IDW EPS 310 Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung (IDW EPS 310) (Stand: 04.05.2015) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung verabschiedet. Der Entwurf setzt die Anforderungen des vom IAASB verabschiedeten International Standard on Auditing (ISA) 530 „Audit Sampling“ um und ersetzt zugleich die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der Jahresabschlußprüfung (IDW St/HFA 1/1988). Gegenüber der IDW St/HFA 1/1988 ergeben sich insb. folgende Änderungen: IDW EPS 310 regelt ausschließlich repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung. Die Auswahl von bestimmten Elementen (bewusste Auswahl), welche ein nicht repräsentatives Auswahlverfahren darstellt, ist entgegen dem bisherigen Sprachgebrauch keine Stichprobe i.S.d. IDW Prüfungsstandards. Sie wird daher nicht in IDW EPS 310 behandelt, sondern in IDW EPS 300 n.F. erläutert. Die bewusste Auswahl ist unverändert ein für Zwecke der Abschlussprüfung zulässiges Auswahlverfahren. IDW EPS 310 erläutert neben statistischen, repräsentativen Auswahlverfahren explizit auch die Anwendung nichtstatistischer, repräsentativer Auswahlverfahren (vgl. bspw. Tz. 7 g)). Der Standard beschreibt den Umgang mit ausgewählten Elementen der Grundgesamtheit, für die geplante Prüfungshandlungen inhaltlich nicht anwendbar sind oder bspw. aufgrund verlorengegangener Unterlagen nicht durchgeführt werden können (vgl. Tz. 12 und 13sowie A13 und A14). Der Standard enthält explizite Anforderungen an den Umgang mit sog. Anomalien, die nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit sind und demnach nicht in eine Hochrechnung einzubeziehen sind (vgl. Tz. 15). Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf oder [email protected]) bis zum 15.12.2015 erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Homepage veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. 1 Vorbereitet vom Arbeitskreis „ISA-Transformation“. Verabschiedet als Entwurf vom Hauptfachausschuss (HFA) am 04.05.2015. 1 IDW EPS 310 Copyright © Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf. Einleitung ...............................................................................................................................2 1. Anwendungsbereich......................................................................................................2 2. Zielsetzung des Abschlussprüfers .................................................................................4 3. Definitionen ...................................................................................................................4 Anforderungen .......................................................................................................................5 4. Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden Elemente.......................................................................................................................5 5. Durchführung von Prüfungshandlungen ........................................................................5 6. Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben..............................6 7. Hochrechnung falscher Angaben ..................................................................................6 8. Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung.....................................................6 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen.................................................................6 Anlage 1: Schichtung und wertproportionale Auswahl ..........................................................12 Anlage 2: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Funktionsprüfungen beeinflussen................................................................................................................14 Anlage 3: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Einzelfallprüfungen beeinflussen................................................................................................................16 Anlage 4: Methoden der Stichprobenauswahl ......................................................................19 Einleitung 1. Anwendungsbereich 1 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) legt in diesem IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprüfung Prüfungshandlungen auf der Grundlage von Stichproben durchführen. 2 Abschlussprüfer entscheiden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob eine Grundgesamtheit vollständig oder auf Basis einer Auswahl von einzelnen Elementen geprüft wird. Bei der Auswahl von einzelnen Elementen kann der Wirtschaftsprüfer entweder anhand geeigneter Kriterien eine bewusste Auswahl vornehmen oder eine repräsentative Auswahl treffen. Letztere wird für Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards als Stichprobe bezeichnet. Dieser IDW Prüfungsstandard behandelt die Anwendung statistischer und nichtstatistischer Stichprobenverfahren durch den Abschlussprüfer bei der Konzeption und Auswahl der Stichprobe, die Durchführung von Funktions- und Einzelfallprüfungen sowie die Auswertung der Stichprobenergebnisse. 3 Dieser IDW Prüfungsstandard ergänzt IDW PS 300 n.F.2, der die Pflicht des Abschlussprüfers behandelt, Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und angemessener Prüfungsnachweise zu planen und durchzuführen, um begründete Schlussfolgerungen (Prüfungsfeststellungen) zur Bildung des Prüfungsurteils zu 2 Liegt derzeit vor als Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 300 n.F.) (Stand: 04.05.2015). 2 IDW EPS 310 ziehen. IDW PS 300 n.F. benennt die Verfahren, die dem Abschlussprüfer zur Auswahl der zu prüfenden Elemente zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl von Elementen in einem Prüffeld bzw. aus einer Grundgesamtheit kommen die Vollerhebung, die bewusste Auswahl sowie die Verwendung einer Stichprobe in Betracht. Erlangen von Prüfungsnachweisen für ein Prüffeld bzw. eine Grundgesamtheit Vollerhebung (Auswahl aller Elemente) Bewusste Auswahl (Auswahl bestimmter Elemente) Stichprobe (Repräsentative Auswahl) IDW PS 300 n.F., Tz. A49 IDW PS 300 n.F., Tz. A50 f. IDW PS 310 statistische Stichprobenverfahren nichtstatistische Stichprobenverfahren 4 Dieser IDW Prüfungsstandard setzt die Anforderungen des International Standard on Auditing (ISA) 530 (Revised) „Audit Sampling“ um. Neben Zielsetzung des Wirtschaftsprüfers (Abschn. 2.), Definitionen (Abschn. 3.) und Anforderungen (Abschn. 4. – 8.) enthält dieser IDW Prüfungsstandard Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen (Tz. A1 ff. und Anlagen 1 – 4)3. 5 Dieser IDW Prüfungsstandard ersetzt die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der Jahresabschlußprüfung (IDW St/HFA 1/1988). Er ist anzuwenden für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2016 beginnen.4 3 4 Die Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen (einschließlich der Anlagen) enthalten weiterführende Hinweise zu den Anforderungen dieses Standards sowie zu deren Umsetzung. Insbesondere können sie a) genauer erläutern, was eine Anforderung bedeuten oder abdecken soll; b) Beispiele für Prüfungshandlungen enthalten, die unter den gegebenen Umständen geeignet sein können. Obwohl solche erläuternden Hinweise keine Anforderung darstellen, sind sie für die richtige Anwendung der Anforderungen dieses IDW Prüfungsstandards relevant. Eine frühere Anwendung der Grundsätze dieses IDW Prüfungsstandards ist zulässig. 3 IDW EPS 310 2. Zielsetzung des Abschlussprüfers 6 Ziel des Abschlussprüfers bei der Verwendung von repräsentativen Auswahlverfahren (Stichproben) ist es, eine angemessene Grundlage dafür zu schaffen, Schlussfolgerungen über die jeweilige Grundgesamtheit zu ziehen. 3. Definitionen 7 Die folgenden Begriffe haben für Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards die nachstehende Bedeutung: a) Stichprobenprüfung: Die Durchführung von Prüfungshandlungen für weniger als 100 % der Elemente einer prüfungsrelevanten Grundgesamtheit, wobei alle Elemente eine Chance haben, ausgewählt zu werden, um eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über diese Grundgesamtheit zu schaffen. b) Grundgesamtheit: Die Gesamtmenge der Elemente, aus der eine Stichprobe ausgewählt wird und über die der Abschlussprüfer Schlussfolgerungen zu ziehen beabsichtigt. c) Stichprobenrisiko: Das Risiko, dass die Schlussfolgerung des Abschlussprüfers auf Grundlage einer Stichprobe von der Schlussfolgerung abweicht, die er bei einer vollständigen Prüfung der Grundgesamtheit gezogen hätte. Das Stichprobenrisiko kann zu zwei Arten von falschen Schlussfolgerungen führen: i) Bei Funktionsprüfungen zu der Schlussfolgerung, Kontrollen seien wirksam, obwohl sie es tatsächlich nicht sind, oder bei Einzelfallprüfungen zu der Schlussfolgerung, es liege keine wesentliche falsche Angabe vor, obwohl dies tatsächlich der Fall ist. Derartige falsche Schlussfolgerungen sind von grundlegender Bedeutung für die Abschlussprüfung, da sie deren Wirksamkeit beeinträchtigen und mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einem unzutreffenden Prüfungsurteil führen. ii) Bei Funktionsprüfungen zu der Schlussfolgerung, Kontrollen seien nicht wirksam, obwohl sie es tatsächlich sind, oder bei Einzelfallprüfungen zu der Schlussfolgerung, es liege eine wesentliche falsche Angabe vor, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Derartige falsche Schlussfolgerungen wirken sich auf die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung aus, da sie i.d.R. zusätzliche Arbeit nach sich ziehen, um die ursprünglichen Schlussfolgerungen zu widerlegen. d) Nicht-Stichprobenrisiko: Das Risiko, dass der Abschlussprüfer aus einem Grund, der nicht mit dem Stichprobenrisiko zusammenhängt, zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt (vgl. Tz. A1). e) Anomalie: Eine falsche Angabe oder eine Kontrollabweichung, die nachweisbar nicht repräsentativ für falsche Angaben oder Kontrollabweichungen in einer Grundgesamtheit ist. f) Stichprobenelemente: Die einzelnen Elemente, die eine Grundgesamtheit bilden (vgl. Tz. A2). 4 IDW EPS 310 g) Statistisches Stichprobenverfahren: Ein Stichprobenverfahren mit den folgenden Merkmalen: i) zufallsgesteuerte Auswahl der zu prüfenden Elemente und ii) Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Auswertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Bewertung des Stichprobenrisikos. Ein Stichprobenverfahren, das nicht beide vorgenannten Merkmale erfüllt, wird als nichtstatistisches Stichprobenverfahren bezeichnet. h) Schichtung: Die Unterteilung einer Grundgesamtheit in Teilgrundgesamtheiten, die jeweils eine Gruppe von Stichprobenelementen mit ähnlichen Eigenschaften (häufig Geldbetrag) darstellen. i) Tolerierbare falsche Angabe: Ein vom Abschlussprüfer festgelegter Geldbetrag, für den er mit einem angemessenen Sicherheitsgrad feststellen will, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit diesen Betrag nicht überschreitet (vgl. Tz. A3). j) Kontrollabweichung: Ein interner Kontrollvorgang, der nicht wie geplant funktionierte oder nicht durchgeführt wurde. k) Tolerierbarer Kontrollabweichungsgrad: Ein vom Abschlussprüfer festgelegter Abweichungsgrad von einer internen Kontrolle, für die er mit einem angemessenen Sicherheitsgrad feststellen will, dass der tatsächliche Abweichungsgrad in der Grundgesamtheit diesen Abweichungsgrad nicht überschreitet. Anforderungen 4. Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden Elemente 8 Bei der Konzeption einer Stichprobe muss der Abschlussprüfer den Zweck der Prüfungshandlung und die Merkmale der Grundgesamtheit berücksichtigen, aus der die Stichprobe gezogen wird (vgl. Tz. A4 – A9). 9 Der Abschlussprüfer muss einen Stichprobenumfang festlegen, der ausreicht, um das Stichprobenrisiko auf ein vertretbar niedriges Maß zu reduzieren (vgl. Tz. A10). 10 Der Abschlussprüfer muss Elemente für die Stichprobe so auswählen, dass für jedes Element in der Grundgesamtheit eine Chance besteht, ausgewählt zu werden (vgl. Tz. A11 f.). 5. Durchführung von Prüfungshandlungen 11 Der Abschlussprüfer muss Prüfungshandlungen für die einzelnen ausgewählten Elemente durchführen, die für den jeweiligen Zweck geeignet sind. 12 Wenn eine Prüfungshandlung nicht auf das ausgewählte Element anwendbar ist, muss der Abschlussprüfer diese an einem Ersatzelement durchführen (vgl. Tz. A13). 5 IDW EPS 310 13 Wenn es dem Abschlussprüfer nicht möglich ist, die geplanten oder geeignete alternative Prüfungshandlungen auf ein ausgewähltes Element anzuwenden, muss dieses Element bei Einzelfallprüfungen als falsche Angabe bzw. bei Funktionsprüfungen als Kontrollabweichung behandelt werden (vgl. Tz. A14). 6. Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben 14 Der Abschlussprüfer muss Art und Ursache von festgestellten Kontrollabweichungen oder falschen Angaben untersuchen und ihre möglichen Auswirkungen auf die Eignung der betreffenden Prüfungshandlung sowie auf andere Prüfungsbereiche beurteilen (vgl. Tz. A15). 15 In den äußerst seltenen Fällen, in denen der Abschlussprüfer eine in einer Stichprobe entdeckte falsche Angabe oder Kontrollabweichung als Anomalie ansieht, muss er ein hohes Maß an Sicherheit darüber erlangen, dass diese falsche Angabe oder Kontrollabweichung nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit ist. Um dieses Maß an Sicherheit zu erlangen, sind zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen, um ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, dass sich die falsche Angabe oder Kontrollabweichung nicht auf die restliche Grundgesamtheit auswirkt. 7. Hochrechnung falscher Angaben 16 Bei Einzelfallprüfungen muss der Abschlussprüfer in der Stichprobe festgestellte falsche Angaben auf die Grundgesamtheit hochrechnen (vgl. Tz. A16 – A18). 8. Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung 17 Der Abschlussprüfer muss Folgendes beurteilen (vgl. Tz. A19 f.): a) die Ergebnisse einer Stichprobenprüfung und b) ob die Anwendung einer Stichprobenprüfung eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit erbracht hat. Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen Definitionen [Tz. 7] Nicht-Stichprobenrisiko (vgl. Tz. 7 d))) A1 Mögliche Ursachen für das Nicht-Stichprobenrisiko sind bspw. die Anwendung nicht geeigneter Prüfungshandlungen oder die Fehlinterpretation von Prüfungsnachweisen sowie das Nichterkennen von falschen Angaben oder Kontrollabweichungen. 6 IDW EPS 310 Stichprobenelement (vgl. Tz. 7 f))) A2 Die Stichprobenelemente können monetäre Einheiten oder nicht-monetäre Einheiten sein. Beispiele für nicht-monetäre Einheiten sind Anlagegüter oder einzelne Produkte des Vorratsvermögens, Rechnungsbelege, einzelne auf Bankkontoauszügen wiedergegebene Transaktionen (d.h. das Vornehmen von Abbuchungen oder Gutschriften), auf Scheckeinreichern verzeichnete Schecks sowie – für Zwecke einer Funktionsprüfung – einzelne Kontrollaktivitäten. Beispiele für monetäre Einheiten sind Geldbeträge in Verbindung mit einer Währungsangabe (bspw. Betrag einer Forderung in Euro) oder unmittelbar die einzelne Geldeinheit in einem Betrag (bspw. jeder in einer Forderung enthaltene Euro). Das Abstellen auf jede einzelne Geldeinheit in einem Betrag entspricht der Vorgehensweise beim Monetary Unit Sampling5. Tolerierbare falsche Angabe (vgl. Tz. 7 i))) A3 Bei der Konzeption einer Stichprobe legt der Abschlussprüfer eine tolerierbare falsche Angabe fest. Hiermit wird zum einen dem Risiko begegnet, dass die Summe falscher Angaben, die einzeln betrachtet unwesentlich sind, dazu führen kann, dass der Abschluss wesentliche falsche Angaben enthält. Hierdurch ergibt sich zum anderen ein Sicherheitsabschlag für mögliche nicht aufgedeckte falsche Angaben. Eine tolerierbare falsche Angabe folgt aus der Anwendung des Prinzips der Toleranzwesentlichkeit, wie in IDW PS 250 n.F.6 definiert, im Kontext der Durchführung einer Stichprobe. Der Betrag der tolerierbaren falschen Angabe kann der Toleranzwesentlichkeit entsprechen oder niedriger sein. Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden Elemente [Tz. 8 – 10] Konzeption der Stichprobe (vgl. Tz. 8) A4 Bei einer Stichprobenprüfung können nichtstatistische oder statistische Stichprobenverfahren zugrunde gelegt werden. A5 Um der Anforderung in Tz. 11 von IDW PS 300 n.F. gerecht zu werden, bei der Planung von Funktions- und Einzelfallprüfungen wirksame Verfahren zur Auswahl der zu prüfenden Elemente festzulegen, führt der Abschlussprüfer bei Stichprobenprüfungen Prüfungshandlungen durch, um Nachweise darüber zu erlangen, dass die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, vollständig ist. A6 Die gemäß Tz. 8 bei der Konzeption der Stichprobe geforderte Berücksichtigung des Zwecks der Prüfungshandlung durch den Abschlussprüfer setzt ein klares Verständnis darüber voraus, was eine falsche Angabe oder eine Kontrollabweichung darstellt. In die Beurteilung von Kontrollabweichungen oder in die Hochrechnung von falschen Angaben einbezogen werden nur diejenigen Bedingungen, die für den 5 6 Vgl. Anlage 1 Nr. 5. IDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit (Stand: 12.12.2012), Tz. 11. im Rahmen 7 der Abschlussprüfung (IDW PS 250 n.F.) IDW EPS 310 Zweck der Prüfungshandlung relevant sind. Wird bspw. das Vorhandensein von Forderungen anhand von Saldenbestätigungen geprüft, so gelten Zahlungen des Kunden (die eine Forderung ausgleichen) dann nicht als falsche Angabe, wenn der Kunde die Zahlungen kurz vor dem Datum dieser Bestätigung geleistet und der Mandant diese erst kurz nach diesem Datum erhalten hat (zeitliche Buchungsdifferenz). Ebenso beeinflusst eine falsche Zuordnung zwischen Kundenkonten nicht den Gesamtsaldo der Forderungen. Daher ist es u.U. nicht angemessen, die falsche Zuordnung bei der Auswertung der Stichprobenergebnisse für Zwecke dieser konkreten Prüfungshandlung als falsche Angabe anzusehen, auch wenn sie möglicherweise bedeutende Auswirkungen auf andere Bereiche der Prüfung hat (z.B. auf die Beurteilung des Risikos von dolosen Handlungen oder die Beurteilung der Angemessenheit der Wertberichtigung auf zweifelhafte Forderungen). A7 Unter Berücksichtigung der Merkmale einer Grundgesamtheit beurteilt der Abschlussprüfer bei Funktionsprüfungen den erwarteten Kontrollabweichungsgrad. Dies kann bspw. auf der Grundlage seines Verständnisses der relevanten Kontrollen oder aufgrund der Untersuchung einer kleinen Anzahl von Elementen aus der Grundgesamtheit geschehen. Diese Beurteilung dient dazu, eine Stichprobe zu konzipieren und den Stichprobenumfang festzulegen. Ist der erwartete Kontrollabweichungsgrad unangemessen hoch, kann sich der Abschlussprüfer von vornherein dafür entscheiden, keine Funktionsprüfungen durchzuführen. In gleicher Weise beurteilt der Abschlussprüfer bei Einzelfallprüfungen die erwartete falsche Angabe in der Grundgesamtheit. Bei Erwartung eines größeren Ausmaßes falscher Angaben kann die Verwendung eines höheren Stichprobenumfangs bei Einzelfallprüfungen oder eine Vollerhebung angemessen sein. A8 Bei der Beurteilung der Merkmale der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wird, kann der Abschlussprüfer eine Schichtung oder eine wertproportionale Auswahl vornehmen. In Anlage 1 werden Schichtung und wertproportionale Auswahl ausführlicher behandelt. A9 Die Entscheidung, ob ein statistisches oder ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren angewendet werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. Für die Auswahl eines Stichprobenverfahrens ist z.B. relevant, ob der Abschlussprüfer beabsichtigt, eine zufallsgesteuerte Auswahl oder lediglich eine zufallsimitierende Auswahl vorzunehmen. Ein weiteres Kriterium kann sein, ob die Berechnung des Stichprobenrisikos als notwendig angesehen wird oder nicht. Die ausschließliche Betrachtung des Stichprobenumfangs ist jedoch kein zulässiges Kriterium für die Entscheidung zwischen einem statistischen und einem nicht statistischen Verfahren. Stichprobenumfang (vgl. Tz. 9) A10 Der erforderliche Stichprobenumfang hängt u.a. davon ab, welches Stichprobenrisiko der Abschlussprüfer als vertretbar ansieht. Je geringer dieses vertretbare Risiko ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Der Stichprobenumfang kann 8 IDW EPS 310 durch Anwendung einer statistikbasierten Formel (mathematisch-statistische Verfahren) oder durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (nichtstatistisches Verfahren) festgelegt werden. In den Anlagen 2 und 3 sind die typischen Einflüsse verschiedener Faktoren auf die Festlegung des Stichprobenumfangs dargelegt. Unter gleichartigen Umständen haben Faktoren wie die in den Anlagen 2 und 3 dargelegten gleichartige Auswirkungen auf den Stichprobenumfang, unabhängig davon, ob ein statistischer oder ein nichtstatistischer Ansatz gewählt wird. Auswahlverfahren für die zu prüfenden Elemente (vgl. Tz. 10) A11 Bei statistischen Stichprobenverfahren werden die zu prüfenden Elemente so ausgewählt, dass für jedes Stichprobenelement eine bekannte, von null verschiedene Auswahlwahrscheinlichkeit besteht. Bei nichtstatistischen Stichprobenverfahren basiert die Auswahl der zu prüfenden Elemente auf pflichtgemäßem Ermessen. Der Zweck einer Stichprobenprüfung besteht darin, eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die Grundgesamtheit zu schaffen, aus der die Stichprobe ausgewählt wird. Daher ist es wichtig, dass der Abschlussprüfer eine repräsentative Stichprobe auswählt und bei Anwendung seines pflichtgemäßen Ermessens jede Art von systematischer Verzerrung vermeidet. A12 Die wichtigsten Methoden der Stichprobenauswahl sind die Anwendung der zufallsgesteuerten Auswahl, der systematischen Auswahl und der zufallsimitierenden Auswahl. Jede dieser Methoden wird in Anlage 4 näher erläutert. Bei Anwendung eines statistischen Stichprobenverfahrens ist die zufallsimitierende Auswahl nicht geeignet. Durchführung von Prüfungshandlungen [Tz. 12 – 13] A13 Nach Tz. 12 hat der Abschlussprüfer eine geplante Prüfungshandlung an einem Ersatzelement durchzuführen, wenn die Prüfungshandlung für ein ausgewähltes Stichprobenelement nicht anwendbar ist. Ein Beispiel für die Notwendigkeit, die Prüfungshandlung an einem Ersatzelement vorzunehmen, ist die Auswahl einer stornierten Ausgangsrechnung bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit einer Kontrolle im Bereich der Umsatzerlöse anhand von entsprechenden Liefernachweisen. Wenn sich der Abschlussprüfer vergewissert hat, dass die Rechnung sachgerecht storniert wurde (z.B. weil eine Bestellung vor Auslieferung zurückgezogen wurde), so stellt dies keine Kontrollabweichung dar. Nach Tz. 12 ist daher ein angemessenes Ersatzelement zu ziehen. A14 Eine Situation, in der es dem Abschlussprüfer im Sinne der Tz. 13 nicht möglich ist, die geplanten Prüfungshandlungen auf ein ausgewähltes Element anzuwenden, liegt bspw. vor, wenn ein ausgewähltes Element Gegenstand einer positiven Bestätigungsanfrage ist, der Dritte aber nicht antwortet und alternative Prüfungshandlun- 9 IDW EPS 310 gen nicht möglich sind, oder wenn die Dokumentation über das betreffende Element verloren gegangen ist. Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben [Tz. 14] A15 Bei der Analyse der festgestellten Kontrollabweichungen und falschen Angaben kann der Abschlussprüfer die Beobachtung machen, dass mehrere dieser Kontrollabweichungen bzw. falschen Angaben ein gemeinsames Merkmal aufweisen (bspw. Art des Geschäftsvorfalls, Ort, Produktlinie oder Zeitraum). In solchen Fällen kann der Abschlussprüfer alle Elemente in der Grundgesamtheit, die das gemeinsame Merkmal besitzen, identifizieren und die Prüfungshandlungen auf diese Elemente ausdehnen. Solche Kontrollabweichungen oder falschen Angaben können zudem auf mögliche dolose Handlungen hindeuten. Hochrechnung falscher Angaben [Tz. 16] A16 Der Abschlussprüfer muss falsche Angaben auf die Grundgesamtheit hochrechnen, um einen umfassenden Überblick über das Ausmaß der falschen Angaben zu erhalten. Diese Hochrechnung reicht jedoch i.d.R. nicht aus, um einen zu buchenden Betrag festzulegen. Der Abschlussprüfer kann es bspw. als sachgerecht ansehen, das Management aufzufordern, das betroffene Prüffeld eingehender zu untersuchen und notwendige Anpassungen vorzunehmen7 (vgl. auch Tz. A21). A17 Wurde eine falsche Angabe unter Beachtung der Tz. 15 als Anomalie festgestellt, kann diese bei der Hochrechnung falscher Angaben auf die Grundgesamtheit ausgeschlossen werden. Wurde sie ausgeschlossen und wurde keine Korrektur der falschen Angaben dieser Anomalien vorgenommen, sind ihre Auswirkungen zusätzlich zu der Hochrechnung der übrigen falschen Angaben dieser Stichprobe zu berücksichtigen.8 A18 Bei Funktionsprüfungen stellt der Kontrollabweichungsgrad in der Stichprobe zugleich den hochgerechneten Kontrollabweichungsgrad für die Grundgesamtheit als Ganzes dar. Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung [Tz. 17] A19 7 8 Bei Funktionsprüfungen kann ein unerwartet hoher Kontrollabweichungsgrad in der Stichprobe zu einem Anstieg des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben führen, sofern nicht weitere Prüfungsnachweise erlangt werden, welche die ursprüngliche Beurteilung untermauern. Bei Einzelfallprüfungen kann ein unerwartet hoher Betrag falscher Angaben in einer Stichprobe den Abschlussprüfer zu der Annahme führen, die untersuchte Grundgesamtheit (z.B. Art von Geschäftsvorfällen Vgl. IDW PS 250 n.F., Tz. 22. Vgl. IDW PS 250 n.F., Tz. 24 ff. 10 IDW EPS 310 oder Kontensaldo) enthalte wesentliche falsche Angaben, solange nicht weitere Prüfungsnachweise für die gegenteilige Annahme vorliegen. A20 Bei Einzelfallprüfungen stellt die hochgerechnete falsche Angabe zuzüglich etwaiger als Anomalie beurteilter falscher Angaben die beste Schätzung des Abschlussprüfers zu falschen Angaben in der Grundgesamtheit dar. Ferner stellt diese beste Schätzung einen wichtigen Indikator für die Beurteilung dar, ob die Stichprobenprüfung eine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit geliefert hat: a) Überschreitet die Schätzung die tolerierbare falsche Angabe, wird mit der Stichprobe nicht die angestrebte Sicherheit über die geprüfte Grundgesamtheit erzielt. b) Je näher diese Schätzung an der tolerierbaren falschen Angabe liegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit die tolerierbare falsche Angabe überschreitet. Während bei statistischen Stichprobenverfahren diese Wahrscheinlichkeit berechnet werden kann, ist bei nichtstatistischen Stichprobenverfahren diese Wahrscheinlichkeit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu würdigen. c) Ist die hochgerechnete falsche Angabe größer als die der Ermittlung des Stichprobenumfangs zugrunde liegenden Erwartungen des Abschlussprüfers, kann ein unvertretbares Stichprobenrisiko bestehen, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit die tolerierbare falsche Angabe überschreitet. Die Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüfungshandlungen unterstützt den Abschlussprüfer bei der Beurteilung dieses Risikos. A21 Wenn der Abschlussprüfer zu dem Schluss gelangt, dass die Stichprobenprüfung keine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit geliefert hat, kann er das Management auffordern, festgestellte falsche Angaben sowie die Möglichkeit weiterer falscher Angaben zu untersuchen und alle notwendigen Anpassungen vorzunehmen, oder Art, zeitliche Einteilung und Umfang solcher weiterer Prüfungshandlungen so konzipieren, dass die benötigte Prüfungssicherheit erreicht wird. So könnte der Abschlussprüfer bspw. bei Funktionsprüfungen den Stichprobenumfang ausdehnen, eine alternative Kontrolle prüfen oder diesbezügliche aussagebezogene Prüfungshandlungen anpassen. 11 IDW EPS 310 (vgl. Tz. A8) Anlage 1: Schichtung und wertproportionale Auswahl Bei der Einschätzung der Merkmale der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wird, kann der Abschlussprüfer festlegen, dass eine Schichtung der Grundgesamtheit oder eine wertproportionale Auswahl angemessen ist. Diese Anlage enthält erläuternde Hinweise für den Abschlussprüfer zur Durchführung von Schichtungen und wertproportionaler Auswahl bei Stichprobenverfahren. Schichtung 1. Die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung kann durch das Unterteilen der Grundge- samtheit in solche Teilgrundgesamtheiten erhöht werden, die besondere kennzeichnende Merkmale aufweisen. Ziel der Schichtung ist es, die Variabilität der Elemente innerhalb jeder Schicht zu verringern (d.h. deren Homogenität zu erhöhen) und damit eine Verringerung des Stichprobenumfangs ohne Anstieg des Stichprobenrisikos zu ermöglichen. 2. Bei Einzelfallprüfungen wird die Grundgesamtheit häufig nach dem Geldwert ge- schichtet. Dies erlaubt es, die Prüfungshandlungen stärker auf die höherwertigen Elemente auszurichten, da diese das größte Fehlerrisiko im Hinblick auf einen unzutreffenden Ansatz oder eine zu hohe Bewertung enthalten können. In gleicher Weise kann eine Grundgesamtheit nach einem anderen bestimmenden Merkmal geschichtet werden, das auf ein höheres Risiko falscher Angaben hindeutet. Wenn bspw. bei der Bewertung von Forderungen die Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen geprüft werden, können die Forderungssalden nach Alter geschichtet werden. 3. Die Ergebnisse von Prüfungshandlungen, die auf eine Stichprobe von Elementen in- nerhalb einer bestimmten Schicht angewandt werden, können nur auf die Elemente hochgerechnet werden, welche die Schicht bilden. Um eine Schlussfolgerung über die Grundgesamtheit zu ziehen, muss der Abschlussprüfer das Risiko wesentlicher falscher Angaben im Zusammenhang mit allen anderen Schichten berücksichtigen, welche die Grundgesamtheit ausmachen. Beispielsweise können 20 % der Elemente in einer Grundgesamtheit 90 % des Werts eines Kontensaldos ausmachen. Der Abschlussprüfer kann sich dann dafür entscheiden, eine Stichprobe aus diesen Elementen zu untersuchen. Dazu wertet er die Ergebnisse dieser Stichprobe aus und zieht eine Schlussfolgerung für die 90 % des Werts gesondert von den restlichen 10 % des Werts der Grundgesamtheit (für die eine weitere Stichprobe gezogen oder ein anderes Verfahren zum Erlangen von Prüfungsnachweisen angewandt wird oder die möglicherweise als unwesentlich angesehen werden). 4. Wenn eine Art von Geschäftsvorfällen oder ein Kontensaldo in Schichten unterteilt wurde, werden darin festgestellte falsche Angaben für jede Schicht separat hochgerechnet. Anschließend werden die hochgerechneten falschen Angaben für die einzelnen Schichten zusammengerechnet, um die möglichen Auswirkungen der falschen Angaben auf die gesamte Art von Geschäftsvorfällen oder den Kontensaldo einzuschätzen. 12 IDW EPS 310 Wertproportionale Auswahl 5. 1 Bei Einzelfallprüfungen kann es effizient sein, als Stichprobenelemente die einzelnen Geldeinheiten festzulegen, welche die Grundgesamtheit bilden (Monetary Unit Sampling). Nachdem der Abschlussprüfer bestimmte Geldeinheiten aus der Grundgesamtheit ausgewählt hat (bspw. den Saldo der Forderungen), kann er die betreffenden Elemente (bspw. Einzelsalden) untersuchen, die diese Geldeinheiten enthalten. Ein Vorteil dieses Ansatzes zur Definition der Stichprobenelemente ist, dass die Prüfungshandlungen auf die höherwertigen Elemente ausgerichtet werden, da für diese eine höhere Auswahlwahrscheinlichkeit besteht. Dieser Ansatz führt zudem i.d.R. zu kleineren Stichprobenumfängen. Dieser Ansatz kann in Verbindung mit der (in Anlage 4 beschriebenen) systematischen Methode der Stichprobenauswahl angewandt werden und ist am effizientesten, wenn die Elemente mittels zufallsgesteuerter Auswahl ausgewählt werden.1 Gemeint ist, dass bei dem in Anlage 4b) beschriebenen Verfahren der Ausgangspunkt zufallsgesteuert ausgewählt wird, wodurch die weiteren Stichprobenelemente bestimmt sind (systematisches Verfahren mit Zufallsstart) 13 IDW EPS 310 (vgl. Tz. A10) Anlage 2: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Funktionsprüfungen beeinflussen Die nachstehenden Wirkungszusammenhänge kann der Abschlussprüfer bei der Festlegung des Stichprobenumfangs für Funktionsprüfungen berücksichtigen. Diese Zusammenhänge sind stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Art oder die zeitliche Einteilung der Funktionsprüfungen bzw. aussagebezogenen Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken unverändert bleiben. Faktor Auswirkung auf den Stichprobenumfang 1. Zunahme der Bedeutung einer internen Kontrolle für die Risikobeurteilung des Abschlussprüfers Zunahme 2. Abnahme des tolerierbaren Kontrollabweichungsgrads 3. Zunahme des erwarteten Kontrollabweichungsgrads für die zu prüfende Grundgesamtheit Zunahme Je mehr Prüfungssicherheit der Abschlussprüfer aus der Wirksamkeit einer Kontrolle erlangen möchte, um seine Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben zu senken, desto größer muss der Stichprobenumfang in Bezug auf diese Kontrolle sein. Wenn die Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene durch den Abschlussprüfer eine Erwartung über die Wirksamkeit von Kontrollen beinhaltet, muss der Abschlussprüfer Funktionsprüfungen durchführen. Unter sonst gleichen Bedingungen gilt: Je mehr Vertrauen der Abschlussprüfer bei der Risikobeurteilung in die Wirksamkeit von Kontrollen setzt, desto größer ist der Umfang der Funktionsprüfungen und der Stichprobenumfang je geprüfter Kontrolle. Je niedriger der tolerierbare Kontrollabweichungsgrad ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Je höher der erwartete Kontrollabweichungsgrad in der Grundgesamtheit ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein, damit der Abschlussprüfer in der Lage ist, den tatsächlichen Kontrollabweichungsgrad angemessen zu schätzen. Zu den relevanten Faktoren für die Schätzung des erwarteten Kontrollabweichungsgrads gehören das gewonnene Unternehmensverständnis (insb. die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, die unternommen werden, um ein Verständnis vom internen Kontrollsystem (IKS) zu erhalten), Änderungen beim Personal oder bei der Ausgestal- Zunahme 14 IDW EPS 310 Faktor 4. Zunahme des vom Abschlussprüfer gewünschten Grades an Prüfungssicherheit dahingehend, dass der tatsächliche Kontrollabweichungsgrad in der Grundgesamtheit den tolerierbaren Kontrollabweichungsgrad nicht überschreitet 5. Zunahme der Anzahl von Elementen in der Grundgesamtheit Auswirkung auf den Stichprobenumfang tung des IKS, die Ergebnisse von Prüfungshandlungen in vorhergehenden Zeiträumen sowie die Ergebnisse anderer Prüfungshandlungen. Wird für eine interne Kontrolle ein hoher Kontrollabweichungsgrad erwartet, erlaubt dies allenfalls eine geringfügige Verringerung des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben. Je höher der vom Abschlussprüfer gewünschte Grad an Prüfungssicherheit darüber ist, dass die Stichprobenergebnisse eine tatsächlich vorliegende Kontrollabweichung in der Grundgesamtheit anzeigen, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Zunahme vernachlässigbar 15 Bei großen Grundgesamtheiten hat deren weitere Zunahme allenfalls eine geringe Auswirkung auf den Stichprobenumfang. Bei kleinen Grundgesamtheiten sind Stichprobenprüfungen möglicherweise weniger effizient als alternative Verfahren zur Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise. IDW EPS 310 (vgl. Tz. A10) Anlage 3: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Einzelfallprüfungen beeinflussen Die nachstehenden Wirkungszusammenhänge kann der Abschlussprüfer bei der Festlegung des Stichprobenumfangs für Einzelfallprüfungen berücksichtigen. Diese Zusammenhänge sind stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Art oder die zeitliche Einteilung von Funktionsprüfungen bzw. aussagebezogenen Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken unverändert bleiben. Faktor Auswirkung auf den Stichprobenumfang 1. Erhöhung des durch den Abschlussprüfer geschätzten Risikos wesentlicher falscher Angaben Zunahme 2. Zunahme der Anwendung anderer aussagebezogener Prüfungshandlungen, die auf dieselbe Aussage ausgerichtet sind Abnahme Je höher der Abschlussprüfer das Risiko wesentlicher falscher Angaben in der Grundgesamtheit einschätzt, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Die Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben durch den Abschlussprüfer wird durch das inhärente Risiko und das Kontrollrisiko beeinflusst. Wenn der Abschlussprüfer auf Funktionsprüfungen verzichtet, kann seine Risikobeurteilung zur Wirksamkeit interner Kontrollen in Bezug auf die betreffende Aussage nicht verringert werden. Um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbar niedriges Maß zu verringern, wird sich der Abschlussprüfer in diesem Fall mehr auf aussagebezogene Prüfungshandlungen stützen müssen. Je mehr Prüfungsnachweise bei hohem Kontrollrisiko aus Einzelfallprüfungen erlangt werden sollen (d.h., je niedriger das Entdeckungsrisiko sein soll), desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Je mehr sich der Abschlussprüfer auf andere aussagebezogene Prüfungshandlungen (Einzelfallprüfungen oder aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen) verlässt, um das Entdeckungsrisiko für eine bestimmte Grundgesamtheit auf ein vertretbares Maß zu verringern, desto weniger Prüfungssicherheit wird aus der Stichprobenprüfung benötigt und desto kleiner kann demzufolge der Stichprobenumfang sein. 16 IDW EPS 310 Faktor Auswirkung auf den Stichprobenumfang 3. Zunahme des vom Abschlussprüfer gewünschten Grades an Prüfungssicherheit dafür, dass die tolerierbare falsche Angabe nicht durch die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit überschritten wird 4. Abnahme der tolerierbaren falschen Angabe Zunahme Je höher der vom Abschlussprüfer verlangte Grad an Prüfungssicherheit darüber ist, dass die Stichprobenergebnisse den tatsächlich vorliegenden Betrag falscher Angaben in der Grundgesamtheit anzeigen, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Zunahme 5. Zunahme des in der Grundgesamtheit erwarteten Betrags falscher Angaben Zunahme 6. Schichtung der Grundgesamtheit, soweit angemessen Abnahme Je niedriger die tolerierbare falsche Angabe ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Je höher der Betrag falscher Angaben ist, den der Abschlussprüfer in der Grundgesamtheit erwartet, desto größer muss der Stichprobenumfang sein, damit der tatsächliche Betrag falscher Angaben in der Grundgesamtheit angemessen geschätzt werden kann. Relevante Faktoren für die Einschätzung des erwarteten Betrags falscher Angaben sind: das Ausmaß, in dem die Werte der Elemente subjektiv festgelegt werden die Ergebnisse von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung die Ergebnisse von Funktionsprüfungen die Ergebnisse von Prüfungshandlungen in vorhergehenden Zeiträumen und die Ergebnisse anderer aussagebezogener Prüfungshandlungen Bei einer großen Bandbreite (Variabilität) bspw. der Geldbeträge der Elemente in einer Grundgesamtheit kann es nützlich sein, die Grundgesamtheit zu schichten. Vorausgesetzt, eine Grundgesamtheit eignet sich für eine Schichtung, ist die Summe der Stichprobenumfänge der einzelnen Schichten im Allgemeinen geringer als der Stichprobenumfang, der unter Berücksichtigung eines bestimmten Stichprobenrisikos insgesamt erforderlich gewesen wäre, wenn nur eine Stichprobe aus der vollständigen ungeschichteten Grundgesamtheit gezogen worden 17 IDW EPS 310 Faktor 7. Anzahl der Stichprobenelemente in der Grundgesamtheit Auswirkung auf den Stichprobenumfang vernachlässigbar 18 wäre. Bei großen Grundgesamtheiten hat deren weitere Zunahme allenfalls eine geringe Auswirkung auf den Stichprobenumfang. Folglich ist bei kleinen Grundgesamtheiten die Stichprobenprüfung häufig nicht so effizient wie alternative Verfahren zur Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise. Bei einer Stichprobenprüfung anhand von Geldeinheiten erhöht sich jedoch mit dem Geldwert der Grundgesamtheit auch der Stichprobenumfang, sofern dies nicht durch eine proportionale Erhöhung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes bzw. ggf. einer spezifischen Wesentlichkeit ausgeglichen wird. IDW EPS 310 (vgl. Tz. A12) Anlage 4: Methoden der Stichprobenauswahl Es gibt verschiedene Methoden der Stichprobenauswahl. Die wichtigsten sind Folgende: a) Zufallsgesteuerte Auswahl (durch Zufallszahlengeneratoren, z.B. Zufallszahlentabellen) b) Systematische Auswahl: Die Anzahl der Stichprobenelemente, die die Grundgesamtheit bilden (bspw. 2.000) wird durch den Stichprobenumfang (bspw. 40) geteilt, sodass sich ein Stichprobenintervall (hier 50) ergibt. Nachdem ein Ausgangspunkt innerhalb der ersten 50 Stichprobenelemente festgelegt wurde, wird jedes 50. Element ausgewählt. Der Ausgangspunkt kann mittels Zufallszahlengenerators, Zufallszahlentabellen oder zufallsimitierender Auswahl festgelegt werden. Bei Anwendung der systematischen Auswahl ist es wichtig, festzustellen, dass die Stichprobenelemente innerhalb der Grundgesamtheit nicht so strukturiert sind, dass das Stichprobenintervall mit einem bestimmten Muster in der Grundgesamtheit übereinstimmt. c) Das Stichprobenauswahlverfahren anhand von Geldeinheiten (Monetary Unit Sampling) ist eine Art von wertproportionaler Auswahl (wie in Anlage 1 beschrieben), bei der Stichprobenumfang, -auswahl und -auswertung zu einer in Geldbeträgen ausgedrückten Schlussfolgerung führen. d) Zufallsimitierende Auswahl: Der Abschlussprüfer wählt die Stichprobe aus, ohne dabei ein strukturiertes Verfahren zu befolgen. Dennoch vermeidet er jede bewusste systematische Verzerrung oder Vorhersehbarkeit (bspw. indem schwer zu ermittelnde Elemente ausgelassen werden oder indem stets der erste oder der letzte Eintrag auf einer Seite ausgewählt oder ausgelassen wird) und versucht auf diese Weise sicherzustellen, dass für alle Stichprobenelemente eine Chance besteht, ausgewählt zu werden. Bei Anwendung eines statistischen Stichprobenverfahrens ist die zufallsimitierende Auswahl nicht geeignet. e) Die Blockauswahl kann bei Stichprobenprüfungen normalerweise nicht angewandt werden. Sie beinhaltet die Auswahl eines oder mehrerer Blöcke von aufeinander folgenden Elementen innerhalb der Grundgesamtheit. Die mangelnde Eignung der Blockauswahl als Auswahlverfahren für eine repräsentative Stichprobe ergibt sich daraus, dass die meisten Grundgesamtheiten so strukturiert sind, dass aufeinander folgende Elemente erwartungsgemäß ähnliche Eigenschaften aufweisen, während sie sich von Elementen an anderen Stellen in der Grundgesamtheit unterscheiden. Obwohl die Untersuchung eines Blocks von Elementen in manchen Fällen eine angemessene Prüfungshandlung darstellen kann, ist sie kaum eine angemessene Methode der Stichprobenauswahl, wenn der Abschlussprüfer auf der Grundlage der Stichprobe gültige Schlussfolgerungen über die Grundgesamtheit ziehen will. 19
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