Europäische Kommission - Pressemitteilung Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein Brüssel, 10. Dezember 2015 Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein Die Europäische Kommission hat Ungarn heute ein Aufforderungsschreiben übermittelt, mit dem ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften eingeleitet wird. Nach Auffassung der Kommission sind einige der ungarischen Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU-Recht (insbesondere Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie 2010/64/EU) vereinbar. Die Kommission hatte bereits die im Juli und September 2015 vom ungarischen Parlament als Reaktion auf die Migrationskrise verabschiedeten Gesetzesänderungen geprüft und den ungarischen Behörden ein Verwaltungsschreiben mit ihren vorläufigen Bedenken übermittelt. Nach sorgfältiger Prüfung der Antwort der ungarischen Behörden konnten mehrere Bedenken nach wie vor nicht ausgeräumt werden: Erstens befürchtet die Kommission im Hinblick auf die Asylverfahren, dass es im Rahmen von Rechtsbehelfen nicht möglich ist, auf neue Fakten und Umstände zu verweisen, und dass Ungarn Entscheidungen im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht automatisch aussetzt, sondern dass Antragsteller bereits vor Verstreichen der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder vor der Prüfung des Rechtsbehelfs effektiv gezwungen werden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen. In der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie sind gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und klare Vorschriften für die Beantragung von Asyl festgelegt. Sie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – auch an den Grenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden. Zweitens befürchtet die Kommission im Hinblick auf das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, dass das ungarische Gesetz über beschleunigte Strafverfahren wegen irregulären Grenzübertritts gegen die Vorschriften der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verstößt, die sicherstellt, dass jede verdächtige oder angeklagte Person, die die Verfahrenssprache nicht versteht, eine schriftliche Übersetzung aller wichtigen Dokumente, auch eines etwaigen Urteils, erhält. Drittens bestehen im Hinblick auf das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass gemäß den neuen ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Asylantrags eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ ist. Zudem scheint der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichtssekretären auf vorgerichtlicher Ebene getroffen werden, einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und Artikel 47 der Grundrechtecharta zu begründen. Aufgrund dieser Bedenken hat die Kommission heute ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Ungarn ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die ungarischen Behörden haben zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten. Zusätzlich zu dem diese Punkte betreffenden Aufforderungsschreiben wird die Kommission weiterhin bilaterale Kontakte mit den ungarischen Behörden unterhalten und zusätzliche Erläuterungen zu anderen noch offenen Punkten verlangen. Hintergrund Ein Aufforderungsschreiben stellt als erstes offizielles Auskunftsersuchen die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Die ungarischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission von Ungarn keine oder keine zufriedenstellende Antwort auf das Schreiben, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Weitere Informationen Überwachung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich Inneres Wichtige Beschlüsse zu Vertragsverletzungsverfahren im Dezember 2015: MEMO/15/6223 Allgemeines zum Vertragsverletzungsverfahren: MEMO/12/12 Vertragsverletzungsverfahren IP/15/6228 Kontakt für die Medien: Natasha BERTAUD (+32 2 296 74 56) Tove ERNST (+32 2 298 67 64) Tim McPHIE (+ 32 2 295 86 02) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
© Copyright 2024 ExpyDoc