Steuerliche Bestimmungen zu den Reisekosten ab 1.Januar 2016

Das Reisekostenrecht
BdSt-Ratgeber-Reihe Nr. 11
Stand: 1. Januar 2016
Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen viel unterwegs sind, müssen die steuerlichen Regeln
bei Dienst- und Geschäftsreisen beachten. Seit 2014 hat sich das Gesetz bezüglich Reisekosten
in einigen wichtigen Punkten grundlegend geändert. Entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs gibt es für Arbeitnehmer dabei höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis mit beschränktem Werbungskostenabzug, bei Selbständigen ist der Mittelpunkt
der betrieblichen Tätigkeit entscheidend. An allen übrigen Orten, an denen der Steuerzahler tätig
wird, liegt eine Dienst- bzw. Geschäftsreise vor. Welche Reisekosten hierbei geltend gemacht
werden können, wird nachfolgend erläutert.
Zu den Reisekosten gehören
 Fahrtkosten
 Verpflegungsmehraufwendungen
 Übernachtungskosten
 Reisenebenkosten
Ein steuerlicher Ansatz dieser Aufwendungen/Kosten ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie durch eine beruflich veranlasste Dienstreise bzw. eine Geschäftsreise entstehen.
I. Dienstreisen von Arbeitnehmern
Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und
seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner
individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise keine erste Tätigkeitsstätte hat oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Erste Tätigkeitsstätte
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (Unternehmen im gleichen Konzern) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B.
eines Kunden), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge,
Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten. Allerdings bestimmt die Finanzverwaltung, dass auch Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder
Sanitäreinrichtungen befinden, ebenfalls „ortsfeste“ betriebliche Einrichtungen darstellen und damit zur
ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers werden können.
Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Arbeitnehmer anmietet.
Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
sowie durch die Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, die diese konkretisieren. Dabei
zählen zu den arbeitsrechtlichen Weisungen alle schriftlichen aber auch mündlichen Absprachen oder
Weisungen. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet,
ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätig-
keitsstätten ausübt. Steuerrechtlich nicht anerkannt wird allerdings, dass der Arbeitnehmer einer Einrichtung arbeitsrechtlich (formal) zugeordnet wird, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung – auch
nicht in geringem Umfang – tätig werden soll. Ein Tätigwerden in ganz geringem Umfang reicht aber
schon aus. Dabei darf keine Zuordnung aus rein steuerlichen Überlegungen heraus getroffen werden.
Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen ist entscheidend, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich
standhalten.
Die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Die Zuordnungsentscheidung muss auf Dauer angelegt sein. Von einer dauerhaften
Zuordnung wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer



unbefristet,
für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen) oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Die Zuordnung „bis auf Weiteres“ gilt als dauerhaft.
Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig,
ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer



typischerweise arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug,
Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben, ist hingegen nicht ausreichend und somit zur Festlegung als erste Tätigkeitsstätte unbeachtlich.
Je Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitstätte. Liegen die oben genannten Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitstätte erste Tätigkeitsstätte,
die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der
Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. Die
Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind in diesem Fall als Auswärtstätigkeit zu sehen.
Als erste Tätigkeitsstätte wird auch eine Bildungseinrichtung behandelt, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Dies gilt nicht für Werkstudenten
oder Studenten/Azubis in einer dualen Ausbildung, hier trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welche
Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte ist.
Fahrtkosten
Unter Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer durch die
persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der gezahlte Fahrpreis maßgebend. Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Auto, dann sind
die Kfz-Kosten anteilmäßig (Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern) anzusetzen. Anstelle eines Einzelnachweises der tatsächlichen Gesamtkosten können dabei die Fahrtkosten
mit pauschalen Kilometersätzen geltend gemacht werden. Es werden für den Fahrtkilometer folgende
Pauschsätze gewährt:
 bei einem Personenkraftwagen 0,30 Euro
 für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro
Liegt eine Dienstreise vor, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten auch steuerfrei ersetzten. In diesem Fall kann sie der Arbeitnehmer nicht (noch einmal) als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den
Teil der Fahrtkosten in seiner Steuererklärung geltend macht, die über den steuerfreien Ersatz des Arbeitgebers hinausgeht.
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Ob eine Dienstreise oder Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist vor allem deshalb entscheidend, da für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die einfache Entfernung (Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale) mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abgerechnet, bei einer
Dienstreise jedoch die Hin- und Rückfahrt pauschal mit 0,30 Euro je Kilometer bzw. mit den tatsächlichen
Kosten geltend gemacht werden kann.
Sammelpunkt
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat aber einen vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten
Ort, an dem er sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegungen regelmäßig einzufinden oder von
dem aus er seine dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig aufzunehmen hat, so kann er die Fahrten von seiner Wohnung dorthin entgegen der früheren Regelung nur mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten berücksichtigen.
Weiträumiges Arbeitsgebiet
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem weiträumigen Arbeitsgebiet auszuüben, gilt dies für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls. Hat der Arbeitnehmer das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang aus zu betreten oder zu befahren, so ist für die Fahrten von der
Wohnung zu diesem Zugang zu dem weiträumigen Arbeitsgebiet nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) zu berücksichtigen. Wird das weiträumige Arbeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen
aus betreten oder befahren, ist aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum
nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale zu berücksichtigen; für die Fahrten von der Wohnung
zu den weiter entfernten Zugängen können hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. In
einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B. Zusteller, Hafenmitarbeiter und Forstarbeiter
tätig. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets oder für Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang, sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Kilometerpauschalen für die
gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen, sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen.
Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten
sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat diese Festlegung keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte – und damit auswärts – tätig wird.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen dürfen bei einer Auswärtstätigkeit nur mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht zulässig. Maßgebend ist allein die Dauer der Abwesenheit an dem Kalendertag, an dem eine Dienstreise
durchgeführt wird. Für die Inanspruchnahme der eintägigen Verpflegungspauschale wird eine Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden vorausgesetzt. Ferner wird unterschieden zwischen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten und eintägigen auswärtigen Tätigkeiten ohne Übernachtung:
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen seit 2014
Dauer der Abwesenheit
Für jeden Kalendertag an dem der Steuerzahler 24 Stunden
auswärtig tätig ist
Bei Übernachtung: An- und Abreisetag
(ohne Mindestabwesenheit) je
Bei eintägiger Dienstreise ohne Übernachtung mit
mehr als 8 Stunden Abwesenheit
Pauschbetrag
24 €
12 €
12 €
Der Arbeitgeber kann diese Pauschalen im Rahmen einer Reisekostenabrechnung direkt steuerfrei an
den Arbeitgeber auszahlen.
Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne
Übernachtung) auswärts tätig, können die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeit zusammengerechnet und
im Fall der Tätigkeit über Nacht für den Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer
den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist
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Erhält ein Arbeitnehmer bei einer Dienstreise übliche Mahlzeiten (nicht mehr als 60 €) von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich, dann werden die Pauschalen für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40
Prozent des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Dies entspricht im Inland für ein Frühstück 4,80 Euro sowie für ein Mittag- und Abendessen je 9,60 Euro. Sofern
dem Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen die Verpflegungspauschalen zustehen würden,
muss die Mahlzeit nicht mit dem Sachbezug versteuert werden.
Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im
Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem
dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Lediglich Chipstüten, Salzgebäck und vergleichbarer Knabbereien stellen keine Mahlzeiten dar. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.B. belegte Brötchen, Kuchen,
Obst) der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung
der Verpflegungspauschale führt. Eine feste Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder
Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die
zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Es ist sogar unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer
die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit überhaupt isst.
Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn Reisekostenvergütungen wegen dieser
Mahlzeiten einbehalten bzw. gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert (amtlicher Sachbezugswert: Frühstück 2016: 1,67 €; Mittag- und Abendessen 2016: je 3,10 €) werden. Zahlt der Arbeitnehmer
ein Entgelt für die Mahlzeit erfolgt in dieser Höhe keine Kürzung. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
übliche Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt, muss er künftig zwingend auf
der Lohnsteuerbescheinigung den Kennbuchstaben „M“ bescheinigen.
Achtung: Sofern das Betriebstättenfinanzamt für steuerfrei gezahlte Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist für eine Übergangszeit (bis max. 2017) keine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ nötig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen. Es muss kein geldwerter Vorteil für die Mahlzeiten versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann
für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
Anreisetag
Abreisetag
Zwischentag
Gesamt
Kürzung
12,00 Euro
12,00 Euro
24,00 Euro
48,00 Euro
28,80 Euro
verbleiben
19,20 Euro
2 x 4,80 Euro Frühstück, 2 x 9,60 Euro
Mittag-/Abendessen
Werbungskosten
Der Arbeitnehmer kann 19,20 Euro als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen. Alternativ könnte ihm der Arbeitgeber 19,20 Euro steuerfrei als Reisekostenerstattung auszahlen.
Dreimonatsfrist
Bei derselben längerfristigen Dienstreise ist die Steuerfreiheit von Verpflegungspauschalen bzw. der
Werbungskostenabzug auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung dieser Auswärtstätigkeit führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Es ist unerheblich, aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird. Hat der Arbeitnehmer keine Tätigkeitsstätte (z. B. Fahrtätigkeit), gelten die Beschränkungen der Dreimonatsfrist nicht, Verpflegungsmehraufwendungen können auch darüber hinaus
geltend gemacht werden.
-4-
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche
Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, so sind
die Aufwendungen maßgebend, die für ein Einzelzimmer im selben Haus entstanden wären, dementsprechend sind auch die Mehraufwendungen auszuscheiden, wenn der Arbeitnehmer ein Haus oder eine
Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitnehmer in keinem Dienstverhältnis stehen. Führt auch die weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten
gleichmäßig aufzuteilen.
Bei längerfristigen Dienstreisen an derselben Tätigkeitsstätte sind nach 48 Monaten Kosten für die Unterkunft nur noch in Höhe von höchstens 1.000 Euro im Monat abzugs- bzw. erstattungsfähig. Von einer
längerfristigen Dienstreise an derselben Tätigkeitsstätte ist auch auszugehen, wenn diese nicht arbeitstäglich aufgesucht wird. Es genügt auch, wenn an der Tätigkeitsstätte über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig infolge der beruflichen Tätigkeit z. B. einmal oder mehrmals wöchentlich übernachtet wird.
Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn
der 48-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert. Aus welchem Grund (z. B.
Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird ist unerheblich.
Übernachtungskosten können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein Einzelnachweis der Kosten vorliegt. Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber Übernachtungskosten erstattet. Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen bei der Arbeitgebererstattung anstelle eines Einzelkostennachweises Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) angesetzt werden (siehe Übersicht im Anhang).
Wird in einer Hotelrechnung für Unterkunft und Frühstück nur ein Gesamtpreis ausgewiesen und
kann der Frühstückspreis nicht festgestellt werden, dann erfolgt eine pauschale Kürzung der Reisekosten, bei einer Übernachtung im Inland ist eine Kürzung um 4,80 Euro vorzunehmen.
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten (z. B. „Business-Package“)
für Nebenleistungen ausgewiesen, ohne dass der Preis für das Frühstück zu erkennen ist, so ist die Kürzung in Inland um 4,80 Euro auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses
Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu behandeln. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn in
diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen (z.B. für
Pay-TV, private Telefonate, Massagen) enthalten sind.
Reisenebenkosten
Zu den Reisekosten, die steuerlich angesetzt werden können, gehören schließlich noch die Reisenebenkosten. Diese Kosten, die in den Richtlinien nur beispielhaft genannt sind (z. B. Aufwendungen für die
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Trinkgelder, Parkgebühren, Telefonkosten), können nur in
tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Pauschbeträge gibt es für die Reisenebenkosten nicht.
Auslandsreisen
Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen
gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die der Bundesfinanzminister im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gibt. Die Übersicht im Anhang enthält die Pauschbeträge, die bei Auslandsdienstreisen ab
dem 1.1.2016 angesetzt werden dürfen.
Steuereffekt
Arbeitnehmer können die vorgenannten Reisekosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten, geltend machen. Das ist allerdings nur möglich, soweit die Reisekosten nicht vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt wurden. Die steuerfreie Erstattung von Reisekosten kommt wiederum nur in Betracht,
soweit der Arbeitgeber Reisekosten im Rahmen der vorgenannten Regelung vergütet. Beim Ansatz von
Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen als Werbungskosten ist ein Nachweis der tatsächlichen
-5-
Kosten erforderlich. Pauschbeträge für Übernachtungen werden – anders als bei der Arbeitgebererstattung - nicht mehr anerkannt. Bei der steuerlichen Auswirkung von Reisekosten ist daran zu denken, dass
sich Reisekosten als Werbungskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie - ggf. mit anderen
Werbungskosten - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € überschreiten.
II. Geschäftsreisen für Unternehmer
Wird ein Selbständiger vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit (Betriebstätte) entfernt tätig, liegt eine Geschäftsreise vor.
Betriebstätte
Unter Betriebstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Selbständigen zu verstehen, das heißt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Selbständigen, des Auftraggebers oder eines
vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Es
kann also im Sinne des Reisekostenrechts für den Selbständigen eine Betriebstätte auch beim Auftraggeber
vorliegen, auch wenn der Steuerzahler hierüber keine Verfügungsmacht hat. Ein häusliches Arbeitszimmer ist
keine Betriebstätte.
Die Betriebstätte besteht dann dauerhaft, wenn die Tätigkeit dort unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Für
die Prognose der voraussichtlichen Dauer kann auf die Dauer des Auftragsverhältnisses abgestellt werden.
Wird dieses später verlängert, ist die Prognose für die Zukunft neu zu stellen; bereits vergangen Zeiträume
sind in die Prüfung des 48-Monatszeitraums nicht einzubeziehen.
Mehrere Betriebstätten
Übt der Steuerzahler seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebstätten aus, ist die erste Betriebstätte
anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Erste Betriebstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerzahler normalerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem
Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten
zu, ist die der Wohnung des Steuerzahlers näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebstätte.
Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebstätte sein. Wird der Steuerzahler typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebstätten sind tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte im Grundsatz unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Hat der Steuerzahler keine erste Betriebstätte, sucht er aber nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich auf, kann er für die Fahrten
zwischen seiner Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) als Betriebsausgaben geltend machen.
Abzugsfähige Kosten
Die unter I. für Arbeitnehmer dargestellten Grundsätze zu den Reisekosten sind sinngemäß für die Selbständigen anzuwenden. So kann auch der Selbständige im Grundsatz Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Fahrtkosten geltend machen. Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten
Betriebstätte kann lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden. Für alle anderen Fahrten – auch für
die Fahrten zwischen verschiedenen Betriebstätten – sind die tatsächlich für ein Privatfahrzeug entstandenen
Kosten oder alternativ die Fahrtkostenpauschale (0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer) anzusetzen. Dies
gilt nicht, wenn ein Betriebs-Pkw verwendet wird.
Übernachtungskosten sind nur in tatsächlich entstandener Höhe abzugsfähig, ein pauschaler Ansatz ist nicht
möglich. Für die Verpflegung während der Geschäftsreise darf der Unternehmer nur die Verpflegungspauschelen geltend machen, der Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten ist für die Einkommensteuer ausgeschlossen. Bei Rechnungen, in denen der Preis für die Verpflegung nicht gesondert ausgewiesen ist (z. B.
Tagungspauschalen), sind die Verpflegungspauschalen im Inland für ein Frühstück um 4,80 Euro, für ein Mittag- bzw. Abendessen um 9,60 Euro zu kürzen. Die Verpflegungspauschalen müssen nicht gekürzt werden,
wenn dem Selbständigen von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, weil er z. B. von seinem Geschäftspartner zum Essen eingeladen wird oder wenn er selbst bei seiner
Geschäftsreise Geschäftspartner zum Essen einlädt.
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Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei
Auslandsreisen innerhalb Europas nach Nordamerika, Japan und China ab 1.1.2016
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen
Land
Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
China
–
Chengdu
–
Hongkong
–
Peking
–
Shanghai
–
im Übrigen
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
–
Lyon
–
Marseille
–
Paris sowie die Departements
Pauschbetrag für
Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens
24 Stunden je Kalendertag
für den An- und
Abreisetag sowie
bei einer Abwesenheitsdauer von
mehr als
8 Stunden je
Kalendertag
€
29
34
41
18
22
€
20
23
28
12
15
€
90
45
135
73
90
35
74
46
50
40
60
27
39
24
49
31
33
27
40
18
26
105
145
142
128
113
150
71
136
53
51
58
36
34
39
83
86
135
48
44
32
29
89
81
57
42
44
47
38
28
29
32
125
132
92
108
39
52
34
26
35
23
156
160
126
53
51
36
34
153
156
92[Hauts-de-Seine], 93 [Seine- Saint-Denis]
und 94 [Val-de- Marne]
–
Straßburg
–
im Übrigen
Griechenland
–
Athen
–
im Übrigen
Irland
Island
Italien
–
Mailand
–
Rom
–
im Übrigen
Japan
–
Tokio
–
im Übrigen
-7-
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen
Land
Kanada
–
Ottawa
–
Toronto
–
Vancouver
–
im Übrigen
Kosovo
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Moldau, Republik
Monaco
Montenegro
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
–
Breslau
–
Danzig
–
Krakau
–
Warschau
–
im Übrigen
Portugal
Rumänien
–
Bukarest
–
im Übrigen
Russische Föderation
–
Moskau
(außerSt.
Gästewohnungen
der
–
Petersburg
Deutschen
Botschaft)
–
im Übrigen
San Marino
Schweden
Schweiz
–
Genf
–
im Übrigen
Serbien
Pauschbetrag für
Übernachtungskosten
bei einer Abwesen- für den An- und Abheitsdauer von minreisetag sowie bei
destens
einer Abwesen24 Stunden je Kalenheitsdauer von
dertag
mehr als
8 Stunden je
Kalendertag
€
€
€
35
52
48
44
26
28
30
53
24
47
45
24
18
41
29
46
64
36
24
35
32
29
17
19
20
36
16
32
30
16
12
28
20
31
43
24
110
142
106
111
65
75
80
180
68
102
112
95
100
52
95
119
182
104
33
29
28
30
27
36
22
20
19
20
18
24
92
77
88
105
50
92
26
27
17
18
100
80
30
24
21
41
50
20
16
14
28
33
118
104
78
77
168
64
62
30
43
41
20
195
169
90
-8-
Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen
Land
Pauschbetrag für
Übernachtungskosten
bei einer Abwesen- für den An- und Abheitsdauer von minreisetag sowie bei
destens
einer Abwesen24 Stunden je Kalenheitsdauer von
dertag
mehr als
8 Stunden je
Kalendertag
€
€
€
Slowakische Republik
24
16
130
Slowenien
30
20
95
Spanien
32
21
118
–
Barcelona
32
21
98
–
Kanarische Inseln
41
28
113
–
Madrid
32
21
110
–
Palma de Mallorca
29
20
88
–
im Übrigen
Tschechische Republik
24
16
97
Türkei
35
24
104
–
Istanbul
42
28
80
–
Izmir
40
27
78
–
im Übrigen
Ukraine
36
24
85
Ungarn
30
20
75
Vatikanstaat
52
35
160
Vereinigte Staaten von Amerika
(USA)
57
38
122
–
Atlanta
48
32
206
–
Boston
48
32
130
–
Chicago
57
38
136
–
Houston
48
32
153
–
Los Angeles
57
38
102
–
Miami
48
32
215
–
New York City
110
48
32
–
San Francisco
205
57
38
–
Washington, D. C.
48
32
102
–
im Übrigen
Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland
–
London
62
41
224
45
30
115
–
im Übrigen
Weißrussland
27
18
109
39
26
90
Zypern
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den
der Steuerzahler vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und
für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts
im Ausland maßgebend.
Unser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben
erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.
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