Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016

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Heilmittel — Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres
zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Berlin
— nachfolgend KV Berlin genannt —
und
der AOK Nordost — Die Gesundheitskasse
dem BKK Landesverband Mitte
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
der BIG direkt gesund
- handelnd als IKK Landesverband Berlinder Knappschaft
- Regionaldirektion Berlin der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
den Ersatzkassen
-
Techniker Krankenkasse (TK)
-
Barmer GEK
-
DAK-Gesundheit
-
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
-
HEK — Hanseatische Krankenkasse
-
hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Berlin/Brandenburg
-
nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -
nach § 84 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 SGB V über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr
2016 ab dem 01.04.2016 für Heilmittel als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §
106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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§1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung von arztgruppenspezifischen und
fallbezogenen Richtgrößen für das Volumen der je Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen verordneten Heilmittel und die Festsetzung des Verfahrens zur Berechnung
von Richtgrößensummen für fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften,
Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und Ärzte
mit Mehrfachzulassung unter Bezugnahme auf die zwischen dem GKV-Spitzenverband und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossenen Vereinbarung über
Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V und unter
Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. la SGB V vom 12.
November 2012 (im folgenden Bundesvereinbarung genannt). Diese Vereinbarung, die
Heilmittel-Richtlinie des GBA und die vorliegende Richtgrößenvereinbarung bilden
gemeinsam die Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Heilmittel nach Richtgrößen
gem. § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund einer
Überschreitung der Richtgrößensumme für den Verordnungsbereich Heilmittel erfolgt
getrennt von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für Arznei- und Verbandmittel.
§2
Richtgrößen für Heilmittel
(1) Die arztgruppenspezifischen und fallbezogenen Richtgrößen ergeben sich aus Anlage 1.
Diese Richtgrößen werden von der KV Berlin veröffentlicht und treten zum 01.04.2016 in
Kraft.
(2) Die Richtgrößensumme für fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften,
Medizinische Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V
berechnet sich wie folgt:
n
Richtgrößensumme =
E PF x RGFi
i=1
Legende:
PF = Patientenzahl der Fachgruppe je Alterskohorte (nach KTFG)
Die Patientenzahl der Fachgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Arzt-Patientenkontakte, bei der
eine EBM-Nr. abgerechnet wird, die auch bei einem in der Einzelpraxis niedergelassenen
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Vertragsarzt einen Behandlungsfall und damit auch eine Richtgröße ausgelöst hätte (fiktiver
Behandlungsfall).
RGF = Richtgröße der Fachgruppe je korrespondierender Alterskohorte
Auch für Ärzte in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen
Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V gilt die Fachgruppeneinteilung
und Richtgrößenzuordnung gemäß der geltenden Richtgrößenvereinbarung.
n = Anzahl der zu berücksichtigenden Fachgruppen
Die Heilmittelverordnungskosten von Arztgruppen, die keine Richtgrößen haben, werden
nicht berücksichtigt und von dem Gesamtverordnungsvolumen der Praxis / Einrichtung
abgezogen. Die Patientenzahl von Ärzten aus einer Fachgruppe ohne Richtgröße wird
nicht berücksichtigt.
§3
Praxisbesonderheiten, Mehr- und Minderausgaben
(1) Im Rahmen der Heilmittel-Richtgrößenprüfungen sind die im Absatz 2 und 4
beschriebenen Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Bundesvereinbarung gelten die in der Anlage 2
dieser Vereinbarung aufgeführten Diagnosen in Verbindung mit den jeweiligen
zugeordnetenI CD-10-CodesundDiagnosegruppenalsanerkannte
Praxisbesonderheiten. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass in den
betriebsstättenbezogenen Prüfungen bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens bei
den in Anlage 2 aufgeführten Praxisbesonderheiten ein Abzug ab dem ersten
Behandlungsfall erfolgt.
(3) Verordnungen auf Grund von Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf gemäß § 4
Abs. 2 der Bundesvereinbarung (Anlage 3) sowie sonstige langfristig genehmigte
Verordnungen gemäß § 32 Abs. la Satz 1 SGB V unterliegen gemäß § 106 Abs. 2 Satz
18 SGB V nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
(4) Gemäß § 3 Abs. 2 der Bundesvereinbarung haben sich die Vertragsparteien auf die in
der Anlage 4 aufgeführten regionalen Praxisbesonderheiten mit den jeweiligen ICD-10Codes und Diagnosegruppen verständigt. Die Prüfungsstelle hat die von der
Richtgrößengruppentypik abweichenden Mehrkosten bei diesen Indikationen regelmäßig
als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen.
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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(5) Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sämtliche Verordnungen, die in den HeilmittelRichtgrößen 2016 gemäß Anlage 1 durch die bei der Berechnung erfolgte Bereinigung
nicht mehr erfasst sind, im Rahmen der Richtgrößenprüfung aus den Verordnungskosten
des Arztes unter Verwendung der bei der Bereinigung angewandten Methodik
herauszurechnen sind. Die Gesamtkosten dieser Verordnungsblätter unterliegen nicht
der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Kriterien der Richtgrößenbereinigung sind in Anlage 5
aufgeführt.
(6) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss können über die in den Anlagen 2 und
4 genannten Praxisbesonderheiten hinaus weitere Praxisbesonderheiten im Einzelfall
feststellen.
(7) Für die tatsächliche Geltungsdauer dieser Vereinbarung behalten sämtliche mit diesem
Vertrag und seinen Anlagen vereinbarten Praxisbesonderheiten ihre Gültigkeit.
(8) Im Rahmen der Heilmittel-Richtgrößenprüfung sind Mehrausgaben im Heilmittelbereich
und Minderausgaben im Arzneimittelbereich kompensatorisch zu berücksichtigen, wenn
zwischen den Mehr- bzw. Minderausgaben ein im Einzelfall konkret nachweisbarer
kausaler Zusammenhang besteht und die übergreifende Wirtschaftlichkeit sichergestellt
ist.
(9) Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Vertragsarzt nicht für Leistungen in Regress
genommen werden kann, die aufgrund von Änderungen (Verfälschungen) der
Verordnung durch Dritte zu Kostensteigerungen führen, es sei denn, die Änderung durch
Dritte erfolgt auf vertragsärztliche Veranlassung oder wurde vom Vertragsarzt durch
Verstöße gegen verbindliche Vorgaben der Vordruckvereinbarung bzw. die verbindlichen
Erläuterungen der Vordruckvereinbarung ermöglicht, wie zum Beispiel durch
Überlassung von unterschriebenen Blankorezepten.
§4
Übermittlung der betriebsstättenbezogenen Verordnungskosten und
der Fallzahlen an die Prüfungsstelle
(1) Die Richtgrößenprüfung findet auf Ebene der Betriebsstätte statt. Verordnungskosten
und Fälle, die in demselben Behandlungsquartal durch Behandlungen in
Nebenbetriebsstätten entstehen, werden den jeweiligen Hauptbetriebsstätten
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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zugeordnet. Behandlungen eines Versicherten in der Hauptbetriebsstätte und in einer
oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden zu einem Behandlungsfall
zusammengeführt, sofern sie in demselben Behandlungsquartal durchgeführt wurden.
(2) Richtgrößenrelevant sind alle in der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Heilmittel
nach§84Abs.1i.V.m.Abs.8SGBV.
Zugrunde gelegt werden die Bruttoverordnungskosten vor Abzug der Zuzahlungen.
Heilmittelverordnungen nach § 32 Abs. la SGB V sind nicht Gegenstand der
Richtgrößenprüfung.
(3) Die Verbände der Krankenkassen stellen der Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 4a SGB V
die betriebsstättenbezogenen und richtgrößenrelevanten Bruttoverordnungsdaten sowie
die Zuzahlungsbeträge, bezogen auf die Verordnungen des Kalenderjahres 2016, zur
Verfügung. Dabei sind insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Unterlagen und
hinsichtlich der Fristen die Vorschriften des Vertrages über den Datenaustausch auf
Datenträgern und die die Heilmittel-Richtgrößenprüfung betreffenden Bestimmungen der
jeweils gültigen Prüfvereinbarung gemäß § 106 Abs. 3 SGB V zwischen der KV Berlin
und den Krankenkassenverbänden zu beachten. Kosten für auftragsweise versorgte
Personen nach § 264 SGB V sind nicht richtgrößenrelevant und werden nicht übermittelt.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt der Prüfungsstelle die betriebsstättenbezogenen
Fallzahlen gemäß § 5 Abs. 2 zur Verfügung. Dabei sind insbesondere hinsichtlich Art und
Umfang und hinsichtlich der Fristen die Vorschriften des jeweils gültigen Vertrages über
den Datenaustausch auf Datenträgern und die die Heilmittel-Richtgrößenprüfung
betreffenden Bestimmungen der jeweils gültigen Prüfvereinbarung gemäß § 106 Abs. 3
SGB V zwischen der KV Berlin und den Krankenkassenverbänden zu beachten.
§5
Ermittlung der Überschreitung des Richtgrößenvolumens
(1) Die betriebsstättenbezogene Prüfung der Überschreitung des Richtgrößenvolumens
findet statt, wenn die untere Interventionsgrenze von 15% überschritten wurde. Wurde
die obere Interventionsgrenze von 25% nicht überschritten, erfolgt eine Beratung gemäß
§ 106 Abs. la und 5a SGB V; bei Überschreitung der oberen Interventionsgrenze von
25% hat der Vertragsarzt den sich daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten, soweit
dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Das Richtgrößenvolumen des
Vertragsarztes ergibt sich aus der Multiplikation der maßgebenden Fallzahl je
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Alterskohorte des Kalenderjahres mit der entsprechenden Richtgröße je Alterskohorte.
Durch Addition der errechneten Einzelsummen je Alterskohorte ergibt sich die
Gesamtsumme für das arztspezifische Richtgrößenvolumen.
(RG Heilmittel AK1 x Fallzahl AK1) + (RG Heilmittel AK2 x Fallzahl AK2) + (RG Heilmittel AK3 x
Fallzahl AK3) + (RG Heilmittel AK4 x Fallzahl AK4) = Richtgrößensumme Heilmittel
(2) Für die Fallzählung werden die in der jeweiligen Fachgruppe und Alterskohorte
abgerechneten kurativen Fallzahlen zugrunde gelegt. Hierzu zählen nicht die Fälle der
Versicherten nach § 264 SGB V. Die KV Berlin gewährleistet, dass die Fallzählung des
Jahres 2016 ab dem 01.04.2016 dem Verfahren entspricht, das der Neuberechnung der
Richtgrößen für das Jahr 2016 ab dem 01.04.2016 zugrunde gelegt wurde.
§6
Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung gilt für die ab dem 01.04.2016 ausgestellten Verordnungen für
Heilmittel.
(2) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Berlin, den
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Der Vorstand
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8
Berlin, den03. 16
AOK Nordost— Die Gesundheitskasse
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9
Berlin, den
,u 1(116
2 2
BKK Landesverband Mitte
- Regionalvertretung Berlin und Brandenburg -
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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Berlin, den
BIG direkt gesund
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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Berlin, den
Knappschaftgionaldirektion Berlin
Der Leiter der Regionaldirektion
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Berlin, den
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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Berlin, den
22 , 03. 2-0/1
SVLFG
als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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Anlage 1 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04.2016 für Berlin
Richtgrößen 2016
Chirurgen
06-08
5,57 €
16,47 €
21,80€
25,54€
kk,f,
19,20
12,78 €
2,35 €
3,13 €
2,35 €
23
1,59€
1,56€
2,10€
2,40€
Nervenärzte
51,53
24,15 €
13,37€
19,20€
40,98€
Allgemeinmediziner / Praktiker
01,02
7,11 €
4,47 €
8,13 €
15,02 €
HNO-Ärzte
Internisten - fachärztlich — ohne SP
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
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Anlage 2 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres (für Berlin)
Bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V
se*
szbet
B94.1
Folgezustände der Virusenzephalitis
ZN1 / ZN2
SO3
SC1/ST1/SP1/
EN1 / EN2
SP3/ SP4/ SP5/
RE1/RE2 / SF
Längstens 1 Jahr
nach Akutereignis
Bösartige Neubildungen der Meningen
C70.0
Hirnhäute
C70.1
Rücken markhäute
C70.9
Meningen, nicht näher bezeichnet
C71.0
Zerebrum, ausgenommen Hirnlappen und Ventrikel Inkl.: Supratentoriell o.n.A.
C71.1
Frontallappen
C71.2
Temporallappen
C71.3
Parietallappen
C71.4
Okzipitallappen
C71.5
Hirnventrikel, Exkl.:IV. Ventrikel (C71.7)
C71.6
Zerebellum
Bösartige Neubildung des Gehirns
C71.7
Hirnstamm, Inkl.: Infratentoriell o.n.A. IV. Ventrikel
C71.8
Gehirn, mehrere Teilbereiche überlappend
C71.9
Gehirn, nicht näher bezeichnet
Bösartige Neubildung des Rückenmarkes, der Hirnnerven und anderer Teile des
Zentralnervensystems
C72.0
Rückenmark
C72.1
Cauda equina
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
SC1/ST1/SP1/
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
SP2/ SP3/ SP5/
SO1 / SO3
EN3
SP6/ RE1/
RE2/ SF
Längstens 1 Jahr
nach Akutereignis
16
C72.2
Nn. olfactorii [I. Hirnnerv], Inkl.: Bulbus olfactorius
C72.3
N. opticus [II. Hirnnerv]
C72.4
N. vestibulocochlearis [VIII. Hirnnerv]
C72.5
Sonstige und nicht näher bezeichnete Hirnnerven,
C72.8
Gehirn und and. Teile d. Zentralnervensystems, mehrere Teilbereiche überlappend
C72.9
Zentralnervensystem, nicht näher bezeichnet
G10
Chorea Huntington
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
SC1 /
SP5 / SP6
Hereditäre Ataxie
G11.0
Angeborene nichtprogressive Ataxie
G11.1
Früh beginnende zerebellare Ataxie
G11.2
Spät beginnende zerebellare Ataxie
G11.3
Zerebellare Ataxie mit defektem DNA-Reparatursystem
G11.4
Hereditäre spastische Paraplegie
G11.8
Sonstige hereditäre Ataxien
G11.9
Hereditäre Ataxie, nicht näher bezeichnet
G14
Postpoliosyndrom
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
EN3
SC1
SC1
Morbus Parkinson bei schwerer Beeinträchtigung
G20.1-
Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
(Stadien 3 oder 4 nach Hoehn und Yahr)
ZN2
EN2
SC1
SP6
Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]
G35.0
Erstmanifestation einer multiplen Sklerose
G35.1-
Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf
G35.2-
Multiple Sklerose mit primär-chronischem Verlauf
G35.3-
Multiple Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1/ZN2
EN1/EN2
EN3
SC1
ST1
SP5 / SP6
17
G35.9
Multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet
G36.0
Neuromyelitis optica [Devic-Krankheit]
Sonstige akute disseminierte Demyelinisation
G36.1
Akute und subakute hämorrhagische Leukoenzephalitis [Hurst]
G36.8
Sonstige näher bezeichnete akute disseminierte Demyelinisation
G36.9
Akute disseminierte Demyelinisation, nicht näher bezeichnet
G37.0
Diffuse Hirnsklerose
G37.1
Zentrale Demyelinisation des Corpus callosum
Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems
G37.2
Zentrale pontine Myelinolyse
G37.3
Myelitis transversa acuta bei demyelinisierender Krankheit des Zentralnervensystems
G37.4
Subakute nekrotisierende Myelitis [Foix-Alajouanine-Syndrom]
G37.5
Konzentrische Sklerose [Ba16---Krankheit]
G37.8
Sonstige näher bezeichnete demyelinisierende Krankheiten des
Zentralnervensystems
G37.9
Demyelinisierende Krankheit des Zentralnervensystems, nicht näher bezeichnet
G70.0
Myasthenia gravis
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
SB7
SC1 / SP6
Hemiparese und Hemiplegie
G81.0
Schlaffe Hemiparese und Hemiplegie
G81.1.
Spastische Hemiparese und Hemiplegie
G81.9
Hemiparese und Hemiplegie, nicht näher bezeichnet
160.0
Subarachnoidalblutung, vom Karotissiphon oder der Karotisbifurkation ausgehend
160.1
Subarachnoidalblutung, von der A. cerebri media ausgehend
ZN1/ ZN2
EN1 / EN2
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
Subarachnoidalblutung
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
SC1
Längstens 1 Jahr
5P5 / SP6 ST1
nach Akutereignis
18
160.2
Subarachnoidalblutung, von der A. communicans anterior ausgehend
160.3
Subarachnoidalblutung, von der A. communicans posterior ausgehend
160.4
Subarachnoidalblutung, von der A. basilaris ausgehend
160.5
Subarachnoidalblutung, von der A. vertebralis ausgehend
160.6
Subarachnoidalblutung, von sonstigen intrakraniellen Arterien ausgehend
160.7
Subarachnoidalblutung, von nicht näher bezeichneter intrakranieller Arterie
ausgehend
160.8
Sonstige Subarachnoidalblutung
160.9
Subarachnoidalblutung, nicht näher bezeichnet
Intrazerebrale Blutung
161.0
Intrazerebrale Blutung in die Großhirnhemisphäre, subkortikal
161.1
Intrazerebrale Blutung in die Großhirnhemisphäre, kortikal
161.2
Intrazerebrale Blutung in die Großhirnhemisphäre, nicht näher bezeichnet
161.3
Intrazerebrale Blutung in den Hirnstamm
161.4
Intrazerebrale Blutung in das Kleinhirn
161.5
Intrazerebrale intraventrikuläre Blutung
161.6
Intrazerebrale Blutung an mehreren Lokalisationen
161.8
Sonstige intrazerebrale Blutung
161.9
SC1
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
SP5 / SP6
ST1
Längstens 1 Jahr
nach Akutereignis
Intrazerebrale Blutung, nicht näher bezeichnet
Hirninfarkt
163.0
Hirninfarkt durch Thrombose präzerebraler Arterien
163.1
Hirninfarkt durch Embolie präzerebraler Arterien
163.2
Hirninfarkt durch nicht näher bezeichneten Verschluss oder Stenose präzerebraler
Arterien:
163.3
Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien
163.4
Hirninfarkt durch Embolie zerebraler Arterien
163.5
Hirninfarkt durch nicht näher bezeichneten Verschluss oder Stenose zerebraler
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
SC1
SP5/ SP6 ST1
Längstens 1 Jahr
nach Akutereignis
19
Arterien
163.6
Hirninfarkt durch Thrombose der Hirnvenen, nichteitrig
163.8
Sonstiger Hirninfarkt
163.9
Hirninfarkt, nicht näher bezeichnet
164.
Schlaganfall, nicht als Blutung oder Infarkt bezeichnet
169.0
Folgen einer Subarachnoidalblutung
Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit
169.1
Folgen einer intrazerebralen Blutung
169.2
Folgen einer sonstigen nichttraumatischen intrakraniellen Blutung
169.3
Folgen eines Hirninfarktes
169.4
Folgen eines Schlaganfalls, nicht als Blutung oder Infarkt bezeichnet
169.8
Folgen sonstiger und nicht näher bezeichneter zerebrovaskulärer Krankheiten
G99.2
Myelopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
M48.0
Spinal(kanal)stenose
M50.0
Zervikaler Bandscheibenschaden mit Myelopathie
M50.1
Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie
M51.0
Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Myelopathie
M51.1
Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie
Längstens
6 Monate nach
Akutereignis
WS2 / EX3
ZN1/ZN2
Einschränkung:
EN3
SC1
nur nach
neurologischer
Befunderhebung
und Einschränkung
ab Kraftgrad 5 3
Verletzungen der Nerven und des Rückenmarkes in Halshöhe
S14.0
Kontusion und Ödem des zervikalen Rückenmarkes
S14.1
Sonstige und nicht näher bezeichnete Verletzungen des zervikalen Rückenmarkes
S14.2
Verletzung von Nervenwurzeln der Halswirbelsäule
S14.3
Verletzung des Plexus brachialis
S14.4
Verletzung peripherer Nerven des Halses
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
Längstens 1 _Jahr
AT2
EN3
nach Akutereignis
20
,e4\
S14.5
Verletzung zervikaler sympathischer Nerven
S14.6
Verletzung sonstiger und nicht näher bezeichneter Nerven des Halses
Verletzungen der Nerven und des Rückenmarkes in Thoraxhöhe
S24.0
Kontusion und Ödem des thorakalen Rückenmarkes
S24.1
Sonstige und nicht näher bezeichnete Verletzungen des thorakalen Rückenmarkes
S24.2
Verletzung von Nervenwurzeln der Brustwirbelsäule
S24.3
Verletzung peripherer Nerven des Thorax
S24.4
ZN1 / ZN2
Verletzung thorakaler sympathischer Nerven
S24.5
Verletzung sonstiger Nerven des Thorax
S24.6
Verletzung eines nicht näher bezeichneten Nervs des Thorax
EN1 / EN2
Längstens 1 _Jahr
EN3
nach Akutereignis
Verletzung der Nerven und des lumbalen Rückenmarkes in Höhe des Abdomens, der
Lumbosakralgegend und des Beckens
S34.0
Kontusion und Ödem des lumbalen Rückenmarkes [Conus medullaris]
S34.1-
Sonstige Verletzung des lumbalen Rückenmarkes
S34.2
Verletzung von Nervenwurzeln der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins
S34.3-
Verletzung der Cauda equina
S34.4
Verletzung des Plexus lumbosacralis
S34.5
Verletzung sympathischer Nerven der Lendenwirbel-, Kreuzbein- und
S34.6
Verletzung eines oder mehrerer peripherer Nerven des Abdomens, der
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
Längstens 1 Jahr
EN3
nach Akutereignis
Lumbosakralgegend und des Beckens
S34.8
Verletzung sonstiger und nicht näher bezeichneter Nerven in Höhe des Abdomens,
der Lumbosakralgegend und des Beckens
T09.3
Verletzung des Rückenmarkes, Höhe nicht näher bezeichnet
ZN1 / ZN2
AT2
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
Längstens 1 _Jahr
EN3
nach Akutereignis
21
Seropositive chronische Polyarthritis
M05.0-
Felty-Syndrom
M05.1-
Lungenmanifestation der seropositiven chronischen Polyarthritis
M05.2-
Vaskulitis bei seropositiver chronischer Polyarthritis
M05.3-
Seropositive chronische Polyarthritis mit Beteiligung sonstiger Organe und
M05.8-
Sonstige seropositive chronische Polyarthritis
M05.9-
Seropositive chronische Polyarthritis, nicht näher bezeichnet
M06.0
Seronegative chronische Polyarthritis
Organsysteme
WS2
EX2 / EX3
WS2
EX2 / EX3
M06.1
Adulte Form der Still-Krankheit
WS2
EX2 / EX3
SB1 / SB5
SB1 / SB5
SB1 / SB5
Arthritis psoriatica und Arthritiden bei gastrointestinalen Grundkrankheiten
M07.0-
Distale interphalangeale Arthritis psoriatica
M07.1-
Arthritis mutilans
M07.2-
Spondylitis psoriatica
M07.3-
Sonstige psoriatische Arthritiden
M07.4
Arthritis bei Crohn-Krankheit
M07.5
Arthritis bei Colitis ulcerosa
M07.6
Sonstige Arthritiden bei gastrointestinalen Grundkrankheiten
WS2
EX2 / EX3
SB1 / SB5
Juvenile Arthritis
M08.0-
Juvenile chronische Polyarthritis, adulter Typ
M08.1-
Juvenile Spondylitis ankylosans
M08.2-
Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form
M08.3
juvenile chronische Arthritis (seronegativ), polyartikuläre Form
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
WS2
EX2 / EX3
SB1 / SB5
22
M08.4-
Juvenile chronische Arthritis, oligoartikuläre Form
M08.7-
Vaskulitis bei juveniler Arthritis
M08.8-
Sonstige juvenile Arthritis
M08.9-
Juvenile Arthritis, nicht näher bezeichnet
Systemische Sklerose
M34.0
Progressive systemische Sklerose
M34.1
CR(E)ST-Syndrom
M34.2
Systemische Sklerose, durch Arzneimittel oder chemische Substanzen induziert
M34.8
Sonstige Formen der systemischen Sklerose
M34.9
Systemische Sklerose, nicht näher bezeichnet
WS2 / EX2
EX3 / AT2
SB1 / SB5
Spondylitis ankylosans
M45.0-
Spondylitis ankylosans
WS2 / EX2
EX3
5131 / SB5
am
M89.0-
Neurodystrophie [Algodystrophie]
Schulter-Hand-Syndrom
Sudeck-Knochenatrophie
Sympathische Reflex-Dystrophie
EX2 / EX3
LY2 / PN
Längstens 1 Jahr
SBZ / SB6
Morbus Sudeck
Q66.0
Q68.0
Pes equinovarus congenitus (Klumpfuß)
Angeborene Deformitäten des M. sternocleidomastoideus (Schiefhals)
st
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
EX4
SB3
EX4
SB7
nach Akutereignis
23
•
nw
Z98.8
Zustand nach chirurgisch-orthopädischen Operationen
i.V.m.
In Verbindung mit einer der nachstehenden Grunddiagnose:
Z89.-
bei Major-Amputationen mindestens einer Extremität
Längstens 6
EX2 / EX3
bei rekonstruktiven Eingriffen ohne endoprothetische Versorgungen:
M75.1
- Läsionen der Rotatorenmanschette (Schultergelenk)
M23.5
- Chronische Instabilität des Kniegelenkes (Kreuzbandruptur)
Z98.8
SB2 / SB3
Monate nach
Akutereignis
bei endoprothetischer Versorgung:
i.V.m
Längstens 6
Z96.6
- Hüftgelenkersatz (total)
Z96.88
- Kniegelenk, Schultergelenk
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
EX2 / EX3
Monate nach
Akutereignis
24
Anlage 3 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres (für Berlin)
Praxisbesonderheiten unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs für Heilmittel nach § 32 Abs. la SGB V
E74.0
Glykogenspeicherkrankheiten (z.B. M. Pompe)
E75.0
GM2-Gangliosidose Inkl.: Sandhoff-Krankheit, Tay-Sachs-Krankheit
E76.0
Mukopolysaccharidose, Typ I Inkl.: Hurler-Scheie-Variante, Pfaundler-Hurler-Krankheit, ScheieKrankheit
F84.2
Rett-Syndrom
ZN1 / ZN2
PN/ AT2
WS2 / EX2
EX3 / CS
[Ni / EN2
SB1 / SB7
SC1
SO1
ZN1 / ZN2
PS1
WS2 / EX2
EN1 / EN2
EX3 / AT2
SB1 / SB7
ZN1 / ZN2
EN3 / SB7
ZN2
EN2
PN
EN3 / EN4
SP1 / SC1
Spinale Muskelatrophie und verwandte Syndrome
G12.0
Infantile spinale Muskelatrophie, Typ I [Typ Werdnig-Hoffmann]
G12.1
Sonstige vererbte spinale Muskelatrophie
G12.2
Motoneuron-Krankheit
G12.8
Sonstige spinale Muskelatrophien und verwandte Syndrome
G12.9
Spinale Muskelatrophie, nicht näher bezeichnet
G20.2-
Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung
(Stadium 5 nach Hoehn und Yahr)
Länger bestehende chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIPD)
G61.8
Sonstige Polyneuritiden (nur CIPD)
G71.0
Muskeldystrophie, z.B. Typ Duchenne
ZN1 / ZN2
SC1
SP5 / SP6
SC1 / SP6
[Nil EN2
SC1
SB7
SP6
Infantile Zerebralparese
G80.0
Spastische tetraplegische Zerebralparese, Spastische quadriplegische Zerebralparese
G80.1
Spastische diplegische Zerebralparese, Angeborene spastische Lähmung (zerebral), Spastische
Zerebralparese o.n.A.
G80.2
Infantile hemiplegische Zerebralparese
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1/ ZN2
[Ni/ EN2
SP1 / 5P2 / SP6
SC1
25
eigeeMmii
G80.3
Dyskinetische Zerebralparese, Athetotische Zerebralparese, Dystone zerebrale Lähmung
G80.4
Ataktische Zerebralparese
G80.8
Sonstige infantile Zerebralparese, Mischsyndrome der Zerebralparese
G80.9
Infantile Zerebralparese, nicht näher bezeichnet, Zerebralparese o.n.A.
Paraparese und Paraplegie, Tetraparese und Tetraplegie
G82.0-
Schlaffe Paraparese und Paraplegie
G82.1-
Spastische Paraparese und Paraplegie
G82.2-
Paraparese und Paraplegie, nicht näher bezeichnet
Lähmung beider unterer Extremitäten o.n.A.
Paraplegie (untere) o.n.A.
G82.3-
Schlaffe Tetraparese und Tetraplegie
G82.4-
Spastische Tetraparese und Tetraplegie
G82.5-
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
ZN1 / ZN2
EN1 / EN2
Tetraparese und Tetraplegie, nicht näher bezeichnet
Quadriplegie o.n.A.
G93.1
Wachkoma (apallisches Syndrom, auch infolge Hypoxie)
G93.80
SC1
Enzephalozele
Q01.0
Frontale Enzephalozele
Q01.1
Nasofrontale Enzephalozele
Q01.2
Okzipitale Enzephalozele
Q01.8
Enzephalozele sonstiger Lokalisationen
Q01.9
Enzephalozele, nicht näher bezeichnet
ZN1 / ZN2
AT2 / SO1
SO3
EN1 / EN2
EN3
SO
SP1 / SP5
SP6
Angeborener Hydrozephalus
Q03.0
Fehlbildungen des Aquaeductus cerebri
Q03.1
Atresie der Apertura mediana [Foramen Magendii] oder der Aperturae laterales [Foramina
Luschkae] des vierten Ventrikels
Dandy-Walker-Syndrom
Q03.8
Sonstiger angeborener Hydrozephalus
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1 / ZN2
AT2 / SO1
SO3
EN1 / EN2
EN3
SC1
SP1 / SP5
SP6
26
Q03.9
Angeborener Hydrozephalus, nicht näher bezeichnet
Sonstige angeborene Fehlbildungen des Gehirns
Q04.0
Angeborene Fehlbildungen des Corpus callosum
Q04.1
Arrhinenzephalie
Q04.2
Holoprosenzephalie-Syndrom
Q04.3
Sonstige Reduktionsdeformitäten des Gehirns
Q04.4
Septooptische Dysplasie
Q04.5
Megalenzephalie
Q04.6
Angeborene Gehirnzysten
Q04.8
Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Gehirns
Q04.9
Angeborene Fehlbildung des Gehirns, nicht näher bezeichnet
Q05.0
Zervikale Spina bifida mit Hydrozephalus
Q05.1
Thorakale Spina bifida mit Hydrozephalus
ZN1 / ZN2
AT2 / SO1
SO3
EN1 / EN2
EN3
SC1
SP1 / SP5
SP6
Spina bifida
Q05.2
Lumbale Spina bifida mit Hydrozephalus; Lumbosakrale Spina bifida mit Hydrozephalus
Q05.3
Sakrale Spina bifida mit Hydrozephalus
ZN1 / ZN2
Q05.4
Nicht näher bezeichnete Spina bifida mit Hydrozephalus
AT2 / 501
Q05.5
Zervikale Spina bifida ohne Hydrozephalus
Q05.6
Thorakale Spina bifida ohne Hydrozephalus
Q05.7
Lumbale Spina bifida ohne Hydrozephalus; Lumbosakrale Spina bifida o.n.A.
Q05.8
Sakrale Spina bifida ohne Hydrozephalus
Q05.9
Spina bifida, nicht näher bezeichnet
SO3
EN1 / EN2
SC1 / SP1
EN3
SP5 / SP6
EN1 / EN2
SP1 / SP5 / 5P6
EN3
SC1
Sonstige angeborene Fehlbildungen des Rückenmarkes
Q06.0
Amyelie
Q06.1
Hypoplasie und Dysplasie des Rückenmarks
Q06.2
Diastematomyelie
Q06.3
Sonstige angeborene Fehlbildungen der Cauda equina
Q06.4
Hydromyelie
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1 / ZN2
AT2 / SO1
SO3
27
,
Q06.8
Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Rückenmarks
Q06.9
Angeborene Fehlbildung des Rückenmarks, nicht näher bezeichnet
Q87.4
Marfan-Syndrom
WS2 / EX2
EX3 / AT2
T90.5
SB1 / SB7
Folgen einer intrakraniellen Verletzung
Folgen einer Verletzung, die unter S06.- klassifizierbar ist
nicht umfasst: S06.0 Gehirnerschütterung
umfasst: S06.1 bis S06.9
ZN1 / ZN2
AT2 / SO3
EN1 / EN2
SC1
SP5 / SP6
Hinweis: Folgen oder Spätfolgen, die ein Jahr oder länger nach der akuten Verletzung bestehen
Skoliose über 20° nach Cobb bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr
M41.0-
Idiopathische Skoliose beim Kind
M41.1-
Idiopathische Skoliose beim Jugendlichen
WS2 / EX4
SB1
Reduktionsdefekte der oberen Extremität
(insbesondere in Folge von Contergan-Schädigungen)
Q71.0
Angeborenes vollständiges Fehlen der oberen Extremität(en)
Q71.1
Angeborenes Fehlen des Ober- und Unterarmes bei vorhandener Hand
Q71.2
Angeborenes Fehlen sowohl des Unterarmes als auch der Hand
Q71.3
Angeborenes Fehlen der Hand oder eines oder mehrerer Finger
Q71.4
Longitudinaler Reduktionsdefekt des Radius
Q71.5
Longitudinaler Reduktionsdefekt der Ulna
Q71.6
Spalthand
Q71.8
Sonstige Reduktionsdefekte der oberen Extremität(en)
Q71.9
Reduktionsdefekt der oberen Extremität, nicht näher bezeichnet
Reduktionsdefekte der unteren Extremität
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
CS / AT2 / PN
WS2 / EX2
EX3 / ZN2
GE / LY2
SO1 / SO2
SO3 / SO4
SB3
SP5 / SP6
RE1 / RE2
28
Wege"
"e
,
(insbesondere in Folge von Contergan-Schädigungen)
Q72.0
Angeborenes vollständiges Fehlen der unteren Extremität(en)
Q72.1
Angeborenes Fehlen des Ober- und Unterschenkels bei vorhandenem Fuß
Q72.2
Angeborenes Fehlen sowohl des Unterschenkels als auch des Fußes
Q72.3
Angeborenes Fehlen des Fußes oder einer oder mehrerer Zehen
Q72.4
Longitudinaler Reduktionsdefekt des Femurs
Q72.5
Longitudinaler Reduktionsdefekt der Tibia
Q72.6
Longitudinaler Reduktionsdefekt der Fibula
Q72.7
Spaltfuß
Q72.8
Sonstige Reduktionsdefekte der unteren Extremität(en)
Q72.9
Reduktionsdefekt der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet
Reduktionsdefekte nicht näher bezeichneter Extremitäten
(insbesondere in Folge von Contergan-Schädigungen)
Q73.0
Angeborenes Fehlen nicht näher bezeichneter Extremität(en)
Q73.1
Phokomelie nicht näher bezeichneter Extremität(en)
Q73.8
Sonstige Reduktionsdefekte nicht näher bezeichneter Extremität(en)
Q74.3
Arthrogryposis multiplex congenita
EX3 / EX4
eiks,
189.0
Elephantiasis
C00-C97
Bösartige Neubildungen nach OP / Radiatio
•
Mammakarzinom
•
Mailgnome Kopf/Hals
•
Malignome des kleinen Beckens
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
LY2
LY3
SB5
29
Q82.0
Hereditäres Lymphödem
Q37.0
Spalte des harten Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte
Q37.1
Spalte des harten Gaumens mit einseitiger Lippenspalte
LY2
Gaumenspalte mit Lippenspalte
Q37.2
Spalte des weichen Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte
Q37.3
Spalte des weichen Gaumens mit einseitiger Lippenspalte
Q37.4
Spalte des harten und des weichen Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte
Q37.5
Spalte des harten und des weichen Gaumens mit einseitiger Lippenspalte
Q37.8
Gaumenspalte, nicht näher bezeichnet, mit beidseitiger Lippenspalte
Q37.9
Gaumenspalte, nicht näher bezeichnet, mit einseitiger Lippenspalte
F84.0
frühkindlicher Autismus
F84.1
Atypischer Autismus
F84.3
Andere desintegrative Störung des Kindesalters
F84.4
Überaktive Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien
5P3/SF
Tiefgreifende Entwicklungsstörungen
F84.5
Asperger-Syndrom
F84.8
Sonstige tief greifende Entwicklungsstörungen
ZN1 / ZN2
EN1 / P51
ZN1 / ZN2
EN1
SP1
Down-Syndrom
Q90.0
Trisomie 21, meiotische Non-disjunction
Q90.1
Trisomie 21, Mosaik (mitotische Non-disjunction)
Q90.2
Trisomie 21, Translokation
Q90.9
Down-Syndrom, nicht näher bezeichnet
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
SP1 / 5P3 / RE1
SC1
30
Edwards-Syndrom und Patau-Syndrom
Q91.0
Trisomie 18, meiotische Non-disjunction
Q91.1
Trisomie 18, Mosaik (mitotische Non-disjunction)
Q91.2
Trisomie 18, Translokation
Q91.3
Edwards-Syndrom, nicht näher bezeichnet
Q91.4
Trisomie 13, meiotische Non-disjunction
Q91.5
Trisomie 13, Mosaik (mitotische Non-disjunction)
Q91.6
Trisomie 13, Translokation
Q91.7
Patau-Syndrom, nicht näher bezeichnet
Turner Syndrom
Q96.0
Karyotyp 45,X
Q96.1
Karyotyp 46,X iso (Xq)
Q96.2
Karyotyp 46,X mit Gonosomenanomalie, ausgenommen iso (Xq)
Q96.3
Mosaik, 45,X/46,XX oder 45,X/46,XY
Q96.4
Mosaik, 45,X/sonstige ZeIllinie(n) mit Gonosomenanomalie
Q96.8
Sonstige Varianten des Turner-Syndroms
Q96.9
Turner-Syndrom, nicht näher bezeichnet
E84.9
Zystische Fibrose (Mukoviszidose)
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
ZN1/ ZN2
EN1
SP1
ZN1/ ZN2
EN]
SP1
AT3
31
Anlage 4 - zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04. des Jahres (für Berlin)
Regionale Praxisbesonderheiten
`"eleese,
F80.F82.F90.-
Umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache
Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen
Hyperkinetische Störungen
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016
SP1
ZN1
EN1 / PS1
SP1
ZN1
EN1 / PS1
SP1
32
Anlage 5 zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2016 ab dem 01.04.2016 für Berlin
Die Richtgrößen gemäß Anlage 1 wurden nach folgenden Kriterien bereinigt:
1. Berücksichtigung der Gesamtverordnungskosten der Verordnungsblätter für
Verordnungen mit ICD1O-Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel-Kombination der Anlage
2 dieser Vereinbarung in vollem Umfang je Fachgruppe und Alterskohorte ohne
Einschränkung,
2. Berücksichtigung der Gesamtverordnungskosten der Verordnungsblätter für
Verordnungen mit ICD1O-Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel-Kombination der Anlage
3 dieser Vereinbarung in vollem Umfang je Fachgruppe und Alterskohorte ohne
Einschränkung.
Heilmittelrichtgrößenvereinbarung 2016