Welche Auswirkungen hat es, wenn der

Welche Auswirkungen hat es, wenn der Spediteur selbst als
Frachtführer tätig wird?
Ausgehend von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf
einen Speditions – oder Frachtvertrag wird man in der Praxis
feststellen,
dass
der
Anspruchsteller
im
Rahmen
eines
Speditionsauftrages häufig versuchen wird, den eingesetzten
Unternehmer als vertraglichen Frachtführer zu qualifizieren. Der
Grund liegt darin, dass der Frachtführer einer weitaus größeren
Haftung ausgesetzt ist.
Exakt abzugrenzen ist daher zwischen einem Speditionsvertrag
und einem Frachtvertrag. Von einem Speditionsvertrag ist auszugehen, wenn der Vertragszweck
darauf gerichtet ist, dass einzig die Beförderung von dem Spediteur zu organisieren ist. Ist der
Vertragsinhalt jedoch darauf gerichtet, dass der Spediteur die Beförderung gar selbst
durchzuführen hat, so handelt es sich meist um einen Frachtvertrag.
Das bedeutet, dass für den Spediteur, anders als für den Frachtführer, keine Verpflichtung zum
Transport besteht. Der Spediteur hat den Transport lediglich zu organisieren. Dies wirkt sich
natürlich auch auf die Haftung aus.
Unter bestimmten Voraussetzungen können den Spediteur jedoch hinsichtlich der Beförderung,
die Rechte und Pflichten eines Frachtführers treffen, so dass der Spediteur ausnahmsweise nach
den strengen Voraussetzungen des Frachtrechts haften muss.
Das Gesetz unterwirft den Spediteur in drei Konstellationen der Haftung des Frachtführers:
Selbsteintritt, Fixkostenspedition und Sammelladungstransport §§ 458-460 HGB.
Im Einzelnen: beim Selbsteintritt wird die Beförderung durch den Spediteur selbst ausgeführt. Um
eine Fixkostenvereinbarung handelt es sich, wenn der Spediteur im vorherein einen feststehenden
Kostensatz als Vergütung vereinbart. Von einem Sammelladungstransport spricht man hingegen,
wenn ein Gut zusammen mit Gütern anderer Versender aufgrund eines für eigene Rechnung
geschlossenen Frachtvertrages versendet wird.
Es gilt also die Konsequenzen im Blick zu behalten. Verletzt der Spediteur seine speditionellen
Pflichten, so haftet der Spediteur nach dem Speditionsrecht. Verletzt der Spediteur jedoch
Pflichten, die dem frachtrechtlichen Bereich zuzuordnen sind, so richtet sich die Haftung des
Spediteurs nach der jeweils auf den konkreten Fall anzuwendenden strengeren Haftungsordnung
des Frachtführers (z.B. §§ 425ff. HGB, Art. 17ff. CMR).
Einfach zusammengefasst bedeutet dies, dass Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Spediteurs
fallen, dem Speditionsrecht zuzuordnen sind. Diese richten sich im deutschen Recht nach § 453
HGB. Tätigkeiten hingegen, die unmittelbar mit der Beförderung selbst zusammenhängen, werden
dem Frachtrecht zugeordnet.
Eine exakte Abgrenzung des Haftungsregimes birgt zwar stets Konfliktpotential zwischen den
Parteien, lohnt sich jedoch!
Maryam Mamozai
Rechtsanwältin
Avvocato (stbl) · Maître en droit
www.mm-legale.de