DIE NEUEN REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN AN DIE KAPITALANLAGE VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN GEMÄSS SOLVENCY II Die deutschen Erst- und Rückversicherungsunternehmen gehören bekanntlich zu den großen globalen Investoren. Das ErstKapitalanlagevolumen Die deutschen und Rückversicherungsunternehmen gehören der deutschenzuVersicherungswirtschaft bekanntlich den großen globalen Investoren. Das Kapitalanlagevolubetrug Ende 2014 insgesamt rd. EUR 1,45 men der deutschen Versicherungswirtschaft betrug Ende 2014 insgesamt Billionen, wovon mit rd. EUR 822,7 Mrd. rd. EUR 1,45 Billionen, wovon mit rd. EUR 822,7 Mrd. der Großteil der der Großteil der Kapitalanlagen durch Kapitalanlagen durch die deutschen die deutschen Lebensversicherer (ein- Lebensversicherer (einschließlich schließlich Pensionskassen und Pensi- gehalten wird.1 Pensionskassen und Pensionsfonds) onsfonds) gehalten wird.1 sich zusammen aus dem sogenannten Diese aus Sicht der deutschen Volks„Sicherungsvermögen“ (bis Dezember wirtschaft ganz erhebliche Kapital2003 wurde es als „Deckungsstock“ beanlagetätigkeit der Versicherungszeichnet) und dem unternehmen ist „sonstigen gebundebetriebswirtschaftnen Vermögen“. Das lich bedingt durch Sicherungsvermö das zeitliche Auseingen wird als solches anderfallen der Präbezeichnet, weil es mieneinzahlungen der Sicherung der der VersicherungsAnsprüche der Vernehmer und den sicherten im Falle Versicherungsleiseiner Insolvenz des tungsauszahlungen Versicherungsunterder Versicherer im nehmens dienen soll Schadenfall wähund besteht – sehr vereinfacht gesagt rend der Vertragslaufzeit oder auch nach – vor allem aus den Prämieneinnahmen Ablauf des Vertrages; bei der traditioder Versicherungsnellen Kapitallebensversicherung, die unternehmen. Demregelmäßig auch Teil von betrieblichen entsprechend regelt Altersvorsorgekonzepten ist, und bei an§ 77a Abs. 1 Versichederen Personenversicherungen erfolgt rungsaufsichtsgesetz die Auszahlung der Versicherungsleis(„VAG“), dass die Vertung sogar planmäßig erst nach jahrmögenswerte des Sizehntelangen Ansparphasen.2 cherungsvermögens Der überwiegende Teil des Anlageim Insolvenzfall zuerst vermögens – das derzeit sogenannte den Versicherten zugebundene Vermögen – unterliegt verstehen. Das sonstige sicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgagebundene Vermöben. Das gebundene Vermögen setzt gen im Sinne von § 54 Abs. 5 VAG entspricht dem Bruttobetrag 1 Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2015 (Herausgeber: GDV, Berlin). in Höhe der versicherungstechnischen 2 Schradin in: MüKo, VVG, 1. Aufl. 2010, Kapitel: BetriebsRückstellungen sowie der aus Versichewirtschaftslehre der Versicherung, Rn. 57 f. Das gebundene Vermögen setzt sich zusammen aus dem sogenannten „Sicherungsvermögen“ und dem „sonstigen gebundenen Vermögen“. rungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht bereits gemäß § 66 Abs. 1a VAG zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehören. Dieses sogenannte gebundene Vermögen der Versicherungsunternehmen darf derzeit ausschließlich in bestimmte in § 54 VAG aufgelistete Kapitalanlagearten investiert werden, die in der ministeriellen „Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ („AnlV“) im Einzelnen konkretisiert werden. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens soll möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Anlagen erreicht werden. Im März 2015 ist eine neue AnlV aufgrund der „Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung“ (BGBl 2015 I, Nr. 8, S. 188) in Kraft getreten. Damit wurde die bisher geltende AnlV vor allem an das neue Kapitalanlagege setzbuch („KAGB“) vom 4. Juli 2013 angepasst, das an die Stelle des damaligen Investmentgesetzes trat: Es ist in der AnlV nun klargestellt, dass auch der Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach dem KAGB als Anlageformen zulässig sind (§ 2 Abs. 1 Nrn. 14 lit. c, 15, 16 und 17 AnlV). Es ist in der AnlV nun klargestellt, dass auch der Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach dem KAGB als Anlageformen zulässig sind. VersicherungsPraxis 12/2015 3
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