Welche Auswirkungen hat es, wenn der Spediteur selbst als Frachtführer tätig wird? Ausgehend von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen Speditions – oder Frachtvertrag wird man in der Praxis feststellen, dass der Anspruchsteller im Rahmen eines Speditionsauftrages häufig versuchen wird, den eingesetzten Unternehmer als vertraglichen Frachtführer zu qualifizieren. Der Grund liegt darin, dass der Frachtführer einer weitaus größeren Haftung ausgesetzt ist. Exakt abzugrenzen ist daher zwischen einem Speditionsvertrag und einem Frachtvertrag. Von einem Speditionsvertrag ist auszugehen, wenn der Vertragszweck darauf gerichtet ist, dass einzig die Beförderung von dem Spediteur zu organisieren ist. Ist der Vertragsinhalt jedoch darauf gerichtet, dass der Spediteur die Beförderung gar selbst durchzuführen hat, so handelt es sich meist um einen Frachtvertrag. Das bedeutet, dass für den Spediteur, anders als für den Frachtführer, keine Verpflichtung zum Transport besteht. Der Spediteur hat den Transport lediglich zu organisieren. Dies wirkt sich natürlich auch auf die Haftung aus. Unter bestimmten Voraussetzungen können den Spediteur jedoch hinsichtlich der Beförderung, die Rechte und Pflichten eines Frachtführers treffen, so dass der Spediteur ausnahmsweise nach den strengen Voraussetzungen des Frachtrechts haften muss. Das Gesetz unterwirft den Spediteur in drei Konstellationen der Haftung des Frachtführers: Selbsteintritt, Fixkostenspedition und Sammelladungstransport §§ 458-460 HGB. Im Einzelnen: beim Selbsteintritt wird die Beförderung durch den Spediteur selbst ausgeführt. Um eine Fixkostenvereinbarung handelt es sich, wenn der Spediteur im vorherein einen feststehenden Kostensatz als Vergütung vereinbart. Von einem Sammelladungstransport spricht man hingegen, wenn ein Gut zusammen mit Gütern anderer Versender aufgrund eines für eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages versendet wird. Es gilt also die Konsequenzen im Blick zu behalten. Verletzt der Spediteur seine speditionellen Pflichten, so haftet der Spediteur nach dem Speditionsrecht. Verletzt der Spediteur jedoch Pflichten, die dem frachtrechtlichen Bereich zuzuordnen sind, so richtet sich die Haftung des Spediteurs nach der jeweils auf den konkreten Fall anzuwendenden strengeren Haftungsordnung des Frachtführers (z.B. §§ 425ff. HGB, Art. 17ff. CMR). Einfach zusammengefasst bedeutet dies, dass Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Spediteurs fallen, dem Speditionsrecht zuzuordnen sind. Diese richten sich im deutschen Recht nach § 453 HGB. Tätigkeiten hingegen, die unmittelbar mit der Beförderung selbst zusammenhängen, werden dem Frachtrecht zugeordnet. Eine exakte Abgrenzung des Haftungsregimes birgt zwar stets Konfliktpotential zwischen den Parteien, lohnt sich jedoch! Maryam Mamozai Rechtsanwältin Avvocato (stbl) · Maître en droit www.mm-legale.de
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