wirtschaftlich Berechtigten - First Cash Solution Vertriebs-GmbH

Informationen zur Benennung der „wirtschaftlich Berechtigten“
Wer ist der „wirtschaftlich Berechtigte“?
Der Gesetzgeber will erkennbar werden lassen, welche natürliche Person letztlich Eigentümer von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten ist, bzw. wer über eine juristische Person letztlich die Kontrolle hat. Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ gemäß dem GwG
unterscheidet sich von dem im Steuerrecht (insbesondere der AO) verwendeten Begriff.
Wirtschaftlich Berechtigter nach dem GwG ist die natürliche Person,
· in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
· auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird oder
· die hauptsächlich Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist.
Hierzu zählen insbesondere:
Bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf die Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person,
· welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
· mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert,
· jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen
verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder
diesen vergleichbaren Rechtsformen,
· jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 % oder
mehr des Vermögens kontrolliert,
· jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 % oder mehr des verwalteten
Vermögens bestimmt worden ist,
· die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte
des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
· jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,
· bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird.
Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
Wo findet man die Informationen über die Beteiligungsverhältnisse?
Die Informationen über die Anteilsverhältnisse findet man in den Gründungsdokumenten
(Gesellschaftervertrag), im Konzernspiegel oder in Beteiligungsaufstellungen. Auch der zuständige Notar oder Steuerberater, die Geschäftsführung, die Rechts-, Finanz-, Bilanz- oder
Controllingabteilung kann die Auskunft geben.
First Cash Solution Vertriebs-GmbH – Okenstr. 7 – 77652 Offenburg
Telefon: +49 (0) 7805 91696-0 – Fax: +49 (0) 7805 91696-197
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500.03.013 Stand 02/2014
Beispiele für Unternehmen mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen
Wirtschaftlich Berechtigter bei einem Einzelunternehmen:
Kunde ist ein Einzelunternehmen mit nur einem Inhaber/Eigentümer. So handelt dieser allein
im eigenen wirtschaftlichen Interesse und ist somit wirtschaftlich Berechtigter.
Wirtschaftlich Berechtigter bei einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft
bei einstufiger Beteiligungsstruktur:
Bei ausschließlich unmittelbarer Beteiligung natürlicher Personen am Kunden (einstufiger
Beteiligungsstruktur) sind wirtschaftlich Berechtigte die Anteilsinhaber, die mehr als 25 %
der Anteile halten. Deren Namen und - soweit unter Risikogesichtspunkten nötig und erhältlich - auch weitere Identifikationsmerkmale (Anschrift) sind zu erfassen
Wirtschaftlich Berechtigter bei einer GmbH mit mehrstufiger Beteiligungsstruktur:
Fall-Beispiel 1: Kunde ist GmbH (K-GmbH). 33,3 % der GmbH-Anteile hält A, 33,3 % B und
33,3% die C-GmbH. Die Anteile an der C-GmbH sind wie folgt verteilt: D hält 30 % und
E 70 %.
Ergebnis 1: A, B und E sind wirtschaftlich Berechtigte. Hinsichtlich K-GmbH: A und B sind
wirtschaftlich Berechtigte, da bei ihnen jeweils der 25%-Schwellenwert der Vermutungsregel
bei direkter Beteiligung überschritten ist. Hinsichtlich der C-GmbH kommt es auf die Stimmrechts-/Anteilsverteilung unter deren Gesellschaftern an: D ist nicht wirtschaftlich Berechtigter, da 30 % grundsätzlich nicht für Beherrschung der C-GmbH ausreichen. E ist wirtschaftlich Berechtigter, da er aufgrund seines 70 %-Anteils die Kontrolle über die C-GmbH ausüben kann.
Fall-Beispiel 2 : Kunde wiederum K-GmbH mit folgender Anteilsverteilung: Die Gesellschafter A, B, C und D halten jeweils 20 %. E hält 14 % und die F-GmbH 6 %. An der F-GmbH
sind A mit 90 % und X mit 10 % beteiligt.
Ergebnis 2 : A ist wirtschaftlich Berechtigter der K-GmbH. Zusätzlich zum 20 %-Anteil wird
ihm noch mittelbar der 6 %-Anteil zugerechnet, den die F-GmbH, die A aufgrund seines 90
%-Anteils beherrscht, an der K-GmbH hält. A kommt somit auf einen addierten Anteil an der
K-GmbH von 26 %.
Fall-Beispiel 3: Kunde wiederum K-GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A und B halten
jeweils 20 %, auf die C-GmbH entfallen 60 %. Die C-GmbH gehört zu 100 % der D-AG, die
am geregelten Markt der deutschen Börse notiert ist.
Ergebnis 3: Kein wirtschaftlich Berechtigter für die K-GmbH. A und B unterschreiten jeweils
den Schwellenwert. Die D-AG kontrolliert zwar die C-GmbH und damit indirekt auch die KGmbH. Nachdem die D-AG aber börsennotiert ist, kann hier von der Abklärung des wB abgesehen werden. Über die Erfassung der soweit festgestellten Beteiligungsstrukturen hinaus
besteht keine weitere Abklärungsverpflichtung.
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500.03.013 Stand 02/2014
Fall-Beispiel 4: Kunde ist K-GmbH & Co. KG. Am Kapital der KG ist B mit 80 % und die
Komplementär-GmbH mit 20 % beteiligt. 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH
hält der Gesellschafter A.
Ergebnis 4: B ist wirtschaftlich Berechtigter der K-GmbH & Co. KG. Bei unmittelbarer Betrachtung der GmbH & Co. KG ist aus geldwäscherechtlicher Sicht auch auf die Gesellschafterstellung (Komplementär/Kommanditist) neben der Anteilsverteilung (d.h. auf die Beteiligungsstruktur) abzustellen. Daher ist B aufgrund seiner Kapitalbeteiligung als wirtschaftlich
Berechtigter einzustufen, während die Kontrolle über die Komplementär-GmbH gesondert
betrachtet werden sollte. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten umfasst neben der Anteilsstruktur (Eigentum) auch die Aspekte „Kontrolle und Veranlassung“. Bei einer KG als
gesellschaftsrechtlicher „Sonderform“ mit unterschiedlichen Gesellschaftern ist es deshalb
möglich, dass der Komplementär wegen seiner gesellschaftsrechtlich dominanten Stellung
als „Vollhafter“ Kontrolle ausübt und deshalb gegebenenfalls risikobasiert zu erfassen ist. A
ist daher möglicherweise auch wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG.
Wirtschaftlich Berechtigter bei einer nicht-börsennotierten AG:
Die wirtschaftlich Berechtigten können analog dem Fall-Beispiel 1/Ergebnis 1 bei einer
GmbH mit mehrstufiger Beteiligungsstruktur ermittelt werden.
Wirtschaftlich Berechtigter bei einer börsennotierten AG:
Ist der Kunde eine börsennotierte AG, so kann laut §5 GwG die vereinfachte Sorgfaltspflicht
angewandt werden und von der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten abgesehen werden.
Wirtschaftlich Berechtigter bei einer eingetragenen Genossenschaft:
Fall-Beispiel: Kunde ist eG mit mindestens vier Mitgliedern (natürliche Personen), die zu
gleichen Teilen Geschäftsguthaben unterhalten.
Ergebnis: In der Regel kein wirtschaftlich Berechtigter. Alle Mitglieder unterschreiten den
Schwellenwert (> 25 %) hinsichtlich ihrer Kapitalbeteiligung; wegen der grundsätzlichen
Stimmrechtsgleichheit der Mitglieder ergibt sich regelmäßig auch hinsichtlich der Kontrollausübung nichts anderes. Allerdings kann bei Einräumung von Mehrstimmrechten der
Schwellenwert bei einzelnen Mitgliedern erreicht werden, was dementsprechend bei sehr
kleinen Genossenschaften in Erfahrung zu bringen ist. Im Ergebnis sind regelmäßig nur bei
Genossenschaften mit lediglich drei Mitgliedern diese auch wirtschaftlich Berechtigte der
Genossenschaft. Bei Genossenschaften mit vier oder mehr Mitgliedern können allenfalls
eingeräumte Mehrstimmrechte zu einer Kontrollausübung von > 25 % bei einzelnen Mitgliedern führen.
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