Lebensmittelrecht Fachblatt 4/2011 29 Grundlagen der Deklaration Teil 6: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) können bei bestimmten Konsumentengruppen nach deren Genuss gesundheitliche Probleme auslösen. Die Auswirkungen sind unterschiedlich und individuell. Bei Allergikern sowie bei Personen mit Lebensmittelunverträglichkeiten können bereits geringste Spuren des Auslösers zu Beschwerden führen. Der Gesetzgeber definiert die Lebensmittel, deren Angabe und ab welchen Mengen diese in der Deklaration anzugeben sind. Glutenhaltiges Getreide Erdnüsse Definierte Lebensmittel und daraus gewonnene Erzeugnisse – Glutenhaltiges Getreide – Krebstiere – Eier – Fische – Erdnüsse – Sojabohnen – Milch – Hartschalenobst (Nüsse) – Sellerie – Senf – Sesamsamen – Schwefeldioxid und Sulfite – Lupinen – Weichtiere Angabe (Auszeichnung) Grundsätzlich sind die definierten Lebensmittel in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich zu bezeichnen. Das bedeutet: – Bei Malz muss die Getreideart angegeben werden (z. B. Gerstenmalz) – Bei Lecithin ist das Ursprungsmaterial anzugeben (z. B. Sojalecithin) – Auch Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe, in Aromen zulässige Antioxidantien und Konservierungsmittel sowie übertragene Zusatzstoffe (z. B. Farbstoff E129 [auf Weizenstärke]) In diesen Fällen kann es für den Konsumenten hilfreich sein, wenn auf der Deklaration eine «Allergikerinfo» (z. B. Enthält: Gluten, Milchbestandteile, Eier…) aufgeführt ist. Auf die vom Gesetzgeber definierten Zutaten muss auch hingewiesen werden, wenn diese unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt sein können. Folgende unbeabsichtigte Vermischungen können in unserer Branche vorkommen: Eier – Beigabe über Halbfabrikate (z. B. Spuren von Haselnüssen in Couverture oder Schraps) – Rückstände von allergieauslösenden Zutaten in Maschinen, Gerätschaften und Formen – Beigabe über Rohstoffe (z. B. Sulfite über Trockenfrüchte und Wein) usw. Hier gelten folgende minimale Limiten, und ab diesen Mengen ist eine Zutat als «Allergen» zu kennzeichnen: Sulfite 10 mg SO2 (Schwefeldioxid) je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel Glutenhaltiges Getreide 10 mg Prolamin (Gliadin) je 100 g Trockenmasse des Lebensmittels Pflanzliche Öle und Fette mit vollständig raffiniertem Erdnussöl 10 g Erdnussöl je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel Übrige Fälle 1 g je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel In diesen Fällen ist der Hinweis (z. B.: «kann Erdnüsse, Gluten, Milchbestandteile usw. enthalten») direkt nach dem Verzeichnis der Zutaten aufzuführen. Weitere wichtige Informationen finden Sie in folgenden Veröffentlichungen: Broschüre «Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten» vom SBKV | Informationsschreiben Nr. 161/2010, Bundesamt für Gesundheit, www.bag.admin.ch
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