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Früherkennung
Normen
§§ 25 , 25a , 26 SGB V
Kurzinfo
Durch Früherkennungsuntersuchungen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Versicherten
abgewendet werden. Die ärztlichen Maßnahmen sind insbesondere darauf gerichtet,
• Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren,
• erkannte Krankheiten rechtzeitig zu behandeln und
• Änderungen gesundheitsschädigender Verhaltensweisen frühzeitig zu bewirken.
In diesem häufig so entscheidenden Bereich übernimmt die Krankenkasse für Versicherte bestimmte
Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung und
Kinderuntersuchungen).
Über Art und Umfang der Durchführung bestimmt jeweils der Gemeinsame Bundesausschuss in
entsprechenden Richtlinien zu den einzelnen nachfolgend genannten Untersuchungen. Es handelt sich um
• die Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten
(Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien, GesURL ),
• die Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien,
KFE-RL ),
• die Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien, KinderRL ) und
• die Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung ( JGURL ).
Informationen zu Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX erhalten Sie im
Stichwort Früherkennung und Frühförderung .
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in
diesem Kalenderjahr maßgeblichen Gesundheitsuntersuchungen hinzuweisen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V
).
Information
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene
Krebsfrüherkennung
Kinder- und Jugendlichenuntersuchungen
1. Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und
zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher
Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und
eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im
Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 des
Infektionsschutzgesetzes. In diesem Zusammenhang erhalten die Versicherten auch Hinweise auf
gesundheitsförderndes Verhalten und Angebote zur Prävention. Einzelheiten hat der Gemeinsame
Bundesauschuss in den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien geregelt. Danach können Versicherte, die das
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18. Lebensjahr vollendet haben, jedes Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung
einer Krankheit in Anspruch nehmen, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und
Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
2. Krebsfrüherkennung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krebserkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Untersuchungsintervalle auf einmal jährlich festgelegt. Bei Männern (ab dem Alter von 45 Jahren) erstreckt
sich die Untersuchung auf Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitals sowie ab dem Alter
von 50 Jahren auch auf das Rektum und den übrigen Dickdarm. Bei Frauen werden ab dem Alter von 20
Jahren das Genital, ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich die Brust sowie ab dem Alter von 50 Jahren das
Rektum und der übrige Dickdarm untersucht. Zusätzlich wurde zur Früherkennung von Krebserkrankungen
der Brust ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres ein Mammografie-Screening
eingeführt.
Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird von allen gesetzlichen Krankenkassen
für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren im Zwei-Jahres-Rhythmus übernommen.
Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, für die von der Europäischen Kommission
veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen,
sollen künftig als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden.
3. Kinder- und Jugendlichenuntersuchungen
Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale
Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung
und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen
Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Einzelheiten regeln die Kinder-Richtlinien und die Richtlinien
zur Jugendgesundheitsuntersuchung. Die dort festgelegten Kinder-Früherkennungsuntersuchungen bis
zum 6. Lebensjahr sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres dienen der Früherkennung von Krankheiten,
die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringem Maße gefährden:
• die 1. erfolgt unmittelbar nach der Geburt,
• die 2. in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag,
• die 3. in der vierten bis fünften Lebenswoche,
• die 4. zwischen dem dritten und vierten Lebensmonat,
• die 5. zwischen dem sechsten und siebten Lebensmonat,
• die 6. zwischen dem zehnten und zwölften Lebensmonat,
• die 7. zwischen dem einundzwanzigsten und vierundzwanzigsten Lebensmonat,
• die 7a. zwischen dem vierunddreißigsten und sechsunddreißigsten Lebensmonat,
• die 8. zwischen dem sechsundvierzigsten und achtundvierzigsten Lebensmonat,
• die 9. Untersuchung soll zwischen dem sechzigsten und vierundsechzigsten Lebensmonat
(Toleranzgrenze 58. bis 66. Lebensmonat) durchgeführt werden, also vor Eintritt in die Schule.
Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der Arzt die notwendigen
Schritte einzuleiten. Versicherte Kinder haben zusätzlich zu den neun Vorsorgeuntersuchungen nach
Vollendung des 10. Lebensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten,
die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (U10).
Als wichtigste Neuerung i.R.d. Krankheitsfrüherkennungsprogramms für Kinder erfolgt anlässlich der
Jugendgesundheitsuntersuchung eine stärkere Berücksichtigung von Risikofaktoren.
Diese werden neben der üblichen differenzierten Anamnese in Form von Fragen zu
gesundheitsgefährdendem Verhalten (Drogen- oder Alkoholkonsum, Rauchen sowie zu Fragen über sexuelle
Kontakte) eruiert. Darüber hinaus ist der Impfstatus zu erheben. Auch Empfehlungen zu einer ausreichenden
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Jodzufuhr werden gegeben.
Anspruch auf zwei Jugendgesundheitsuntersuchungen haben Versicherte nach Vollendung des 12. bis zum
18. Lebensjahr..
Zahnärztliche Kinderfrüherkennungsuntersuchungen
Die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern werden bisher überwiegend von Kinderärzten durchgeführt.
Die Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können auch von Zahnärzten durchgeführt
werden.
30. - 72. Lebensmonat
Es werden drei Untersuchungen durchgeführt. Die erste zahnärztliche
Kinderfrüherkennungsuntersuchung soll im 3. Lebensjahr stattfinden, die beiden weiteren bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens zwölf
Monate. Wesentliche Inhalte dieser Untersuchungen sollen sein:
• Inspektion der Mundhöhle,
• Einschätzung des Kariesrisikos,
• Ernährungs- und Mundhygieneberatung,
• Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (z.B. Zahnpasta) und
• Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
Kinder mit hohem Kariesrisiko erhalten ab dem 30. Lebensmonat in regelmäßigen Abständen Fluoridlack zur
Kariesvorbeugung.
6. - 18. Lebensjahr
Es erfolgen individualprophylaktische Leistungen u.a. mit Erhebung des Mundhygienestatus, Aufklärung des
Versicherten un ggf. dessen Erziehungsberechtigten über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung,
Motivation und Remotivation, lokale Fluoridierung und Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen bon
Backenzähnen. Ab dem zwöften Lebansjahr werden die halbjährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft
eingetragen. Diese Eintragungen sollen eine regelmäßige Zahnpflege nachweisen und erhöhen die
Festzuschüsse, wenn später Zahnersatz erforderlich werden sollte.
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