Teil 6

Lebensmittelrecht
Fachblatt 4/2011 29
Grundlagen der Deklaration
Teil 6: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) können bei bestimmten Konsumentengruppen nach deren Genuss gesundheitliche Probleme auslösen. Die Auswirkungen sind unterschiedlich und individuell. Bei Allergikern sowie bei Personen
mit Lebensmittelunverträglichkeiten können bereits geringste Spuren des Auslösers zu Beschwerden führen. Der Gesetzgeber definiert die Lebensmittel, deren
Angabe und ab welchen Mengen diese in der Deklaration anzugeben sind.
Glutenhaltiges Getreide
Erdnüsse
Definierte Lebensmittel und daraus
gewonnene Erzeugnisse
– Glutenhaltiges Getreide
– Krebstiere
– Eier
– Fische – Erdnüsse
– Sojabohnen
– Milch – Hartschalenobst (Nüsse)
– Sellerie
– Senf
– Sesamsamen
– Schwefeldioxid und Sulfite
– Lupinen
– Weichtiere
Angabe (Auszeichnung)
Grundsätzlich sind die definierten Lebensmittel in jedem Fall
im Verzeichnis der Zutaten deutlich zu bezeichnen. Das bedeutet:
– Bei Malz muss die Getreideart angegeben werden
­(z. B. Gerstenmalz)
– Bei Lecithin ist das Ursprungsmaterial anzugeben
(z. B. Sojalecithin)
– Auch Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe, in Aromen
zulässige Antioxidantien und Konservierungsmittel sowie
übertragene Zusatzstoffe (z. B. Farbstoff E129 [auf Weizenstärke])
In diesen Fällen kann es für den Konsumenten hilfreich sein,
wenn auf der Deklaration eine «Allergikerinfo» (z. B. Enthält:
Gluten, Milchbestandteile, Eier…) aufgeführt ist.
Auf die vom Gesetzgeber definierten Zutaten muss auch
hingewiesen werden, wenn diese unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sein können. Folgende unbeabsichtigte
Vermischungen können in unserer Branche vorkommen:
Eier
– Beigabe über Halbfabrikate (z. B. Spuren von Haselnüssen
in Couverture oder Schraps)
– Rückstände von allergieauslösenden Zutaten in Maschinen, Gerätschaften und Formen
– Beigabe über Rohstoffe (z. B. Sulfite über Trockenfrüchte
und Wein) usw.
Hier gelten folgende minimale Limiten, und ab diesen Mengen ist eine Zutat als «Allergen» zu kennzeichnen:
Sulfite
10 mg SO2 (Schwefeldioxid) je Kilogramm
oder Liter genussfertiges
Lebensmittel
Glutenhaltiges Getreide 10 mg Prolamin (Gliadin)
je 100 g Trockenmasse des
Lebensmittels
Pflanzliche Öle und
Fette mit vollständig
raffiniertem Erdnussöl
10 g Erdnussöl je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel
Übrige Fälle
1 g je Kilogramm oder Liter
genussfertiges Lebensmittel
In diesen Fällen ist der Hinweis (z. B.: «kann Erdnüsse, Gluten,
Milchbestandteile usw. enthalten») direkt nach dem Verzeichnis
­der Zutaten aufzuführen.
Weitere wichtige Informationen finden Sie in folgenden
Veröffentlichungen: Broschüre «Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten» vom SBKV | Informationsschreiben
­Nr. 161/2010, Bundesamt für Gesundheit, www.bag.admin.ch