Anschluss Wärmenetz

Eingang:
Gesuch Förderbeitrag
Anschluss Wärmenetz
Bau und Umwelt
Umwelt, Energie
Kirchstrasse 2, 8750 Glarus
Gesuchsteller
Kontaktperson
Anlagedaten
Name:
Vorname:
Adresse:
PLZ, Ort:
Name:
Vorname:
Tel.:
E-Mail:
Anlagestandort
Int. Nr.:
Adresse
Parzelle
EGID Nr.
PLZ, Ort
Projektübersicht
Wärmeversorgung von
Neubau
Altbau
Baujahr
EFH/DEFH
MFH
andere Nutzung
Wärmenetz
Abwasser ARA
Industrieabwärme/KVA
Wärmeverbund
andere Wärmequelle
Wärmeerzeugung/
Wärmepumpe
Öl
Zusatzheizung
Gas
Holz
keine zusätzliche Heizung
Beheizte Fläche
Investitionskosten
andere Zusatzheizung
2
m
Anschluss Wärmenetz
CHF
Übergabestation
CHF
Bauliche Nebenarbeiten
CHF
Beitragssätze
Anschluss Wärmenetz
Ersatz einer bestehenden Heizung
durch den Anschluss an ein
Fernwärmenetz
Ein- und Zweifamilienhaus
CHF 4'000.-
Mehrfamilienhaus
CHF 9‘000.-
Nichtwohnbauten
CHF 9‘000.-
Einmaliger Förderbeitrag pro ersetzte Heizanlage resp. pro
Übergabestation
Ohne gültigen GEAK/GEAKplus reduziert sich der Betrag um 800 Franken (EFH/DEFH) resp. um 1200
Franken (MFH).
Gültig sind die aktuellen, vom Regierungsrat festgelegten Ansätze, die periodisch angepasst werden können
Erforderliche
Beilagen
Anlageschema oder Prinzipschema (erhältlich beim Installateur oder Lieferanten)
Kopie Offerte
Neubauten: Kopie gesetzlicher Energienachweis (Formulare EN-1a,b,c oder EN-2a,b)
Es werden nur Fördergesuche mit sämtlichen erforderlichen Beilagen bearbeitet; unvollständige Gesuche
werden retourniert.
Einreichung
Seite 1/2
Gesuch vollständig ausgefüllt
und unterschrieben vor Baubeginn
einreichen an:
Umweltschutz und Energie
Fachstelle Energie
Kirchstrasse 2
8750 Glarus
525-39/Formulare/Wärmenetz/Januar 2016/Version 1
Förderbedingungen und Informationen zum Gesuch
Förderbeiträge für den Anschluss an ein Wärmenetz sind an folgende Bedingungen geknüpft:
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Beitragsberechtigt sind Privatpersonen und Firmen, die Eigentümer von Liegenschaften resp. Grundstücken auf dem
Gebiet des Kantons Glarus sind.
Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, deren Gesuch vor Installationsbeginn eingereicht wurde. Ein anschliessender
Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
Beitragsberechtigt ist der Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz, wenn das Wärmenetz im Jahresmittel zu mehr als
50 Prozent mit erneuerbaren Energiequellen gespiesen wird.
Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, wenn der Anschluss ans Wärmenetz als Hauptheizung genutzt wird.
Der Beitrag gilt pro ersetzte Heizanlage resp. pro neuer Übergabestation.
Liegt bei der Einreichung des Gesuches kein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK/GEAKplus) vor, so reduziert
sich der Förderbeitrag wie folgt: EFH/DEFH um 800 Franken; MFH um 1200 Franken; übrige um 1200 Franken.
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten müssen 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden (Art. 15 EG). Dient die Anlage zur Erfüllung dieser Regel,
werden für Neubauten und wesentliche Umbauten keine Förderbeiträge ausgerichtet (vergl. Formulare EN-1a, EN-1b
oder EN-1c und EN-2a oder EN-2b des Energienachweises). Ausgenommen davon sind Minergie-Bauten.
Das Gesuch wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt. Als
Stichtag gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.
Nach Abschluss des Projektes ist der zuständigen Fachstelle die Ausführungsbestätigung zur Auszahlung der
Fördergelder einzureichen.
Die vom Kanton ausbezahlten Fördermittel müssen auf der Steuererklärung beim Liegenschaftsunterhalt in Abzug
gebracht werden.
Der Kanton Glarus, vertreten durch die Fachstelle Energie, kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die mit der
Planung, der Erstellung und dem Betrieb der geförderten Anlage entstehen können.
Die Fachstelle Energie hat jederzeit das Recht, Einsicht in die mit dem Beitragsgesuch zusammenhängenden Akten zu
verlangen und Kontrollen an den ausgeführten Bauten und Anlagen vorzunehmen.
Der Gesuchsteller willigt mit der Einreichung des Fördergesuchs in die Herausgabe aller im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Fördergesuch stehenden Daten durch das Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Energie, an Dritte,
insbesondere an die schweizerische Steuerbehörden (Gemeinde, Kanton, Bund), an Schlichtungsstellen und
Gerichtsbehörden, sowie an Mieter und Pächter des Gesuchstellers, ein.
Es besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Fördergelder (Art. 38, Abs.1 des kantonalen Energiegesetzes).
Förderbeiträge können nur im Rahmen des jährlichen Budgets ausgerichtet werden. Bei knappen Mitteln entscheidet
die Fondsverwaltung des Energiefonds über die Priorität der zu fördernden Projekte. Bei ausgeschöpftem Budget kann
die Auszahlung auf das folgende Jahr verschoben werden.
Die Beitragszusicherung gilt maximal 24 Monate ab Datum der Zusicherung.
Bestätigung
Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit der im Gesuchsformular gemachten
Angaben und die Kenntnisnahme der an die Gewährung der Förderbeiträge geknüpften Bedingungen.
Datum/Ort
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Unterschrift
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Bitte leer lassen (wird durch die Bewilligungsbehörde ausgefüllt):
Beitragsprüfung durch die Energiefachstelle
Beitragsprüfung durch das Departement Bau und Umwelt
Beitrag [CHF]
Datum und Unterschrift
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Datum und Unterschrift
525-39/Formulare/Wärmenetz/Januar 2016/Version 1