Eingang: Gesuch Förderbeitrag Anschluss Wärmenetz Bau und Umwelt Umwelt, Energie Kirchstrasse 2, 8750 Glarus Gesuchsteller Kontaktperson Anlagedaten Name: Vorname: Adresse: PLZ, Ort: Name: Vorname: Tel.: E-Mail: Anlagestandort Int. Nr.: Adresse Parzelle EGID Nr. PLZ, Ort Projektübersicht Wärmeversorgung von Neubau Altbau Baujahr EFH/DEFH MFH andere Nutzung Wärmenetz Abwasser ARA Industrieabwärme/KVA Wärmeverbund andere Wärmequelle Wärmeerzeugung/ Wärmepumpe Öl Zusatzheizung Gas Holz keine zusätzliche Heizung Beheizte Fläche Investitionskosten andere Zusatzheizung 2 m Anschluss Wärmenetz CHF Übergabestation CHF Bauliche Nebenarbeiten CHF Beitragssätze Anschluss Wärmenetz Ersatz einer bestehenden Heizung durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz Ein- und Zweifamilienhaus CHF 4'000.- Mehrfamilienhaus CHF 9‘000.- Nichtwohnbauten CHF 9‘000.- Einmaliger Förderbeitrag pro ersetzte Heizanlage resp. pro Übergabestation Ohne gültigen GEAK/GEAKplus reduziert sich der Betrag um 800 Franken (EFH/DEFH) resp. um 1200 Franken (MFH). Gültig sind die aktuellen, vom Regierungsrat festgelegten Ansätze, die periodisch angepasst werden können Erforderliche Beilagen Anlageschema oder Prinzipschema (erhältlich beim Installateur oder Lieferanten) Kopie Offerte Neubauten: Kopie gesetzlicher Energienachweis (Formulare EN-1a,b,c oder EN-2a,b) Es werden nur Fördergesuche mit sämtlichen erforderlichen Beilagen bearbeitet; unvollständige Gesuche werden retourniert. Einreichung Seite 1/2 Gesuch vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn einreichen an: Umweltschutz und Energie Fachstelle Energie Kirchstrasse 2 8750 Glarus 525-39/Formulare/Wärmenetz/Januar 2016/Version 1 Förderbedingungen und Informationen zum Gesuch Förderbeiträge für den Anschluss an ein Wärmenetz sind an folgende Bedingungen geknüpft: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Beitragsberechtigt sind Privatpersonen und Firmen, die Eigentümer von Liegenschaften resp. Grundstücken auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind. Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, deren Gesuch vor Installationsbeginn eingereicht wurde. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt ist der Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz, wenn das Wärmenetz im Jahresmittel zu mehr als 50 Prozent mit erneuerbaren Energiequellen gespiesen wird. Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, wenn der Anschluss ans Wärmenetz als Hauptheizung genutzt wird. Der Beitrag gilt pro ersetzte Heizanlage resp. pro neuer Übergabestation. Liegt bei der Einreichung des Gesuches kein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK/GEAKplus) vor, so reduziert sich der Förderbeitrag wie folgt: EFH/DEFH um 800 Franken; MFH um 1200 Franken; übrige um 1200 Franken. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten müssen 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden (Art. 15 EG). Dient die Anlage zur Erfüllung dieser Regel, werden für Neubauten und wesentliche Umbauten keine Förderbeiträge ausgerichtet (vergl. Formulare EN-1a, EN-1b oder EN-1c und EN-2a oder EN-2b des Energienachweises). Ausgenommen davon sind Minergie-Bauten. Das Gesuch wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen. Nach Abschluss des Projektes ist der zuständigen Fachstelle die Ausführungsbestätigung zur Auszahlung der Fördergelder einzureichen. Die vom Kanton ausbezahlten Fördermittel müssen auf der Steuererklärung beim Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden. Der Kanton Glarus, vertreten durch die Fachstelle Energie, kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die mit der Planung, der Erstellung und dem Betrieb der geförderten Anlage entstehen können. Die Fachstelle Energie hat jederzeit das Recht, Einsicht in die mit dem Beitragsgesuch zusammenhängenden Akten zu verlangen und Kontrollen an den ausgeführten Bauten und Anlagen vorzunehmen. Der Gesuchsteller willigt mit der Einreichung des Fördergesuchs in die Herausgabe aller im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fördergesuch stehenden Daten durch das Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Energie, an Dritte, insbesondere an die schweizerische Steuerbehörden (Gemeinde, Kanton, Bund), an Schlichtungsstellen und Gerichtsbehörden, sowie an Mieter und Pächter des Gesuchstellers, ein. Es besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Fördergelder (Art. 38, Abs.1 des kantonalen Energiegesetzes). Förderbeiträge können nur im Rahmen des jährlichen Budgets ausgerichtet werden. Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung des Energiefonds über die Priorität der zu fördernden Projekte. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung auf das folgende Jahr verschoben werden. Die Beitragszusicherung gilt maximal 24 Monate ab Datum der Zusicherung. Bestätigung Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit der im Gesuchsformular gemachten Angaben und die Kenntnisnahme der an die Gewährung der Förderbeiträge geknüpften Bedingungen. Datum/Ort ____________________________ Unterschrift _____________________________ Bitte leer lassen (wird durch die Bewilligungsbehörde ausgefüllt): Beitragsprüfung durch die Energiefachstelle Beitragsprüfung durch das Departement Bau und Umwelt Beitrag [CHF] Datum und Unterschrift Seite 2/2 Datum und Unterschrift 525-39/Formulare/Wärmenetz/Januar 2016/Version 1
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