13.11.2015 - Rechtsanwaltskanzlei Uwe-Carsten Glatz Der Urlaub ist ruiniert ? Was tun? - Reisemängel und das nötige Verhalten Der Urlaub ist ruiniert – Was tun? - Reisemängel und das nötige Verhalten Häufig finden sich Urlauber in der unangenehmen Situation, dass der langersehnte Urlaub mit allermöglichen Problemen belastet ist und die verdiente Entspannung schwierig oder sogar unmöglich macht. Unsaubere Hotelzimmer, Ungeziefer, schlechtes Essen und Lärm in der Nacht bis hin zum noch ungebauten Hotel bei der Ankunft. Das Recht kennt hier viele Möglichkeiten für den Urlauber, Verbesserung oder Entschädigung zu fordern. Dazu müssen aber bestimmte Dinge getan werden: 1. Meldung des Mangels Finden Sie sich in der Situation, dass ein Problem bei der Reise auftritt, sei es Unterkunft, Verpflegung oder sonstiges, so müssen Sie dieses Problem gegenüber dem Reiseleiter anzeigen. Die Anzeige des Problems muss schriftlich erfolgen und dieses zumindest im Wesentlichen darstellen, wobei eine besondere Form jedoch nicht nötig ist. Nach Anzeige des Mangels hat der Reiseleiter eine angemessene Frist, diese zu beheben. Der Reiseleiter kann Ihnen hier einen Ersatz anbieten, welchen Sie akzeptieren müssen, solange dieser gleich- oder höherwertig ist. Wird der der Mangel nach der Frist 2. Beweis des Mangels Der Mangel muss auf jeden Fall beweisbar sein. Beweis bedeutet hier, dass zunächst der Mangel selbstfestgehalten werden muss. Hier eignen sich Fotos und gegebenenfalls Videos sowie unabhängige Zeugen. Weiterhin muss beweisbar sein, dass Sie den Mangel gegenüber Ihrem Reiseleiter angezeigt haben. Oft haben Reiseunternehmen und Hotels hierfür bereits Protokolle, aber es ist auch möglich, die eigene Mängelbeschreibung vom Reiseleiter mit „zur Kenntnis genommen“ unterzeichnen zu lassen. Häufen sich Mängel, so ist es ratsam, ein Mängelprotokoll anzufertigen, damit auch ein Jahr später noch nachvollzogen werden kann, was, wann und wo geschah. Notieren Sie sich auf jeden Fall immer die Heimanschriften und vollständigen Namen von Zeugen! 3. Zurück zu Hause Vom nicht so entspannenden Urlaub zurückgekehrt, müssen alle Ansprüche innerhalb der Frist eines Monats bei dem Veranstalter der Reise geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Ansprüche sollte umfassend, detailliert und auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Das entsprechende Schreiben sollte, erneut aus Beweisgründen, per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. 4. Was können Sie fordern? Der Urlauber, dessen Urlaub mangelhaft war, kann umfassende Ansprüche, von der Minderung bis zum Schadensersatz, geltend machen. Die Kanzlei Glatz hat langjährige und erfolgreiche Erfahrung mit dem Reiserecht. Welche Ansprüche Sie haben und wie viel Sie fordern können, prüfen wir gerne für Sie und unterstützen Sie dann umfassend bei der Durchsetzung Ihres Rechtes. http://www.apraxa.de/recht/reiserecht/629/der_urlaub_ist_ruiniert_%25E2%2580%2593_was_tun%253F__reisem%25C3%25A4ngel_und_das_n%25C3%25B6tige_verhalten
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