Wettbewerbsrecht Wintersemester 2015/2016 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen I: • Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen • Tatbestandsmerkmale des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV) • Unternehmensbegriff • Maßnahmen • „Vereinbarung zwischen Unternehmen“ • Beschlüsse • Abgestimmte Verhaltensweisen • Wettbewerbsbeschränkung, Spürbarkeit (Relevanter Markt) • Bezwecken oder bewirken 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 2 Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen • Bis GWB 2005: Unterscheidung kennzeichnend • Vertikale Austauschverträge ./. Horizontale Kartellvereinbarungen • Wettbewerbspolitisch (zweifelhafte) Annahme, dass vertikale Wettbewerbsbeschränkungen weniger gefährlich als horizontale • Abgrenzungskriterien schwierig zu definieren • Art. 101 AEUV unterscheidet nicht • Mit 7. GWB-Novelle Angleichung § 1 GWB an Art. 101 AEUV • Abkehr Administrativfreistellung • Einführung der Legalausnahme; Vertikal-Freistellung einfacher (Vertikal-GVO) • Relikt Vertikalregelung § 30 GWB (Preisbindung Zeitschriften u. Zeitungen) 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 3 Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV • Europarechtliche Systematik: Abgrenzung zu den staatengerichteten Grundfreiheiten; unternehmensgerichtetes Wirtschaftsrecht • „Drei Säulen“ des Kartellrechts: • Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 AEUV = Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Verhaltenskontrolle • Diskriminierungs- und Behinderungsverbot, §§ 19, 20, 21 GWB, Art. 102 AEUV = Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen; Verhaltenskontrolle • Zusammenschlusskontrolle, §§ 36, 40 GWB, FKVO = Verbot von wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusionen; Strukturkontrolle 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 4 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. • Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB • Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 5 Unternehmensbegriff • Ziel: freier und unverfälschter Wettbewerb • Wettbewerbsrecht als Marktordnungsrecht, d.h. Schaffung eines rechtlichen Ordnungsrahmens, innerhalb dessen sich der Wettbewerb frei entfalten kann; Wettbewerbsbeschränkungen sollen verhindert werden • Unternehmen als Normadressat • Unternehmen als Schutzobjekt –> wirtschaftliche Handlungsfreiheit 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 6 Funktionaler Unternehmensbegriff • Jede selbstständige geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, dh jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Einheit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen (jeweils fragliche Beziehung maßgeblich) • Funktion: Ausklammerung der Sphäre des privaten Verbrauchs und der hoheitlichen Tätigkeit des Staates (nicht: reine Beschaffungstätigkeit) sowie des Arbeitsmarktes • Nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr • Weite Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes! • Rechtsform, Finanzierung, Gewinnerzielungsabsicht unerheblich • Freie Berufe erfasst • Öffentliche Unternehmen (§ 130 GWB), Sport- u. Berufsverbände u. gemeinnützige Unternehmen erfasst • Auch das potentielle Unternehmen 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 7 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. • Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB • Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 8 Weitere Tatbestandsmerkmale: • „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ • „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ • „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ • „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs“ • Spürbarkeit (ungeschrieben) • „bezwecken oder bewirken“ 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 9 Vereinbarungen zwischen Unternehmen • Im Hinblick auf Schutzgut Wettbewerb weit zu verstehen • Der Begriff „Vereinbarung“ wurde in Angleichung an das eur. Recht gewählt (= Auslegung sowohl § 1 a.F. als auch Art. 101 AEUV – vgl. Regelbsp.) • Definition: jede inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten (Form unbeachtlich) • • • • • Verträge iSd Zivilrechts gentlemen`s agreements nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten Gegenstand oder Motiv unbeachtlich – obj. Sichtweise Grds. keine bloß einseitigen Maßnahmen 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 10 Vereinbarungen zwischen Unternehmen • P: Einseitige Maßnahmen (Grds. nur § 19, 20) • Grds. Vereinbarung (-) • Ausnahme: wenn Parteien in engem Verhältnis zueinander stehen (z.B. Vertrag) und die andere Partei, um die vertraglichen Beziehungen nicht zu gefährden, dem Verhalten der anderen folgt • Bsp.: • Einseitige Aktionen oder öffentliche Erklärungen eines Herstellers, die von den Händlern stillschweigend angenommen werden. • Ablehnung der Aufnahme eines neuen Händlers in ein selektives Vertriebssystem trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, wenn die Ablehnung Ausdruck der gemeinsamen Politik des Herstellers und der zugelassenen Händler ist. • Dann nur scheinbar einseitige Maßnahme 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 11 Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen • Unternehmensvereinigung • Jeder Zusammenschluss mehrerer konkurrierender Unternehmen, dessen Zweck darin besteht gemeinsame Interessen zu verfolgen • Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation • Führen zu den selben Effekten, wie Vereinbarungen der Unternehmen als solche • z.B.: Arbeitgeberverbände, Kammern der freien Berufe, Verbände, DFB • Nicht: Verbraucherverbände, Gewerkschaften als solche (anders, wenn als Einkaufsorganisation) 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 12 Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen • Beschlüsse • Abgabe paralleler (Willens-)Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung • Maßgeblich sind die Verbandsstatuten • So kann z.B. Mehrheitsentscheid ausreichen • Wird dann jedem, der sich unterwirft zugerechnet • Zivilrechtliche Wirksamkeit unbeachtlich • Kennzeichnend ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener Koordinierungswille zu einem bestimmten Marktverhalten • Wirtschaftliche oder indirekte Bindung reicht 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 13 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen • Auffangtatbestand für die ersten beiden Varianten • Definition: Jede willentliche Koordinierung von Verhalten von mindestens zwei selbständigen Unternehmen am Markt • Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs und die Unsicherheit über die Reaktion eines Konkurrenten • Im Unterschied zur Vereinbarung wird lediglich auf die Verbindlichkeit verzichtet • Nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten; vgl. Selbständigkeitspostulat) 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 14 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen • Beispiele: • Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über Preise, Verkaufsmengen, Kunden, etc. ausgetauscht werden • Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle • Verteilung von Preislisten über den Verband • Unnötig frühe oder unnötig präzise Ankündigungen von Preiserhöhungen, in der erkennbaren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen (dann aber Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit) 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 15 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen • Erforderlich aber auch ausreichend ist ein als solches erkanntes Abstimmungsangebot und dessen zumindest konkludente Annahme (ohne eine rechtliche oder faktische Bindung) Form der Abstimmung unerheblich Nur die direkte Kommunikation ist erfasst • Parallelverhalten (nur) als Indiz (aber gewichtiges) • Wichtigstes Mittel sind die sog. Marktinformationssysteme • • • • Ausschaltung des Geheimwettbewerbs Anonymisierte Systeme unbedenklich Das Zuspielen von Informationen über zukünftiges Verhalten reicht aus, wenn die anderen tatsächlich nachziehen Die Möglichkeit an Informationen zu kommen, tritt dann an die Stelle des Risikos, sich auf dem Markt falsch zu verhalten 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 16 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen • Definition des EuGH: • Verboten ist jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 17 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen • Abgrenzung zur Vereinbarung: • Beide Varianten bezwecken oder bewirken die Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens • Der Unterschied liegt im Maß des Bindungswillens Vereinbarung Abgestimmtes Verhalten - Wille zur rechtlichen Bindung = Vertrag - Wille zur (bloß) wirtschaftlichen, moralischen oder gesellschaftlichen Bindung = gentlemen‘s agreement - Kein Wille zu irgendeiner Bindung - Unternehmen wollen uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit behalten, ob sie einem Verhalten folgen - Koordinierung nur durch eine darauf abzielende Fühlungnahme 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 18 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. • Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB • Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 19 Wettbewerbsbeschränkung • Nach altem GWB: Beschränkung der Wahlmöglichkeit der Marktgegenseite Heute: Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Beteiligten • § 1 GWB will zwar nur den Wettbewerb schützen und nur mittelbar die Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer sichern • Die Verhinderung von Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer ist wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb aber das Mittel zum Schutz des Wettbewerbs • m.a.W. sind Beschränkungen der Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen verboten, um so den Wettbewerb zu schützen • Konzernabsprachen oder gesetzliche Vorgaben nicht erfasst, da kein Handlungsspielraum bzw. kein Wettbewerb 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 20 Wettbewerbsbeschränkung • Verhindern = völlige Einstellung von Wettbewerb • Einschränken = Verminderung von Wettbewerb • Verfälschen = im Wege der EU-Hamonisierung • Genaue Festlegung nicht erforderlich, da kein wesentlicher Unterschied 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 21 Wettbewerbsbeschränkung • Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb • Das Kartellverbot umfasst jede Beschränkung der wettbewerblichen und unternehmerischen Handlungsfreiheit • Es gilt für horizontale und vertikale Vereinbarungen • Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten, Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen, Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 22 Spürbarkeit (ungeschrieben) • Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein (Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) • D.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen (Definition des EuGH) • Die Voraussetzungen sind sehr hoch, d.h. die Schwelle, ab der eine Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbar ist, ist sehr niedrig 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 23 Bezwecken oder bewirken • (objektiv) bezwecken • Definition: Die Einschränkung wettbewerblicher Handlungsfreiheiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten • Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden • Eine tatsächliche Eignung ist also nicht erforderlich (weite Auslegung im Hinblick auf EU-Recht) • Kernbeschränkungen: • Horizontal: Preisabsprachen, Quotenabsprachen, Gebietsaufteilungen, Abkaufen von Wettbewerb, Nichtangriffspakt • Vertikal: Festsetzung von WVP, Gewährung von absolutem Gebietsschutz für den Abnehmer, Wettbewerbsverbote zum Nachteil der Abnehmerseite, Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 24 Bezwecken oder bewirken • bewirken • Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen, d.h. Kartellverstoß wird praktiziert • Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung festgestellt werden • Wettbewerbswidriges Verhalten ist nur bei Handlungsspielraum möglich, z.B. kann es bei regulierten Preisen nur Qualitätswettbewerb geben. 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 25 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. • Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB • Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 26 Zwischenstaatlichkeitsklausel • Aus Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003 und § 22 GWB folgt, dass immer wenn Zwischenstaatlichkeit gegeben ist, nationale Wettbewerbsbehörden jedenfalls auch AEUV-Regeln anzuwenden haben • Weite Auslegung, um möglichst großen Anwendungsbereich zu sichern • „Handel“ im denkbar weitesten Sinne = gesamter Wirtschaftsverkehr • Auch Vertragsbündel auf ihre Wirkungen zu untersuchen • Maßstab sind die hypothetischen Verhältnisse ohne die fragliche Maßnahme, d.h. bei Wettbewerb • Maßgeblich ist, ob die Maßnahme eine (spürbare) Veränderung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten haben kann 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M. 27
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