Früherkennung Normen §§ 25 , 25a , 26 SGB V Kurzinfo Durch Früherkennungsuntersuchungen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Versicherten abgewendet werden. Die ärztlichen Maßnahmen sind insbesondere darauf gerichtet, • Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren, • erkannte Krankheiten rechtzeitig zu behandeln und • Änderungen gesundheitsschädigender Verhaltensweisen frühzeitig zu bewirken. In diesem häufig so entscheidenden Bereich übernimmt die Krankenkasse für Versicherte bestimmte Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung und Kinderuntersuchungen). Über Art und Umfang der Durchführung bestimmt jeweils der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien zu den einzelnen nachfolgend genannten Untersuchungen. Es handelt sich um • die Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien, GesURL ), • die Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, KFE-RL ), • die Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien, KinderRL ) und • die Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung ( JGURL ). Informationen zu Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX erhalten Sie im Stichwort Früherkennung und Frühförderung . Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Gesundheitsuntersuchungen hinzuweisen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V ). Information Inhaltsübersicht 1. 2. 3. Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene Krebsfrüherkennung Kinder- und Jugendlichenuntersuchungen 1. Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Zusammenhang erhalten die Versicherten auch Hinweise auf gesundheitsförderndes Verhalten und Angebote zur Prävention. Einzelheiten hat der Gemeinsame Bundesauschuss in den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien geregelt. Danach können Versicherte, die das 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 18. Lebensjahr vollendet haben, jedes Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung einer Krankheit in Anspruch nehmen, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. 2. Krebsfrüherkennung Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Untersuchungsintervalle auf einmal jährlich festgelegt. Bei Männern (ab dem Alter von 45 Jahren) erstreckt sich die Untersuchung auf Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitals sowie ab dem Alter von 50 Jahren auch auf das Rektum und den übrigen Dickdarm. Bei Frauen werden ab dem Alter von 20 Jahren das Genital, ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich die Brust sowie ab dem Alter von 50 Jahren das Rektum und der übrige Dickdarm untersucht. Zusätzlich wurde zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres ein Mammografie-Screening eingeführt. Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird von allen gesetzlichen Krankenkassen für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren im Zwei-Jahres-Rhythmus übernommen. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen künftig als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. 3. Kinder- und Jugendlichenuntersuchungen Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Einzelheiten regeln die Kinder-Richtlinien und die Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung. Die dort festgelegten Kinder-Früherkennungsuntersuchungen bis zum 6. Lebensjahr sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres dienen der Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringem Maße gefährden: • die 1. erfolgt unmittelbar nach der Geburt, • die 2. in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag, • die 3. in der vierten bis fünften Lebenswoche, • die 4. zwischen dem dritten und vierten Lebensmonat, • die 5. zwischen dem sechsten und siebten Lebensmonat, • die 6. zwischen dem zehnten und zwölften Lebensmonat, • die 7. zwischen dem einundzwanzigsten und vierundzwanzigsten Lebensmonat, • die 7a. zwischen dem vierunddreißigsten und sechsunddreißigsten Lebensmonat, • die 8. zwischen dem sechsundvierzigsten und achtundvierzigsten Lebensmonat, • die 9. Untersuchung soll zwischen dem sechzigsten und vierundsechzigsten Lebensmonat (Toleranzgrenze 58. bis 66. Lebensmonat) durchgeführt werden, also vor Eintritt in die Schule. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Versicherte Kinder haben zusätzlich zu den neun Vorsorgeuntersuchungen nach Vollendung des 10. Lebensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (U10). Als wichtigste Neuerung i.R.d. Krankheitsfrüherkennungsprogramms für Kinder erfolgt anlässlich der Jugendgesundheitsuntersuchung eine stärkere Berücksichtigung von Risikofaktoren. Diese werden neben der üblichen differenzierten Anamnese in Form von Fragen zu gesundheitsgefährdendem Verhalten (Drogen- oder Alkoholkonsum, Rauchen sowie zu Fragen über sexuelle Kontakte) eruiert. Darüber hinaus ist der Impfstatus zu erheben. Auch Empfehlungen zu einer ausreichenden 2 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016 Jodzufuhr werden gegeben. Anspruch auf zwei Jugendgesundheitsuntersuchungen haben Versicherte nach Vollendung des 12. bis zum 18. Lebensjahr.. Zahnärztliche Kinderfrüherkennungsuntersuchungen Die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern werden bisher überwiegend von Kinderärzten durchgeführt. Die Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können auch von Zahnärzten durchgeführt werden. 30. - 72. Lebensmonat Es werden drei Untersuchungen durchgeführt. Die erste zahnärztliche Kinderfrüherkennungsuntersuchung soll im 3. Lebensjahr stattfinden, die beiden weiteren bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate. Wesentliche Inhalte dieser Untersuchungen sollen sein: • Inspektion der Mundhöhle, • Einschätzung des Kariesrisikos, • Ernährungs- und Mundhygieneberatung, • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (z.B. Zahnpasta) und • Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten. Kinder mit hohem Kariesrisiko erhalten ab dem 30. Lebensmonat in regelmäßigen Abständen Fluoridlack zur Kariesvorbeugung. 6. - 18. Lebensjahr Es erfolgen individualprophylaktische Leistungen u.a. mit Erhebung des Mundhygienestatus, Aufklärung des Versicherten un ggf. dessen Erziehungsberechtigten über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation, lokale Fluoridierung und Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen bon Backenzähnen. Ab dem zwöften Lebansjahr werden die halbjährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen sollen eine regelmäßige Zahnpflege nachweisen und erhöhen die Festzuschüsse, wenn später Zahnersatz erforderlich werden sollte. 3 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 23.04.2016
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