Fortbildung der Koordinierungsstelle für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (KOSTA) Verordnung von Heilmitteln Freitag, 04.12.2015 Dr. med. Gitta Kudela Fachärztin für Allgemeinmedizin Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Themen 1. 2. 3. 4. 5. Heilmittel-Richtlinie Heilmittelkatalog Verordnungsgrundsätze Ausfüllhinweise/ Beispiel Muster 13 Heilmittel-Praxisbesonderheiten/ Langfristiger Heilmittelbedarf Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 2 1. Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) wesentliche Grundlage für die Verordnung von Heilmitteln, erstellt vom G-BA verbindlich für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte […] definiert Begriffe wie bspw. Regelfall, Erst- und Folgeverordnung, Ort der Leistungserbringung enthält Vorgaben wie bspw. zum Ausfüllen von Heilmittel-Verordnungsvordrucken Heilmittelkatalog ist der zweite Teil der Richtlinie Fazit: Heilmittel-Richtlinie und -katalog sind das Nachschlagewerk bei Fragen zur Verordnung von Heilmitteln! Download über die Homepage der KVSA, http://www.kvsa.de Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 3 2. Heilmittelkatalog Im Heilmittelkatalog werden Indikationen den verordnungsfähigen Heilmitteln zugeordnet Einzeldiagnosen sind zu Diagnosengruppen zusammengefasst Diagnosengruppen werden u.a. Leitsymptomatiken (Funktionsstörungen/ Schädigungen) und Therapieziele zugeordnet Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 4 3. Verordnungsgrundsätze (1) § 7 HeilM-RL: Regelfall; Erst- und Folgeverordnung Heilmittel sind als Erst- oder Folgeverordnung verordnungsfähig Jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) ist eine Folgeverordnung. Dies gilt auch bei Änderung der Leitsymptomatik und beim Einsatz unterschiedlicher Heilmittel Für die Gesamtverordnungsmenge bei mehreren Heilmitteln ist die VOMenge des vorrangigen Heilmittels zu berücksichtigen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 5 3. Verordnungsgrundsätze (2) § 7 HeilM-RL: Regelfall; Erst- und Folgeverordnung Gesamt-VO-Menge im Regelfall ausreichend für das Erreichen des Therapiezieles Nicht jede Erkrankung bedarf der Behandlung mit der Höchst-VO-Menge je Verordnung bzw. Gesamt-VO-Menge des Regelfalls Bei zwei Regelfällen zwei separate Verordnungen ausstellen, wenn voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosegruppe bestehen Rezidive oder neue Erkrankungsphasen: nach 12 Wochen behandlungsfreier Zeit neuer Regelfall möglich Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 6 3. Verordnungsgrundsätze (3) § 8 HeilM-RL: Verordnung außerhalb des Regelfalls Angabe einer medizinischen Begründung mit prognostischer Einschätzung erforderlich Längerfristige Verordnung, auch außerhalb des Regelfalls, ohne Therapieunterbrechung und quartalsübergreifend möglich Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 7 3. Verordnungsgrundsätze (4) § 11 HeilM-RL: Ort der Leistungserbringung Einzel- oder Gruppentherapie VO der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten (sog. Hausbesuch) nur aus medizinischen Gründen zulässig Behandlung in Einrichtungen (z.B. tagesstrukturierte Fördereinrichtung) ist allein keine Begründung für einen Hausbesuch Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 8 3. Verordnungsgrundsätze (5) § 12 HeilM-RL: Auswahl des Heilmittels Heilmittel A (vorrangiges Heilmittel) Heilmittel B (optionales Heilmittel) Heilmittel C (ergänzendes Heilmittel) Heilmittel D (standardisierte Heilmittelkombination) verordnungsfähig: Heilmittel A oder Heilmittel B + ggf. Heilmittel C Ausnahme: „nur“ Heilmittel C (Elektrotherapie/-stimulation, UltraschallWärmetherapie), sofern lt. Heilmittel-Katalog vorgesehen Heilmittel D Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 9 3. Verordnungsgrundsätze (6) § 15 HeilM-RL: Beginn der Heilmittelbehandlung Physiotherapie Ergotherapie Logopädie Podologie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 14 Kalendertage 14 Kalendertage 14 Kalendertage 28 Kalendertage 10 3. Verordnungsgrundsätze (7) §16 HeilM-RL: Durchführung der Heilmittelbehandlung Unterbrechung der Therapie maximal: Physiotherapie Ergotherapie Logopädie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 14 Kalendertage 14 Kalendertage 14 Kalendertage 11 4. Muster 13 – Physikalische und Podologische Therapie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 12 4. Muster 13 – Beispiel Sie möchten für einen Patienten mit der Diagnose: Z.n. Hirninfarkt (nicht näher bezeichnet) I.63.9, Hemiparese das Heilmittel Krankengymnastik ZNS/ Bobath verordnen. Der Patient, Geburtsjahr 1942, stellt sich erstmalig bei Ihnen vor. Eine ambulante Physiotherapie für seine Diagnose hat er noch nicht erhalten. Ein Hausbesuch ist Ihrer Einschätzung nach nicht notwendig. Sie wünschen einen Therapiebericht von dem Therapeuten. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 13 4. Muster 13 – Beispiel Sie möchten für einen Patienten Krankengymnastik ZNS/ Bobath verordnen. Der Patient, Geburtsjahr 1942, stellt sich erstmalig bei Ihnen vor. Eine ambulante Physiotherapie für seine Diagnose hat er noch nicht erhalten. Ein Hausbesuch ist Ihrer Einschätzung nach nicht notwendig. Sie wünschen einen Therapiebericht von dem Therapeuten. Diagnose: Z.n. Hirninfarkt (nicht näher bezeichnet) , I.63.9, Hemiparese Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 14 4. Muster 13 – Beispiel Sie möchten für einen Patienten Krankengymnastik ZNS/ Bobath verordnen. Der Patient, Geburtsjahr 1942, stellt sich erstmalig bei Ihnen vor. Eine ambulante Physiotherapie für seine Diagnose hat er noch nicht erhalten. Ein Hausbesuch ist Ihrer Einschätzung nach nicht notwendig. Sie wünschen einen Therapiebericht von dem Therapeuten. Diagnose: Z.n. Hirninfarkt (nicht näher bezeichnet) , I.63.9, Hemiparese Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 15 4. Muster 13 – Beispiel Sie möchten für einen Patienten Krankengymnastik ZNS/ Bobath verordnen. Der Patient, Geburtsjahr 1942, stellt sich erstmalig bei Ihnen vor. Eine ambulante Physiotherapie für seine Diagnose hat er noch nicht erhalten. Ein Hausbesuch ist Ihrer Einschätzung nach nicht notwendig. Sie wünschen einen Therapiebericht von dem Therapeuten. Diagnose: Z.n. Hirninfarkt (nicht näher bezeichnet) , I.63.9, Hemiparese Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 16 5. Heilmittel – Praxisbesonderheiten Anlage 8.1 zur Prüfvereinbarung Liste über Praxisbesonderheiten 158 ICD-10-Codes/Diagnosen z.B. bösartige Neubildungen Gehirn, Rückenmark, chronische Polyarthritis, juvenile Arthritis Anerkennung als Praxisbesonderheit z.T. zeitlich begrenzt (siehe Hinweis/ Spezifikation) im Prüffall vollständige Anerkennung der Verordnungskosten auch hier gilt: Arzt kann im Prüffall weitere Praxisbesonderheiten geltend machen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 17 Auszug Anlage 8.1 Prüfvereinbarung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 18 5. Heilmittel – Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf Anlage 8.2 zur Prüfvereinbarung Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf 125 ICD-10-Codes/Diagnosen z.B. infantile Zerebralparese, spinale Muskelatrophie, Elephantiasis langfristige Verordnungen (mit Genehmigung oder bei Genehmigungsverzicht der Krankenkasse) sind nicht Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht abrufbar unter: www.kvsa.de >> Praxis >> Verordnungsmanagement >> Heilmittel Beachte: Bei vergleichbaren aber nicht gelisteten Diagnosen ist ein Genehmigungsantrag des Patienten an seine Krankenkasse möglich auch hier gilt: Arzt kann im Prüffall weitere Praxisbesonderheiten geltend machen Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 19 Auszug Anlage 8.2 Prüfvereinbarung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 20 Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen Folgende Krankenkassen verzichten auf die Genehmigung für langfristige Heilmittelbehandlungen gemäß den Diagnosen Anlage 8.2 PV (Stand: 28.09.2015) alle Ersatzkassen (BARMER GEK, TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk) einige Primärkassen (AOK Sachsen-Anhalt, Knappschaft, AOK Bayern, BIG direkt gesund, IKK Südwest, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) 15 Betriebskrankenkassen (actimonda Krankenkasse, BKK EWE, BKK Groz-Beckert, BKK Mobil Oil, BKK Publik, BKK Salzgitter, BKK Technoform, BKK VBU, BKK VDN, VIACTIV Krankenkasse, Bosch BKK, Daimler BKK, energie BKK , Novitas BKK, TUI BKK) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 21 Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen Variante A Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren (mit Genehmigungsverzicht) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. Die Verordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. 22 Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen Variante A Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren (mit Genehmigungsverzicht) Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. Die Verordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante B Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen mit individuellem Genehmigungsverfahren (ohne Genehmigungsverzicht) Ein formloser Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist vom Patienten an die Krankenkasse erforderlich. Bei Genehmigung unterliegen die Verordnungen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 23 Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen Variante A Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren (mit Genehmigungsverzicht) Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. Die Verordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante B Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen mit individuellem Genehmigungsverfahren (ohne Genehmigungsverzicht) Ein formloser Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist vom Patienten an die Krankenkasse erforderlich. Bei Genehmigung unterliegen die Verordnungen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante C Diagnose in Anlage 2 nicht gelistet, obwohl Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Anlage aufgeführten Diagnosen vergleichbar sind. Patient kann einen Antrag auf eine Genehmigung stellen. Bei Genehmigung unterliegen die Verordnungen ebenfalls nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 24 Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen Variante A Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren (mit Genehmigungsverzicht) Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. Die Verordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante B Diagnose in Anlage 2 gelistet, Krankenkassen mit individuellem Genehmigungsverfahren (ohne Genehmigungsverzicht) Ein formloser Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist vom Patienten an die Krankenkasse erforderlich. Bei Genehmigung unterliegen die Verordnungen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante C Diagnose in Anlage 2 nicht gelistet, obwohl Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Anlage aufgeführten Diagnosen vergleichbar sind. Patient kann einen Antrag auf eine Genehmigung stellen. Bei Genehmigung unterliegen die Verordnungen ebenfalls nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Variante D Diagnose in Anlage 1 gelistet. Es handelt sich um eine Praxisbesonderheit. Keinen Antrag stellen! Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 25 Heilmittel-Praxisbesonderheiten/ Langfristiger Heilmittelbedarf neue Heilmittelverordnungsvordrucke seit 1. April 2013 Eintrag des verordnungsbegründenden ICD-10-Codes mit dem Ziel: Heilmittel als Praxisbesonderheit (Anlage 8.1) erfassen zu können Heilmittel nach Anlage 8.2 für die Herausrechnung aus den Daten der Kassen zu kennzeichnen (nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung) Weitere kostenintensive Behandlungsfälle sollten bei Prüfeinleitung gegenüber Prüfungsstelle als Praxisbesonderheit geltend gemacht werden Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 26 Informationen im Internet (www.kvsa.de) Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Verordnungsmanagement Tel. 0391 627 6438 Fax 0391 627 87 2000 [email protected] Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 28
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