ERLÄUTERUNGEN ZUM PRÜFUNGSVERFAHREN DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Musikalienhändler/-in Die Gesamtnote errechnet wie folgt ÜBERSICHT Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsordnung genannten Kenntnisse und Fertigkeiten auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus 2 Prüfungsteilen: 1. Schriftliche Prüfung 2. Mündliche Prüfung Die schriftliche Prüfung gliedert sich in 4 Prüfungsfächer, die jeweils nach dem 100-Punkte-Schlüssel bewertet werden, aber mit unterschiedlicher Gewichtung zum Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung beitragen: Fach Bewertung Maximale Punktzahl 100 Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Schriftliche Prüfung + Mündliche Prüfung Summe = 200 Gesamtergebnis geteilt durch 2 = 100 100 Nach dem letzten Prüfungstzeil wird dem Prüfungsteilnehmer vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung ausgehändigt, in dem das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Prüfung bestätigt ist. Aufsatz/Schriftverkehr: erreichte Punkte x 0,20= Istpunkte Betriebskunde/ Wirtschaftslehre: erreichte Punkte Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis zugeschickt (§ 27 Prüfungsordnung). x 0,40 = Istpunkte Rechnen: erreichte Punkte x 0,20 = Istpunkte Buchführung: erreichte Punkte Bei nicht bestandener Abschlussprüfung ist dies dem Prüfungsteilnehmer kurz zu erläutern und auf Wiederholungsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei Auszubildenden sollte ebenfalls auf die Möglichkeit der Verlängerung hingewiesen werden Abweichungen vom Normalfall sind im Prüfungsprotokoll festzuhalten. x 0,20 = Istpunkte - Summe Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden = erreichte Punktzahl und Note schriftliche Prüfung Die Aufgaben für die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung werden mit Ausnahme des Faches Betriebskunde/Wirtschschaftslehre und Aufsatz in programmierter Form vorgegeben und vom Prüfungsausschuss entsprechend der Lösungshinweise ausgewertet. wenn entweder in der schriftlichen oder in der mündlichen Prüfung oder in beiden Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen , d.h. jeweils weniger als 50 Punkte erzielt wurden. In diesem Fall darf ein Prüfungsdokument nicht ausgehändigt werden. Punkte und Noten werden in der Niederschrift eingetragen und das Gesamtergebnis "nicht bestanden" beschlossen und dem Prüfling verkündet. (Übergabe von Blatt 2, Blatt 3 und Blatt 4 der Niederschrift). Wiederholungsprüfung Die mündliche Prüfung ist unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abzunehmen. Der Bewertung der mündlichen Prüfung ist ebenfalls der 100-PunkteSchlüssel zugrunde zu legen ( § 20 Prüfungsordnung). 100 bis 92 Punkte unter 92 bis 81 Punkte unter 81 bis 67 Punkte unter 67 bis 50 Punkte unter 50 bis 30 Punkte unter 30 bis 0 Punkte Note 1 - sehr gut Note 2 - gut Note 3 - befriedigend Note 4 - ausreichend Note 5 - mangelhaft Note 6 - ungenügend Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung ausreichende Leistungen, d.h. jeweils mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Die Noten für beide Prüfungsteile werden im Prüfungsdokument und in der Niederschrift einzeln ausgewiesen. Eine nicht bestandene Prüfung kann entsprechend den Regelungen von § 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächstmöglichsten Prüfungstermin. Der Prüfungsteilnehmer kann sich auf Antrag von der Wiederholungsprüfung von dem Prüfungsteil befreien lassen, in dem er mindestens ausreichende Leistungen ( 50 Punkte ) erreicht hat, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet und an der nächstmöglichen Prüfung teilnimmt. Auf Verlangen des Auszubildenden ist die Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung zu verlängern, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 6 Abs. 2 BBiG).
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