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IDW EPS 310
Entwurf eines IDW Prüfungsstandards:
Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der
Abschlussprüfung
(IDW EPS 310)
(Stand: 04.05.2015) 1
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung
verabschiedet.
Der Entwurf setzt die Anforderungen des vom IAASB verabschiedeten International Standard
on Auditing (ISA) 530 „Audit Sampling“ um und ersetzt zugleich die IDW Stellungnahme des
Hauptfachausschusses 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei
der Jahresabschlußprüfung (IDW St/HFA 1/1988).
Gegenüber der IDW St/HFA 1/1988 ergeben sich insb. folgende Änderungen:
 IDW EPS 310 regelt ausschließlich repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in
der Abschlussprüfung. Die Auswahl von bestimmten Elementen (bewusste Auswahl),
welche ein nicht repräsentatives Auswahlverfahren darstellt, ist entgegen dem bisherigen Sprachgebrauch keine Stichprobe i.S.d. IDW Prüfungsstandards. Sie wird daher
nicht in IDW EPS 310 behandelt, sondern in IDW EPS 300 n.F. erläutert. Die bewusste Auswahl ist unverändert ein für Zwecke der Abschlussprüfung zulässiges Auswahlverfahren.
 IDW EPS 310 erläutert neben statistischen, repräsentativen Auswahlverfahren explizit auch die Anwendung nichtstatistischer, repräsentativer Auswahlverfahren
(vgl. bspw. Tz. 7 g)).
 Der Standard beschreibt den Umgang mit ausgewählten Elementen der Grundgesamtheit, für die geplante Prüfungshandlungen inhaltlich nicht anwendbar sind oder
bspw. aufgrund verlorengegangener Unterlagen nicht durchgeführt werden können
(vgl. Tz. 12 und 13sowie A13 und A14).
 Der Standard enthält explizite Anforderungen an den Umgang mit sog. Anomalien,
die nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit sind und demnach nicht in eine Hochrechnung einzubeziehen sind (vgl. Tz. 15).
Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf oder [email protected])
bis zum 15.12.2015 erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet
auf der IDW Homepage veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt
wird.
Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im
Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung.
1
Vorbereitet vom Arbeitskreis „ISA-Transformation“. Verabschiedet als Entwurf vom Hauptfachausschuss
(HFA) am 04.05.2015.
1
IDW EPS 310
Copyright © Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf.
Einleitung ...............................................................................................................................2
1.
Anwendungsbereich......................................................................................................2
2.
Zielsetzung des Abschlussprüfers .................................................................................4
3.
Definitionen ...................................................................................................................4
Anforderungen .......................................................................................................................5
4.
Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden
Elemente.......................................................................................................................5
5.
Durchführung von Prüfungshandlungen ........................................................................5
6.
Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben..............................6
7.
Hochrechnung falscher Angaben ..................................................................................6
8.
Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung.....................................................6
Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen.................................................................6
Anlage 1: Schichtung und wertproportionale Auswahl ..........................................................12
Anlage 2: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Funktionsprüfungen
beeinflussen................................................................................................................14
Anlage 3: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Einzelfallprüfungen
beeinflussen................................................................................................................16
Anlage 4: Methoden der Stichprobenauswahl ......................................................................19
Einleitung
1.
Anwendungsbereich
1
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) legt in diesem
IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprüfung Prüfungshandlungen auf der Grundlage von Stichproben durchführen.
2
Abschlussprüfer entscheiden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob eine
Grundgesamtheit vollständig oder auf Basis einer Auswahl von einzelnen Elementen geprüft wird. Bei der Auswahl von einzelnen Elementen kann der Wirtschaftsprüfer entweder anhand geeigneter Kriterien eine bewusste Auswahl vornehmen oder
eine repräsentative Auswahl treffen. Letztere wird für Zwecke dieses
IDW Prüfungsstandards als Stichprobe bezeichnet. Dieser IDW Prüfungsstandard
behandelt die Anwendung statistischer und nichtstatistischer Stichprobenverfahren
durch den Abschlussprüfer bei der Konzeption und Auswahl der Stichprobe, die
Durchführung von Funktions- und Einzelfallprüfungen sowie die Auswertung der
Stichprobenergebnisse.
3
Dieser IDW Prüfungsstandard ergänzt IDW PS 300 n.F.2, der die Pflicht des Abschlussprüfers behandelt, Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und
angemessener Prüfungsnachweise zu planen und durchzuführen, um begründete
Schlussfolgerungen (Prüfungsfeststellungen) zur Bildung des Prüfungsurteils zu
2
Liegt derzeit vor als Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungsnachweise im Rahmen
der Abschlussprüfung (IDW EPS 300 n.F.) (Stand: 04.05.2015).
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ziehen. IDW PS 300 n.F. benennt die Verfahren, die dem Abschlussprüfer zur Auswahl der zu prüfenden Elemente zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl von Elementen in einem Prüffeld bzw. aus einer Grundgesamtheit kommen die Vollerhebung, die bewusste Auswahl sowie die Verwendung einer Stichprobe in Betracht.
Erlangen von
Prüfungsnachweisen
für ein Prüffeld bzw.
eine Grundgesamtheit
Vollerhebung
(Auswahl aller
Elemente)
Bewusste Auswahl
(Auswahl bestimmter
Elemente)
Stichprobe
(Repräsentative
Auswahl)
IDW PS 300 n.F.,
Tz. A49
IDW PS 300 n.F.,
Tz. A50 f.
IDW PS 310
statistische
Stichprobenverfahren
nichtstatistische
Stichprobenverfahren
4
Dieser IDW Prüfungsstandard setzt die Anforderungen des International Standard
on Auditing (ISA) 530 (Revised) „Audit Sampling“ um. Neben Zielsetzung des Wirtschaftsprüfers (Abschn. 2.), Definitionen (Abschn. 3.) und Anforderungen (Abschn. 4. – 8.) enthält dieser IDW Prüfungsstandard Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen (Tz. A1 ff. und Anlagen 1 – 4)3.
5
Dieser IDW Prüfungsstandard ersetzt die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der
Jahresabschlußprüfung (IDW St/HFA 1/1988). Er ist anzuwenden für die Prüfung
von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2016 beginnen.4
3
4
Die Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen (einschließlich der Anlagen) enthalten weiterführende
Hinweise zu den Anforderungen dieses Standards sowie zu deren Umsetzung. Insbesondere können sie
a) genauer erläutern, was eine Anforderung bedeuten oder abdecken soll;
b) Beispiele für Prüfungshandlungen enthalten, die unter den gegebenen Umständen geeignet sein können.
Obwohl solche erläuternden Hinweise keine Anforderung darstellen, sind sie für die richtige Anwendung der
Anforderungen dieses IDW Prüfungsstandards relevant.
Eine frühere Anwendung der Grundsätze dieses IDW Prüfungsstandards ist zulässig.
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2.
Zielsetzung des Abschlussprüfers
6
Ziel des Abschlussprüfers bei der Verwendung von repräsentativen Auswahlverfahren (Stichproben) ist es, eine angemessene Grundlage dafür zu schaffen, Schlussfolgerungen über die jeweilige Grundgesamtheit zu ziehen.
3.
Definitionen
7
Die folgenden Begriffe haben für Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards die nachstehende Bedeutung:
a) Stichprobenprüfung: Die Durchführung von Prüfungshandlungen für weniger als
100 % der Elemente einer prüfungsrelevanten Grundgesamtheit, wobei alle Elemente eine Chance haben, ausgewählt zu werden, um eine angemessene
Grundlage für Schlussfolgerungen über diese Grundgesamtheit zu schaffen.
b) Grundgesamtheit: Die Gesamtmenge der Elemente, aus der eine Stichprobe
ausgewählt wird und über die der Abschlussprüfer Schlussfolgerungen zu ziehen
beabsichtigt.
c) Stichprobenrisiko: Das Risiko, dass die Schlussfolgerung des Abschlussprüfers
auf Grundlage einer Stichprobe von der Schlussfolgerung abweicht, die er bei einer vollständigen Prüfung der Grundgesamtheit gezogen hätte. Das Stichprobenrisiko kann zu zwei Arten von falschen Schlussfolgerungen führen:
i)
Bei Funktionsprüfungen zu der Schlussfolgerung, Kontrollen seien wirksam,
obwohl sie es tatsächlich nicht sind, oder bei Einzelfallprüfungen zu der
Schlussfolgerung, es liege keine wesentliche falsche Angabe vor, obwohl
dies tatsächlich der Fall ist. Derartige falsche Schlussfolgerungen sind von
grundlegender Bedeutung für die Abschlussprüfung, da sie deren Wirksamkeit beeinträchtigen und mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einem unzutreffenden Prüfungsurteil führen.
ii)
Bei Funktionsprüfungen zu der Schlussfolgerung, Kontrollen seien nicht
wirksam, obwohl sie es tatsächlich sind, oder bei Einzelfallprüfungen zu der
Schlussfolgerung, es liege eine wesentliche falsche Angabe vor, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall ist. Derartige falsche Schlussfolgerungen wirken
sich auf die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung aus, da sie i.d.R. zusätzliche Arbeit nach sich ziehen, um die ursprünglichen Schlussfolgerungen zu
widerlegen.
d) Nicht-Stichprobenrisiko: Das Risiko, dass der Abschlussprüfer aus einem Grund,
der nicht mit dem Stichprobenrisiko zusammenhängt, zu einer falschen Schlussfolgerung gelangt (vgl. Tz. A1).
e) Anomalie: Eine falsche Angabe oder eine Kontrollabweichung, die nachweisbar
nicht repräsentativ für falsche Angaben oder Kontrollabweichungen in einer
Grundgesamtheit ist.
f) Stichprobenelemente: Die einzelnen Elemente, die eine Grundgesamtheit bilden
(vgl. Tz. A2).
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g) Statistisches Stichprobenverfahren: Ein Stichprobenverfahren mit den folgenden
Merkmalen:
i)
zufallsgesteuerte Auswahl der zu prüfenden Elemente und
ii)
Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Auswertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Bewertung des Stichprobenrisikos.
Ein Stichprobenverfahren, das nicht beide vorgenannten Merkmale erfüllt, wird
als nichtstatistisches Stichprobenverfahren bezeichnet.
h) Schichtung: Die Unterteilung einer Grundgesamtheit in Teilgrundgesamtheiten,
die jeweils eine Gruppe von Stichprobenelementen mit ähnlichen Eigenschaften
(häufig Geldbetrag) darstellen.
i) Tolerierbare falsche Angabe: Ein vom Abschlussprüfer festgelegter Geldbetrag,
für den er mit einem angemessenen Sicherheitsgrad feststellen will, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit diesen Betrag nicht überschreitet (vgl. Tz. A3).
j) Kontrollabweichung: Ein interner Kontrollvorgang, der nicht wie geplant funktionierte oder nicht durchgeführt wurde.
k) Tolerierbarer Kontrollabweichungsgrad: Ein vom Abschlussprüfer festgelegter
Abweichungsgrad von einer internen Kontrolle, für die er mit einem angemessenen Sicherheitsgrad feststellen will, dass der tatsächliche Abweichungsgrad in
der Grundgesamtheit diesen Abweichungsgrad nicht überschreitet.
Anforderungen
4.
Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden
Elemente
8
Bei der Konzeption einer Stichprobe muss der Abschlussprüfer den Zweck der Prüfungshandlung und die Merkmale der Grundgesamtheit berücksichtigen, aus der die
Stichprobe gezogen wird (vgl. Tz. A4 – A9).
9
Der Abschlussprüfer muss einen Stichprobenumfang festlegen, der ausreicht, um
das Stichprobenrisiko auf ein vertretbar niedriges Maß zu reduzieren (vgl. Tz. A10).
10
Der Abschlussprüfer muss Elemente für die Stichprobe so auswählen, dass für jedes Element in der Grundgesamtheit eine Chance besteht, ausgewählt zu werden
(vgl. Tz. A11 f.).
5.
Durchführung von Prüfungshandlungen
11
Der Abschlussprüfer muss Prüfungshandlungen für die einzelnen ausgewählten
Elemente durchführen, die für den jeweiligen Zweck geeignet sind.
12
Wenn eine Prüfungshandlung nicht auf das ausgewählte Element anwendbar ist,
muss der Abschlussprüfer diese an einem Ersatzelement durchführen
(vgl. Tz. A13).
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13
Wenn es dem Abschlussprüfer nicht möglich ist, die geplanten oder geeignete alternative Prüfungshandlungen auf ein ausgewähltes Element anzuwenden, muss dieses Element bei Einzelfallprüfungen als falsche Angabe bzw. bei Funktionsprüfungen als Kontrollabweichung behandelt werden (vgl. Tz. A14).
6.
Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben
14
Der Abschlussprüfer muss Art und Ursache von festgestellten Kontrollabweichungen oder falschen Angaben untersuchen und ihre möglichen Auswirkungen auf die
Eignung der betreffenden Prüfungshandlung sowie auf andere Prüfungsbereiche
beurteilen (vgl. Tz. A15).
15
In den äußerst seltenen Fällen, in denen der Abschlussprüfer eine in einer Stichprobe entdeckte falsche Angabe oder Kontrollabweichung als Anomalie ansieht, muss
er ein hohes Maß an Sicherheit darüber erlangen, dass diese falsche Angabe oder
Kontrollabweichung nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit ist. Um dieses Maß
an Sicherheit zu erlangen, sind zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen, um
ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, dass
sich die falsche Angabe oder Kontrollabweichung nicht auf die restliche Grundgesamtheit auswirkt.
7.
Hochrechnung falscher Angaben
16
Bei Einzelfallprüfungen muss der Abschlussprüfer in der Stichprobe festgestellte
falsche Angaben auf die Grundgesamtheit hochrechnen (vgl. Tz. A16 – A18).
8.
Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung
17
Der Abschlussprüfer muss Folgendes beurteilen (vgl. Tz. A19 f.):
a) die Ergebnisse einer Stichprobenprüfung und
b) ob die Anwendung einer Stichprobenprüfung eine angemessene Grundlage für
Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit erbracht hat.
Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen
Definitionen [Tz. 7]
Nicht-Stichprobenrisiko (vgl. Tz. 7 d)))
A1
Mögliche Ursachen für das Nicht-Stichprobenrisiko sind bspw. die Anwendung nicht
geeigneter Prüfungshandlungen oder die Fehlinterpretation von Prüfungsnachweisen sowie das Nichterkennen von falschen Angaben oder Kontrollabweichungen.
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Stichprobenelement (vgl. Tz. 7 f)))
A2
Die Stichprobenelemente können monetäre Einheiten oder nicht-monetäre Einheiten sein. Beispiele für nicht-monetäre Einheiten sind Anlagegüter oder einzelne
Produkte des Vorratsvermögens, Rechnungsbelege, einzelne auf Bankkontoauszügen wiedergegebene Transaktionen (d.h. das Vornehmen von Abbuchungen oder
Gutschriften), auf Scheckeinreichern verzeichnete Schecks sowie – für Zwecke einer Funktionsprüfung – einzelne Kontrollaktivitäten. Beispiele für monetäre Einheiten sind Geldbeträge in Verbindung mit einer Währungsangabe (bspw. Betrag einer
Forderung in Euro) oder unmittelbar die einzelne Geldeinheit in einem Betrag (bspw.
jeder in einer Forderung enthaltene Euro). Das Abstellen auf jede einzelne Geldeinheit in einem Betrag entspricht der Vorgehensweise beim Monetary Unit Sampling5.
Tolerierbare falsche Angabe (vgl. Tz. 7 i)))
A3
Bei der Konzeption einer Stichprobe legt der Abschlussprüfer eine tolerierbare falsche Angabe fest. Hiermit wird zum einen dem Risiko begegnet, dass die Summe
falscher Angaben, die einzeln betrachtet unwesentlich sind, dazu führen kann, dass
der Abschluss wesentliche falsche Angaben enthält. Hierdurch ergibt sich zum anderen ein Sicherheitsabschlag für mögliche nicht aufgedeckte falsche Angaben. Eine tolerierbare falsche Angabe folgt aus der Anwendung des Prinzips der Toleranzwesentlichkeit, wie in IDW PS 250 n.F.6 definiert, im Kontext der Durchführung einer
Stichprobe. Der Betrag der tolerierbaren falschen Angabe kann der Toleranzwesentlichkeit entsprechen oder niedriger sein.
Konzeption und Umfang der Stichprobe sowie Auswahl der zu prüfenden
Elemente [Tz. 8 – 10]
Konzeption der Stichprobe (vgl. Tz. 8)
A4
Bei einer Stichprobenprüfung können nichtstatistische oder statistische Stichprobenverfahren zugrunde gelegt werden.
A5
Um der Anforderung in Tz. 11 von IDW PS 300 n.F. gerecht zu werden, bei der Planung von Funktions- und Einzelfallprüfungen wirksame Verfahren zur Auswahl der
zu prüfenden Elemente festzulegen, führt der Abschlussprüfer bei Stichprobenprüfungen Prüfungshandlungen durch, um Nachweise darüber zu erlangen, dass die
Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, vollständig ist.
A6
Die gemäß Tz. 8 bei der Konzeption der Stichprobe geforderte Berücksichtigung
des Zwecks der Prüfungshandlung durch den Abschlussprüfer setzt ein klares Verständnis darüber voraus, was eine falsche Angabe oder eine Kontrollabweichung
darstellt. In die Beurteilung von Kontrollabweichungen oder in die Hochrechnung
von falschen Angaben einbezogen werden nur diejenigen Bedingungen, die für den
5
6
Vgl. Anlage 1 Nr. 5.
IDW Prüfungsstandard:
Wesentlichkeit
(Stand: 12.12.2012), Tz. 11.
im
Rahmen
7
der
Abschlussprüfung
(IDW PS 250 n.F.)
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Zweck der Prüfungshandlung relevant sind. Wird bspw. das Vorhandensein von
Forderungen anhand von Saldenbestätigungen geprüft, so gelten Zahlungen des
Kunden (die eine Forderung ausgleichen) dann nicht als falsche Angabe, wenn der
Kunde die Zahlungen kurz vor dem Datum dieser Bestätigung geleistet und der
Mandant diese erst kurz nach diesem Datum erhalten hat (zeitliche Buchungsdifferenz). Ebenso beeinflusst eine falsche Zuordnung zwischen Kundenkonten nicht
den Gesamtsaldo der Forderungen. Daher ist es u.U. nicht angemessen, die falsche
Zuordnung bei der Auswertung der Stichprobenergebnisse für Zwecke dieser konkreten Prüfungshandlung als falsche Angabe anzusehen, auch wenn sie möglicherweise bedeutende Auswirkungen auf andere Bereiche der Prüfung hat (z.B. auf die
Beurteilung des Risikos von dolosen Handlungen oder die Beurteilung der Angemessenheit der Wertberichtigung auf zweifelhafte Forderungen).
A7
Unter Berücksichtigung der Merkmale einer Grundgesamtheit beurteilt der Abschlussprüfer bei Funktionsprüfungen den erwarteten Kontrollabweichungsgrad.
Dies kann bspw. auf der Grundlage seines Verständnisses der relevanten Kontrollen oder aufgrund der Untersuchung einer kleinen Anzahl von Elementen aus der
Grundgesamtheit geschehen. Diese Beurteilung dient dazu, eine Stichprobe zu
konzipieren und den Stichprobenumfang festzulegen.
Ist der erwartete Kontrollabweichungsgrad unangemessen hoch, kann sich der Abschlussprüfer von vornherein dafür entscheiden, keine Funktionsprüfungen durchzuführen.
In gleicher Weise beurteilt der Abschlussprüfer bei Einzelfallprüfungen die erwartete
falsche Angabe in der Grundgesamtheit. Bei Erwartung eines größeren Ausmaßes
falscher Angaben kann die Verwendung eines höheren Stichprobenumfangs bei
Einzelfallprüfungen oder eine Vollerhebung angemessen sein.
A8
Bei der Beurteilung der Merkmale der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wird, kann der Abschlussprüfer eine Schichtung oder eine wertproportionale
Auswahl vornehmen. In Anlage 1 werden Schichtung und wertproportionale Auswahl ausführlicher behandelt.
A9
Die Entscheidung, ob ein statistisches oder ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren angewendet werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. Für die Auswahl eines Stichprobenverfahrens ist z.B. relevant, ob der Abschlussprüfer beabsichtigt, eine zufallsgesteuerte Auswahl oder lediglich eine zufallsimitierende Auswahl vorzunehmen. Ein weiteres Kriterium kann sein, ob die Berechnung des Stichprobenrisikos als notwendig angesehen wird oder nicht. Die ausschließliche Betrachtung des Stichprobenumfangs ist jedoch kein zulässiges Kriterium für die Entscheidung zwischen einem statistischen und einem nicht statistischen
Verfahren.
Stichprobenumfang (vgl. Tz. 9)
A10
Der erforderliche Stichprobenumfang hängt u.a. davon ab, welches Stichprobenrisiko der Abschlussprüfer als vertretbar ansieht. Je geringer dieses vertretbare Risiko
ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein. Der Stichprobenumfang kann
8
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durch Anwendung einer statistikbasierten Formel (mathematisch-statistische Verfahren) oder durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (nichtstatistisches Verfahren) festgelegt werden.
In den Anlagen 2 und 3 sind die typischen Einflüsse verschiedener Faktoren auf die
Festlegung des Stichprobenumfangs dargelegt. Unter gleichartigen Umständen haben Faktoren wie die in den Anlagen 2 und 3 dargelegten gleichartige Auswirkungen
auf den Stichprobenumfang, unabhängig davon, ob ein statistischer oder ein nichtstatistischer Ansatz gewählt wird.
Auswahlverfahren für die zu prüfenden Elemente (vgl. Tz. 10)
A11
Bei statistischen Stichprobenverfahren werden die zu prüfenden Elemente so ausgewählt, dass für jedes Stichprobenelement eine bekannte, von null verschiedene
Auswahlwahrscheinlichkeit besteht.
Bei nichtstatistischen Stichprobenverfahren basiert die Auswahl der zu prüfenden
Elemente auf pflichtgemäßem Ermessen. Der Zweck einer Stichprobenprüfung besteht darin, eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die Grundgesamtheit zu schaffen, aus der die Stichprobe ausgewählt wird. Daher ist es wichtig, dass der Abschlussprüfer eine repräsentative Stichprobe auswählt und bei Anwendung seines pflichtgemäßen Ermessens jede Art von systematischer Verzerrung vermeidet.
A12
Die wichtigsten Methoden der Stichprobenauswahl sind die Anwendung der zufallsgesteuerten Auswahl, der systematischen Auswahl und der zufallsimitierenden
Auswahl. Jede dieser Methoden wird in Anlage 4 näher erläutert. Bei Anwendung
eines statistischen Stichprobenverfahrens ist die zufallsimitierende Auswahl nicht
geeignet.
Durchführung von Prüfungshandlungen [Tz. 12 – 13]
A13
Nach Tz. 12 hat der Abschlussprüfer eine geplante Prüfungshandlung an einem
Ersatzelement durchzuführen, wenn die Prüfungshandlung für ein ausgewähltes
Stichprobenelement nicht anwendbar ist. Ein Beispiel für die Notwendigkeit, die Prüfungshandlung an einem Ersatzelement vorzunehmen, ist die Auswahl einer stornierten Ausgangsrechnung bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit einer Kontrolle im
Bereich der Umsatzerlöse anhand von entsprechenden Liefernachweisen. Wenn
sich der Abschlussprüfer vergewissert hat, dass die Rechnung sachgerecht storniert
wurde (z.B. weil eine Bestellung vor Auslieferung zurückgezogen wurde), so stellt
dies keine Kontrollabweichung dar. Nach Tz. 12 ist daher ein angemessenes
Ersatzelement zu ziehen.
A14
Eine Situation, in der es dem Abschlussprüfer im Sinne der Tz. 13 nicht möglich ist,
die geplanten Prüfungshandlungen auf ein ausgewähltes Element anzuwenden,
liegt bspw. vor, wenn ein ausgewähltes Element Gegenstand einer positiven Bestätigungsanfrage ist, der Dritte aber nicht antwortet und alternative Prüfungshandlun-
9
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gen nicht möglich sind, oder wenn die Dokumentation über das betreffende Element
verloren gegangen ist.
Art und Ursache von Kontrollabweichungen und falschen Angaben [Tz. 14]
A15
Bei der Analyse der festgestellten Kontrollabweichungen und falschen Angaben
kann der Abschlussprüfer die Beobachtung machen, dass mehrere dieser Kontrollabweichungen bzw. falschen Angaben ein gemeinsames Merkmal aufweisen
(bspw. Art des Geschäftsvorfalls, Ort, Produktlinie oder Zeitraum). In solchen Fällen
kann der Abschlussprüfer alle Elemente in der Grundgesamtheit, die das gemeinsame Merkmal besitzen, identifizieren und die Prüfungshandlungen auf diese Elemente ausdehnen. Solche Kontrollabweichungen oder falschen Angaben können
zudem auf mögliche dolose Handlungen hindeuten.
Hochrechnung falscher Angaben [Tz. 16]
A16
Der Abschlussprüfer muss falsche Angaben auf die Grundgesamtheit hochrechnen,
um einen umfassenden Überblick über das Ausmaß der falschen Angaben zu erhalten. Diese Hochrechnung reicht jedoch i.d.R. nicht aus, um einen zu buchenden Betrag festzulegen. Der Abschlussprüfer kann es bspw. als sachgerecht ansehen, das
Management aufzufordern, das betroffene Prüffeld eingehender zu untersuchen und
notwendige Anpassungen vorzunehmen7 (vgl. auch Tz. A21).
A17
Wurde eine falsche Angabe unter Beachtung der Tz. 15 als Anomalie festgestellt,
kann diese bei der Hochrechnung falscher Angaben auf die Grundgesamtheit ausgeschlossen werden. Wurde sie ausgeschlossen und wurde keine Korrektur der falschen Angaben dieser Anomalien vorgenommen, sind ihre Auswirkungen zusätzlich
zu der Hochrechnung der übrigen falschen Angaben dieser Stichprobe zu berücksichtigen.8
A18
Bei Funktionsprüfungen stellt der Kontrollabweichungsgrad in der Stichprobe zugleich den hochgerechneten Kontrollabweichungsgrad für die Grundgesamtheit als
Ganzes dar.
Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung [Tz. 17]
A19
7
8
Bei Funktionsprüfungen kann ein unerwartet hoher Kontrollabweichungsgrad in der
Stichprobe zu einem Anstieg des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben
führen, sofern nicht weitere Prüfungsnachweise erlangt werden, welche die ursprüngliche Beurteilung untermauern. Bei Einzelfallprüfungen kann ein unerwartet
hoher Betrag falscher Angaben in einer Stichprobe den Abschlussprüfer zu der Annahme führen, die untersuchte Grundgesamtheit (z.B. Art von Geschäftsvorfällen
Vgl. IDW PS 250 n.F., Tz. 22.
Vgl. IDW PS 250 n.F., Tz. 24 ff.
10
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oder Kontensaldo) enthalte wesentliche falsche Angaben, solange nicht weitere Prüfungsnachweise für die gegenteilige Annahme vorliegen.
A20
Bei Einzelfallprüfungen stellt die hochgerechnete falsche Angabe zuzüglich etwaiger
als Anomalie beurteilter falscher Angaben die beste Schätzung des Abschlussprüfers zu falschen Angaben in der Grundgesamtheit dar. Ferner stellt diese beste
Schätzung einen wichtigen Indikator für die Beurteilung dar, ob die Stichprobenprüfung eine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit geliefert hat:
a) Überschreitet die Schätzung die tolerierbare falsche Angabe, wird mit der Stichprobe nicht die angestrebte Sicherheit über die geprüfte Grundgesamtheit erzielt.
b) Je näher diese Schätzung an der tolerierbaren falschen Angabe liegt, desto
wahrscheinlicher ist es, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit die tolerierbare falsche Angabe überschreitet. Während bei statistischen
Stichprobenverfahren diese Wahrscheinlichkeit berechnet werden kann, ist bei
nichtstatistischen Stichprobenverfahren diese Wahrscheinlichkeit im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens zu würdigen.
c) Ist die hochgerechnete falsche Angabe größer als die der Ermittlung des Stichprobenumfangs zugrunde liegenden Erwartungen des Abschlussprüfers, kann
ein unvertretbares Stichprobenrisiko bestehen, dass die tatsächliche falsche Angabe in der Grundgesamtheit die tolerierbare falsche Angabe überschreitet. Die
Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüfungshandlungen unterstützt den
Abschlussprüfer bei der Beurteilung dieses Risikos.
A21
Wenn der Abschlussprüfer zu dem Schluss gelangt, dass die Stichprobenprüfung
keine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerungen über die geprüfte Grundgesamtheit geliefert hat, kann er
 das Management auffordern, festgestellte falsche Angaben sowie die Möglichkeit
weiterer falscher Angaben zu untersuchen und alle notwendigen Anpassungen
vorzunehmen, oder
 Art, zeitliche Einteilung und Umfang solcher weiterer Prüfungshandlungen so
konzipieren, dass die benötigte Prüfungssicherheit erreicht wird. So könnte der
Abschlussprüfer bspw. bei Funktionsprüfungen den Stichprobenumfang ausdehnen, eine alternative Kontrolle prüfen oder diesbezügliche aussagebezogene
Prüfungshandlungen anpassen.
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(vgl. Tz. A8)
Anlage 1: Schichtung und wertproportionale Auswahl
Bei der Einschätzung der Merkmale der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen
wird, kann der Abschlussprüfer festlegen, dass eine Schichtung der Grundgesamtheit oder
eine wertproportionale Auswahl angemessen ist. Diese Anlage enthält erläuternde Hinweise
für den Abschlussprüfer zur Durchführung von Schichtungen und wertproportionaler Auswahl
bei Stichprobenverfahren.
Schichtung
1. Die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung kann durch das Unterteilen der Grundge-
samtheit in solche Teilgrundgesamtheiten erhöht werden, die besondere kennzeichnende Merkmale aufweisen. Ziel der Schichtung ist es, die Variabilität der Elemente
innerhalb jeder Schicht zu verringern (d.h. deren Homogenität zu erhöhen) und damit
eine Verringerung des Stichprobenumfangs ohne Anstieg des Stichprobenrisikos zu
ermöglichen.
2. Bei Einzelfallprüfungen wird die Grundgesamtheit häufig nach dem Geldwert ge-
schichtet. Dies erlaubt es, die Prüfungshandlungen stärker auf die höherwertigen
Elemente auszurichten, da diese das größte Fehlerrisiko im Hinblick auf einen unzutreffenden Ansatz oder eine zu hohe Bewertung enthalten können. In gleicher Weise
kann eine Grundgesamtheit nach einem anderen bestimmenden Merkmal geschichtet werden, das auf ein höheres Risiko falscher Angaben hindeutet. Wenn bspw. bei
der Bewertung von Forderungen die Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen geprüft werden, können die Forderungssalden nach Alter geschichtet werden.
3. Die Ergebnisse von Prüfungshandlungen, die auf eine Stichprobe von Elementen in-
nerhalb einer bestimmten Schicht angewandt werden, können nur auf die Elemente
hochgerechnet werden, welche die Schicht bilden. Um eine Schlussfolgerung über
die Grundgesamtheit zu ziehen, muss der Abschlussprüfer das Risiko wesentlicher
falscher Angaben im Zusammenhang mit allen anderen Schichten berücksichtigen,
welche die Grundgesamtheit ausmachen. Beispielsweise können 20 % der Elemente
in einer Grundgesamtheit 90 % des Werts eines Kontensaldos ausmachen. Der Abschlussprüfer kann sich dann dafür entscheiden, eine Stichprobe aus diesen Elementen zu untersuchen. Dazu wertet er die Ergebnisse dieser Stichprobe aus und zieht
eine Schlussfolgerung für die 90 % des Werts gesondert von den restlichen 10 % des
Werts der Grundgesamtheit (für die eine weitere Stichprobe gezogen oder ein anderes Verfahren zum Erlangen von Prüfungsnachweisen angewandt wird oder die möglicherweise als unwesentlich angesehen werden).
4. Wenn eine Art von Geschäftsvorfällen oder ein Kontensaldo in Schichten unterteilt
wurde, werden darin festgestellte falsche Angaben für jede Schicht separat hochgerechnet. Anschließend werden die hochgerechneten falschen Angaben für die einzelnen Schichten zusammengerechnet, um die möglichen Auswirkungen der falschen
Angaben auf die gesamte Art von Geschäftsvorfällen oder den Kontensaldo einzuschätzen.
12
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Wertproportionale Auswahl
5.
1
Bei Einzelfallprüfungen kann es effizient sein, als Stichprobenelemente die einzelnen
Geldeinheiten festzulegen, welche die Grundgesamtheit bilden (Monetary Unit Sampling). Nachdem der Abschlussprüfer bestimmte Geldeinheiten aus der Grundgesamtheit
ausgewählt hat (bspw. den Saldo der Forderungen), kann er die betreffenden Elemente
(bspw. Einzelsalden) untersuchen, die diese Geldeinheiten enthalten. Ein Vorteil dieses
Ansatzes zur Definition der Stichprobenelemente ist, dass die Prüfungshandlungen auf
die höherwertigen Elemente ausgerichtet werden, da für diese eine höhere Auswahlwahrscheinlichkeit besteht. Dieser Ansatz führt zudem i.d.R. zu kleineren Stichprobenumfängen. Dieser Ansatz kann in Verbindung mit der (in Anlage 4 beschriebenen)
systematischen Methode der Stichprobenauswahl angewandt werden und ist am effizientesten, wenn die Elemente mittels zufallsgesteuerter Auswahl ausgewählt werden.1
Gemeint ist, dass bei dem in Anlage 4b) beschriebenen Verfahren der Ausgangspunkt zufallsgesteuert ausgewählt wird, wodurch die weiteren Stichprobenelemente bestimmt sind (systematisches Verfahren mit Zufallsstart)
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IDW EPS 310
(vgl. Tz. A10)
Anlage 2: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Funktionsprüfungen
beeinflussen
Die nachstehenden Wirkungszusammenhänge kann der Abschlussprüfer bei der Festlegung
des Stichprobenumfangs für Funktionsprüfungen berücksichtigen. Diese Zusammenhänge
sind stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Zudem wird vorausgesetzt,
dass die Art oder die zeitliche Einteilung der Funktionsprüfungen bzw. aussagebezogenen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken unverändert bleiben.
Faktor
Auswirkung
auf den Stichprobenumfang
1. Zunahme der Bedeutung
einer internen Kontrolle
für die Risikobeurteilung
des Abschlussprüfers
Zunahme
2. Abnahme des tolerierbaren Kontrollabweichungsgrads
3. Zunahme des erwarteten
Kontrollabweichungsgrads für die zu prüfende
Grundgesamtheit
Zunahme
Je mehr Prüfungssicherheit der Abschlussprüfer aus der Wirksamkeit
einer Kontrolle erlangen möchte, um
seine Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben zu senken,
desto größer muss der Stichprobenumfang in Bezug auf diese Kontrolle sein.
Wenn die Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben auf Aussageebene durch den Abschlussprüfer
eine Erwartung über die Wirksamkeit
von Kontrollen beinhaltet, muss der
Abschlussprüfer Funktionsprüfungen
durchführen. Unter sonst gleichen Bedingungen gilt: Je mehr Vertrauen der
Abschlussprüfer bei der Risikobeurteilung in die Wirksamkeit von Kontrollen
setzt, desto größer ist der Umfang der
Funktionsprüfungen und der Stichprobenumfang je geprüfter Kontrolle.
Je niedriger der tolerierbare Kontrollabweichungsgrad ist, desto größer
muss der Stichprobenumfang sein.
Je höher der erwartete Kontrollabweichungsgrad in der Grundgesamtheit
ist, desto größer muss der Stichprobenumfang sein, damit der Abschlussprüfer in der Lage ist, den tatsächlichen Kontrollabweichungsgrad angemessen zu schätzen. Zu den relevanten Faktoren für die Schätzung des
erwarteten Kontrollabweichungsgrads
gehören das gewonnene Unternehmensverständnis (insb. die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, die
unternommen werden, um ein Verständnis vom internen Kontrollsystem (IKS) zu erhalten), Änderungen
beim Personal oder bei der Ausgestal-
Zunahme
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IDW EPS 310
Faktor
4. Zunahme des vom Abschlussprüfer gewünschten Grades an Prüfungssicherheit dahingehend,
dass der tatsächliche
Kontrollabweichungsgrad
in der Grundgesamtheit
den tolerierbaren Kontrollabweichungsgrad
nicht überschreitet
5. Zunahme der Anzahl von
Elementen in der Grundgesamtheit
Auswirkung
auf den Stichprobenumfang
tung des IKS, die Ergebnisse von Prüfungshandlungen in vorhergehenden
Zeiträumen sowie die Ergebnisse anderer Prüfungshandlungen. Wird für
eine interne Kontrolle ein hoher Kontrollabweichungsgrad erwartet, erlaubt
dies allenfalls eine geringfügige Verringerung des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Angaben.
Je höher der vom Abschlussprüfer
gewünschte Grad an Prüfungssicherheit darüber ist, dass die Stichprobenergebnisse eine tatsächlich vorliegende Kontrollabweichung in der Grundgesamtheit anzeigen, desto größer
muss der Stichprobenumfang sein.
Zunahme
vernachlässigbar
15
Bei großen Grundgesamtheiten hat
deren weitere Zunahme allenfalls eine
geringe Auswirkung auf den Stichprobenumfang. Bei kleinen Grundgesamtheiten sind Stichprobenprüfungen
möglicherweise weniger effizient als
alternative Verfahren zur Erlangung
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise.
IDW EPS 310
(vgl. Tz. A10)
Anlage 3: Beispiele für Faktoren, die den Stichprobenumfang für Einzelfallprüfungen
beeinflussen
Die nachstehenden Wirkungszusammenhänge kann der Abschlussprüfer bei der Festlegung
des Stichprobenumfangs für Einzelfallprüfungen berücksichtigen. Diese Zusammenhänge
sind stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Zudem wird vorausgesetzt,
dass die Art oder die zeitliche Einteilung von Funktionsprüfungen bzw. aussagebezogenen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken unverändert bleiben.
Faktor
Auswirkung
auf den Stichprobenumfang
1. Erhöhung des durch den
Abschlussprüfer geschätzten Risikos wesentlicher falscher Angaben
Zunahme
2. Zunahme der Anwendung anderer aussagebezogener Prüfungshandlungen, die auf dieselbe Aussage ausgerichtet sind
Abnahme
Je höher der Abschlussprüfer das Risiko wesentlicher falscher Angaben in
der Grundgesamtheit einschätzt, desto
größer muss der Stichprobenumfang
sein. Die Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben durch den
Abschlussprüfer wird durch das inhärente Risiko und das Kontrollrisiko
beeinflusst. Wenn der Abschlussprüfer
auf Funktionsprüfungen verzichtet,
kann seine Risikobeurteilung zur Wirksamkeit interner Kontrollen in Bezug
auf die betreffende Aussage nicht verringert werden. Um das Prüfungsrisiko
auf ein vertretbar niedriges Maß zu
verringern, wird sich der Abschlussprüfer in diesem Fall mehr auf aussagebezogene Prüfungshandlungen
stützen müssen. Je mehr Prüfungsnachweise bei hohem Kontrollrisiko
aus Einzelfallprüfungen erlangt werden sollen (d.h., je niedriger das Entdeckungsrisiko sein soll), desto größer
muss der Stichprobenumfang sein.
Je mehr sich der Abschlussprüfer auf
andere aussagebezogene Prüfungshandlungen (Einzelfallprüfungen oder
aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen) verlässt, um das
Entdeckungsrisiko für eine bestimmte
Grundgesamtheit auf ein vertretbares
Maß zu verringern, desto weniger Prüfungssicherheit wird aus der Stichprobenprüfung benötigt und desto kleiner
kann demzufolge der Stichprobenumfang sein.
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IDW EPS 310
Faktor
Auswirkung
auf den Stichprobenumfang
3. Zunahme des vom Abschlussprüfer gewünschten Grades an Prüfungssicherheit dafür, dass die
tolerierbare falsche Angabe nicht durch die tatsächliche falsche Angabe
in der Grundgesamtheit
überschritten wird
4. Abnahme der tolerierbaren falschen Angabe
Zunahme
Je höher der vom Abschlussprüfer
verlangte Grad an Prüfungssicherheit
darüber ist, dass die Stichprobenergebnisse den tatsächlich vorliegenden
Betrag falscher Angaben in der
Grundgesamtheit anzeigen, desto
größer muss der Stichprobenumfang
sein.
Zunahme
5. Zunahme des in der
Grundgesamtheit erwarteten Betrags falscher
Angaben
Zunahme
6. Schichtung der Grundgesamtheit, soweit angemessen
Abnahme
Je niedriger die tolerierbare falsche
Angabe ist, desto größer muss der
Stichprobenumfang sein.
Je höher der Betrag falscher Angaben
ist, den der Abschlussprüfer in der
Grundgesamtheit erwartet, desto größer muss der Stichprobenumfang sein,
damit der tatsächliche Betrag falscher
Angaben in der Grundgesamtheit angemessen geschätzt werden kann.
Relevante Faktoren für die Einschätzung des erwarteten Betrags falscher
Angaben sind:
 das Ausmaß, in dem die Werte
der Elemente subjektiv festgelegt werden
 die Ergebnisse von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
 die Ergebnisse von Funktionsprüfungen
 die Ergebnisse von Prüfungshandlungen in vorhergehenden
Zeiträumen und die Ergebnisse
anderer aussagebezogener
Prüfungshandlungen
Bei einer großen Bandbreite (Variabilität) bspw. der Geldbeträge der Elemente in einer Grundgesamtheit kann
es nützlich sein, die Grundgesamtheit
zu schichten. Vorausgesetzt, eine
Grundgesamtheit eignet sich für eine
Schichtung, ist die Summe der Stichprobenumfänge der einzelnen Schichten im Allgemeinen geringer als der
Stichprobenumfang, der unter Berücksichtigung eines bestimmten Stichprobenrisikos insgesamt erforderlich gewesen wäre, wenn nur eine Stichprobe
aus der vollständigen ungeschichteten
Grundgesamtheit gezogen worden
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IDW EPS 310
Faktor
7. Anzahl der Stichprobenelemente in der Grundgesamtheit
Auswirkung
auf den Stichprobenumfang
vernachlässigbar
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wäre.
Bei großen Grundgesamtheiten hat
deren weitere Zunahme allenfalls eine
geringe Auswirkung auf den Stichprobenumfang. Folglich ist bei kleinen
Grundgesamtheiten die Stichprobenprüfung häufig nicht so effizient wie
alternative Verfahren zur Erlangung
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise. Bei einer Stichprobenprüfung anhand von Geldeinheiten erhöht
sich jedoch mit dem Geldwert der
Grundgesamtheit auch der Stichprobenumfang, sofern dies nicht durch
eine proportionale Erhöhung der Wesentlichkeit für den Abschluss als
Ganzes bzw. ggf. einer spezifischen
Wesentlichkeit ausgeglichen wird.
IDW EPS 310
(vgl. Tz. A12)
Anlage 4: Methoden der Stichprobenauswahl
Es gibt verschiedene Methoden der Stichprobenauswahl. Die wichtigsten sind Folgende:
a)
Zufallsgesteuerte Auswahl (durch Zufallszahlengeneratoren, z.B. Zufallszahlentabellen)
b)
Systematische Auswahl: Die Anzahl der Stichprobenelemente, die die Grundgesamtheit
bilden (bspw. 2.000) wird durch den Stichprobenumfang (bspw. 40) geteilt, sodass sich
ein Stichprobenintervall (hier 50) ergibt. Nachdem ein Ausgangspunkt innerhalb der ersten 50 Stichprobenelemente festgelegt wurde, wird jedes 50. Element ausgewählt. Der
Ausgangspunkt kann mittels Zufallszahlengenerators, Zufallszahlentabellen oder zufallsimitierender Auswahl festgelegt werden. Bei Anwendung der systematischen Auswahl ist
es wichtig, festzustellen, dass die Stichprobenelemente innerhalb der Grundgesamtheit
nicht so strukturiert sind, dass das Stichprobenintervall mit einem bestimmten Muster in
der Grundgesamtheit übereinstimmt.
c)
Das Stichprobenauswahlverfahren anhand von Geldeinheiten (Monetary Unit Sampling)
ist eine Art von wertproportionaler Auswahl (wie in Anlage 1 beschrieben), bei der Stichprobenumfang, -auswahl und -auswertung zu einer in Geldbeträgen ausgedrückten
Schlussfolgerung führen.
d)
Zufallsimitierende Auswahl: Der Abschlussprüfer wählt die Stichprobe aus, ohne dabei
ein strukturiertes Verfahren zu befolgen. Dennoch vermeidet er jede bewusste systematische Verzerrung oder Vorhersehbarkeit (bspw. indem schwer zu ermittelnde Elemente
ausgelassen werden oder indem stets der erste oder der letzte Eintrag auf einer Seite
ausgewählt oder ausgelassen wird) und versucht auf diese Weise sicherzustellen, dass
für alle Stichprobenelemente eine Chance besteht, ausgewählt zu werden. Bei Anwendung eines statistischen Stichprobenverfahrens ist die zufallsimitierende Auswahl nicht
geeignet.
e)
Die Blockauswahl kann bei Stichprobenprüfungen normalerweise nicht angewandt werden. Sie beinhaltet die Auswahl eines oder mehrerer Blöcke von aufeinander folgenden
Elementen innerhalb der Grundgesamtheit. Die mangelnde Eignung der Blockauswahl
als Auswahlverfahren für eine repräsentative Stichprobe ergibt sich daraus, dass die
meisten Grundgesamtheiten so strukturiert sind, dass aufeinander folgende Elemente
erwartungsgemäß ähnliche Eigenschaften aufweisen, während sie sich von Elementen
an anderen Stellen in der Grundgesamtheit unterscheiden. Obwohl die Untersuchung
eines Blocks von Elementen in manchen Fällen eine angemessene Prüfungshandlung
darstellen kann, ist sie kaum eine angemessene Methode der Stichprobenauswahl,
wenn der Abschlussprüfer auf der Grundlage der Stichprobe gültige Schlussfolgerungen
über die Grundgesamtheit ziehen will.
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