung
• Nach altem GWB: Beschränkung der Wahlmöglichkeit der Marktgegenseite
Heute: Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Beteiligten
• § 1 GWB will zwar nur den Wettbewerb schützen und nur mittelbar die Handlungsfreiheit
der Marktteilnehmer sichern
• Die Verhinderung von Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer ist
wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb aber das Mittel zum Schutz des
Wettbewerbs
• m.a.W. sind Beschränkungen der Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen
verboten, um so den Wettbewerb zu schützen
• Konzernabsprachen oder gesetzliche Vorgaben nicht erfasst, da kein Handlungsspielraum
bzw. kein Wettbewerb
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Wettbewerbsbeschränkung
• Verhindern = völlige Einstellung von Wettbewerb
• Einschränken = Verminderung von Wettbewerb
• Verfälschen = im Wege der EU-Hamonisierung
• Genaue Festlegung nicht erforderlich, da kein wesentlicher
Unterschied
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Wettbewerbsbeschränkung
• Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb
• Das Kartellverbot umfasst jede Beschränkung der wettbewerblichen und
unternehmerischen Handlungsfreiheit
• Es gilt für horizontale und vertikale Vereinbarungen
• Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten,
Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen,
Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz
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Spürbarkeit (ungeschrieben)
• Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein
(Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
• D.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt
mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen
(Definition des EuGH)
• Die Voraussetzungen sind sehr hoch, d.h. die Schwelle, ab der
eine Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbar ist, ist sehr niedrig
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Bezwecken oder bewirken
• (objektiv) bezwecken
• Definition: Die Einschränkung wettbewerblicher
Handlungsfreiheiten ist unmittelbar Gegenstand von
Vertragspflichten
• Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich
wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden
• Eine tatsächliche Eignung ist also nicht erforderlich (weite
Auslegung im Hinblick auf EU-Recht)
• Kernbeschränkungen:
• Horizontal: Preisabsprachen, Quotenabsprachen,
Gebietsaufteilungen, Abkaufen von Wettbewerb, Nichtangriffspakt
• Vertikal: Festsetzung von WVP, Gewährung von absolutem Gebietsschutz
für den Abnehmer, Wettbewerbsverbote zum Nachteil der
Abnehmerseite, Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers
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Bezwecken oder bewirken
• bewirken
• Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen, d.h.
Kartellverstoß wird praktiziert
• Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden
Wirkung festgestellt werden
• Wettbewerbswidriges Verhalten ist nur bei Handlungsspielraum
möglich, z.B. kann es bei regulierten Preisen nur
Qualitätswettbewerb geben.
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Kartellverbot
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)
§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
(Art. 101 - 106)
Art. 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten
sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere […]
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind
verboten.
• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB
• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO
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Zwischenstaatlichkeitsklausel
• Aus Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003 und § 22 GWB folgt, dass immer wenn
Zwischenstaatlichkeit gegeben ist, nationale Wettbewerbsbehörden jedenfalls
auch AEUV-Regeln anzuwenden haben
• Weite Auslegung, um möglichst großen Anwendungsbereich zu sichern
• „Handel“ im denkbar weitesten Sinne = gesamter Wirtschaftsverkehr
• Auch Vertragsbündel auf ihre Wirkungen zu untersuchen
• Maßstab sind die hypothetischen Verhältnisse ohne die fragliche Maßnahme, d.h.
bei Wettbewerb
• Maßgeblich ist, ob die Maßnahme eine (spürbare) Veränderung des Handels
zwischen den Mitgliedsstaaten haben kann
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