Erläuterung zum Prüfungsverfahren der Abschlussprüfung

ERLÄUTERUNGEN ZUM PRÜFUNGSVERFAHREN DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
Musikalienhändler/-in
Die Gesamtnote errechnet wie folgt
ÜBERSICHT
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im
Ausbildungsrahmenplan
der
Ausbildungsordnung
genannten Kenntnisse und Fertigkeiten auf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus
2 Prüfungsteilen:
1. Schriftliche Prüfung
2. Mündliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung
gliedert sich in 4 Prüfungsfächer, die jeweils nach dem
100-Punkte-Schlüssel bewertet werden, aber mit
unterschiedlicher Gewichtung zum Gesamtergebnis der
schriftlichen Prüfung beitragen:
Fach
Bewertung
Maximale
Punktzahl
100
Schriftliche
Prüfung
Mündliche
Prüfung
Schriftliche
Prüfung +
Mündliche
Prüfung
Summe
= 200
Gesamtergebnis
geteilt durch 2
= 100
100
Nach dem letzten Prüfungstzeil wird dem
Prüfungsteilnehmer vom Prüfungsausschuss eine
Bescheinigung ausgehändigt, in dem das Bestehen bzw.
das Nichtbestehen der Prüfung bestätigt ist.
Aufsatz/Schriftverkehr:
erreichte Punkte
x 0,20=
Istpunkte
Betriebskunde/
Wirtschaftslehre:
erreichte Punkte
Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling
von der zuständigen Stelle ein Zeugnis zugeschickt (§ 27
Prüfungsordnung).
x 0,40 =
Istpunkte
Rechnen:
erreichte Punkte
x 0,20 =
Istpunkte
Buchführung:
erreichte Punkte
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung ist dies dem
Prüfungsteilnehmer
kurz
zu
erläutern
und auf
Wiederholungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
Bei
Auszubildenden sollte ebenfalls auf die Möglichkeit der
Verlängerung hingewiesen werden Abweichungen vom
Normalfall sind im Prüfungsprotokoll festzuhalten.
x 0,20 =
Istpunkte
-
Summe
Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden
=
erreichte Punktzahl und Note
schriftliche Prüfung
Die Aufgaben für die Prüfungsfächer der schriftlichen
Prüfung
werden
mit
Ausnahme
des
Faches
Betriebskunde/Wirtschschaftslehre
und
Aufsatz
in
programmierter
Form
vorgegeben
und
vom
Prüfungsausschuss entsprechend der Lösungshinweise
ausgewertet.
wenn entweder in der schriftlichen oder in der mündlichen
Prüfung
oder
in
beiden
Prüfungsteilen
keine
ausreichenden Leistungen , d.h. jeweils weniger als 50
Punkte erzielt wurden. In diesem Fall darf ein
Prüfungsdokument nicht ausgehändigt werden. Punkte
und Noten werden in der Niederschrift eingetragen und
das Gesamtergebnis "nicht bestanden" beschlossen und
dem Prüfling verkündet. (Übergabe von Blatt 2, Blatt 3 und
Blatt 4 der Niederschrift).
Wiederholungsprüfung
Die mündliche Prüfung
ist unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten
Prüfungsausschuss abzunehmen. Der Bewertung der
mündlichen Prüfung ist ebenfalls der 100-PunkteSchlüssel zugrunde zu legen ( § 20 Prüfungsordnung).
100 bis 92 Punkte
unter 92 bis 81 Punkte
unter 81 bis 67 Punkte
unter 67 bis 50 Punkte
unter 50 bis 30 Punkte
unter 30 bis 0 Punkte
Note 1 - sehr gut
Note 2 - gut
Note 3 - befriedigend
Note 4 - ausreichend
Note 5 - mangelhaft
Note 6 - ungenügend
Die Abschlussprüfung ist bestanden,
wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der
mündlichen Prüfung ausreichende Leistungen, d.h. jeweils
mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Die Noten für beide
Prüfungsteile werden im Prüfungsdokument und in der
Niederschrift einzeln ausgewiesen.
Eine nicht bestandene Prüfung kann entsprechend den
Regelungen von § 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt
werden,
frühestens
zum
nächstmöglichsten
Prüfungstermin.
Der Prüfungsteilnehmer kann sich auf Antrag von der
Wiederholungsprüfung von dem Prüfungsteil befreien
lassen, in dem er mindestens ausreichende Leistungen
( 50 Punkte ) erreicht hat, sofern er sich innerhalb von zwei
Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung
anmeldet und an der nächstmöglichen Prüfung teilnimmt.
Auf Verlangen des Auszubildenden ist die Ausbildungszeit
bis zur nächstmöglichen Prüfung zu verlängern, höchstens
jedoch um ein Jahr (§ 6 Abs. 2 BBiG).