die neuen regulatorischen anforderungen an die kapitalanlage von

DIE NEUEN REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN
AN DIE KAPITALANLAGE VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN GEMÄSS SOLVENCY II
Die deutschen Erst- und Rückversicherungsunternehmen gehören bekanntlich zu den großen globalen Investoren.
Das ErstKapitalanlagevolumen
Die deutschen
und Rückversicherungsunternehmen gehören
der
deutschenzuVersicherungswirtschaft
bekanntlich
den großen globalen Investoren. Das Kapitalanlagevolubetrug
Ende
2014 insgesamt
rd. EUR 1,45
men der
deutschen
Versicherungswirtschaft
betrug Ende 2014 insgesamt
Billionen, wovon mit rd. EUR 822,7 Mrd.
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Billionen,
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Mrd. der Großteil der
der Großteil der Kapitalanlagen durch
Kapitalanlagen
durch die deutschen
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deutschen Lebensversicherer
(ein- Lebensversicherer (einschließlich
schließlich
Pensionskassen
und Pensi- gehalten wird.1
Pensionskassen
und Pensionsfonds)
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sich zusammen aus dem sogenannten
Diese aus Sicht der deutschen Volks„Sicherungsvermögen“ (bis Dezember
wirtschaft ganz erhebliche Kapital2003 wurde es als „Deckungsstock“ beanlagetätigkeit der Versicherungszeichnet) und dem
unternehmen
ist
„sonstigen gebundebetriebswirtschaftnen Vermögen“. Das
lich bedingt durch
Sicherungsvermö das zeitliche Auseingen wird als solches
anderfallen der Präbezeichnet, weil es
mieneinzahlungen
der Sicherung der
der VersicherungsAnsprüche der Vernehmer und den
sicherten im Falle
Versicherungsleiseiner Insolvenz des
tungsauszahlungen
Versicherungsunterder Versicherer im
nehmens dienen soll
Schadenfall wähund besteht – sehr vereinfacht gesagt
rend der Vertragslaufzeit oder auch nach
– vor allem aus den Prämieneinnahmen
Ablauf des Vertrages; bei der traditioder
Versicherungsnellen Kapitallebensversicherung, die
unternehmen. Demregelmäßig auch Teil von betrieblichen
entsprechend regelt
Altersvorsorgekonzepten ist, und bei an§ 77a Abs. 1 Versichederen Personenversicherungen erfolgt
rungsaufsichtsgesetz
die Auszahlung der Versicherungsleis(„VAG“), dass die Vertung sogar planmäßig erst nach jahrmögenswerte des Sizehntelangen Ansparphasen.2
cherungsvermögens
Der überwiegende Teil des Anlageim Insolvenzfall zuerst
vermögens – das derzeit sogenannte
den Versicherten zugebundene Vermögen – unterliegt verstehen. Das sonstige
sicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgagebundene Vermöben. Das gebundene Vermögen setzt
gen im Sinne von § 54
Abs. 5 VAG entspricht dem Bruttobetrag
1 Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft
2015 (Herausgeber: GDV, Berlin).
in Höhe der versicherungstechnischen
2 Schradin in: MüKo, VVG, 1. Aufl. 2010, Kapitel: BetriebsRückstellungen sowie der aus Versichewirtschaftslehre der Versicherung, Rn. 57 f.
Das gebundene Vermögen
setzt sich zusammen aus
dem sogenannten „Sicherungsvermögen“ und dem
„sonstigen gebundenen
Vermögen“.
rungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht bereits gemäß §
66 Abs. 1a VAG zum Mindestumfang des
Sicherungsvermögens gehören.
Dieses sogenannte gebundene Vermögen der Versicherungsunternehmen
darf derzeit ausschließlich in bestimmte
in § 54 VAG aufgelistete Kapitalanlagearten investiert werden, die in der ministeriellen „Verordnung über die Anlage des
gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ („AnlV“) im Einzelnen konkretisiert werden. Bei der Anlage
des gebundenen Vermögens soll möglichst große Sicherheit und Rentabilität
bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der
Anlagen erreicht werden.
Im März 2015 ist eine neue AnlV aufgrund der „Verordnung zur Änderung
der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung“ (BGBl
2015 I, Nr. 8, S. 188) in Kraft getreten. Damit wurde die bisher
geltende AnlV vor
allem an das neue
Kapitalanlagege setzbuch („KAGB“)
vom 4. Juli 2013 angepasst, das an die
Stelle des damaligen Investmentgesetzes trat: Es ist in
der AnlV nun klargestellt, dass auch
der Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach dem
KAGB als Anlageformen zulässig sind (§ 2
Abs. 1 Nrn. 14 lit. c, 15, 16 und 17 AnlV).
Es ist in der AnlV nun
klargestellt, dass auch der
Erwerb von Anteilen an
Investmentvermögen
nach dem KAGB als
Anlageformen zulässig
sind.
VersicherungsPraxis 12/2015
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